{"status":"available","doknr":"OLD261518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0904.14A4267.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"14 A 4267/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 9. August 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. \nDezember 2004 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit Sitz in X. . Er bildet \neine Arbeitsgemeinschaft mit seinem Vater. Sie haben einen gemeinsamen Auftritt im \nInternet unter der Adresse http:/vermessung-s.de. Dort publizieren sie u.a. Einzelheiten zum \nLeistungsangebot, zur personellen und sachlichen Ausstattung und zur Geschichte des von \nseinem Großvater gegründeten Vermessungsbüros.\n\n3\n\nAm 3. 12. 2002 führte der Beklagte mit den Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieuren und -ingenieurinnen eine Dienstbesprechung durch. Aus der darüber \ngefertigten Niederschrift ergibt sich: Die Beklagte und die Bezirksregierung L. erließen in \nden Jahren 2000 bzw. 2001 Rundverfügungen zur Darstellung Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieure im Internet. Im Juni 2001 und im Sommer 2002 führten das \nInnenministerium des Landes und der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure \n(BDVI) Dienstbesprechungen, um allgemeine Grundsätze für derartige Internet-Auftritte \nfestzulegen. Diskussionsgrundlage war ein in der Bezirksregierung L. entwickeltes \nPositionspapier. Unter anderem über Fragen des Layouts und der Darstellung des \nVermessungsbüros, seiner historischen Entwicklung und seiner persönlichen und sachlichen \nAusstattung sowie der personenbezogenen Angaben zu den Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieuren und ihren - aktiven und ehemaligen - Mitarbeitern wurde dabei \nkeine Übereinstimmung erzielt. Der BDVI strebt eine bundesweite Lösung an. \nPositionspapiere aus anderen Bundesländern folgen mehr der Auffassung des BDVI.\n\n4\n\nUnter Heranziehung des genannten Positionspapiers überprüfte die Beklagte in der \nFolgezeit die Internetauftritte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in ihrem \nZuständigkeitsbereich. In einer weiteren Dienstbesprechung am 13. 11. 2003 teilte sie mit, \ndass sie die für die berufsrechtliche Bewertung zugrunde gelegten Grundsätze gemeinsam mit \nder Bezirksregierung L. entwickelt habe und diese mit dem Innenministerium und den \nanderen Bezirksregierungen abgestimmt seien.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 1. April 2004 wies die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die \nInternetseite auf das nach der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure bestehende Werbeverbot hin. Sie beanstandete u.a., dass die \nDarstellungen über die Geschichte und Größe des Betriebes dazu dienten, das Büro anderen \ngegenüber besonders herauszustellen. Dadurch betreibe der Kläger eine unzulässige \nvergleichende Werbung.\n\n6\n\nDer Kläger änderte den Inhalt der Internetseite teilweise i.S. der Beklagten ab, behielt \njedoch auf der Seite \"Über uns\" Text- und Bilddokumente zur Geschichte, Größe und \nAusstattung des Büros, über die Gründer des Betriebs und den derzeitigen Mitarbeiterstab bei, \nweil er sie nicht als berufswidrige Werbung ansah.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 9. August 2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger durch einen \nTeil seines Internetauftritts seine Berufspflichten schuldhaft verletze, und sprach als \nAhndungsmaßnahme einen Verweis aus. Die Seite \"Über uns\" mit den nachgeordneten Seiten \n\"Firmenprofil\", \"Mitarbeiter\", \"Historisches in der Presse\" und \"bei der Arbeit\" seien als \nberufswidrige Werbung einzustufen und der Webauftritt müsse entsprechend geändert \nwerden. Die detaillierten Lebensläufe des Firmengründers und seiner beiden Nachfolger, die \nhistorischen Zeitungsausschnitte sowie die historischen Fotos \"bei der Arbeit\" seien \nunzulässig, weil sie lediglich den Eindruck vermittelten, dass das Büro langlebig, zuverlässig \nund beständig sei und damit in erster Linie der Abgrenzung und Hervorhebung gegenüber \nanderen Büros dienten. Die Angaben über die personelle und sachliche Ausstattung des Büros \nseien nicht erforderlich, weil es zu den Berufspflichten gehöre, eine für die \nAufgabenerfüllung adäquate Ausstattung vorzuhalten. Sie vermittelten deshalb nur, wie \nleistungsstark ein Büro sei, insbesondere bei einer großen Mitarbeiterzahl, und priesen das \nBüro als leistungsstarken Auftragnehmer an. Eine reklamehafte Selbstanpreisung sei aber \nunzulässig. Die gesamte Seite \"Über uns\" mit den Unterpunkten \"Firmenprofil\", \n\"Mitarbeiter\", \"Historisches in der Presse\" und \"bei der Arbeit\" sei deshalb als berufswidrige \nWerbung einzustufen. Der Kläger habe die beanstandeten Punkte seines Internetauftritts zu \nändern und darüber bis spätestens zum 15. September 2004 zu berichten.\n\n8\n\nMit Bescheid vom gleichen Tage sprach die Beklagte gegen den Vater des Klägers aus \nden gleichen Gründen eine Warnung aus. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.\n\n9\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein und wandte sich im Einzelnen gegen die Einstufung \nseines Internetauftrittes als berufswidrige Werbung. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 \nwies die Beklagte den Widerspruch zurück.\n\n10\n\nMit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Bilder und Lebensläufe des \nBetriebsgründers und der derzeitigen Betriebsinhaber dienten der Information der Kundschaft. \nEin unzulässige Werbung sei damit nicht verbunden. Auch die Beklagte präsentiere sich im \nInternet mit den Lebensläufen und Bildern des derzeitigen und der früheren Behördenchefs. \nDie historischen Fotos und Darstellungen seien insgesamt unbedenklich. Sie seien \nausschließlich berufs- und betriebsbezogen. Weder werde ein Vergleich zu den Büros anderer \nÖffentlich bestellter Vermessungsingenieure gezogen, noch werde die eigene \nLeistungsfähigkeit über Gebühr angepriesen. Erst recht finde sich in dem Internetauftritt keine \nHerabsetzung von Kollegen. Auch die Darstellung der personellen und sachlichen \nAusstattung des Büros sei reine Information und damit interessen- und sachgerecht. Die \nBeklagte sehe die Möglichkeiten eines berufsverträglichen Werbeauftritts zu eng. Es werde \nim Übrigen mit zweierlei Maß gemessen; denn die werbenden Auftritte einzelner \nKatasterbehörden in Printmedien mit einer ausufernden Darstellung ihrer Tätigkeit, ihrer \nQualifikation, ihrer Erfahrung und ihrer Kenntnisse würden nicht zum Anlass aufsichtlichen \nEinschreitens durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden genommen.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 9. August 2004 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat die Gründe der angegriffenen Bescheide wiederholt und vertieft. Die Präsentation \nvon Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren müsse \"vollkommen wertfrei, ohne \nsubjektive Einflüsse und sachlich einwandfrei\" erfolgen. Vergleichende Wertungen seien \nunzulässig. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dürfe über seine Tätigkeit \nlediglich sachlich und objektiv informieren. Eine reklamehafte, Aufmerksamkeit erregende \nDarstellung sei unzulässig.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit \nBeschluss vom 5. Januar 2006 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils zugelassen.\n\n17\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus der ersten \nInstanz. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Werbeeinschränkungen für \nRechtsanwälte, dass eine sog. Qualitätswerbung nicht schlechterdings untersagt sei. Auch \nSympathiewerbung sei zulässig, soweit durch sie der Informationscharakter nicht in den \nHintergrund gedrängt werde. Das Werberecht der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure habe sich nicht an einer diffusen, konkret nicht greifbaren \nBefürchtung vor der Kommerzialisierung dieses freien Berufs auszurichten, sondern allein \ndaran, ob die Beschränkung des Werberechts durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls \ngerechtfertigt sei. Dabei sei der Rückgriff auf ein idealisiertes Berufsbild nicht geeignet. \nAllein das Foto der Betriebssportgruppe \"T. \" könne u.U. unzulässige \nSympathiewerbung sein. Dieses habe er deshalb inzwischen von seiner Internetseite \nentfernt.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag \nzu erkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie hält das angefochtene Urteil für richtig. Das Internet als neues Werbemedium \nunterliege den gleichen werberechtlichen Grundsätzen wie die herkömmlichen Medien. Sie - \ndie Beklagte - habe mit der Bezirksregierung L. die bisherigen Grundsätze für die \nZulässigkeit von Präsentationen im Internet überarbeitet. Daraus seien landeseinheitlich \nabgestimmte \"Empfehlungen zur Auslegung des Werbeverbots der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen\" in Form eines Stichwortverzeichnisses \nentstanden, das seit 2006 die Grundlage für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem \nWerbeverbot sei. Maßgeblich für das Unwerturteil im Fall des Klägers sei die Werbeaussage, \nnicht die Präsentationsform. Ein Internetauftritt dürfe keine Informationen aufweisen, die \neinem potentiellen Auftraggeber eine Vorauswahl zwischen verschiedenen Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieuren ermögliche.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe: \n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der \nBeklagten vom 9. August 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nDie angefochtenen Bescheide stützen sich allein auf § 15 Abs. 1 der Berufsordnung für \ndie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO \nNRW-BO-) vom 15. Dezember 1992, GV. NRW. S. 524, in der zur Zeit des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides geltenden Fassung vom 22. November 1994, GV. NRW. S. 1058. \nDanach kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 1 BO) die schuldhafte Verletzung \nvon Berufspflichten unter anderem durch einen Verweis ahnden. Die Beklagte stellt mit dem \nangefochtenen Bescheid fest, dass der gesamte Inhalt der Seite \"Über uns\" im Internetauftritt \ndes Klägers und seines Vaters eine Verletzung des Werbeverbots gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 BO \ndarstellt und erteilt dem Kläger deswegen einen Verweis. Das hält entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil der größere Teil der \nSeite \"Über uns\" berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n28\n\nDer Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und dem früher für das Berufsrecht der \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständig gewesenen Senat des erkennenden \nGerichts\n\n29\n\nvgl. Urteil des 7. Senats vom 27. 4. 2001 - 7 A 4490/99 -, NRWE, mit zahlreichen \nNachweisen\n\n30\n\ndavon aus, dass § 9 Abs. 1 Satz 5 BO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. \nZwar ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift den Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieuren jegliche Werbung untersagt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit \ngemäß Art. 12 Abs. 1 GG gilt jedoch grundsätzlich auch für den Kläger, einen beliehenen \nFreiberufler, vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das \nLiegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 30. Mai 1990, GV. NRW. S. 360, sowie nunmehr § 2 Abs. 2 \nVermKatG NRW vom 1. 3. 2005, GV. NRW. S. 175, jeweils in Verbindung mit § 1 \nAbs. 1 BO. Denn es schützt die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers \neinschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste auch dann, wenn es sich \num den Angehörigen eines staatlich gebundenen Berufs handelt. Das Werbeverbot ist ein \nEingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung und bedarf \ndeshalb nach Satz 2 dieser Norm einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der \nVerfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. \n\n31\n\nVgl. dazu aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluss vom 24. 11. 2005 - 1 BvR 1870/04 -, \nDNotZ 2006, 226 = NJW 2006, 359, und OVG NRW, Beschluss vom 29. 8. 2006 \n- 13 A 3968/04 - (dazu BVerwG, Beschluss vom 7. 11. 2006 - 6 B 92/06 -), jeweils mit \nzahlreichen Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.\n\n32\n\nEin solcher Eingriff ist dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er vernünftigen \nZwecken des Gemeinwohls dient und den Grundrechtsträger nicht übermäßig oder \nunzumutbar belastet. § 9 Abs. 1 Satz 5 BO steht damit im Einklang, weil die Vorschrift \nverfassungskonform dahin ausgelegt werden kann, dass nur die berufswidrige Werbung \nverboten ist. Ebenso wie der erkennende Senat teilen ersichtlich auch die \nVerfahrensbeteiligten diese Auffassung des 7. Senats des erkennenden Gerichts in dem oben \ngenannten Urteil, auf dessen Ausführungen deshalb insoweit Bezug genommen werden \nkann.\n\n33\n\nBei dieser Rechtslage ist es angesichts der vielfältigen und sich entwickelnden Medien, \nInhalte und Gestaltungsmöglichkeiten nicht möglich, aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 5 BO \neinen Positivkanon zulässiger Werbung zu formulieren. Werbung ist ein Verhalten, das darauf \nangelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in \nAnspruch zu nehmen.\n\n34\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 7. 10. 1991 - AnwZ (B) 25/91 -, NJW 1992, 45 = MDR 1991, \n1203.\n\n35\n\nNicht aus dem Begriff \"Werbung\", sondern aus dem Begriff der \"Berufswidrigkeit\" ist die \nGrenze zwischen erlaubter und verbotener Werbung herzuleiten, d. h. werbewirksames \nVerhalten und Werbung sind grundsätzlich erlaubt, es sei denn, sie sind berufswidrig.\n\n36\n\nVgl. zu Regelungen, die die Dienstleistungsfreiheit und damit auch die Berufsausübung \naus Gründen des Allgemeinwohls beschränken, EuGH, Urteil vom 5. 12. 2006 - C - 94/04 und \n\n37\n\nC - 202/04 -, BB 2007, 462, Ziff. 61 ff.\n\n38\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten bieten deshalb Schlagworte wie \n\"Qualitätswerbung\" oder \"Sympathiewerbung\" für sich genommen keinen Ansatz bei der \nIdentifizierung von berufswidriger Werbung. Sie sind wie der auch in der Rechtsprechung \nverwendete Begriff der \"Reklamehaftigkeit\"\n\n39\n\nvgl. etwa BGH, Urteil vom 27. 1. 2005 - I ZR 202/02 -, NJW 2005, 1644 = MDR 2005, \n959; OLG L. , Urteil vom 29. 7. 1998 - 6 U 66/98 -, NJW 1999, 63,\n\n40\n\nin seinem ursprünglichen Wortsinn gewissermaßen selbstreferenziell. Sie können nur \ndann bei der Differenzierung helfen, wenn sie in einem eingeschränkten, Werbung \nqualifizierenden Sinn zu verstehen sind. Das folgt daraus, dass nach dem ursprünglichen \nWortsinn \"Reklame\" und \"Werbung\" Synonyme sind und dass es in der Natur von Werbung \nim Wirtschaftsleben liegt, den persönlichen Bekanntheitsgrad des Werbenden und seines \nProdukts oder seiner Dienstleistung zu erhöhen und gleichzeitig potentielle Abnehmer dazu \nzu bringen, Produkt oder Dienstleistung von ihm abzunehmen. Eine werbende \nAußendarstellung ohne Inanspruchnahme von Produkt- oder Dienstleistungsqualität und/oder \nohne Ansprechen von sinnlichen und emotionalen Ebenen des Umworbenen durch Form oder \nInhalt ist begrifflich nicht denkbar. Insoweit unterscheidet sich Werbung von bloßer \nInformation. Das Verbot berufswidriger Werbung soll vielmehr eine Verfälschung des \nBerufsbildes durch die Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der \ngewerblichen Wirtschaft üblich sind. Durch wertende, nicht überprüfbare Werbeaussagen \ndürfen keine unrichtigen Erwartungen entstehen, zumal die berufliche Leistung des Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs wie diejenige anderer freier Berufe von Laien häufig nur \nschwer einschätzbar ist. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. 7. 1987 - 1 BvR 362/79 -, BVerfGE 76, 196. \n\n42\n\nBei der Beurteilung des beruflichen Verhaltens darf nicht das Berufsbild eines \nVermessungsingenieurs zugrunde gelegt werden, der Vermessungsaufträge allein im Rahmen \nseiner öffentlichen Bestellung ausführt.\n\n43\n\nVgl. zum Notar BVerfG, Beschluss vom 24. 7. 1997 - 1 BvR 1863/96 -, NJW 1997, S. \n2510.\n\n44\n\nDenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann gemäß § 1 Abs. 3 BO auch auf \nallen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden, wenn dadurch die unabhängige \nund eigenverantwortliche Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung nicht \nbeeinträchtigt wird. Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist für das Umfeld \nmaßgeblich, in dem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird. Sie bestimmt \ndie Art und Weise, wie er von den am Vermessungswesen Interessierten und von den an \nkonkreten Verwaltungsverfahren Beteiligten wahrgenommen wird. Denn er übt beide \nTätigkeiten in einer Person aus und kann auch nur so wahrgenommen werden. \n\n45\n\nEine weitere Randbedingung bei der berufsrechtlichen Beurteilung des Internetauftritts \ndes Klägers ist der Umstand, dass der Kläger nicht aktiv an Menschen herantritt mit dem Ziel \nder Akquisition. Vielmehr handelt es sich um passive Werbung, bei der Besucher den Auftritt \ngezielt von sich aus suchen und besuchen. Es kann anders zu beurteilen sein, wenn ein \nWerbender im Internet durch eigene Werbemittel - Banner oder dergleichen - aktiv auf seinen \nInternetauftritt aufmerksam macht. Es ist nichts dafür ersichtlich oder von den Beteiligten \nvorgetragen, dass das hier der Fall wäre. Das Aufsuchen solcher passiver Internetauftritte von \nDienstleistungsanbietern in freien Berufen ersetzt für viele potentielle Auftraggeber \ninzwischen eine telefonische Kontaktaufnahme und Erkundigung oder den Erstbesuch im \nBüro. Es ist deshalb ein legitimes Bedürfnis, in einem solchen Internetauftritt möglichst \numfassend diejenigen Informationen aufzubereiten und zu vermitteln, die für eine sachlich \nbegründete Auswahl als Auftragnehmer wesentlich sind. Das Bestreben der Beklagten, die \nInternetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und \nGestaltung in einem so engen Rahmen zu halten, dass sie potentiellen Auftraggebern keine \nVorauswahl ermöglichen, verkennt sowohl den Grundrechtsschutz durch Art. 12 Abs. 1 GG \nals auch die Realität des Internets. Es ist auch nicht Sache der Beklagten, Internetauftritte \nzugunsten derjenigen Berufskollegen einzugrenzen, die eine solchen Selbstdarstellung nicht \nfür erforderlich halten oder bisher den dafür notwendigen Aufwand scheuen. \n\n46\n\nNach diesen Grundsätzen ist für die Qualifizierung von Werbung als berufswidrig von \nFolgendem auszugehen: Dem freien Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nsind durch das Vermessungs- und Katastergesetz Befugnisse übertragen worden, mit denen er \nwie die behördlichen Träger eine bedeutende Funktion im amtlichen Vermessungswesen \nwahrnimmt. Dieses dient unter anderem dem Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit \ndem Rechtsfrieden in der Gemeinschaft, mithin einem überragenden Gemeinschaftsgut. \n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - , BVerfGE 73, 301 (316f.); \nOVG NRW, Urteil vom 27. 6. 1996 - 7 A 4924/94 -, mit weiteren Nachweisen.\n\n48\n\nAuch für die vielfältigen Formen staatlicher Planung bedarf es eines verläßlichen Zahlen- \nund Kartenmaterials. Zur Sicherung der Erreichung dieser Ziele hat er ähnlich dem Notar \nseinen Beruf u. a. eigenverantwortlich, unabhängig, unparteiisch, sorgfältig, gewissenhaft und \nsachgerecht auszuüben und sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Berufs und die \nAchtung und das Vertrauen, die dem Beruf entgegengebracht werden, gewahrt bleiben, vgl. \ndie einzelnen Regelungen in §§ 9 und 10 BO. Zwar kann ein Werbeverbot nicht \ngewährleisten, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Tätigkeit \nentsprechend diesen Berufspflichten ausübt. Es dient aber als \"flankierende Maßnahme\" der \nSicherung der ordnungsgemäßen Berufsausübung. \n\n49\n\nDie Werbung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist danach dann \nberufswidrig, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Werbungsadressaten die Besorgnis \nrechtfertigt, er werde im Rahmen seiner Tätigkeit das amtliche Vermessungswesen oder die \nInteressen der Beteiligten an den von ihm durchzuführenden Verwaltungsverfahren \ngefährden. Das ist dann anzunehmen, wenn er mit seiner Werbung als einem Teil seiner \nAußendarstellung den Eindruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten \nVerhaltens erweckt und damit das Vertrauen der Allgemeinheit beschädigt, dass er seine \nAufgaben und seine ihm in deren Rahmen eingeräumten Befugnisse im Bewusstsein der \nVerantwortung für das Vermessungswesen und dessen Bedeutung für den Rechtsverkehr \nwahrnimmt.\n\n50\n\nDaraus folgt generalisierend sowie für den konkreten Internetauftritt des Klägers: \n\n51\n\nDie Werbung darf nichts Unwahres enthalten, sie muss sachlich richtig sein. Es ist weder \nvon der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Internetauftritt des Klägers \ninsoweit Bedenken aufwirft.\n\n52\n\nDie Werbung darf nicht irreführen. Deshalb ist Werbung mit Sachverhalten und \nUmständen berufswidrig, die den falschen Anschein erwecken, für die aktuelle \nBerufsausübung von Bedeutung zu sein. Dies betrifft auf der Eingangsseite \"Über uns\" Bild \nund Lebenslauf des Großvaters des Klägers und auf der Seite \"Historisches in der Presse\" das \nAnfang der dreißiger Jahre des vorigen Jahrhunderts geführte Interview einer Magdeburger \nZeitung mit dem Großvater über dessen Mitwirkung beim Bau eines Hochhauses und die \ndabei von ihm angewendeten Verfahren. Der Großvater ist 1963 in den Ruhestand getreten \nund inzwischen - 1971 - verstorben. Mit Ausnahme des Umstandes, dass auf ihn die \nGründung des Vermessungsbüros zurückzuführen ist, haben weder seine Berufstätigkeit und \nQualifikation noch von ihm abgewickelte Vermessungsaufträge für die Arbeit der derzeitigen \nInhaber Bedeutung. Durch die Wiedergabe von Bild und Lebenslauf des Großvaters und der \nPresseberichterstattung über einen von ihm erledigten Auftrag wird in typischer Weise mit \nseinem \"guten Namen\" geworben. Potentielle Auftraggeber sollen veranlasst werden, das \nVertrauen, dass sie dem Ausgeschiedenen entgegen gebracht haben oder wegen der \nDarstellungen im Internetauftritt entgegen bringen würden, auf die jetzigen Inhaber der \nVermessungsbüros zu übertragen.\n\n53\n\nVgl. für frühere Inhaber einer Arztpraxis OVG NRW, Beschluss vom 29. 8. 2006 \n- 13 B 3968/04 -.\n\n54\n\nEin anderer Informationsgehalt kann diesen Elementen des Werbeauftritts des Klägers \nnicht zugemessen werden. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass ein Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur sich und sein Büro in einem passiven Internetauftritt darstellt. Dazu \nkönnen auch Gründer und Gründungszeitpunkt benannt werden; denn die Berufspflichten \nerfordern keine gekünstelte Darstellung von Geschichtslosigkeit seiner Tätigkeit und seines \nBüros. Über die Geschichte des Vermessungsbüros, die beteiligten Personen und \ndurchgeführte Vermessungsaufträge kann zudem gegebenenfalls außerhalb eines werbenden \nZusammenhangs - etwa im Kontakt mit Auftraggebern oder mit sonst Interessierten - \nberichtet werden. Davon zu unterscheiden ist, wenn sich die aktuellen Inhaber in einem \nWerbungszusammenhang Person und Referenzen eines früheren Inhabers gewissermaßen \nzunutze machen. \n\n55\n\nOb darüber hinaus die Angabe von Referenzen berufswidrig ist, bedarf keiner Prüfung. \nDenn der Internetauftritt des Klägers weist keinen entsprechenden Inhalt auf. Der Senat gibt \ninsoweit lediglich zu bedenken:\n\n56\n\nMit Hinweisen auf durchgeführte Vermessungsaufträge wird der werbende Zweck \nverfolgt, die Leistungsfähigkeit des Vermessungsingenieurs und das von anderen \nAuftraggebern in ihn gesetzte Vertrauen herauszustellen. Der Werbungsadressat wird dies bei \ntypischer Betrachtung auch so verstehen. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob Hinweise auf im \nRahmen der öffentlichen Bestellung durchgeführte Verwaltungsverfahren geeignet sind, \nErkenntnisse in dieser Hinsicht zu vermitteln. Denn es ist eher nicht zu erwarten, dass \nzusätzlich alle für eine Beurteilung der Arbeitsqualität wesentlichen Einzelheiten der \nAuftragsvergabe und \n\n57\n\n-erfüllung offen gelegt werden und werden können. Dem kann u. a. einerseits die \nSchweigepflicht der Beteiligten gemäß § 9 Abs. 2 BO entgegen stehen. Zum anderen ist für \ndie Einschätzung von Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität des Büros eines Öffentlich \nbestellten Vermessungsbüros von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Kataster- und \nVermessungsbehörden von ihren Befugnissen gemäß § 11 Abs. 3 BO Gebrauch gemacht \nhaben oder machen mussten, um mängelfreie Vermessungsleistungen sicher zu stellen. War \ndas der Fall, dürfte der Werbende nicht daran interessiert sein, seine Referenzen entsprechend \nzu erläutern. Deshalb erscheint es zweifelhaft, ob die unkommentierte und zum Teil auch \nnicht kommentierbare Angabe von Referenzen für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen \nBestellung mit den Berufspflichten in Einklang gebracht werden kann. Diese Erwägungen \ngelten nicht in gleicher Weise für die Angabe von Referenzen von Vermessungsleistungen \ndes Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs außerhalb des Rahmens seiner öffentlichen \nBestellung. Für deren rechtliche Bewertung ist im übrigen nicht die Beklagte zuständig. Denn \ninsoweit untersteht der Kläger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG \nNRW) vom 16. Dezember 2003, GV. NRW. 2006, 786, der Aufsicht durch die \nIngenieurkammer-Bau, deren Pflichtmitglied er gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. b) BauKaG NRW \nist. Entscheidend dürfte insoweit lediglich sein, ob hinreichend deutlich ist, dass es sich um \nverschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Aufgaben und Berufspflichten \nhandelt.\n\n58\n\nIrreführen können auch die Angaben des Klägers in seinem Lebenslauf über seine \nMitgliedschaften und Aktivitäten in Berufsverbänden und \nBerufsselbstverwaltungsorganisationen sowie auf politischer Ebene. Soweit sie bei manchen \nWerbungsadressaten einen negativen Werbeeffekt auslösen können (\"Multifunktionär mit \nwenig Zeit für seine eigentliche Berufstätigkeit?\"), bedarf das hier keiner Beurteilung. \nEntscheidend ist vielmehr, dass die Übernahme von Ämtern und Aufgaben zwar ein \nbesonderes berufspolitisches Engagement erkennen lässt, aber bei verständigen \nWerbungsadressaten auch der dadurch nicht gerechtfertigte Eindruck entstehen kann, dass der \nKläger seine Berufskollegen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation überragt und deshalb \nin diese Ämter und Aufgaben gelangt ist oder dass er wegen dieser Ämter bei seiner \nBerufsausübung privilegiert ist. Das ist mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar.\n\n59\n\nIm übrigen erkennt der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten und des \nVerwaltungsgerichts nicht, dass der Internetauftritt des Klägers mit seinen Berufspflichten \nnicht im Einklang steht.\n\n60\n\nHinsichtlich des Inhalts gilt:\n\n61\n\nDie nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Inhalte der Lebensläufe \nbeschränken sich auf berufsbezogene Angaben.\n\n62\n\nDie Beschreibung der persönlichen und sachlichen Ausstattung des Vermessungsbüros \nund seines Leistungsspektrums im \"Firmenprofil\" geht über eine sachliche Information nicht \nhinaus. Eine Aufteilung auf den Bereich der öffentlichen Bestellung und den der sonstigen \nIngenieurleistungen würde gekünstelt wirken und wäre willkürlich, weil sie die nach \nAuffassung der Beklagten zu vermeidenden vergleichenden Rückschlüsse nicht verhindern \nkönnte. Denn jeder potentielle Auftraggeber, der einen solchen Internetauftritt zur \nInformationsbeschaffung aufgesucht hat, dürfte ohne weiteres davon ausgehen, dass die \nAusstattung sowohl für diesen als auch für jenen Zweck zur Verfügung steht. Diese Annahme \ndürfte in der Regel auch zutreffen, soweit in personeller Hinsicht für Arbeiten im Rahmen der \nöffentlichen Bestellung die Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 des § 10 BO gewahrt \nwerden.\n\n63\n\nDie Informationen über die Ausbildungstätigkeit des Betriebes sind wesentlich für \nAusbildungsplatzsuchende.\n\n64\n\nDie Fotos der beiden in Arbeitsgemeinschaft stehenden Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure und ihrer Angestellten bewegen sich mit ihrem zurückhaltenden \nPassbildformat in einem Rahmen, wie er auch in Internetauftritten von Nur-Notaren und \nAnwaltsnotaren zu finden ist, ohne dass dies Bedenken hinsichtlich deren Amtsführung \nauslöst.\n\n65\n\nDie Schnappschüsse auf der Seite \"bei der Arbeit\" und die Bildunterschriften beschränken \nsich, z. T. anekdotisch, auf den Alltag eines Vermessungsbüros in der Zeit von 1950 bis 1989 \nmit der damals üblichen technischen Ausstattung. Sie entfalten keine erkennbare \nWerbewirkung; denn ihnen fehlt eine Aussage mit Bezug zur aktuellen Berufsausübung des \nKlägers. Vielmehr wirken sie wie Öffentlichkeitsarbeit für das Vermessungswesen mit \nEindrücken aus dessen jüngerer Geschichte und dabei aufgetretenen typischen \nAnforderungen. Sie könnten in den Internetauftritt eines beliebigen Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs eingestellt sein. Soweit die Beklagte auch ein Foto der \nBetriebssportgemeinschaft beanstandet hat, hat der Kläger den Vorwurf der \nBerufspflichtverletzung inzwischen hingenommen und das Bild von der Seite entfernt, so dass \nder Senat darauf nicht mehr einzugehen hat.\n\n66\n\nDer Senat hat bereits ausgeführt, dass die Qualifizierung von Angaben über die \nAusbildung und den berufsbezogenen Lebenslauf des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs und über die personelle und sachliche Ausstattung seines Büros als \n\"Qualitätswerbung\" keine rechtlich bedeutsame Aussage enthält. Das gilt auch, soweit mit \neiner solchen \"Qualitätswerbung\" typischerweise der Effekt verbunden ist, dass der Werbende \nim Auge des Werbungsadressaten in den Vordergrund rückt mit der unausweichlich damit \nverbundenen Folge, dass Wettbewerber in den Hintergrund treten. Denn das ist bei jeglicher \nWerbung unvermeidbar. Die Grenze zu einer mit dem Ansehen des Berufs nicht mehr zu \nvereinbarenden vergleichenden Werbung wird überschritten, wenn die Darstellung der \neigenen \"Qualitäten\" übertrieben wird und dadurch darauf zielt, die Leistungen oder die \nLeistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen. Eine sich dadurch als \n\"selbstanpreisend\" qualifizierende Werbung wäre berufswidrig.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. 7. 1987, a. a. O.\n\n68\n\nFür eine solche Einschätzung bietet der Internetauftritt des Klägers keinen Anhalt.\n\n69\n\nDas Gleiche gilt für die Bedenken der Beklagten gegen die Fotos der Betriebsinhaber und \nihrer Mitarbeiter als sogenannte Sympathiewerbung. Es ist legitim, dass der Werbende mit \nseiner Außendarstellung auch persönlich vorteilhaft wirken will; denn auch wirtschaftlich-\nberufliche Kontakte sind oft eine komplexe Interaktion auf sachlicher und persönlicher Ebene. \nEs ist weltfremd und zur Wahrung der Berufspflichten der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure nicht erforderlich, dies zu negieren. Es wäre anders zu beurteilen, \nwenn Fotos eingestellt wären, auf denen Personen in Situationen oder Posen ohne Bezug zur \nBerufstätigkeit abgebildet sind und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit \neiner sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben. Das ist hier nicht der Fall. \n\n70\n\nHinsichtlich der Form und Gestaltung gilt: Es ist mit dem Ansehen des Berufes nicht \nvereinbar, wenn die Außendarstellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in \nStil, Form und Gestaltung aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirkt. Ein \ninsoweit eingeschränkter Inhalt des Begriffs \"reklamehaft\" ist geeignet, berufswidrige von \nerlaubter Werbung zu unterscheiden, und dürfte auch der oben genannten Rechtsprechung \nzugrunde liegen. Für eine solche Einschätzung bietet der Internetauftritt des Klägers auch \nnach der Einschätzung der Beklagten keinen Anhalt. Vielmehr sind Farbgebung, Layout, \nsonstige Gestaltung und Web-Design zurückhaltend, übersichtlich, informationsunterstützend \nund benutzerfreundlich. Ein homogener Auftritt der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure im Internet, wie er den Vorstellungen der Beklagten zu entsprechen \nscheint, ist durch § 9 Abs. 1 Satz 5 BO nicht geboten. \n\n71\n\nBei dieser Sachlage waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Sie beruhen auf der \nErwägung, dass der gesamte Inhalt der Seite \"Über uns\" berufswidrig ist. Das trifft jedoch \nlediglich für Foto und Lebenslauf des Großvaters des Klägers, den historischen \nZeitungsartikel über eine von diesem vermessungstechnisch betreute Baumaßnahme und die \nAngaben im Lebenslauf des Klägers über Ämter und Aufgaben in Berufsverband, \nIngenieurkammer-Bau und im politischen Raum zu und ist für das Foto der \nBetriebssportgruppe vom Kläger zugestanden. Im übrigen und damit für den weit \nüberwiegenden Teil des Internetauftritts ist ein Verstoß gegen Berufspflichten nicht zu \nerkennen. Bei einer Ahndungsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 BO ist der Umfang der \nPflichtverletzung ein wesentlicher Umstand bei der notwendigen Ermessensausübung, ohne \ndass es dazu weiterer Ausführungen bedarf. Trifft die Beurteilung der Beklagten in großen \nTeilen nicht zu, könnte wegen der verbleibenden Verstöße gegen das Werbeverbot die gleiche \nMaßnahme nur verhängt werden, wenn dies anderweitig durch sachgerechte \nErmessenserwägungen gerechtfertigt wäre. Es ist weder erkennbar noch von der Beklagten \nvorgetragen, dass sie solche Erwägungen angestellt hat.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, Nr. 10, 711 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 Abs. 2, 137 \nAbs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-04/14-a-4267-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-04/14-a-4267-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261518","retrieved":"2026-07-09 02:27:28.053768+00:00"}}