{"status":"available","doknr":"OLD261477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0905.19A2705.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"19 A 2705/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist Schüler des vom Beklagten geleiteten B. -N. -Gymnasiums in \nC. , wo er im Schuljahr 2005/2006 die Klasse 6 a besuchte. Er wohnt in dem Kolleg L. \nvon H. - Haus B1. , das der katholischen Ordensgemeinschaft Diener Jesu und Mariens \n(Servi Jesu et Mariae - SJM) gehört. Leiter des Hauses B1. ist Pater von D. . Ihn haben \ndie Kläger zu 2. und 3. unter dem 14. Juni 2004 bevollmächtigt, sie in allen den Kläger zu 1. \nbetreffenden schulischen Belangen zu vertreten. \n\n3\n\nAm 9. Januar 2006 nahm der Fachlehrer Herr von X. in seinem Biologieunterricht in \nder Klasse 6 a die schulische Sexualerziehung auf, indem er den Schülern als Hausaufgabe \nden Entwurf zweier „Kloschilder\" aufgab. Mit Schreiben an die Eltern informierte der \nFachlehrer am 12. Januar 2006 über die Aufnahme und wesentlichen Inhalte der \nSexualerziehung. Er führte aus, der in erster Linie biologisch ausgerichtete Unterricht \norientiere sich streng an den Richtlinien des Schulministeriums NRW. Es werde im \nWesentlichen mit dem Schulbuch, „Netzwerk Biologie 1\", hrsg. v. Jaenicke/ Jungbauer, \nSchroedel-Verlag, gearbeitet. Es seien keine obligatorischen Lernziele der Unterrichtsreihe, \ndie verschiedenen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung, unterschiedliche Sexualpraktiken \noder Geschlechtskrankheiten kennen zu lernen. Diese Themen würden im vertiefenden \nSexualkundeunterricht in der 9. Klasse aufgegriffen. Er sei aber grundsätzlich jederzeit bereit, \nSchülerfragen, die sich aus dem Unterrichtsverlauf entwickelten, zu beantworten.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 9. Januar 2006 an den Biologielehrer meldete Pater von D. den \nKläger zu 1. vorläufig von der Sexualerziehung ab. An der bis zum 27. Januar 2006 \nabgehaltenen zehnstündigen Unterrichtsreihe nahm der Kläger zu 1. nicht teil. In Telefonaten \nund Schriftwechseln zwischen dem Fachlehrer und dem Beklagten einerseits sowie Pater von \nD. andererseits erklärte dieser, das benutzte Schulbuch enthalte Kinderpornografie und \nverstoße klar gegen die Richtlinien des Heiligen Vaters zur Geschlechtererziehung.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. Januar 2006 an den Beklagten beantragte Pater von D. die \nsofortige Befreiung des Klägers zu 1. von der schulischen Sexualerziehung. Er wies darauf \nhin, dass er nichts einzuwenden hätte, wenn sexualkundliche Themen im Biologieunterricht \nbehandelt würden, soweit die Lehrmittel, die Lernmittel und die Unterrichtsmethode mit den \nRichtlinien der katholischen Kirche vereinbar seien.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 16. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung ab. Er \nführte aus, der Unterricht werde entsprechend den Vorschriften des Landes, insbesondere \ngemäß § 33 SchulG NRW erteilt.\n\n7\n\nMit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte Pater von D. geltend, die \nschulische Sexualerziehung sei nicht mit den ganz klaren und eindeutigen Vorgaben der \nkatholischen Kirche vereinbar. Dies betreffe das kinderpornografische Bildmaterial, ethische \nWertungen sowie andere Inhalte des verwandten Biologiebuches.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 wies die Bezirksregierung N1. den \nWiderspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, eine Befreiung auf der Grundlage von \n§ 43 Abs. 3 SchulG NRW komme nicht in Betracht. Die Sexualerziehung gehöre zum \nBildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Die Durchführung der Sexualerziehung sei nicht \nvon der Zustimmung der Erzie-hungsberechtigten abhängig, auch nicht im Hinblick auf die \nReligionsfreiheit nach Art. 4 GG.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 24. Februar 2006 Klage gegen den Beklagten und das Land NRW \n(Beklagter zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) erhoben und zu deren Begründung im \nWesentlichen vorgetragen: Für sie als gläubige Katholiken seien die Aussagen des \nPäpstlichen Rates für Familie vom 8. Dezember 1995 in dem Dokument „Menschliche \nSexualität: Wahrheit und Bedeutung. Orientierungshilfe für die Erziehung in der Familie\" \nwegweisend. Es sei für sie unzumutbar, den Kläger zu 1. einer schulischen Sexualerziehung \nauszusetzen, die die Begriffe von Triebbeherrschung und Keuschheit nicht einmal \nthematisiere. Der Sexualkundeunterricht sei indoktrinär. In dem verwendeten Lehrbuch werde \nden Kindern der Blick für die Sexualität aufgedrängt und zugleich das Ausleben dieser Triebe \nals selbstverständlich dargestellt. Nach den für den Unterricht maßgebenden „Richtlinien für \ndie Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen\" werde in Kauf genommen, dass frühreife \nKinder mit ihren Fragen das Unterrichtsgeschehen bestimmen könnten. Der Fachlehrer habe \nzudem in seinem Informationsschreiben mitgeteilt, dass er auf die Fragen der Schüler \neingehen werde. Überdies werde mit der in den Richtlinien enthaltenen Gleichwertigkeit von \nHomosexualität und Bisexualität mit der natürlichen Heterosexualität eine unzulässige \nWertung vorgenommen. Gleiches gelte für § 33 SchulG NRW, soweit darin das Lernziel der \nAkzeptanz anderer sexueller Verhaltensweisen, das über das Lernziel der Toleranz \nhinausgehe, festgelegt werde. Die vorliegende Indoktrination verletze die Rechte der Kläger \naus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG. Diese Grundrechtsverletzungen stellten einen \nwichtigen Grund im Sinne von § 43 Abs. 3 SchulG NRW dar, weshalb eine Befreiung hätte \nerteilt werden müssen. Dementsprechend sei es auch rechtswidrig, in den Richtlinien einen \nsolchen Befreiungsanspruch auszuschließen. Zumindest seien die Richtlinien so zu ändern, \ndass Grundrechtsverletzungen ausgeschlossen würden.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 16. Januar 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N1. vom 25. Januar \n2006 rechtswidrig gewesen ist, \n\n12\n\nfestzustellen, dass aus den Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein \nWestfalen im zweiten Kapitel zu streichen ist: \"weil ein Anspruch auf Befreiung von \ndiesem Unterricht nicht besteht\". \n\n13\n\nhilfsweise zu den Klageanträgen zu 1. und 2. festzustellen, dass aus den \n\"Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein Westfalen\" rechtswidrige \nAnweisungen zu streichen sind :\n\n14\n\n\"ohne Unterschiede im Wert\" aus \"Demnach sind Hetero-, Bi-, Homo- und \nTranssexualität Ausdrucksform von Sexualität, die, ohne Unterschiede im Wert, zur \nPersönlichkeit des betreffenden Menschen gehören\", \n\n15\n\n\"an deren Fragen anknüpft oder sich an konkreten Erlebnissen und aktuellen \nSituationen orientiert. Die Wirksamkeit von Sexualerziehung ist auch davon \nabhängig, dass aktuelle Ereignisse und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler \nim Unterricht behutsam aufgearbeitet werden\". \n\n16\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Freistellung des Klägers zu 1. von der \nschulischen Sexualerziehung auf der Grundlage von § 43 Abs. 3 SchulG NRW in Verbindung \nmit dem Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 26. März 1980 gehabt, da dem Kläger \nzu 1. die Unterrichtseinheit nicht aus besonderen persönlichen Gründen unzumutbar sei. Unter \nBerücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze betreffend die \nschulische Sexualerziehung sei der auf der Grundlage von § 33 SchulG NRW, der Richtlinien \nfür die Sexualerziehung und anhand des Schulbuches \"Netzwerk Biologie 1\" durchgeführte \nSexualkundeunterricht der Klasse 6 a nicht zu beanstanden. § 33 SchulG NRW beinhalte zwar \nmit der Regelung, die schulische Sexualerziehung diene der Förderung der Akzeptanz unter \nallen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität, eine wertende \nGleichstellung. Aber nur so könne das Ziel, im Rahmen der schulischen Sexualerziehung \nkeine bestimmte Form des Sexualverhaltens vorzugeben, realisiert werden. Sie vollziehe im \nÜbrigen die in Art. 3 Abs. 3 GG und im Lebenspartnerschaftsgesetz getroffenen Wertungen \nnach. In den Richtlinien für die Sexualerziehung werde zwar sexuelle Enthaltsamkeit \n- entsprechend dem Indoktrinationsverbot - nicht nahegelegt, aber durch die bloße \nPräsentation und Akzeptanz anderer Verhaltensweisen auch nicht abgewertet. Die wertende \nGleichstellung von Hetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität vollziehe lediglich die von der \nRechtsordnung getroffenen Bewertungen nach. Auch das im Unterricht verwandte Schulbuch \n\"Netzwerk Biologie 1\" führe nicht zur Unzumutbarkeit einer Teilnahme am \nSexualkundeunterricht. In dem Buch würden im Wesentlichen in Text und Bild biologische \nFakten vermittelt. Die beanstandeten Fotografien seien an Darstellungen anatomischer \nLehrbücher orientierte Abbilder, fern jeder sexualisierenden oder gar pornografischen \nZurschaustellung. Das bloße Faktenwissen über Verhütungsmittel beinhalte nicht etwa \nzugleich die Aufforderung, davon auch Gebrauch zu machen. Das grundlegende Wissen über \nbiologische Fakten aus dem sexuellen Bereich sei auch schon vor Einsetzen der Pubertät für \ndie Schüler wichtig, denn hierdurch könne beispielsweise sexuellem Missbrauch begegnet \nwerden. Soweit die Kläger zusätzlich die Feststellung begehrten, dass bestimmte Passagen aus \nden Richtlinien zu streichen seien, sei ihre Klage mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 \nVwGO unzulässig. \n\n19\n\nZur Begründung ihrer vom Senat hiergegen zugelassenen Berufung tragen die Kläger im \nWesentlichen vor: Der Kläger zu 1. hätte von der betreffenden Unterrichtsreihe befreit werden \nmüssen. Sie sei ihm aus besonderen persönlichen Gründen unzumutbar gewesen. Er sei \nseelisch-körperlich noch ganz Kind in der Latenzphase, die Vorpubertät und Pubertät würden \nbei ihm später einsetzen. Er sei erleichtert gewesen, nicht an der schulischen Sexualerziehung, \ndie er als „ekelhaft\" bezeichnet habe, teilnehmen zu müssen. Die schulische Sexualerziehung, \nso wie sie nach den für ihre Durchführung geltenden Vorschriften sowie den einzusetzenden \nMedien erwartet werden müsse, verletze seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. , Art. 1 Abs. 1 \nGG. § 33 SchulG NRW fehle die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Grenzziehung, \ninsbesondere das Gebot von Neutralität und Toleranz gegenüber erzieherischen Vorstellungen \nvon Eltern. Er widerspreche auch Art. 6 Abs. 1 GG, indem er mit dem Lernziel „auf eine \ngleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften\" vorzubereiten, die Ehe \nmit anderen Partnerschaften gleichstelle. Auch sein Gebot, die „Akzeptanz aller Menschen \nunabhängig von ihrer Orientierung und ...Lebensweisen\" zu fördern, sei nicht \nverfassungsgemäß. Akzeptanz bedeute Annahme im Sinne von Einverständnis und verlange \neine Wertung, die den Intimbereich der Persönlichkeit betreffe. Es werde zudem jegliches \nSexualverhalten, also beispielsweise auch Sodomie und Pädophilie, gleichgestellt. Dies greife \nin die Persönlichkeitsrechte von jungen Menschen ein und sei indoktrinär. Die Richtlinien für \ndie Sexualerziehung böten ebenfalls keine Gewähr für die Einhaltung der gebotenen Grenzen. \nSie seien widersprüchlich hinsichtlich der Rücksicht auf Alter und Entwicklungsstand; sie \nwürden einheitlich für alle Schulstufen und -formen gelten. Die Richtlinien zielten darauf ab, \nSchambarrieren bei den Kindern zu überwinden, so bei der Behandlung der \nEmpfängnisverhütung und dem Lernziel, kommunikative Kompetenz in Fragen der Sexualität \nauszuprägen. Sie leisteten damit einem Abbau von Schamhaftigkeit und einer \nFrühsexualisierung Vorschub oder nähmen dies zumindest billigend in Kauf. Die Richtlinien \nbeschäftigten sich überwiegend mit Hinweisen zum möglichst problemlosen Ausleben der \nSexualität bereits im Kindes- und Jugendalter. Durch ihre Gewichtung befürworteten sie \nsexuelles Tun und werteten Enthaltsamkeit ab. Dies sei indoktrinär. Ebenfalls nicht \nverfassungskonform sei die Aussage in den Richtlinien einer Gleichwertigkeit von Hetero- \nund Homosexualtiät. Denn Art. 6 GG gebiete den besonderen Schutz von Ehe und Familie, \ndie fraglos auf heterosexuelles Verhalten mit Weitergabe des Lebens und den Fortbestand der \nGesellschaft zielten. Das Gebot, Diskriminierungen zu vermeiden, bedeute nicht, dass allen \nGegebenheiten gleicher Wert zugesprochen werden müsse. Auch sei eine Gleichwertung von \nHomo- und Heterosexualität wissenschaftlich nicht haltbar, da bei der Homosexualität die \nwichtigste Funktion der Sexualität, nämlich die Fortpflanzung fehle. In dem Lehrbuch \n„Netzwerk Biologie 1\" werde der Blick für die Sexualität aufgedrängt und das Ausleben von \nTrieben als selbstverständlich dargestellt. Begriffe von Triebbeherrschung und Keuschheit \nsowie die Ehe als Schonraum für die Entwicklung von Kindern würden nicht behandelt. In der \nInformation des Fachlehrers über die Unterrichtsreihe sei nichts mitgeteilt worden über eine \nRücksichtnahme auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand und verschiedene \nEinstellungen der Schüler zur Sexualität. Die Kläger zu 2. und 3. wären ebenfalls durch die \nschulische Sexualerziehung in ihren Rechten verletzt worden. Auch eine rechtzeitige \nInformation über die bevorstehende Sexualerziehung hätte nicht zu einer Lösung des \nKonflikts geführt. Mit Rücksicht auf die noch kindliche Ferne des Klägers zu 1. gegenüber \ndem Sexuellen wäre durch eine „elterliche Vorinformation\" wie auch durch den geplanten \nUnterricht „in seine Entwicklung schädigend eingegriffen worden\". Sie hätten zugleich gegen \ndie Erziehungsziele des Kollegs verstoßen müssen. Zudem wären sie alle drei bei der \nBeschäftigung mit Sexualität über die biologischen Fakten hinaus in Gewissensnöte \ngekommen. Bei ihnen bestehe eine besondere Gewissensbindung, weil sie sich auf der \nGrundlage des päpstlichen Dokumentes zur menschlichen Sexualität von 1995 um Reinheit, \nSelbstbeherrschung und Keuschheit in Gedanken, Worten und Werken zu bemühen \nverpflichtet hätten. Auch wegen ihres Grundrechts auf Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 \nGG habe der Kläger zu 1. der Unterrichtseinheit fernbleiben dürfen.\n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger klargestellt, dass sie mit \nihrem Berufungszulassungsantrag nur noch den Befreiungsanspruch gegen den Beklagten \nweiterverfolgt haben; das Änderungsbegehren gegen das Land NRW hätten sie \nzweitinstanzlich nicht mehr zusätzlich anhängig machen wollen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und festzustellen, dass der \nAblehnungsbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N1. vom 25. Januar 2006 rechtswidrig \ngewesen ist.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Die Schule bringe die Kinder nicht verfrüht in Kontakt mit \nder Thematik der Sexualität. Vielmehr würden die Kinder in der Öffentlichkeit durch \nWerbeplakate u. ä. mit sexuellen Themen konfrontiert. Damit die Kinder die Darstellungen \neinordnen könnten, sehe es die Schule als ihre Aufgabe an, den Kindern im späten Kindesalter \nein Basiswissen über menschliche Sexualität zu vermitteln. Die Unterrichtsinhalte würden \nvon den Kindern nicht als Gebrauchsanleitung zu einem vermeintlich von ihnen erwarteten \nSexualverhalten aufgefasst. § 33 SchulG NRW beachte die vom Bundesverfassungsgericht \nbeschriebenen Grenzen. Er sei im Kontext von § 2 SchulG NRW zu sehen und im Übrigen bei \nZweifeln an seiner Verfassungsmäßigkeit verfassungskonform auszulegen. Er verstoße nicht \ngegen Art. 6 Abs. 1 GG, er nenne Ehe und Familie an erster Stelle und stelle nur auf eine \nGleichberechtigung der Partner innerhalb der jeweiligen Partnerschaft ab, nicht aber auf eine \nGleichberechtigung verschiedener Partnerschaftsformen. § 33 SchulG NRW spreche zudem \nvon der Akzeptanz von Menschen gerade unabhängig von sexuellen Merkmalen, womit die \nBerücksichtigung der Prinzipien des Art. 3 Abs. 3 GG, nicht aber die Gleichstellung sexueller \nVerhaltensweisen bezweckt sei. In den Richtlinien für die Sexualerziehung werde mehrfach \ndie alters- und entwicklungsgemäße Differenzierung bei der Sexualerziehung betont. Es helfe, \nextremen und problematischen Vorstellungen über Sexualität entgegenzuwirken, dass bei der \nUnterrichtsgestaltung von den Erfahrungen der Kinder ausgegangen werde. Ziel der \nSexualerziehung sei es auch, die Sprache über sexuelle Zusammenhänge zu versachlichen und \neine Ernsthaftigkeit im Umgang mit Äußerungen über die Sexualität zu entwickeln. Daher \nwerde die Ausprägung der kommunikativen Kompetenz in Fragen der Sexualität in den \nRichtlinien gefordert. Die dort vorgesehene Behandlung der Empfängnisverhütung trage dem \nUmstand Rechnung, dass Unwissen Ursache für unterlassene Verhütung sei. Das als \nLernmittel zugelassene Lehrbuch „Netzwerk Biologie\" richte sich an Zehn- bis Zwölfjährige \nund könne dazu beitragen, sie, auch wenn sie noch keine Veränderungen an sich \nwahrnähmen, auf die vor ihnen stehende Entwicklung vorzubereiten. Durch die sachliche \nDarstellung von Verhütungsmethoden im Buch werde nicht das Ausleben der Triebe als \nselbstverständlich dargestellt. Eine selbstbestimmte Triebbeherrschung könne \nHeranwachsenden vielmehr nur gelingen, wenn sie über die bevorstehenden Veränderungen \nihres Körpers und ihrer Gefühle wüssten.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vom Beklagten zur \nVerfügung gestellten Biologiebuchs und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \ngegen den Beklagten (Beklagter zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) zu Recht \nabgewiesen.\n\n29\n\nDer Senat lässt offen, ob die Klage zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der \nBescheid des Beklagten vom 16. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung N1. vom 25. Januar 2006 sind rechtmäßig gewesen und verletzten die \nKläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger konnten nicht die Befreiung des Klägers zu 1. von \nder Teilnahme an der schulischen Sexualerziehung in der Klasse 6 a beanspruchen. \n\n30\n\nAls Grundlage eines solchen Anspruchs auf Befreiung ist § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG \nNRW heranzuziehen. Dem stehen weder § 33 SchulG NRW noch die „Richtlinien für die \nSexualerziehung in Nordrhein-Westfalen\" (Heft 5001 in der Schriftenreihe „Schule in NRW\" \ngemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und \nForschung vom 30. September 1999, ABl Teil 1 Nr. 11/99 - im Folgenden: Richtlinien für die \nSexualerziehung) entgegen, auch wenn dort in Kapitel 2, S. 8, ausgeführt wird, dass „... ein \nAnspruch auf Befreiung von diesem Unterricht nicht besteht\". Die Richtlinien für die \nSexualerziehung können einen gesetzlichen Befreiungsanspruch nicht ausschließen. Sie sind \nlediglich verwaltungsinterne Anweisungen und haben aus sich heraus keine unmittelbare \nAußenwirkung.\n\n31\n\nDer nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat in § 33 SchulG NRW die schulische \nSexualerziehung geregelt. Sie erfolgt danach fächerübergreifend. Eine Befreiungsmöglichkeit \nist weder ausdrücklich geregelt noch ausdrücklich ausgeschlossen. Zwar kann eine \nZustimmung der Eltern oder älterer Schüler zu der schulischen Sexualerziehung mit der \nMöglichkeit einer Befreiung von ihr jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht verlangt \nwerden, wenn sie fächerübergreifend erfolgt, zumal die Befreiungsmöglichkeit diese \nUnterrichtsform erheblich erschweren würde.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, \nBVerfGE 47, 46 (83), juris Rn 88.\n\n33\n\nHiermit im Einklang steht, dass § 33 SchulG NRW keine spezielle Befreiungsmöglichkeit \nvorsieht. Dies schließt es aber nicht aus, auf die allgemeine Regelung einer Befreiung in § 43 \nAbs. 3 SchulG NRW zurückzugreifen. Denn § 33 SchulG NRW hat für seinen \nAnwendungsbereich keinen Ausschließlichkeitscharakter. Vielmehr gelten auch hier die \nübrigen Bestimmungen des Schulgesetzes, insbesondere die Regelungen im 5. Teil zum \nSchulverhältnis, zu denen § 43 SchulG NRW gehört.\n\n34\n\nNach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW kann die Schulleiterin oder der Schulleiter \nSchülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund u. a. von der Teilnahme \nan einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Ob die schulische \nSexualerziehung, wenn sie fächerübergreifend erfolgt, immer eine einzelne \nUnterrichtsveranstaltung im Sinne der Vorschrift, also eine abgrenzbare Unterrichtseinheit \ndarstellt, kann hier offen bleiben. Dafür kann § 33 Abs. 2 SchulG NRW sprechen, wonach die \nEltern über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu \ninformieren sind; eine solche Information ist grundsätzlich leichter möglich, wenn die \nSexualerziehung einen bestimmten Anfang hat und von dem Unterricht in den zugrunde \nliegenden Fächern abgrenzbar ist. Bei der hier streitgegenständlichen Sexualerziehung \nhandelte es sich jedenfalls um eine einzelne Unterrichtsveranstaltung im Sinne von § 43 \nAbs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Nach dem Informationsschreiben des Biologiefachlehrers war \ndie Sexualerziehung inhaltlich und auch mit 10 Unterrichtsstunden in einem festgelegtem \nZeitraum zeitlich begrenzt und damit eine einzelne Unterrichtsveranstaltung im laufenden \nFachunterricht. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass darüber hinaus gleichzeitig oder \nspäter noch in anderen Fächern Sexualerziehung erfolgen sollte.\n\n35\n\nEin wichtiger Grund im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW für die Befreiung des \nKlägers zu 1. liegt jedoch nicht vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes, \nmit dem eine Ausnahme von der allgemeinen Schulpflicht gerechtfertigt werden soll, ist im \nLichte der Grundrechte dahin auszulegen, dass jedenfalls dann ein wichtiger Grund \nanzunehmen ist, wenn die Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme an einem bestimmten \nSchulfach oder einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte \nPosition des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 1991 - 19 A 2198/91 - juris, Rn 27, und vom \n12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -, NVwZ 1992, 77, juris Rn 5, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 \nASchO.\n\n37\n\nEinen die beantragte Befreiung rechtfertigenden wichtigen Grund in diesem Sinne \nkonnten die Kläger weder unter Berufung auf die bezüglich des Entwicklungsstandes \nvorgetragenen besonderen persönlichen Gründe in der Person des Klägers zu 1. noch auf ihre \nGrundrechte geltend machen.\n\n38\n\nDie Kläger berufen sich ohne Erfolg auf den Entwicklungsstand des Klägers zu 1. zu \nBeginn der Unterrichtsveranstaltung. Es ist nicht erkennbar, dass auf den persönlichen \nUmstand, dass der Kläger zu 1. seelisch-körperlich noch ganz Kind in der Latenzphase und \ndem Sexuellen gegenüber fern gewesen sei, in der Sexualerziehung der Klasse 6 a nach \nMaßgabe der rechtlichen Vorgaben nicht hinreichend Rücksicht genommen worden wäre. \nDem steht nicht entgegen, dass der Fachlehrer in seinem Informationsschreiben nicht \nausdrücklich, wie von den Klägern gefordert, zusätzlich mitgeteilt hat, dass Rücksicht auf den \nunterschiedlichen Entwicklungsstand und verschiedene Einstellungen der Schüler zur \nSexualität genommen werde. Tatsächlich hat der Fachlehrer auf den damaligen \nEntwicklungsstand des Klägers zu 1. Rücksicht genommen. Nach den überzeugenden \nDarlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgt am B. \n-N. -Gymnasium die Sexualerziehung generell (frühestens) am Ende des 1. Halbjahres \neines Schuljahres. Hintergrund hierfür ist, dass der jeweilige Fachlehrer oder die jeweilige \nFachlehrerin die Schülerinnen und Schüler zunächst näher kennen lernen und sich ein Bild \nvon ihrem Entwicklungsstand machen soll. Ist der Fachlehrer oder die Fachlehrerin der \nÜberzeugung, dass ein oder mehrere Schüler oder Schülerinnen einer weitergehenden \n(individuellen) Förderung zur Vorbereitung auf die Teilnahme an der schulischen \nSexualerziehung bedürfen, ziehen die jeweiligen Fachlehrer an der vom Beklagten geleiteten \nSchule auch eine zeitliche Verschiebung der schulischen Sexualerziehung in Betracht. Diesen \nGrundsätzen ist auch der den Kläger zu 1. in der Klasse 6 a seinerzeit unterrichtende \nBiologielehrer gefolgt. Er war nach dem Vortrag des Beklagten der Überzeugung, dass der \nEntwicklungsstand des Klägers zu 1. einer Teilnahme an der schulischen Sexualerziehung \nnicht entgegenstand. Konkrete gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und auch \nnicht vorgetragen. Allein der pauschale Vortrag, der Kläger zu 1. habe seinerzeit die \nschulische Sexualerziehung und die gelegentlichen „Liebesspielchen\" in seiner Klasse als \n„blöd\" und „ekelhaft\" empfunden, lässt keinen Entwicklungsstand erkennen, der einer \nzumutbaren Teilnahme an der schulischen Sexualerziehung entgegengestanden hätte. Auch \nder Umstand, dass der Kläger zu 1., was in der Jahrgangsstufe 6 nicht außergewöhnlich ist, \nsich noch in der Latenzphase befand, gibt für sich gesehen keinen Anspruch auf Befreiung \nvon der Sexualerziehung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die \nInformation über biologische Fakten aus dem sexuellen Bereich auch schon zu einem frühen \nZeitpunkt wichtig, um beispielsweise sexuellem Missbrauch begegnen zu können.\n\n39\n\nAuch die von den Klägern angeführten Grundrechte begründen keinen \nBefreiungsanspruch. Die schulische Sexualerziehung in der Klasse 6 a im Januar 2006, die \nauf der Grundlage von § 33 SchulG NRW und den Richtlinien für die Sexualerziehung \nerfolgte, hätte die Grundrechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG \nzwar berührt, aber nicht verletzt. \n\n40\n\nArt. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Intim- und Sexualbereich des \nMenschen als Teil seiner Privatsphäre. Sie sichern dem Menschen das Recht zu, seine \nEinstellung zum Geschlechtlichen selbst zu bestimmen.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, \nBVerfGE 47, 46, juris Rn 77f.\n\n42\n\nDiese Rechte kommen auch dem (seinerzeit) elfjährigen Kläger zu. Gerade seine \nIntimsphäre wird durch die streitgegenständliche schulische Sexualerziehung berührt.\n\n43\n\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als \nnatürliches Recht. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den \nAnspruch nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen. In Verbindung \nmit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG das Recht zur Kindererziehung \nin religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern \nÜberzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte \nAnsichten von ihnen fernzuhalten.\n\n44\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -, DÖV 2007, 653.\n\n45\n\nAuch diese Grundrechte der Kläger werden durch die streitgegenständliche schulische \nSexualerziehung berührt, weil sie aus Sicht der Kläger nicht auf der Grundlage der - von \nihnen als für sie bindend erachteten - Aussagen des Dokumentes des Päpstlichen Rates zur \nmenschlichen Sexualität von 1995 erfolgte und ihnen, wie sie glaubhaft geltend machen, \nGewissensnöte bereitet hätte.\n\n46\n\nDie durch die schulische Sexualerziehung in der Klasse 6 a im Januar 2006 berührten \nGrundrechte wären entgegen der Auffassung der Kläger nicht verletzt worden. Die mit dieser \nschulischen Sexualerziehung für die Kläger verbundenen Gewissensnöte wären ihnen \nverfassungsrechtlich zumutbar gewesen, die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen sind \neingehalten worden.\n\n47\n\nGlaubensfreiheit und Erziehungsrecht sind zwar nach der Verfassung vorbehaltlos \ngewährleistet, doch erfahren sie Einschränkungen, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. \nHierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemein-schaftswerte von Verfassungsrang. \nDazu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Bildungs- und Erziehungsauftrag in \nder Schule, welcher in seinem Bereich dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet \nist.\n\n48\n\nBVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, \njuris, Rn 81, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -, DÖV 2007, 653.\n\n49\n\nDer Staat darf unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Dies gilt \nebenfalls für die Erziehung in Fragen der Sexualität. Auch in diesem Bereich ist nicht ein \ngleichsam natürliches ausschließliches Erziehungsrecht der Eltern anzuerkennen, wenn auch \nder Bereich der Sexualität eine größere Nähe zum elterlichen Bereich als zum schulischen \nBereich besitzt. Die Relevanz der Sexualität und der sexuellen Aufklärung sowohl für das \nIndividuum als auch für die Gesellschaft begründen ein berechtigtes Interesse an einer die \nelterliche Erziehung (lediglich) ergänzenden Behandlung des Themas im schulischen \nUnterricht. Kenntnis und Verständnis der menschlichen Sexualität können als Voraussetzung \nfür ein verantwortungsbewusstes Verhalten sich selbst, dem Partner, der Familie und der \nGesellschaft gegenüber angesehen werden.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, \nBVerfGE 47, 46, juris Rn 64, 74f.\n\n51\n\nDabei muss der Staat aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen \nVorstellungen der Eltern aufbringen und in der Schule die Verantwortung der Eltern für den \nGesamtplan der Erziehung achten. Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste \neiner bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben. Die \nEltern können die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der \nschulischen Sexualerziehung verlangen. Die Schule muss den Versuch einer Indoktrinierung \nder Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder \nabzulehnen. Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein \nRücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, \nsoweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, juris \nRn 81, 87, vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, juris Rn 10, und vom 15. März 2007 \n- 1 BvR 2780/06 -, DÖV 2007, 653 (654).\n\n53\n\nDiese verfassungsrechtlich gebotenen Schranken und Grundsätze sind in den für die \nschulische Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Vorschriften, insbesondere \n§ 33 SchulG NRW und den Richtlinien für die Sexualerziehung, umgesetzt worden. Dies \nrechtlichen Vorgaben boten entgegen der Auffassung der Kläger eine verfassungsmäßige \nGrundlage für im Streit stehende schulischen Sexualerziehung in der Klasse 6 a im Januar \n2006.\n\n54\n\nZunächst entspricht § 33 SchulG NRW den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt, \nwonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen \nselbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Dazu gehören jedenfalls die \nFestlegung der Erziehungsziele in den Grundzügen (\"Groblernziele\"), die Frage, ob \nSexualerziehung als fächerübergreifendes Unterrichtsprinzip oder als besonderes \nUnterrichtsfach mit etwaigen Wahl- oder Befreiungsmöglichkeiten durchgeführt werden soll, \ndas Gebot der Zurückhaltung und Toleranz sowie der Offenheit für die vielfachen im \nsexuellen Bereich möglichen Wertungen und das Verbot der Indoktrinierung der Schüler, \nferner die Pflicht, die Eltern zu informieren. Festlegungen müssen der pädagogischen Freiheit \ngenügend Raum und dem Lehrer im Unterricht noch den Spielraum lassen, den er braucht, um \nseiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können. „Feinlernziele\" sowie \nEinzelheiten der Lehr- und Lernmethoden können dementsprechend grundsätzlich nicht der \ngesetzlichen Regelung vorbehalten sein, zumal solche Einzelheiten kaum normierbar sein \nwerden und die Unterrichtsgestaltung für situationsbedingte Anpassungen offen bleiben muss. \nDie nähere Festlegung der \"Feinlernziele\", die Bestimmung der Lehrpläne und Stoffpläne zur \nKonkretisierung der in den Grundzügen durch Gesetz und ergänzend gegebenenfalls durch \nRechtsverordnung festgelegten Erziehungsziele und die Einzelheiten der Unterrichtsmethoden \nkönnen vielmehr bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung durch \nVerwaltungsvorschriften (Richtlinien) der Schulbehörde geregelt werden.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, juris \nRn 90, 99; BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 - VII C 8.73 -, BVerwGE 57, 360, juris, \nRn 28.\n\n56\n\nDer Landesgesetzgeber hat im Einklang mit diesen Grundsätzen die notwendige und \nhinreichende parlamentarische Leitentscheidung für die schulische Sexualerziehung getroffen, \nwobei die diesbezüglich von den Klägern aufgeworfenen Fragen nach der Einhaltung der \nverfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen nicht den Gesetzesvorbehalt, sondern die \nmateriellrechtliche Verfassungsmäßigkeit betrifft. In § 33 SchulG NRW hat der \nLandesgesetzgeber geregelt, dass die Sexualerziehung fächerübergreifend erfolgt (Abs. 1 \nSatz 1), und die Groblernziele (Abs. 1 Sätze 2 bis 5) festgelegt. Die Pflicht zur Information \nder Eltern ist in § 33 Abs. 2 SchulG NRW geregelt. Das Gebot der Zurückhaltung und \nToleranz sowie der Offenheit für Wertungen sowie das Verbot der Indoktrinierung finden sich \nzwar nicht ausdrücklich im Wortlaut des § 33 SchulG NRW wieder. Sie lassen sich aber in \neiner dem Gesetzesvorbehalt genügenden Weise bereits dieser Vorschrift entnehmen. Nach \n§ 33 Abs. 1 Satz 2 sollen die Schüler „alters- und entwicklungsgemäß\" mit Fragen der \nSexualität vertraut gemacht werden, in denen sie nach Satz 3 „eigene Wertvorstellungen\" \nentwickeln sollen; sie sollen zu einem „selbstbestimmten\" Umgang mit der eigenen Sexualität \nbefähigt werden. Zudem bestimmt § 2 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich, dass die \nSchule Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, \nweltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen wahrt. Die in § 33 \nAbs. 1 SchulG NRW erfolgten Festlegungen lassen genügend Raum für die pädagogische \nUmsetzung im Unterricht. Die Feinlernziele und Einzelheiten der Inhalte der Sexualerziehung \nund die Gestaltung der Lernprozesse sind in den Richtlinien für die Sexualerziehung vom \n30. September 1999 geregelt, die gemäß § 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) festgesetzt \nwurden und gemäß § 131 Abs. 2 SchulG NRW weiter Anwendung finden.\n\n57\n\n§ 33 SchulG NRW ist auch materiell verfassungsmäßig.\n\n58\n\nDie Vorschrift des § 33 SchulG NRW achtet und enthält die vom \nBundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen. Zwar sind diese \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht sämtlich wortwörtlich in § 33 SchulG NRW \naufgenommen worden. Jedoch lassen sie sich dem Wortlaut der Vorschrift und auch der \nSystematik des Gesetzes entnehmen.\n\n59\n\nNach § 33 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sollen die Schülerinnen und Schüler „alters- und \nentwicklungsgemäß\" mit Fragen der Sexualität vertraut gemacht werden. Eine solche „alters- \nund entwicklungsgemäße\" schulische Sexualerziehung beinhaltet, dass das natürliche \nSchamgefühl der Kinder geachtet wird. Das Verbot der Indoktrination wie das Gebot der \nZurückhaltung und Toleranz gegenüber den elterlichen Wertvorstellungen findet sich \nmehrfach in § 33 Abs. 1 SchulG NRW wieder: Nach Satz 2 sollen die Schülerinnen und \nSchüler mit verschiedenen, nämlich biologischen und soziokulturellen, Fragen von Sexualität \nvertraut gemacht werden. Dabei wird kein Aspekt vorrangig oder nach einer bestimmten \nAusrichtung behandelt. Vielmehr soll die schulische Sexualerziehung ihnen helfen, ihr Leben \n„in freier Entscheidung\" zu gestalten (Satz 2) und sie unterstützen, in Fragen der Sexualität \n„eigene Wertvorstellungen\" zu entwickeln und sie zu einem „selbstbestimmten\" Umgang mit \nder eigenen Sexualität zu befähigen (Satz 3). Hier wird deutlich, dass im Sinne des Gebotes \nder Toleranz und Neutralität der Landesgesetzgeber gerade keine bestimmte politische, \nideologische oder weltanschauliche Richtung für den Unterricht vorgibt. Andernfalls ließen \nsich diese genannten Ziele wie auch die in § 2 Abs. 5 SchulG NRW normierten Lernziele, \nselbstständig und eigenverantwortlich zu handeln (Nr. 1) und die eigene Meinung zu vertreten \n(Nr. 3), nicht verwirklichen.\n\n60\n\nDies gilt, entgegen der Auffassung der Kläger, auch für die Bestimmung in § 33 Abs. 1 \nSatz 5 SchulG NRW: „Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen \nMenschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit \nverbundenen Beziehungen und Lebensweisen\". Zwar mögen die Begriffe „Akzeptanz\" und \n„Toleranz\" nach ihrer Wortbedeutung auf der Grundlage ihres lateinischen Ursprungs nicht \ndeckungsgleich sein und unter Akzeptanz eine Annahme zumindest im Sinne einer Billigung, \nhingegen Toleranz als Duldung oder Hinnahme zu verstehen sein. Daraus folgt aber nicht, \ndass mit dem genannten Ziel der Förderung der Akzeptanz anstelle von Toleranz das \nverfassungsrechtliche Gebot der Toleranz gleichsam in ihr Gegenteil verkehrt wäre. Auch \nkann aus Satz 5 entgegen der Annahme der Kläger nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber \nwolle in § 33 SchulG NRW als Lernziel vorgeben, es sei jegliches Sexualverhalten, \ninsbesondere auch Sadomasochismus, Sodomie, Fetischismus, Pädophilie von den Schülern \nbejahend anzunehmen. Diesen Schlussfolgerungen steht bereits der Wortlaut des § 33 Abs. 1 \nSatz 5 SchulG NRW entgegen. Danach sollen die Menschen einander akzeptieren unabhängig \nvon der jeweiligen sexuellen Orientierung und Lebensweise, die sie bei ihrem Gegenüber ggf. \ngerade nicht billigen. Akzeptanz unter Menschen impliziert aus sich keine Bewertung \nunterschiedlicher sexueller Ausrichtungen als grundsätzlich gleichwertig. Eine Bewertung als \ngleichermaßen wertvoll gibt die Vorschrift nicht her. Zudem folgt aus dem Grundsatz der \nEinheit der Rechtsordnung, dass hier auch kein rechtswidriges oder strafrechtlich relevantes \nSexualverhalten als von den Schülern zu bejahendes Sexualverhalten als Lernziel vorgegeben \nwird. Auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG ist es nicht zu beanstanden, wenn hier von \nAkzeptanz und nicht (allein) von Toleranz unter den Menschen gesprochen wird. Wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, darf und muss die Schule sich in Ausübung \ndes staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Rahmen der geltenden Rechtsordnung \nhalten und auch deren Wertung unter Beachtung der aufgezeigten Grenzen vermitteln. Dies \ngeht auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hervor, wonach die Schule junge Menschen auf \nder Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung unterrichtet und erzieht.\n\n61\n\nDes Weiteren ergibt sich auch aus der Systematik und dem Kontext des Schulgesetzes, in \nden § 33 SchulG NRW eingebettet ist, dass die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen \nGrenzen bei der schulischen Sexualerziehung beachtet werden. § 2 SchulG NRW („Bildungs- \nund Erziehungsauftrag der Schule\"): enthält nämlich entsprechende ausdrückliche \nRegelungen: in Abs. 3 Satz 1 „Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern.\", Abs. 5 \nNr. 4: „ Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen, in religiösen und \nweltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und \nToleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln.\", Abs. 6 Satz 1: „Die Schule \nwahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen \nund politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen.\" Diese Regelungen sind als \nvorangestellte allgemeine Vorschriften bei den nachfolgenden Vorschriften des Schulgesetzes \nund damit auch bei den Vorschriften über Unterrichtsinhalte wie der schulischen \nSexualerziehung von der Schule zu beachten.\n\n62\n\n§ 33 SchulG NRW verstößt auch nicht gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie \naus Art. 6 Abs. 1 GG, indem er in Abs. 1 Satz 4 bestimmt: „Darüber hinaus sollen \nSchülerinnen und Schüler ... auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen \nPartnerschaften vorbereitet werden.\" Hiernach wird auf eine Gleichberechtigung der Partner \ninnerhalb der jeweiligen Partnerschaft abgestellt. Dies steht, soweit es die Partnerschaft \nzwischen Mann und Frau betrifft, im Einklang mit dem dem Staat aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG \ngestellten Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frau und Mann \nzu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Soweit es um die \nErstreckung auf andere Partnerschaften geht, verstößt dies entgegen der Auffassung der \nKläger nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Norm gebietet als verbindliche Wertentscheidung \nfür den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts \neinen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Um dem Schutzauftrag Genüge zu \ntun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe \nschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu \nfördern. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, die Ehe insgesamt gegenüber anderen Lebensformen \nschlechter zu stellen. Er verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht, die Ehe gegenüber anderen \nLebensformen zu begünstigen. Aus der Zulässigkeit, in Erfüllung und Ausgestaltung des \nFörderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich jedoch \nkein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der \nEhe zu benachteiligen.\n\n63\n\nBVerfG, Urteil vom 17. Februar 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -, NJW 2002, 2543, \n(2548), juris, Rn 90, 92, 98, m. w. N.\n\n64\n\nIndem nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW die Schülerinnen und Schüler auf ihre Rolle \nin Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden sollen, wird durch die \nGleichstellung anderer Partnerschaften mit der Ehe der rechtliche Schutz und die Förderung \nder Ehe und Familie in keiner Weise verringert oder verkürzt. Der der Ehe zukommende Wert \nwie auch ihre Förderung werden nicht dadurch geschmälert, dass auch andere Partnerschaften \nals mögliche und der Ehe nicht nachstehende Lebensformen im Rahmen der schulischen \nSexualerziehung behandelt werden. Vielmehr wird damit den tatsächlichen Gegebenheiten in \nder Gesellschaft, in der zunehmend Partnerschaften nicht allein in Form der Ehe gelebt \nwerden und Kinder in unterschiedlichen, nicht allein durch die Ehe geprägten \nFamilienkonstellationen aufwachsen, Rechnung getragen. Dies ist nach Art. 6 Abs. 1 GG \nnicht zu beanstanden. Dessen besonderer Schutz der Ehe gebietet es auch im Rahmen der \nschulischen Sexualerziehung nicht, die Ehe als alleinige oder als gegenüber anderen \nLebensformen zu bevorzugende Lebensform darzustellen, was zudem im Hinblick auf das \nGebot zur Toleranz gegenüber anderen Wertvorstellungen problematisch wäre.\n\n65\n\nDie Richtlinien für die Sexualerziehung und die darauf beruhende konkrete \nUnterrichtsgestaltung im Schuljahr 2005/2006 sind ebenfalls verfassungsmäßig und stehen in \nEinklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wie das Verwaltungsgericht in \nseinem Urteil zutreffend ausgeführt hat. Die Richtlinien befassen sich im Einzelnen mit den \nAufgaben, Zielen und Inhalten der schulischen Sexualerziehung, mit der Gestaltung von \nLernprozessen, der Rolle der Lehrerinnen und Lehrer und dem Einsatz von Medien in der \nSexualerziehung.\n\n66\n\nDie Richtlinien für die Sexualerziehung beachten das Gebot der Toleranz und \nRücksichtnahme auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern in \nausreichendem Maße. Hierzu wird ausdrücklich in den Richtlinien ausgeführt, Grundlage der \nSexualerziehung seien „Toleranz und Achtung vor den Überzeugungen und Lebensweisen der \nanderen\" (Kap. 1, S. 7), „Dem Sexualverhalten anderer sollen auch dann Respekt und \nToleranz entgegengebracht werden, wenn sich dieses vom eigenen und gewohnten \nSexualverhalten unterscheidet.\" (Kap. 1, S. 8), „Lehrerinnen und Lehrer sind zur besonderen \nToleranz und Rücksicht gegenüber den unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen \nÜberzeugungen und verschiedenen Wertvorstellungen der Eltern zu Fragen menschlicher \nSexualität verpflichtet.\" (Kap. 2, S. 8), „Respekt, Achtung des Schamgefühls und das \nToleranzgebot gegenüber Kindern und Jugendlichen gebieten es, besonders einfühlsam über \ndie Werte und Normen hinsichtlich der Sexualität und des Sexualverhaltens in unserer \nGesellschaft zu informieren und sie im Unterricht zu berücksichtigen.\" (Kap. 3, S. 10). Auch \nihr Gesamtbild ergibt, dass die Richtlinien für die Sexualerziehung den Respekt und die \nOffenheit für verschiedene Wertvorstellungen der Eltern aufweisen.\n\n67\n\nDem entspricht entgegen der Auffassung der Kläger auch, dass die Richtlinien für die \nSexualerziehung sich nicht eingehend mit Selbstbeherrschung, Enthaltsamkeit und Keuschheit \nbefassen, sondern im Rahmen der Behandlung des Themas Geschlechtsverkehr ausführen: \n„Ziel der Auseinandersetzung mit dem Thema ist es, selbstbestimmtes und \nverantwortungsbewusstes Handeln bei Kindern und Jugendlichen anzubahnen. Dazu gehören \ndie freie Entscheidung der Partnerin und des Partners, verantwortlicher Umgang mit \npotentieller Elternschaft, Schutz vor Krankheiten, aber auch die mögliche Entscheidung für \nVerzicht und Enthaltsamkeit.\" (Kap. 5.5, S. 14). Die Richtlinien sind hier offen. Sie nehmen \nkeine Bewertung der Entscheidung für oder gegen Verzicht und Enthaltsamkeit vor. Sie \nbefürworten nicht den vorehelichen Geschlechtsverkehr und nicht den Geschlechtsverkehr im \nJugendalter. Die Richtlinien befürworten auf der anderen Seite aber auch die Entscheidung für \nEnthaltsamkeit und Keuschheit nicht. Auch dies würde zu einer Verletzung des Verbotes \neiner Indoktrinierung mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder \nabzulehnen, sowie des Gebotes zur Offenheit anderen Lebensentwürfen gegenüber führen. \nDies gilt auch dann, wenn, entsprechend dem Hinweis der Kläger, die Befürwortung von \nEnthaltsamkeit mit dem Ziel eines Schutzes vor Krankheiten wie AIDS erfolgen würde. Es \nerfolgt aber auch keine Abwertung der Entscheidung für Verzicht und Enthaltsamkeit \ndadurch, dass sie in den Richtlinien nur einmal genannt und nicht eingehender behandelt wird. \nEntgegen der Annahme der Kläger enthalten die Richtlinien keine befürwortenden Hinweise \nzum Ausleben der Sexualität, darauf liegt auch kein inhaltliches Schwergewicht. Sie enthalten \nvielmehr Ausführungen zu verschiedensten Aspekten von Sexualität, wie u. a. emotionale, \nbiologische, medizinische Aspekte, und damit verbundenen Problemen wie z. B. \nIdentitätsfindung (Kap. 5.4), ungewollter Schwangerschaft oder Kinderlosigkeit (Kap. 5.7) \nund sexuell übertragbarer Krankheiten (Kap. 5.9). Erkennbares Ziel ist die Information und \nAufklärung der Schülerinnen und Schüler, nicht aber ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu \nempfehlen oder vorzugeben. So sind die Richtlinien offen für den Lebensentwurf der Kläger, \nmit Selbstbeherrschung in Keuschheit zu leben, wie auch für andere Lebensentwürfe. Die \nVielfalt der genannten Aspekte zurücktreten zu lassen und den von den Klägern vertretenen, \nreligiös begründeten Standpunkt maßgeblich in den Vordergrund zu rücken, ist nicht aufgrund \nder von ihnen in Anspruch genommenen Grundrechte geboten. Dies widerspräche im Übrigen \nnicht nur der staatlichen Pflicht zur Neutralität, sondern auch dem staatlichen Erziehungs- und \nBildungsauftrag und seinem Ziel, die Selbstständigkeit der Entscheidungen und Handlungen \nder Schülerinnen und Schüler zu fördern (§ 2 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW).\n\n68\n\nDie Richtlinien für die Sexualerziehung verstoßen entgegen der Auffassung der Kläger \nnicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG mit der Aussage: „In der Sexualwissenschaft besteht Konsens \ndarüber, dass sich menschliche Sexualität auf vielfältige Weise ausdrücken kann. Demnach \nsind Hetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität Ausdrucksformen von Sexualität, die, ohne \nUnterschiede im Wert, zur Persönlichkeit des betreffenden Menschen gehören.\" (Kap. 5.4). \nHierdurch werden der Heterosexualität die genannten anderen Ausdrucksformen von \nSexualität nicht als gleichwertig zur Seite gestellt. Eine Bewertung der genannten sexuellen \nAusdrucksformen erfolgt nicht. Dem staatlichen Erziehungsauftrag ist ein bestimmtes Leitbild \nim Hinblick auf die genannten Ausdrucksformen der Sexualität, das in der schulischen \nSexualerziehung zu beachten wäre, nicht vorgegeben. Maßstab für den staatlichen \nErziehungsauftrag sind vielmehr die Gebote der Neutralität und Toleranz. Der Passus „ohne \nUnterschiede im Wert\" bezieht sich demgemäß nicht abstrakt auf die genannten \nunterschiedlichen Ausdrucksformen der Sexualität, sondern auf die Behandlung der \nPersönlichkeit von Individuen. Insofern trägt er deren Recht auf freie Entfaltung der \nPersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und deren Würde Rechnung. Dadurch wird der Schutz von \nEhe und Familie und die ihnen zukommende Förderung nicht verringert. Wie dargelegt, \ngebietet es Art. 6 Abs. 1 GG nicht, andere Lebensformen zu benachteiligen. Vielmehr ist die \n„ohne Unterschiede im Wert\" erfolgende Unterrichtung über die genannten verschiedenen \nsexuellen Ausdrucksformen als Teil der menschlichen Persönlichkeit verfassungskonform \nund entspricht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, den von der \nRechtsordnung, insbesondere von Art. 3 Abs. 3 GG vorgegebenen Wertungen. Wie auch die \nin den Richtlinien der zitierten Aussage folgenden Ausführungen zu der Förderung \ngegenseitiger Akzeptanz unter allen Menschen zeigen, geht es nicht darum, einen Unterschied \nzwischen Hetero- und Homosexualität zu verneinen, sondern daraus im Sinne der Toleranz \nkeine unterschiedliche Einschätzung und Bewertung einzelner Menschen abzuleiten.\n\n69\n\nDie Richtlinien für die Sexualerziehung nehmen auch auf Alter und Entwicklungsstand \nder Kinder und Jugendlichen Rücksicht. Sie geben dies der Schule vor und lassen ihr zugleich \nden notwendigen Freiraum für die Umsetzung im Unterricht. Die Richtlinien sehen vor, dass \ndie schulische Sexualerziehung mit einer elementaren Erziehung in der Primarstufe beginnt, \naufbauend hierauf ihren Schwerpunkt in der Sekundarstufe I hat und eine Vertiefung der dort \nbehandelten Themen in der Sekundarstufe II erfolgt (Kap. 7). Sie weisen die Schulen an, die \nEmpfehlungen für die Gestaltung der Lernprozesse (Kap. 3) alters-, entwicklungs- und ggf. \nbehindertenspezifisch sowie schulformbezogen in der einzelnen Schule auszuformen (Kap. 7). \nIn Kapitel 3 wird ausdrücklich bestimmt, dass „die Bedürfnisse einzelner Kinder und Gruppen \nihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend beachtet werden\". Sie stellen die \nMöglichkeit einer inneren und äußeren Differenzierung des Lernangebotes dar, um u. a. \nunterschiedlichen individuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Unterscheidung nach \nAltersstufen und die vorgegebene Rücksichtnahme auf den Entwicklungsstand in den \nRichtlinien sind hinreichend. Für die Umsetzung im Unterricht und die Möglichkeit, \nsituationsangemessen zu reagieren, muss der Schule und den unterrichtenden Lehrkräften \nSpielraum verbleiben. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine inhaltliche \nDifferenzierung in den Richtlinien für die Sexualerziehung nach der jeweiligen Schulform \nnicht erforderlich. Denn die körperlichen und seelischen Entwicklungen der Kinder und \nJugendlichen sind unabhängig von der Schulform, die sie besuchen, so dass die Inhalte sie \ngleichermaßen betreffen. Nur in der Vermittlung der Inhalte kann eine Differenzierung \nangezeigt sein, was die Richtlinien mit der Vorgabe von schulformbezogenen schuleigenen \nArbeitsplänen berücksichtigen.\n\n70\n\nDer gebotenen Rücksichtnahme auf den Entwicklungsstand der Kinder steht nicht \nentgegen, das situative Lernen, wie nach den Richtlinien für die Sexualerziehung vorgesehen, \nzu nutzen. Es ist danach „anzustreben, dass die schulische Sexualerziehung von \nLebenssituationen der Kinder und Jugendlichen ausgeht, an deren Fragen anknüpft oder sich \nan konkreten Erlebnissen und aktuellen Situationen orientiert.\" (Kap. 3, S. 9). Gerade dieser \n- originär pädagogische - Ansatz ermöglicht, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, \ninsbesondere durch Medien veranlasste problematischen Vorstellungen über Sexualität \nentgegenzuwirken. Die Vorgaben der Richtlinien zu einer behutsamen Aufarbeitung im \nUnterricht, der Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse einzelner Kinder entsprechend ihrem \nAlter und Entwicklungsstand, die für besonders wichtig erachtet werden, und zu \nDifferenzierungen des Lernangebotes zielen gerade darauf ab, dass sich der „Sexualität noch \nfernstehende\" Kinder nicht, wie die Kläger befürchten, von solchen Inhalten „überwältigen\" \nlassen müssen und sie hierdurch „frühsexualisiert\" werden. Im Übrigen kann die behutsame \nBehandlung solcher Inhalte unter Rücksichtnahme auf den Entwicklungsstand der Kinder, die \nsich, wie seinerzeit der Kläger zu 1., noch in der Latenzphase befinden, ihnen helfen, \nEindrücke und Informationen, die sie gerade außerhalb der schulischen Sexualerziehung von \nihrer Umwelt, sei es durch Mitschüler oder Medien wie Filmen, Werbeplakaten u. ä., erhalten, \neinzuordnen und zu verarbeiten.\n\n71\n\nDen Richtlinien für die Sexualerziehung zufolge ist zudem das natürliche Schamgefühl \nder Kinder und Jugendlichen zu achten. Darauf wird in Kapitel 3 ausdrücklich hingewiesen. \nDem steht nicht, wie die Kläger annehmen, entgegen, dass durch die schulische \nSexualerziehung junge Menschen unterstützt werden sollen, „ihre kommunikative Kompetenz \nin Fragen der Sexualität auszuprägen\" (Kap. 1, S. 8). Allein dadurch, dass ein Kind in seinem \nBestreben und nicht gegen seinen Willen unterstützt wird, sich zu Themen der Sexualität \nmitzuteilen und auszudrücken, wird nicht gezielt seine natürliche Schamhaftigkeit abgebaut. \nVielmehr kann die Erweiterung seiner kommunikativen Kompetenz dem Kind hier helfen, \nFragen, Unsicherheiten und Gefühlen, auch Schamgefühlen, Ausdruck zu verleihen und ihm \ndie Auseinandersetzung mit den Inhalten der Sexualerziehungen wie auch diesbezüglichen \nWertvorstellungen anderer zu erleichtern. Die Richtlinien zielen auch darauf ab, dass im \nUnterricht ein Kommunikationsklima geschaffen wird, in dem dies möglich ist. Es soll über \nden Sprachgebrauch reflektiert und damit dazu beigetragen werden, „das möglicherweise \nvorhandene Provozierende und Aggressive in der Sprache von Kindern und Jugendlichen \naufzudecken und dieses zu überwinden\" (Kap. 4, S. 10). Der Achtung des natürlichen \nSchamgefühls steht auch nicht die Aussage in den Richtlinien für die Sexualerziehung \nentgegen, es sei „dringend geboten, neben den medizinisch-biologischen Fakten der \nKontrazeption auch ihre Vor- und Nachteile für Jugendliche zu besprechen und die \nemotionalen Hemmschwellen abzubauen\" (Kap. 5.6). Auch hierfür gilt die Vorgabe der \nRichtlinien, dass Respekt, Achtung des Schamgefühls und das Toleranzgebot es gebieten, \nbesonders einfühlsam zu informieren (vgl. Kap. 3). Die Schülerinnen und Schüler insofern \nuninformiert zu lassen, entspricht nicht dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag. \nSachlich über Verhütungsmethoden zu informieren und aufzuklären auch mit dem Ziel, \nungewollten Schwangerschaften und Schwangerschaftsabbrüchen vorzubeugen, entspricht \nauch dem Auftrag des Staates und seiner Organe in Bund und Ländern, erkennbar für den \nSchutz des Lebens einzutreten; insoweit sind auch die Lehrpläne der Schulen betroffen.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 -, BVerfGE 88, 203 \n(261), NJW 1993, 1751 (1755), juris, Rn 185.\n\n73\n\nDas Lehrbuch „Netzwerk Biologie 1\" entspricht ebenfalls den verfassungsrechtlichen \nVorgaben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug \ngenommen. Es hat zu Recht angenommen, dass eine Indoktrinierung auch mit Bildmaterial \nnicht erkennbar ist, und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vermittlung grundlegenden \nWissens über biologische Fakten der Sexualität bereits zu einem frühen Zeitpunkt wichtig ist, \nbeispielweise um Missbrauch vorzubeugen.\n\n74\n\nDass die rechtlichen Vorgaben für die Sexualerziehung bei der streitgegenständlichen \nUnterrichtsreihe in der Klasse 6 a im Januar 2006 eingehalten wurden, ergibt sich aus dem \nInformationsschreiben des Fachlehrers. Darin weist er ausdrücklich darauf hin, dass sein \nUnterricht sich „streng an den Richtlinien des Schulministeriums NRW orientiere\". Der Senat \nhat keinen Anlass zu der Annahme, dass der Fachlehrer bei der konkreten \nUnterrichtsdurchführung hiervon abgewichen ist. Die Kläger haben keine dahingehenden \nAnhaltspunkte vorgetragen. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n76\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-05/19-a-2705-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-05/19-a-2705-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261477","retrieved":"2026-07-09 02:27:24.653367+00:00"}}