{"status":"available","doknr":"OLD261542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0903.7A215.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-09-03","aktenzeichen":"7 A 215/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nHinsichtlich der beantragten Balkonerweiterung im Obergeschoss des Wohnhauses I.---\nstraße 5 (Haus \"A\") in B. (Gemarkung B. , Flur 66, Flurstück 530) hat das \nVerwaltungsgerichts ausgeführt, der Eckbalkon bleibe bei der Bemessung der Abstandflächen \nnicht nach § 6 Abs. 7 der Bauordnung für das Land NRW in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000; GV. NRW. S. 255) außer Betracht, \nweil er im Eckbereich nicht vor eine Außenwand trete. Mit seinem Zulassungsantrag wendet \nsich der Kläger gegen diese Auslegung der Vorschrift. Aus dem entsprechenden Vorbringen \nergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n5\n\nNach der - im Genehmigungsstreitverfahren grundsätzlich maßgeblichen - aktuellen \nRechtslage kommt es auf die Frage, ob es sich bei einem Eckbalkon um einen insgesamt vor \ndie Außenwand tretenden Vorbau handelt, nicht an. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW in der \nseit dem 28. Dezember 2006 geltenden Fassung (BauO NRW 2006, GV. NRW. S. 615) sieht \nvor, dass Balkone bei der Bemessung der Abstandflächen nur dann außer Betracht bleiben, \nwenn sie \"von den Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind\". Dies ist hier unstreitig \nnicht der Fall. Der Eckbalkon im Obergeschoss hält nach den Bauvorlagen lediglich einen \nAbstand von 2 m zur Nachbargrenze ein.\n\n6\n\nSelbst wenn im Hinblick auf die Übergangsvorschrift in Artikel II Nr. 2 des Zweiten \nGesetzes zur Änderung der BauO NRW vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615) hier \nnoch § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 maßgeblich wäre, bestünden keine Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der 10. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem \nBeschluss vom 17. November 2000 - 10 B 1376/00 - (BRS 63 Nr. 145) ausgeführt:\n\n7\n\n\"Zwar bleiben gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW Vorbauten wie Balkone bei der Bemessung \nder Tiefe der erforderlichen Abstandfläche außer Betracht, \"wenn sie nicht mehr als 1,50 m \nvortreten\" und \"von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2,0 m entfernt bleiben\". \nDie durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigten Balkone sind jedoch nicht in dem \nvorstehenden Sinne privilegiert, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 \nBauO NRW nicht erfüllen. Die Tatbestandsvoraussetzung, dass Balkone nicht mehr als \n1,50 m \"vortreten\" dürfen, wird man dahin auslegen müssen, dass der Balkon sich in dem \nSinne \"vor\" der jeweils abstandflächenrechtlich zu betrachtenden Außenwand befinden muss, \ndass er sich in dem Bereich hält, der durch die auf die beiden seitlichen Wandbegrenzungen \ngefällten Senkrechten gebildet wird. Diese Betrachtungsweise rechtfertigt sich daraus, dass \ndie 2 m-Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW \n\n8\n\n- ebenso wie das Schmalseitenprivileg - eine den Bauherrn begünstigende, sich zu Lasten \ndes Grundstücksnachbarn auswirkende Ausnahmeregelung darstellt und damit eine eng am \nGesetzeswortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift geboten ist. Da im vorliegenden Fall \ndie giebel- und traufseitigen Balkone über Eck aneinander gebaut sind, ergeben sich in allen \nGeschossen Flächen, die in dem vorstehenden Sinne weder vor die Giebel- noch vor die \nTraufwand treten. Die durch die Verlängerung der Balkone über Eck entstehenden Flächen \nbefinden sich vielmehr seitlich neben sowohl der Giebel- als auch der Traufwand.\"\n\n9\n\nDiese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur insoweit \ngleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NW 1984.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 29. November 1985 \n\n11\n\n- 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101.\n\n12\n\nDie hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. So trifft es \nnicht zu, dass die in der Vorschrift genannten Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und \nErker \"klassischerweise immer über Eck\" angeordnet sind. Vor allem verkennt der Kläger, \ndass die von ihm vertretene weite Auslegung für den (seitlichen) Nachbarn zu nicht \nunerhebliche Belastungen führt. Da § 6 BauO NRW 2000 für einen Balkon und \nentsprechende Altane keine Größenbegrenzung enthält, soweit dieser - wie hier - in den \nBereich verlängert wird, der über die seitliche Begrenzung der Außenwand, der der Balkon \nvorgelagert ist, hinausgreift , kann dort eine größere Fläche entstehen, die wesentlich \nvielfältiger genutzt werden kann, als bei einem seitlichen Balkon mit einer Tiefe von nur \n1,50 m. Ließe man aber über § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 auch Eckbalkone zu, könnte eine \nsolche größere Balkonfläche bis auf 2 m - statt 3 m - an das Nachbargrundstück heranrücken. \n\n13\n\nAus dem Zulassungsantrag ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit der \nbeantragten Dachterrasse auf der nordwestlichen Seite des Staffelgeschosses (gegenüber dem \nFlurstück 523). \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der in den Bauvorlagen \neingezeichnete obere Abschluss des Terrassengeländers bei der Bemessung der Wandhöhe \nnach § 6 Abs. 4 BauO NRW 2000/2006 als oberer Bezugspunkt anzusetzen ist. Auf das \njeweilige Material des Terrassengeländers und insbesondere darauf, ob dieses transparent oder \ngeschlossen gestaltet ist, kommt es nicht an. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 \n\n16\n\n- 7 A 3852/06 -, juris.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass sich die mittlere Wandhöhe \nvon 7,26 m durch das Geländer um 0,90 m erhöhe und daher für die gesamte Außenwand eine \nAbstandfläche von 3,26 m anzusetzen sei. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zwischen \neinem Wandabschnitt mit Brüstungsgitter und einem Wandabschnitt ohne Brüstungsgitter \ndifferenziere. Zwar halte dann der Wandabschnitt mit Brüstungsgitter - mit einer mittleren \nWandhöhe von 7,47 m - die Abstandflächen ein. Für den Wandabschnitt ohne Brüstungsgitter \ngelte dann aber - bei einer mittleren Wandhöhe von 7,95 m - eine Abstandfläche von 3,18 m. \nDiese werde nicht eingehalten.\n\n18\n\nHiergegen macht der Kläger geltend, die Berechnungen des Verwaltungsgerichts \nbasierten auf der Annahme, dass das Geländer \"sozusagen in der Ebene der dem \nNachbargrundstück zugewandten Außenhaut der Außenwand\" liege. Dies sei aber nicht der \nFall. Tatsächlich stehe das Geländer 0,15 m von der Außenhaut zurück. In dieser Ebene \nmüsse folgerichtig die Höhe gemessen werden. \n\n19\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich daraus nicht. \nEs trifft zwar zu, dass es sich bei einem nach innen versetzten Geländer einer Dachterrasse \num einen Außenwandteil i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW handeln kann. Das \nTerrassengeländer ist dann insoweit Bezugspunkt für die Tiefe der Abstandfläche. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 \n\n21\n\n- 7 A 3852/06 -, juris.\n\n22\n\nOb es sich bei dem hier streitigen Terrassengeländer um einen nach innen versetzten \nWandteil handelt, ist aber zweifelhaft, weil das \"auf den oberen Abschluss der \nGiebelwandscheibe\" gesetzte Geländer nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten \nBauzeichnungen nur um wenige - max. 10 - Zentimeter hinter die Außenwand zurücktritt und \ndaher nicht durch einen deutlichen Rücksprung als eigenständiger Wandteil erkennbar in \nErscheinung tritt (vgl. Absatz 1 der VV BauO NRW zu § 6 Abs. 4). Jedenfalls würde ein \nsolcher zurückspringender Wandteil nicht - wie der Kläger wohl meint - die gesamte Breite \nder Außenwand einnehmen, sondern in seiner Breite dem in den Bauvorlagen eingezeichneten \nGeländer entsprechen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht aber schon ausgeführt, dass ein \nsolcher Wandabschnitt mit Geländer auch ohne Rücksprung des Geländers die erforderliche \nAbstandfläche einhält, jedoch mit der Folge, dass dann der Wandabschnitt ohne Geländer die \nAbstandfläche nicht einhält.\n\n23\n\nIm Übrigen geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag selbst davon aus, dass nach dem \nderzeitigen Zustand (bei einem Rücksprung des Geländers um 0,15 m) der erforderliche \nAbstand - bezogen auf die gesamte Außenwand - um 0,11 m unterschritten werde. Eine \nAbweichung nach § 73 BauO NRW kommt insoweit aber mangels grundstücksbezogener \nAtypik nicht in Betracht.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 \n\n25\n\n- 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027 (zu § 73 BauO NRW 2006).\n\n26\n\nSchließlich begründet auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei der \nBerechnung der Abstandfläche zu Unrecht von der natürlichen Geländeoberfläche \nausgegangen, keine ernstlichen Zweifel. Den Berechnungen der Abstandflächen in den \nBauvorlagen liegt ebenso wenig wie den Berechnungen des Verwaltungsgerichts die \nnatürliche Geländeoberfläche, die in den Bauvorlagen (\"Seitenansicht\") als \"vorh.\" und mit \ngestrichelter Linie angegeben ist, zugrunde. Vielmehr wird stets von der angeschütteten - in \nden Bauvorlagen mit einer durchgezogenen Linie gekennzeichneten - Geländeoberfläche \nausgegangen, etwa wenn im rückwärtigen Grundstücksbereich als unterer Bezugspunkt für \ndie Berechnung der Wandhöhe ein Wert von 218,02 m ü. NN angesetzt wird. Hinsichtlich der \nangeschütteten Geländeoberfläche sind die Bauvorlagen im Übrigen unbestimmt. Aus diesen \nist nämlich für den Wandabschnitt \"Außenwand mit Geländer\" das Maß H nicht ersichtlich \n(vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 5 BauPrüfVO). So fehlt in der Seitenansicht insbesondere die Angabe der \nHöhe der angeschütteten Geländeoberfläche für den straßenseitigen Endpunkt des \nTerrassengeländers. Für die Berechnung der Höhe dieses Wandabschnitts kommt es aber auf \ndie tatsächliche Wandhöhe an den vertikalen - sich aus den Endpunkten des Geländers \nergebenden - Begrenzungen des Wandabschnitts an. Für die vordere (straßenseitige) \nBegrenzung kann daher nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - auf die für die \ngesamte Außenwand (ohne Geländer) errechnete mittlere Wandhöhe abgestellt werden.\n\n27\n\nAus den vorgenannten Gründen folgt zugleich, dass die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § \n52 Abs. 1 GKG.\n\n29\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-03/7-a-215-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-09-03/7-a-215-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261542","retrieved":"2026-07-09 02:27:30.020084+00:00"}}