{"status":"available","doknr":"OLD261519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0904.12A986.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"12 A 986/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die - die Abweisung der auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises gerichteten Klage tragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, ein Bekenntnis des Großvaters \nväterlicherseits der Klägerin, auf den hier mangels Bekenntnisfähigkeit des bei \nBeginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Westpreußen 9jährigen Vaters \nder Klägerin abzustellen sei, zum deutschen Volkstum sei nicht nachgewiesen. \n\n4\n\nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 BVFG a. F. besteht in dem \nvon einem entsprechenden Bewusstsein getragenen nach außen hin verbindlich \ngeäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national \ngeprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, \nsich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu \nfühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen \nergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen \ndann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im \nHeimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches \nBekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem \nanderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung \nentsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und \ndementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher \nangesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich \nkann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den \nin § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70, m. w. \nN.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 -. \n\n6\n\nDa der Großvater väterlicherseits der Klägerin - unstreitig - sowohl der deutschen \nals auch der polnischen Sprache mächtig und damit zweisprachig gewesen ist, kann \naus Indizien ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht hergeleitet werden. In \neinem solchen Fall bedarf es der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, \ndass sich der Betroffene durch schlüssiges Gesamtverhalten oder eine ausdrückliche \nErklärung dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden \nzugewandt hat. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. O. und vom 15. \nJuli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - \n12 A 3569/05 -. \n\n8\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Eintragung des Großvaters in die \nAbteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste, die ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im entscheidenden Zeitpunkt indizieren würde\n\n9\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 C 340.93 -, BVerwGE 95, 228; OVG \nNRW, Beschluss vom 9, August 2007 - 12 A 401/07 -, \n\n10\n\nhabe nicht bewiesen werden können, wird durch die innerhalb der Frist des § \n124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte Begründung des Zulassungsantrags nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. \n\n11\n\nFür den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als einer \nrechtsbegründenden Tatsache trägt der Kläger die materielle Beweislast. Der \nNachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung \ngewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. Eine \nabsolute Gewissheit ist hierfür zwar nicht erforderlich. Ausreichend aber auch \nnotwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad der Wahrscheinlichkeit, der nach der \nLebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt \ngebietet. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ \n2007, 224, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 -. \n\n13\n\nEinen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermag das Klagevorbringen auch \nim Lichte der Antragsbegründung nicht zu vermitteln. \n\n14\n\nDas auf die schriftlichen und mündlichen Angaben des im Verwaltungsverfahren \nals Auskunftsperson befragten - mittlerweile verstorbenen - Herrn M. M1. \nbezogene Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, Herr M1. sei bei seiner telefonischen \nBefragung von der schriftlich aufgestellten - ohnehin für sich genommen nicht \nglaubhaften - Behauptung wieder abgerückt, er habe den grauen Volkslistenausweis \n(Abteilung 2) des Großvaters der Klägerin selbst gesehen. Diese Feststellung trifft \nvielmehr zu. Herr M1. hat ausweislich des Telefonvermerks der Beklagten vom \n16. April 2003 erklärt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, den \nVolkslistenausweis des Großvaters der Klägerin persönlich gesehen zu haben; er \ngehe allerdings davon aus, dass dieser in der Abteilung 2 der Deutschen Volksliste \neingetragen gewesen sei. Diesen Äußerungen ist ohne weiteres die Zurücknahme \nder Behauptung zu entnehmen, den maßgeblichen Ausweis selbst gesehen zu \nhaben. Die in dem Telefonat nur noch abgegebene Erklärung des Herrn M1. , er \ngehe von einer Eintragung in die Abteilung 2 aus, hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend als nicht hinreichend gewürdigt, weil tatsächliche Umstände, die diese \nAnnahme des Herrn M1. stützen könnten, nicht ersichtlich seien. Herr M1. \nselbst hat solche Umstände nicht angeführt, und sie ergeben sich - wie noch \nauszuführen sein wird - auch nicht aus den Bekundungen des Bruders der Klägerin. \nDie Klägerin hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen dem Verwaltungsgericht \nein maßgebliches Abstellen auf die telefonisch gemachten Angaben des Herrn M1. \nverwehrt gewesen sein soll. Dass Herr M1. in dem Telefonat Erklärungen \nabgegeben haben könnte, die nicht seiner wirklichen Intention entsprachen, wird \nnicht schon durch den lapidaren Hinweis auf sein Alter - zur Zeit des \nTelefongesprächs war er 74 Jahre alt - und auf die \"Überraschung\" durch einen (bei \nfehlender Ankündigung immer unverhofft erfolgenden) Anruf belegt. Dass Herr M1. \nvielmehr bereitwillig und differenziert auf die ihm gestellten Fragen geantwortet hat, \nwird durch den Inhalt des Vermerks belegt. So hat er nach dem Vermerk \nbeispielsweise zur Begründung seiner Angaben zum Sprachgebrauch in der Familie \nausgeführt, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin (Frau I. J. ) \nPolin gewesen sei, was sich im übrigen mit der Zeugenaussage des Bruders der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2006 deckt, seine \nGroßmutter sei wahrscheinlich eine Polin gewesen. Auch der Vortrag, der Vermerk \nsei nicht von Herrn M1. , sondern von einem Beschäftigten des \nBundesverwaltungsamtes angefertigt worden, greift nicht durch. Die Klägerin hat \ninsoweit schon nicht dargelegt, dass dieser Beschäftigte Erklärungen des Herrn \nM1. fehlerhaft wiedergegeben haben könnte, und solches ist angesichts des \nInhalts des Vermerks auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere lässt das \nZulassungsvorbringen auch nicht erkennen, weshalb in einem Telefonat gemachte, \nin einem Vermerk festgehaltene Erklärungen als weniger gewichtig zu qualifizieren \nsein sollen als schriftlich durch Ausfüllung eines Fragebogens gemachte Angaben, \nzumal in einem Telefonat die Möglichkeit besteht, durch gezielte Nachfragen \npräzisere Angaben herbeizuführen und mögliche Missverständnisse durch \nwechselseitige Kommunikation zu vermeiden oder auszuräumen. Noch weniger \nnachvollziehbar wird die entsprechende Rechtsposition der Klägerin, wenn man in \nRechnung stellt, dass Herr M1. den Fragebogen nicht selbst ausgefüllt, sondern \nlediglich unterschrieben hat. Die insoweit entgegenstehende Behauptung der \nKlägerin, Herr M1. habe den ihm zugesandten Fragebogen selber ausgefüllt und \nnicht nur nach Ausfüllung durch einen Dritten unterschrieben, ist substanzlos \ngeblieben und angesichts eines Vergleichs der Unterschrift mit dem übrigen \nSchriftbild in dem Fragebogen auch nicht nachvollziehbar. \n\n15\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, der Bruder der Klägerin habe seine im \nWiderspruch vom 5. Juni 2003 enthaltene Erklärung, sein Großvater sei \"stolz auf \nseinen blauen Volkslistenausweis\" gewesen, entgegen der Feststellung des \nVerwaltungsgerichts nicht in der mündlichen Verhandlung widerrufen, greift ebenfalls \nnicht durch. Es ist schon nicht nachvollziehbar. Der Bruder der Klägerin hat \nausweislich des Terminsprotokolls in der mündlichen Verhandlung die Erklärung \nabgegeben: \"Wenn ich danach gefragt werde, weshalb ich im Widerspruchsverfahren \nangegeben habe, dass mein Großvater einen blauen Volkslistenausweis besessen \nhabe, so erkläre ich, dass ein Freund mir dazu geraten hatte, den ich gefragt hatte, \nwas ich am besten schreiben soll. In Wirklichkeit kann ich zur Farbe eines \nVolkslistenausweises nichts mit Sicherheit sagen\". Dass hierin oder in der \nergänzenden Bekundung, er habe in des Großvaters Keller einmal einen grau-blauen \noder grau-grünen Lichtbildausweis gesehen und vermute heute, dass es sich um \neinen Volkslistenausweis gehandelt habe, kein Abrücken von der ursprünglichen \nErklärung zum Vorliegen eines blauen Volkslistenausweises, sondern nur die \nWiedergabe zuvor nicht abgefragter Details zur Frage der Erkennbarkeit liegen soll, \nerschließt sich nicht. \n\n16\n\nDas Zulassungsvorbringen stellt auch nicht die Annahme des \nVerwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, ein Bekenntnis des nach alledem \nlediglich in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesenen \nGroßvaters der Klägerin zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten sei \nebenfalls nicht nachgewiesen. Der Vortrag der Klägerin, ihr Bruder habe die von ihm \nin der mündlichen Verhandlung wiedergegebene Äußerung seines Großvaters, \nDeutscher zu sein, durchaus konkretisiert, begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nentgegenstehenden Feststellung des Verwaltungsgerichts. Denn die insoweit \nangeführten Umstände, der Großvater sei stolz auf seine deutsche Dreschmaschine \ngewesen, sei von Freunden besucht worden, die mit ihm Deutsch gesprochen hätten, \nund habe mehrere deutsche Bücher besessen, gestatten sämtlich nicht die \nAnnahme, der Großvater der Klägerin habe in der Zeit vor Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen nach außen hin zu verstehen gegeben, dass er sich \nausschließlich dem deutschen Volk zugehörig fühle. \n\n17\n\nAngesichts der Zweisprachigkeit des Großvaters der Klägerin kann, wie oben \ndargelegt, aus Indizien, insbesondere aus dem in § 6 BVFG a. F. genannten \nobjektiven Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache, ein Bekenntnis zu \ndeutschen Volkstum nicht hergeleitet werden. Soweit man gleichwohl unter \nverschärften Voraussetzungen einen indiziellen Nachweis des Bekenntnisses über \nden Gebrauch der deutschen Sprache zulässt, \n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O.; Urteil vom 19. \nOktober 2000 - 5 C 44.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 94 = BVerwGE 112, \n112,\n\n19\n\nbegegnete jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen \nZweifeln, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit die insoweit \nnotwendige Feststellung treffen, dass der Großvater der Klägerin die deutsche \nSprache im maßgeblichen Zeitraum als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache gesprochen habe. \n\n20\n\nDer deutschen Sprache ist dann der erforderliche eindeutige Vorzug gegeben, \nwenn sie seinerzeit im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang ganz überwiegend \nverwendet wurde. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O., und vom 9. Juni \n1971 - VIII C \n\n22\n\n31.69 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai \n2007 - 12 A 3569/05 -. \n\n23\n\nHinreichende Anhaltspunkte für eine ganz überwiegende Verwendung der \ndeutschen Sprache durch den Großvater der Klägerin im häuslichen Kreis und im \ntäglichen Umgang hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht festgestellt und \nergeben sich auch nicht aus dem (fristgerechten) Zulassungsvorbringen. \n\n24\n\nDass die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren befragte Auskunftsperson \nFrau Selck nach dem Zulassungsvorbringen bei ihrer telefonischen Befragung durch \ndas Bundesverwaltungsamt nicht von ihrer ursprünglichen, in dem von ihr \nunterschriebenen Fragebogen gemachten Angabe abgerückt sein soll, der Großvater \nder Klägerin habe in der Familie Deutsch gesprochen, erschließt sich nicht. Denn \nausweislich ihrer vom Verwaltungsgericht zu Recht als maßgeblich herangezogenen, \nin dem Gesprächsvermerk vom 16. April 2003 festgehaltenen Angaben hat sie die \nFamilie J. \"nur vom Sehen\" gekannt und keine Kenntnis darüber, welche \nSprache im Hause J. gesprochen worden ist. \n\n25\n\nDass Herr M1. bei seiner telefonischen Befragung nicht von seiner \nschriftlichen Angabe abgerückt sein soll, Deutsch sei vor 1945 die bevorzugte \nUmgangssprache in der Familie J. gewesen, erschließt sich ebenfalls nicht. \nDenn ausweislich des bereits erwähnten Telefonvermerks hat er in dem Telefonat \nausdrücklich und ohne Hervorhebung des Deutschen erklärt, dass im Hause J. \nim Zeitraum von 1939 bis 1945 und davor Polnisch und Deutsch gesprochen worden \nsei, und zur Begründung - ohne weiteres plausibel - darauf verwiesen, dass es sich \nbei der Großmutter väterlicherseits der Klägerin um eine polnische Volkszugehörige \ngehandelt habe. Entgegen dem Zulassungsvorbringen war das Verwaltungsgericht \nnicht gehindert, diese telefonisch gemachte, nur noch auf eine bloße \nZweisprachigkeit hindeutende Aussage seiner Würdigung maßgeblich \nzugrundelegen; zur Begründung nimmt der Senat auf seine entsprechenden, in \nBezug auf die Erklärungen des Herrn M1. zur Volkslisteneintragung des \nGroßvaters des Klägers erfolgten Ausführun-gen Bezug. \n\n26\n\nEine ganz überwiegende Verwendung der deutschen Sprache im o. g. Sinne \nlässt sich auch nicht aus dem im Zulassungsantrag hervorgehobenen, von dem \nBruder der Klägerin behaupteten Umstand herleiten, der Vater beider habe bei \nKriegsende ausschließlich Deutsch gesprochen und habe einmal in den Keller \ngesperrt werden müssen, damit dies den Russen nicht auffalle. Denn diese \nBehauptungen sind schon nicht glaubhaft. Die bereits wiedergegebene, mit der \npolnischen Volkszugehörigkeit der Großmutter der Klägerin plausibel begründete \nAngabe des Herrn M1. , in der Familie J. sei im Zeitraum von 1939 bis 1945 \nund davor Polnisch und Deutsch gesprochen worden, spricht nämlich deutlich gegen \ndie behauptete völlig einseitige sprachliche Prägung des Vaters der Klägerin, zumal \ndieser gerade während seiner ersten vier Lebensjahre in einem noch nicht besetzten \nPolen aufgewachsen und der Kontakt eines Kindes zu seiner Mutter \nerfahrungsgemäß gerade in dieser Lebensphase besonders eng ist. Gegen die \nGlaubhaftigkeit dieser Behauptungen des Bruders der Klägerin spricht ferner der von \ndem Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobene Umstand, dass bei dem Bruder \nder Klägerin, der schwankende und deshalb nicht für sich genommen \naussagekräftige Angaben zum Sprachgebrauch in der Familie gemacht habe, bei \nseiner Aussiedlung in das Bundesgebiet keine nennenswerten Deutschkenntnisse \nfeststellbar gewesen seien, obwohl er in dem für die sprachliche Prägung \nentscheidenden Zeitraum der Kindheit bis zum 14. Lebensjahr fast ausschließlich in \ndem angeblich (auch) deutschsprachigen Haushalt der Großeltern väterlicherseits \naufgewachsen sein solle. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen, der \nBruder der Klägerin habe nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung noch \nein bisschen Deutsch gekonnt, als er nach Deutschland gekommen sei, und habe \nauf einen Dolmetscher nur deshalb zurückgreifen müssen, weil ihm die \nAmtsschriftprache nicht geläufig gewesen sei, greift nicht durch. Es steht schon nicht \nim Einklang mit den protokollierten Aussagen. Denn ausweislich des \nTerminsprotokolls hat der Bruder der Klägerin einen Dolmetscher nicht lediglich \nwegen der ihm nicht vertrauten Amtsschriftsprache benötigt, sondern wegen der \n\"wichtigen Fragen\", die ohnehin nur auf die Klärung einfacher Lebenssachverhalte \ngerichtet waren. Außerdem ist die Bekundung des Bruders der Klägerin, er habe \n1990 noch ein bisschen Deutsch gekonnt, auch nicht glaubhaft. Denn in der ihn \nbetreffenden Vertriebenenakte ist ausdrücklich festgehalten, dass er \"kein Deutsch\" \nspreche. Außerdem hat der Bruder der Klägerin sich in dem 1990 von ihm \nausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit als rein \npolnischsprachig bezeichnet. Dass diese Angabe so nur aus Eile erfolgt sein soll, hat \ndas Verwaltungsgericht zu Recht nicht für plausibel gehalten, zumal der Bruder der \nKlägerin bei den ferner gemachten Angaben zum Sprachvermögen seiner \nAngehörigen sehr wohl zu differenzieren gewusst hat (\"polnisch\" bzw. \"polnisch-\ndeutsch\"). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch das Zulassungsvorbringen nicht, \nwelches die Umstände, unter denen der Bruder der Klägerin den Fragebogen \nseinerzeit ausgefüllt hat, näher schildert und - ohne konkrete Anhaltspunkte zu \nnennen - unsubstantiiert behauptet, die damaligen Angaben in dem - offenbar \nvollständig und ausführlich ausgefüllten - Fragebogen gäben \"nur Fragmente\" \nwieder. Gegen die von dem Bruder der Klägerin aufgestellte Behauptung einer rein \ndeutschen sprachlichen Prägung seines Vaters bei Kriegsende und gegen eine ganz \nüberwiegenden Verwendung des Deutschen in der Familie des Großvaters vor \nBeginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sprechen schließlich die Angaben, \ndie der Bruder der Klägerin in dem angeführten Fragebogen zur Muttersprache \nseiner Verwandten gemacht hat. Insoweit hat er nämlich für den Großvater, die \nGroßmutter und den Vater jeweils - in dieser Reihenfolge - \"polnisch-deutsch\" \neingetragen. Aus den bereits genannten Gründen erschließt sich nicht, warum diese \nAngaben nur fragmentarisch sein sollen. \n\n27\n\nDass der Großvater der Klägerin die deutsche Sprache im maßgeblichen \nZeitraum im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang ganz überwiegend \nverwendet hat, ergibt sich schließlich nicht aus dem fristgerechten \nZulassungsvorbringen, die Eltern der Klägerin hätten im Zeitraum von 1983 bis 1996 \nhäufig mit dem Ehepaar X. - alten, 1983 wiedergetroffenen Bekannten aus \nKindertagen - gesellschaftlich verkehrt und hierbei die Unterhaltungen auf Deutsch \ngeführt und die deutsche Tradition gepflegt. Die zur Stützung dieses Vortrags mit der \nZulassungsschrift vorgelegte schriftliche Erklärung der Eheleute X. vom 12. \nFebruar 2006 gibt schon nichts für die Behauptung her, es habe sich um alte \nBekannte der Eltern der Klägerin aus Kindertagen gehandelt, da in ihr lediglich von \nKontakten ab 1983 die Rede ist. Abgesehen davon ist sie auch unergiebig, weil sie \nkeine Aussage der bei Kriegsende jeweils neun Jahre alten späteren Eheleute \ndarüber enthält, ob und in welchem Maße die deutsche Sprache im Haus des \nGroßvaters der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum verwendet worden ist. Im übrigen \nspricht es für sich, dass die Eheleute X. trotz der angeblich langjährig und \nintensiv erfolgten Festigung und Pflege der deutschen Sprache ihre Erklärung in \npolnischer Sprache abgefasst und es später vorgezogen haben, der Einladung des \nGeneralkonsulats E. zu einer Zeugenbefragung ohne Angabe von \nHinderungsgründen nicht zu folgen und auch Erinnerungsschreiben unbeantwortet \nzu lassen. \n\n28\n\nDas ergänzende Vorbringen der Klägerin aus den Schriftsätzen vom 12. und 26. \nMai 2006 ist erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO am 3. April 2006 erfolgt und damit nicht berücksichtigungsfähig. \nHinsichtlich der mit dem zuletzt genannten Schriftsatz vorgelegten Erklärung der \nFrau L1. G. ist im übrigen auszuführen, dass ihr nicht einmal ansatzweise zu \nentnehmen ist, wann die behaupteten gesellschaftlichen und \"nachbarlichen\" \nKontakte der - nicht in dem Heimatort der Familie der Klägerin geborenen und bei \nBeginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erst 5 Jahre alten - Frau G. und \nihrer Eltern mit der Familie J. stattgefunden haben sollen. Nur am Rande sei \nnoch erwähnt, dass der Text der Erklärung der Frau G. offensichtlich von \nderselben Person geschrieben worden ist wie der Text der mit dem selben \nSchriftsatz vorgelegten weiteren Erklärung der Eheleute X. , nicht aber, wie ein \nVergleich der Unterschrift der Frau G. mit dem sonstigen Text verdeutlicht, von ihr \nselbst. \n\n29\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen \nwerden. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb die \"neuen \nErkenntnisse\", die sich aus der berücksichtigungsfähigen Erklärung der Eheleute \nX. ergeben sollen, die Annahme begründen könnten, die Rechtssache weise \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Auch die \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die von den \nAuskunftspersonen ausgefüllten Fragebögen und ihre späteren fernmündlichen \nAngaben führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Zur \nBegründung nimmt der Senat insoweit auf seine diesbezüglichen Ausführungen zu § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug. Soweit die Klägerin schließlich rügt, dass das \nVerwaltungsgericht die Auskunftspersonen nicht persönlich angehört habe, wird \nsinngemäß lediglich ein dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nunterfallender Verfahrensmangel in der Form der Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. \n\n30\n\nAuf einen solchen Verfahrensmangel kann die Klägerin eine Zulassung der \nBerufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO jedoch nicht stützen. Hinsichtlich einer \nAnhörung des Herrn M1. gilt dies schon deshalb, weil dieser ausweislich der \nMitteilung seines Todes im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2006 im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2006 offensichtlich für eine persönliche \nAnhörung nicht mehr zur Verfügung stand. Eine persönliche Anhörung bzw. \nZeugenvernehmung der Frau T. zur Frage der Verwendung der deutschen \nSprache durch den Großvater der Klägerin vor Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen musste sich dem Verwaltungsgericht aus seiner - \nmaßgeblichen - Sicht schon deshalb nicht aufdrängen, weil diese ein unergiebiges \nBeweismittel gewesen wäre. Denn Frau T. war nach ihrer telefonisch \nabgegebenen Erklärung mit der Familie J. nicht näher bekannt und hatte keine \nKenntnis davon, welche Sprache im Hause J. gesprochen worden war; ihre \nanderslautenden schriftlichen Bekundungen waren offensichtlich nur auf \nVermutungen gestützt gewesen. Abgesehen davon ist insoweit auch Rügeverlust \neingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \nim Rechtsmittelverfahren setzt u. a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor \ngegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden ist. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A \n2672/05 -, vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 4718/06 \n-. \n\n32\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vom 18. Januar 2006 eine Vernehmung der Frau T. als Zeugin \nangesprochen und auf einer solchen Beweiserhebung bestanden hat. Dem insoweit \nmaßgeblichen Pro-tokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht \nzu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n34\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-04/12-a-986-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-04/12-a-986-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261519","retrieved":"2026-07-09 02:27:28.144065+00:00"}}