{"status":"available","doknr":"OLD261543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0903.8A2264.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-03","aktenzeichen":"8 A 2264/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Mai\n2005 wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Nebenbestimmung V.D.5. des\nGenehmigungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26. Juni 2003 in der\nGestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2004 gerichtet ist. \n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die\nBeklagte je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige\nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht\ndie jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem Grundstück Am T. eine Anlage zur\nErzeugung von Kompost aus organischen Abfällen. Auf einen entsprechenden\nAntrag der Klägerin genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2003 die\nErhöhung der Kompostierleistung auf 75.000 Tonnen pro Jahr und die Änderung des\nKompostierungsverfahrens durch den Neubau von 13 Rottetunneln. Dem Bescheid\nwaren unter V.D. zahlreiche immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen\nbeigefügt. Die Nebenstimmung V.D.5 befasste sich mit den Modalitäten von\nGeruchsfeststellungen. In Absatz 4 Sätze 1 und 2 dieser Nebenbestimmung hieß es:\n\n3\n\n\"Der Messzeitraum muss mindestens ein halbes Jahr betragen und mindestens\nden Zeitraum vom 1. März bis 31. August des betreffenden Jahres umfassen. Der\nStichprobenumfang wird für den Fall einer halbjährigen Überprüfung auf 52 und für\nden Fall einer ganzjährigen Überprüfung auf 104 festgelegt.\"\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Juli 2003 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie\nsich gegen mehrere Nebenbestimmungen in dem Bescheid vom 26. Juni 2003\nwandte. Unter anderem richtete sich ihr Widerspruch auch gegen die Festlegung des\nMesszeitraums und der Stichprobenanzahl in der Regelung unter V.D.5 Abs. 4. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2004 hob die Beklagte eine der\nangegriffenen Nebenbestimmungen auf, änderte einige und wies den Widerspruch\nim Übrigen zurück. Bei der Nebenbestimmung V.D.5 ersetzte sie den Satz 1 des\nAbsatz 4 durch folgende Regelung: \n\n6\n\n\"Der Messzeitraum muss mindestens ein Halbjahr betragen und für das\nGesamtjahr repräsentativ sein. Daher ist in einem Messzeitraum von weniger als\neinem Jahr sicherzustellen, dass sowohl die kalte als auch die warme Jahreszeit\nerfasst wird.\"\n\n7\n\nDen weitergehenden Widerspruch der Klägerin gegen diese Nebenbestimmung\nwies die Beklagte zurück. Zur Begründung führte sie an: Da auch mit einem anderen\nMesszeitraum als die Zeit von März bis August sowohl die kalte als auch die warme\nJahreszeit erfasst werden könne, sei die Nebenbestimmung neu gefasst worden.\nEine Unterbrechung des halbjährigen Messzeitraums komme allerdings nicht in\nBetracht. Durch eine Unterbrechung bestehe die Gefahr der Veränderung\nwesentlicher Randbedingungen. Im Weiteren gäbe es für eine willkürliche\nUnterbrechung keine fachliche Begründung. Auch eine Reduzierung des\nStichprobenumfangs komme nicht in Betracht. Denkbar und in der Praxis üblich\nseien lediglich Erhebungsumfänge von 52 oder 104 Stichproben im halben Jahr oder\n104 Stichproben im ganzen Jahr. Dies ergebe sich aus der maßgeblichen VDI-\nRichtlinie, auf die die Geruchimmissionsrichtlinie Bezug nehme. Ein\nErhebungsumfang von 52 Stichproben für eine einjährige Erhebung komme daher\nnicht in Betracht.\n\n8\n\nAm 12. August 2004 hat die Klägerin wegen eines zwischenzeitlich eingetretenen\nZuständigkeitswechsels Klage gegen das Staatliche Amt für Umwelt und\nArbeitsschutz OWL (im Folgenden: StAfUA) als damalige Rechtsnachfolgerin der\nBeklagten erhoben, mit der sie sich gegen Regelungen in den Nebenbestimmungen\nV.D.4, V.D.5, V.D.7 und V.D.8 gewandt hat. Im Verlauf des Klageverfahrens haben\ndie Beteiligten die Klage, soweit sie gegen die Nebenbestimmungen V.D.7 und V.D.8\ngerichtet war, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das\nVerwaltungsgericht hat diesen Teil des Verfahrens mit Beschluss vom 22. April 2005\nabgetrennt.\n\n9\n\nZur Begründung des die Nebenbestimmung V.D.5 betreffenden Teils ihrer Klage\nhat die Klägerin im Wesentlichen angeführt: Der Ausschluss der Möglichkeit einer\nganzjährigen Überprüfung mit 52 Stichproben finde in den\nimmissionsschutzrechtlichen Vorschriften keine Rechtfertigung. Es gäbe keine\nRechtsvorschriften, die im Fall einer ganzjährigen Überprüfung zu 104 Stichproben\nverpflichteten. Die Beklagte habe ihr die Möglichkeit zugestanden, 52 Stichproben\ninnerhalb eines halben Jahres vorzunehmen. Wenn nun der Zeitraum bei\ngleichbleibender Begehungshäufigkeit auf ein ganzes Jahr ausgedehnt werde,\nerhöhe sich nur die Treffsicherheit, weil die Witterungszustände und der jeweilige\nBetriebszustand des Kompostwerks umfassender erfasst würden. Auch die\nstatistische Absicherung würde keineswegs geringer werden als bei 52 Stichproben\nin einem halben Jahr.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\ndas StAfUA zu verpflichten, in der Nebenstimmung V.D.4 des\nGenehmigungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26. Juni 2003 in der\nGestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2004 die zulässige\nGeruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden auf jeweils 20 Prozent festzusetzen,\nund\n\n12\n\ndas StAfUA zu verpflichten, die in V.D.5. der Nebenbestimmungen des\nGenehmigungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26. Juni 2003 in der\nGestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2004 enthaltene Regelung\nhinsichtlich des Messzeitraums dahingehend zu ändern, dass neben einer\nhalbjährigen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung\nmit 104 Stichproben alternativ auch eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben\nzur Feststellung der Geruchsimmissionsbeiträge zugelassen wird.\n\n13\n\nDas StAfUA hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung hat das StAfUA hinsichtlich des Klageantrags zu 2. angeführt:\nIm Fall der von der Klägerin gewünschten Reduzierung der Stichprobendichte bei\neiner ganzjährigen Überprüfung von den üblichen 104 auf 52 Stichproben wären die\nErgebnisse statistisch nicht mehr abgesichert. Ein solches Verfahren würde den\nVorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie und der maßgeblichen VDI-Richtlinie\nwidersprechen. Anhaltspunkte, die insoweit ein Abweichen von dem Beurteilungs-\nund Bewertungssystem der genannten Bestimmungen rechtfertigen könnten, seien\nnicht ersichtlich. \n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage in vollem\nUmfang stattgegeben. Zur Begründung der dem StAfUA auferlegten Verpflichtung,\ndie Nebenbestimmung V.D.5 dahingehend zu ändern, dass neben einer halbjährigen\nÜberprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104\nStichproben alternativ auch eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben zur\nFeststellung der Geruchsimmissionsbeiträge zugelassen wird, hat das\nVerwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne verlangen, dass\nes ihr ermöglicht werde, bei einer ganzjährigen Überprüfung lediglich 52 Stichproben\nzu nehmen. Das grundsätzlich bestehende Ermessen der Behörde bei der\nFestlegung von Art und Umfang der Ermittlungen sei durch den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit der Mittel beschränkt. Im Hinblick auf die erheblichen Kosten für\ndie Messungen sei es ermessensfehlerhaft, 52 Stichproben nur bei einer\nhalbjährigen und nicht auch bei einer ganzjährigen Überprüfung zu gestatten. Die\nKlägerin habe aus verschiedenen Gründen ein berechtigtes Interesse, die\nUntersuchung bei gleichem Stichprobenumfang über ein ganzes Jahr zu erstrecken.\nZumindest könne ihr dies aus sachgerechten Gründen nicht verwehrt werden, weil\nder Messzeitraum nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für das gesamte Jahr\nrepräsentativ sein solle, was bei einer ganzjährigen Überprüfung am ehesten\ngewährleistet sei. Rechtlich verbindliche Vorgaben oder sachlich begründete\nErwägungen für eine Abhängigkeit des Stichprobenumfangs vom\nÜberprüfungszeitraum seien nicht ersichtlich. Weder der Geruchsimmissionsrichtlinie\nnoch der maßgeblichen VDI-Richtlinie ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen,\ndass die Aussagesicherheit angesichts des für das Gesamtjahr repräsentativ zu\nwählenden Messzeitraums von 52 auf das ganze Jahr verteilten Stichproben geringer\nsein könnte, als wären diese Stichproben nur auf ein halbes Jahr verteilt. Das\nErmessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil sich nach dem\nVerhältnismäßigkeitsprinzip auch allein unter dem Gesichtspunkt der\nAussagesicherheit derzeit nicht rechtfertigen ließe, der Klägerin für einen\nMesszeitraum von einem Jahr zwingend 104 Stichproben abzuverlangen. Das Werk\nder Klägerin genüge erheblichen Anforderungen an die Geruchsemissionsvorsorge.\nIm Weiteren liege in der Differenz zwischen dem prognostizierten Wert einer\nGeruchshäufigkeit von 13 % der Jahresstunden und dem zulässigen Wert von 20 %\nder Jahresstunden auch unter Berücksichtigung der einer Geruchsprognose\nimmanenten Unsicherheiten ein so großer Sicherheitsspielraum, dass es derzeit\nnicht gerechtfertigt erscheine, auf einer mit erheblichen Kosten verbundenen\nErhöhung der Aussagesicherheit einer Überwachungsmessung zu bestehen.\n\n17\n\nGegen das ihm am 27. Mai 2005 zugestellte Urteil hat das StAfUA am 23. Juni\n2005 insoweit die Zulassung der Berufung beantragt, als das StAfUA verpflichtet\nworden ist, die Nebenbestimmung V.D.5 des Genehmigungsbescheids der Beklagten\nvom 26. Juni 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2004 zu\nändern. Mit Beschluss vom 14. September 2006 ist die Berufung gemäß § 124\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen worden. Am 25. September 2006 hat das StAfUA die\nBerufung begründet.\n\n18\n\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens ist das StAfUA durch das Gesetz zur\nStraffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006\n(GV.NRW. S. 622) aufgelöst worden; dessen Aufgaben sind auf die Beklagte \n\n19\n\nübergegangen.\n\n20\n\nZur Begründung der Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen an: Das\nMessverfahren, insbesondere der Überprüfungszeitraum und die Anzahl der\nStichproben, seien in der Geruchsimmissionsrichtlinie und der maßgeblichen VDI-\nRichtlinie vorgegeben. Diese Regelungen gingen davon aus, dass pro Woche zwei\nbis drei Erhebungen/Begehungen stattfinden müssten, um ein repräsentatives\nErgebnis zu erhalten. In der VDI-Richtlinie in der alten Fassung sei die Frage, ob\nalternativ auch eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben zulässig sei, zwar\nnicht ausdrücklich behandelt worden. In der neuen Fassung der VDI-Richtlinie sei\naber exakt festgelegt, welcher Erhebungsaufwand für welchen Erhebungszeitraum\nzu betreiben sei. Danach sei eine ganzjährige Überprüfung mit lediglich\n52 Stichproben nicht zulässig. Dies liege darin begründet, dass bei einer solchen\nVerfahrensweise anstelle der üblichen zwei bis drei Begehungen jeder Beurteilungs-\n/Rasterfläche pro Woche nur noch eine Erhebung stattfinde, wodurch die\nAussagesicherheit der Überprüfung deutlich geringer würde. Das gelte vor allem für\ndie Überprüfung von Geruchsimmissionen, die - wie im Falle der von einem\nKompostwerk hervorgerufenen Gerüche - abhängig von der Jahreszeit bzw. von den\nLufttemperaturen stark schwankten. Ein Fehler bei der Ermessensausübung liege\nnicht vor. Zumindest im Widerspruchsbescheid sei zum Ausdruck gebracht worden,\ndass das Ansinnen der Klägerin berücksichtigt, geprüft und unter Berufung auf die\nmaßgebliche VDI-Richtlinie ablehnend beschieden worden sei. Jedenfalls die\nÜbertragung der Vorgaben der VDI-Richtlinie auf den Fall der Klägerin beinhalte eine\nentsprechende Ermessensentscheidung.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur\nÄnderung der Nebenbestimmung V.D.5. ihres Genehmigungsbescheids vom 26. Juni\n2003 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2004 zu ändern und\ninsoweit die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen an: Ob die\nstreitgegenständliche Nebenbestimmung V.D.5 rechtmäßig sei, sei eine Frage der\nordnungsgemäßen Ermessensausübung. Vorliegend fehle es an jeglichen\nErmessenserwägungen auf Seiten der Beklagten. Dem Genehmigungsbescheid\nselbst sei keinerlei Aussage zu entnehmen, die auch nur irgendwie auf eine\nErmessensausübung hindeute. Auch dem Widerspruchsbescheid seien keine\nErmessenserwägungen zu entnehmen. Insbesondere sei unter Ermessensaspekten\nnicht begründet worden, warum im vorliegenden Fall bei einem ganzjährigen\nÜberprüfungszeitraum nicht auch 52 Stichproben ausreichen sollten. Wegen des\nvollständigen Ermessensausfalls sei der Beklagten ein Nachschieben von\nErmessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 Satz 2 VwGO verwehrt.\nDeshalb sei die maßgebliche VDI-Richtlinie in ihrer neuen Fassung schon vom\nAnsatz her nicht von Bedeutung. Im Übrigen führe die Neufassung der VDI-Richtlinie\nauch inhaltlich nicht zu einer anderen Bewertung der Ermessensausübung. Die neu\ngefasste VDI-Richtlinie enthalte mindestens zwei für den vorliegenden Fall relevante\nUnstimmigkeiten. Zum einen sei die darin enthaltene Begründung, eine Reduzierung\ndes Erhebungs- und damit des Stichprobenumfangs sei aus statistischen Gründen\nnicht zulässig, inhaltsleer, weil keine Aussage zu der Statistik zu finden sei. Zum\nanderen sei ein Schlüssigkeitsmangel festzustellen, weil einerseits zwei bis drei\nBegehungen pro Woche gefordert würden, andererseits aber Messungen nicht an\naufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden dürften; beiden Anforderungen\nkönne aber bei der vorgesehenen Möglichkeit von 104 Stichproben innerhalb eines\nhalbjährigen Überprüfungszeitraums nicht genügt werden. Angesichts dessen gäbe\nes bei einer konsequenten Anwendung der VDI-Richtlinie nur zwei folgerichtige\nVarianten, nämlich ein Überprüfungszeitraum von einem halben Jahr mit\n52 Stichproben oder ein Überprüfungszeitraum von einem ganzen Jahr mit\n104 Stichproben. Es sei aber davon auszugehen, dass auch die VDI-Richtlinie bei\nVorliegen sachlicher Gründe ein Abweichen von den stringenten Regelungen\nzulasse. Ein Umfang von 52 Stichproben bei einem ganzjährigen\nÜberprüfungszeitraum sei gerechtfertigt, weil die zu erwartende Belastung einen\nausreichenden Sicherheitsabstand zum jeweiligen Immissionswert habe. Die\nvorliegend prognostizierte deutliche Unterschreitung des maßgeblichen\nImmissionswertes schließe jegliche sachgerechte Ermessensbetätigung\ndahingehend aus, dass nicht auch ein ganzjähriger Überprüfungszeitraum mit 52\nStichproben zulässig sein solle. Im Weiteren würde die Einräumung eines\nganzjährigen Überprüfungszeitraums auch den Besonderheiten bei Kompostwerken,\ninsbesondere der stark schwankenden Zusammensetzung des Input-Materials,\nbesser Rechnung tragen. Schließlich spreche gegen eine schematische Anwendung\nder Vorgaben aus der VDI-Richtlinie auch der Umstand, dass der diesen zugrunde\nliegende Modus für Begehungen im Zusammenhang von Fragestellungen bezüglich\nder Beurteilung von SO2-Immissionen auf Flächen (Raster) entwickelt worden sei,\ndiese Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall aber nicht zutreffend seien.\n\n26\n\nDie Beklagte hat zwei Stellungnahmen des Landesumweltamtes Nordrhein-\nWestfalen vom 28. Oktober und 27. November 2006 vorgelegt, auf deren Inhalt\nverwiesen wird.\n\n27\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und\nmit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nBezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nÜber die Sache kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter\nentscheiden werden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125\nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage,\nsoweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung der Nebenbestimmung\nV.D.5 gerichtet ist, zu Unrecht stattgegeben. \n\n32\n\nDie Nebenbestimmung V.D.5 des Genehmigungsbescheids der Beklagten vom\n26. Juni 2003 in der Fassung deren Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2004 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass diese Nebenbestimmung\ndahingehend geändert wird, dass neben einer halbjährigen Überprüfung mit 52\nStichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben alternativ auch\neine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben zur Feststellung der\nGeruchsimmissionsbeiträge zugelassen wird.\n\n33\n\nIhre Rechtsgrundlage findet die Nebenbestimmung V.D.5 in § 12 Abs. 1 Satz 1\nBImSchG. Nach dieser Vorschrift kann eine immissionsschutzrechtliche\nGenehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit\ndies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten\nGenehmigungsvoraussetzungen sicher zu stellen. Die Vorschrift regelt die\nZulässigkeit von Nebenbestimmungen nicht nur für Erstgenehmigungen, sondern\nauch - wie hier - für Änderungsgenehmigungen.\n\n34\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage, 2005, § 12 Rn. 1.\n\n35\n\nDie Anwendbarkeit des § 12 BImSchG auf Nebenbestimmungen, die dem\nAnlagenbetreiber auferlegte Ermittlungen zum Nachweis der Einhaltung emissions-\noder immissionsbegrenzender Auflagen zum Gegenstand haben, wird nicht durch\neinen Anwendungsvorrang des § 26 BImSchG als speziellere Regelung\nausgeschlossen. Nach § 26 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde\nanordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Art und\nAusmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im\nEinwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten\nist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden\n(Satz 1); die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der\nErmittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben\n(Satz 2). \n\n36\n\nFür einen Anwendungsvorrang könnte sprechen, dass ansonsten die\ndifferenzierten Regelungen des Dritten Abschnitts des BImSchG umgangen werden\nkönnten, da jenseits der Voraussetzungen dieser Bestimmungen die\nGenehmigungsbehörde eine größere Gestaltungsfreiheit hat. Nach der amtlichen\nBegründung des Gesetzesentwurfs zu § 28 BImSchG sollte aber die Möglichkeit,\nErmittlungen von Emissionen und Immissionen durch Auflagen vorzuschreiben,\nunberührt bleiben.\n\n37\n\nVgl. BT-Drs. 7/179, S. 41 zu § 26.\n\n38\n\nOb aus dem Umstand, dass durch den Dritten Abschnitt des BImSchG die\nRegelungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren nicht eingeschränkt werden\nsollten, geschlossen werden kann, dass jegliche Messanordnung schon der\nAnlagengenehmigung als Auflage verbindlich beigefügt werden kann, kann im\nvorliegenden Zusammenhang dahin stehen. Jedenfalls kann aber einem\nAnlagenbetreiber, dem bei der Genehmigungserteilung die Einhaltung bestimmter\nEmissions- oder Immissionswerte vorgeschrieben worden ist, auf der Grundlage des\n§ 12 BImSchG aufgegeben werden, durch geeignete Messungen die Einhaltung\ndieser Emissions- und Immissionswerte nachzuweisen (sog.\nNachweisermittlungen).\n\n39\n\nVgl. zum Ganzen: Lechelt, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, Vor §§ 26 - 31 Rn.\n23; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Vor § 26 BImSchG Rn. 9;\nJarass, a.a.O., § 26 Rn. 5 f.; Boisserée/Oels/Hansmann/Denkhaus,\nImmissionsschutzrecht, A 1, Vor § 26 BImSchG Anm. 4; a.A. Feldhaus, Bundes-\nImmissionsschutzrecht, §§ 26 - 31 BImSchG Anm. 9.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG liegen vor. Um sicher zu\nstellen, dass die in der Nebenbestimmung V.D.4 festgelegten\nGeruchsimmissionswerte, dort angegeben als Geruchswahrnehmungshäufigkeiten,\neingehalten werden, ist es erforderlich, es nicht bei der im Rahmen des\nAntragsverfahrens vorgelegten und auf einer Ausbreitungsberechnung beruhenden\nGeruchsprognose zu belassen, sondern darüber hinaus durch\nGeruchsfeststellungen/-begehungen tatsächlich festzustellen, welche\nImmissionsbeiträge durch den geänderten Betrieb der Kompostierungsanlage der\nKlägerin hervorgerufen werden. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass der\nKlägerin dazu lediglich die Wahlmöglichkeit zwischen einer halbjährigen Überprüfung\nmit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben\neingeräumt und nicht darüber hinaus auch die Möglichkeit zugestanden worden ist,\neine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben vorzunehmen.\n\n41\n\nNach der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Dr. C. vom\nvormaligen Landesumweltamt NRW (nunmehr Landesamt für Natur, Umwelt und\nVerbraucherschutz NRW) vom 18. Oktober 2006 gehen die Messmethoden, wie sie\nin der sich mit der Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen\nbefassenden Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -\n\n42\n\nvgl. zur Frage der Bindungswirkung der GIRL und deren genereller Eignung als\nKriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen: OVG NRW, Beschluss vom\n24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, GewArch. 2004, 438 = NUR 2004, 748 = NVwZ\n2004, 1259 = UPR 2004, 398,\n\n43\n\nund in der VDI-Richtlinie 3940 \"zur Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen\ndurch Begehungen, zur Bestimmung der Immissionshäufigkeit von erkennbaren\nGerüchen und zur Rastermessung\" ihren Niederschlag gefunden haben, auf\nUntersuchungen des früheren Landesamtes für Immissions- und\nBodennutzungsschutz NRW aus den sechziger bis achtziger Jahren zurück. Die dort\nentwickelte Methode diskontinuierlicher stichprobenartiger Immissionsmessungen\nwurde dann in die TA Luft 1974 aufgenommen und später dann auch in die TA Luft\n1983 und die TA Luft 1986 übernommen. Die Methode beruht auf der Grundlage,\ndass sich für die Beurteilung von in einem bestimmten Gebiet im Verlauf des Jahres\nauftretenden Immissionen verlässliche Angaben ergeben, wenn an jedem der\nEckpunkte des in einzelne Raster gegliederten Beurteilungsgebiets 26 Erhebungen\nund damit 104 Erhebungen pro Beurteilungsfläche (= 26 Erhebungen an jedem der\nvier Eckpunkte) im Jahr vorgenommen werden.\n\n44\n\nDiese Erwägungen liegen auch den Regelungen der Geruchsimmissionen\nbetreffenden GIRL zugrunde. Im Rahmen der Erstellung der GIRL Anfang der\nneunziger Jahre waren von Seiten der Industrie die zeitlichen Verzögerungen und die\nhohen Kosten für über ein ganzes Jahr verteilte 104 Erhebungen beklagt worden.\nDaraufhin wurden Überlegungen angestellt, wie der Aufwand reduziert werden\nkönnte, ohne die Aussagesicherheit zu sehr einzuschränken. Voraussetzung für eine\nReduzierung des Erhebungsaufwands war aber stets, dass nach wie vor pro Woche\nmindestens zwei Erhebungen durchgeführt werden und besondere\nEmissionsverhältnisse mit der gleichen Wahrscheinlichkeit erfasst werden wie bei\n104 Erhebungen. Ausgehend von diesen Vorgaben wurde dann in der GIRL die\nMöglichkeit eröffnet, den Erhebungszeitraum auf ein halbes Jahr zu verkürzen und\nden Erhebungsumfang auf 52 Erhebungen zu verringern. Im Einzelnen ist dazu\neinerseits in Nr. 4.4.1 GIRL der Stichprobenumfang mit der Größe \"N = 52 oder 104\"\nbezeichnet und andererseits in Nr. 4.4.5 vorgesehen worden, dass der Messzeitraum\nin der Regel ein halbes Jahr, das allerdings für das Gesamtjahr repräsentativ sein\nmuss, betragen kann. Mithin ist festzustellen, dass die GIRL von dem Gedanken\ngetragen ist, eine Verringerung des Erhebungsumfangs nur dann zuzulassen, wenn\nder halbjährige Erhebungszeitraum für das ganze Jahr repräsentativ ist und wenn\nmindestens zwei Erhebungen pro Woche erfolgen.\n\n45\n\nDie Regelungen in der VDI-Richtlinie 3940 beruhen ebenfalls auf diesen\nErwägungen. Schon in deren Fassung aus Oktober 1993 war vorgesehen, dass pro\nBeurteilungsfläche und damit auch für die gesamte Begehung innerhalb der\nBeurteilungszeit von einem Jahr 104 Messtage (26 x 4 Messpunkte je\nBeurteilungsfläche) einzuplanen seien (vgl. Nr. 5.1.1 Abs. 8 VDI-Richtlinie 3940\nFassung Oktober 1993). Noch deutlicher sind die Regelungen in der nunmehr\ngeltenden Fassung aus Februar 2006. Dort heißt es zunächst, pro Beurteilungsfläche\nseien innerhalb der Erhebungszeit von einem halben Jahr ein Erhebungsumfang von\n52 Messtagen (13 x 4 Messpunkte je Beurteilungsfläche) einzuplanen (Nr. 5.1.4\nAbs. 1 Satz 1 VDI-Richtlinie 3940 Blatt 1 Fassung Februar 2006) und bei einer\nVerlängerung der Erhebungszeit auf ein ganzes Jahr seien 104 Messtage (26 x\n4 Messpunkte) erforderlich (Nr. 5.1.4 Abs. 2 Satz 1 VDI-Richtlinie 3940 Blatt 1\nFassung Februar 2006). Im Weiteren ist dort ausdrücklich festgeschrieben, ein\nErhebungsumfang von 52 Messtagen sei bei einer Erhebungszeit von einem Jahr\nnicht zulässig (Nr. 5.1.4 Abs. 2 Satz 2 VDI-Richtlinie 3940 Blatt 1 Fassung Februar\n2006) und eine Reduzierung des Erhebungsumfangs und damit des\nStichprobenumfangs sei aus statistischen Gründen nicht zulässig (Nr. 5.1.4 Abs. 3\nVDI-Richtlinie 3940 Blatt 1 Fassung Februar 2006). Diesen Erwägungen zum\nErhebungsumfang entspricht die Regelung in Nr. 5.1.5 Abs. 4 VDI-Richtlinie 3940\nBlatt 1 Fassung Februar 2006 zur Festlegung der Begehungstermine, wonach bei 52\nBegehungen in einem halben Jahr und bei 104 Begehungen in einem ganzen Jahr\nzwei bis drei Begehungen pro Woche erforderlich sind.\n\n46\n\nZusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach den wissenschaftlichen\nErkenntnissen, wie sie insbesondere in der GIRL und in der VDI-Richtlinie 3940 ihren\nNiederschlag gefunden haben, zur Gewinnung eines repräsentativen Ergebnisses\neiner Geruchsimmissionserhebung mindestens zwei Begehungen pro Woche\nerforderlich sind.\n\n47\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist der Erhalt eines repräsentativen\nErgebnisses nicht gewährleistet, wenn - wie es die Klägerin vorliegend begehrt - bei\neiner ganzjährigen Überprüfung lediglich 52 Stichproben zur Feststellung der\nGeruchsimmissionen vorgenommen werden. Denn eine derart geringe Anzahl von\nStichproben hat zur Folge, dass lediglich eine Erhebung pro Woche erfolgt und damit\nweniger als die mindestens erforderlichen zwei Begehungen pro Woche. \n\n48\n\nDem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei der für ihre Anlage\nprognostizierten deutlichen Unterschreitung des maßgeblichen Immissionswertes\nmüssten bei einem Erhebungszeitraum von einem ganzen Jahr auch 52 Stichproben\nausreichen. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Auffassung\ndes Dr. C. vom vormaligen Landesumweltamt NRW (nunmehr Landesamt für\nNatur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) in dessen Stellungnahme vom\n18. Oktober 2006, wonach ein Erhebungsumfang von 52 Erhebungen pro Fläche und\nJahr zuzulassen sei, wenn damit zu rechnen sei, dass nicht mehr als das 0,8-fache\ndes Immissionswertes erreicht würden. Insofern ist der Klägerin zwar zuzugestehen,\ndass nach der dem Genehmigungsantrag beigefügten Geruchsprognose der C1.\n& C2. GmbH vom 29. April 2002 an den relevanten Immissionspunkten mit einer\nGeruchshäufigkeit von 13 % der Jahresstunden zu rechnen ist und dieser\nPrognosewert unter dem 0,8-fachen des - nach dem Eintritt der Rechtskraft des\ndiese Frage betreffenden Teils des verwaltungsgerichtlichen Urteils maßgeblichen -\nGrenzwerts einer Geruchshäufigkeit von 20 % der Jahresstunden liegt. Dies\nrechtfertigt aber kein anderes Ergebnis, weil die Auffassung des Dr. C. jedenfalls\nfür eine Anlage wie die vorliegend in Rede stehende nicht zu überzeugen vermag.\nDie Anlage der Klägerin ist durch eine stark schwankende Zusammensetzung des\nEinsatzmaterials und damit auch durch ein sehr wechselhaftes Emissionsverhalten,\ndas zusätzlich noch durch die jeweiligen Witterungsbedingungen erheblich\nbeeinflusst wird, gekennzeichnet. Bei einer derart ausgestalteten Anlage ist es\ngerade in Anbetracht der nahe liegenden Möglichkeit kurzfristiger Veränderungen\ndes Emissionsverhaltens sachgerecht, wenn die Immissionsschutzbehörde zur\nÜberprüfung der Einhaltung des festgesetzten Immissionsgrenzwertes auf einem\nErhebungsumfang besteht, der statistisch verlässliche Ergebnisse liefert. Das gilt um\nso mehr, wenn in den Blick genommen wird, dass schon eine einzelne nicht\nfestgestellte Geruchstunde den ermittelten Wert der Geruchshäufigkeit um\nannähernd 2 % der Jahresstunden verringert. \n\n49\n\nOhne Erfolg beruft sich die Klägerin auch darauf, durch die Nebenbestimmung\nV.D.5 unverhältnismäßig belastet zu sein. Insoweit weist sie zwar zutreffend darauf\nhin, dass bei 104 Stichproben deutlich höhere Kosten entstünden, als wenn lediglich\n52 Stichproben zu nehmen wären. Mit ihrem Einwand verkennt die Klägerin aber,\ndass es ihr nach den Regelungen in der Nebenbestimmung V.D.5 unbenommen\nbleibt, nur 52 Erhebungen vorzunehmen. Sie muss diese Erhebungen lediglich auf\neinen Erhebungszeitraum von einem halben Jahr beschränken. Dass damit eine\nunverhältnismäßige Belastung verbunden sein könnte, ist weder aus dem Vorbringen\nder Klägerin noch sonst ersichtlich. \n\n50\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Ermessensfehler vor. Die\nAusführungen unter Nr. 4.2.2 des Widerspruchsbescheids der Beklagten lassen\nerkennen, dass die Beklagte ein ihr zustehendes Ermessen gesehen hat, und\ngenügen auch (noch) den Anforderungen an die Darlegung der maßgeblichen\nErmessenserwägungen. Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte Möglichkeit,\nbei einem Erhebungszeitraum von einem ganzen Jahr nur 52 Stichproben zu\nnehmen, durchaus in Betracht gezogen, aber unter Hinweis auf die VDI-Richtlinie\n3940 abgelehnt. Mit dem Verweis auf die VDI-Richtlinie 3940 hat die Beklagte zum\nAusdruck gebracht, dass sie sich die auch schon der alten Fassung dieser Richtlinie\nzugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu eigen macht. Daran ändert\nnichts, dass die dafür gewählte Formulierung möglicherweise den Eindruck erweckt,\ndie Beklagte habe sich an die Regelungen in der VDI-Richtlinie gebunden gefühlt.\nDenn in dem Hinweis, Erhebungsumfänge von 52 oder 104 Stichproben in einem\nhalben Jahr und 104 Stichproben in einem ganzen Jahr seien denkbar und in der\nMesstechnik üblich, wird (noch hinreichend) deutlich, dass die Beklagte sich bei ihrer\nEntscheidung an dem vorherrschenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand hat\norientieren wollen. Dass eine solche Erwägung sachgerecht ist, stellt auch die\nKlägerin nicht in Frage.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs.1 und 2 VwGO. \n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. \n\n53\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO\nliegen nicht vor. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-03/8-a-2264-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-03/8-a-2264-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261543","retrieved":"2026-07-09 02:27:30.100666+00:00"}}