{"status":"available","doknr":"OLD261517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0904.6B1002.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"6 B 1002/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser \nselbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nbeantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der \ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu \nsichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem \nAn-tragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten \nkönnten.\n\n5\n\nDie Beschwerde rügt, die letzte dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner bei der \nBeurteilung der Beamten in der Vergleichsgruppe des \nAntragstellers ungleichmäßig hohe Anforderungen zu Grunde \ngelegt habe. Beamte, die - wie er - erst ab dem 1. Juni 2002 in \nein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördert worden \nseien, hätten einem strengeren Maßstab genügen müssen, um \ndas Prädikat \"übertrifft die Anforderungen\" zu erhalten, als die \nbereits früher nach A 9 BBesO Beförderten. \n\n6\n\nDamit ist kein Fehler der Auswahlentscheidung \ndargelegt.\n\n7\n\nDem von der Beschwerde angeführten \"Auszug aus dem \nProtokoll der Maßstabsbesprechung vom 23. September 2005 \nzum Regelbeurteilungsverfahren für Beamte des gehobenen \nDienstes\" lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner \nunterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe in der Vergleichsgruppe \ndes Antragstellers angelegt hat. Es heißt dort: \"Für die Beamten, \ndie sich erst seit dem 01.06.2002 in ihrer aktuellen \nVergleichsgruppe befinden, wird auf Grund der kurzen \nZugehörigkeit zur Vergleichsgruppe vereinbart, dass ein \nstrenger Beurteilungsmaßstab für eine Beurteilung mit mehr als \n3 Punkten anzulegen ist\". \n\n8\n\nDieser Satz lässt sich nur mit Blick auf den Zweck der \nMaßstabsbesprechung sachgerecht bewerten. Die \nMaßstabsbesprechung dient dazu, die zahlreichen Erstbeurteiler \nmit den behördenweit geltenden Beurteilungsmaßstäben vertraut \nzu machen und sie anzuhalten, diese möglichst gleichmäßig zu \nhandhaben. Diese Passage des gedrängt abgefassten \nErgebnisprotokolls lässt sich danach nur als nachdrückliche \nErmahnung der Erstbeurteiler verstehen, bei Beamten, die erst \nvor kurzem das Amt des Kommissars erreicht haben, besonders \nsorgsam zu prüfen, ob die Leistungen die Anforderungen \ntatsächlich schon übertreffen. Dem liegt die auch in Nr. 8.1 Abs. \n2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 203034) zum Ausdruck \nkommende Erfahrung zugrunde, dass sich zunehmende Lebens- \nund Diensterfahrung regelmäßig positiv auf das Leistungsbild \nauswirken. Es ist unbedenklich, wenn der Dienstherr die \nErstbeurteiler auf diesen Umstand gesondert aufmerksam macht. \nDie darüber hinausreichende Folgerung des Antragstellers wird \nvon dem Satz im Ergebnisprotokoll nicht getragen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, auch \naus dem Protokollauszug über die Beurteilerbesprechung vom 1. \nDezember 2005 ergebe sich nicht, dass bei der Endbeurteilung \nunterschiedliche Maßstäbe innerhalb der Vergleichsgruppe des \nAntragstellers angelegt worden seien. Die Wiederholung des \nHinweises auf die strengen Maßstäbe zu Beginn der \nBesprechung sollte die entsprechende Erklärung bei der \nMaßstabsbesprechung in Erinnerung rufen. Im Übrigen zeigt die \nprotokollierte Beratung über die Beurteilung des Antragstellers, \ndass der Endbeurteiler einen individuellen Leistungsvergleich \nangestellt hat und die Absenkung der Bewertung nicht \nschematisch aufgrund des Beförderungszeitpunkts erfolgt \nist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-04/6-b-1002-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-04/6-b-1002-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261517","retrieved":"2026-07-09 02:27:27.978882+00:00"}}