{"status":"available","doknr":"OLD261575","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.6B993.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"6 B 993/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n4\n\nDie der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung \ndes Antragstellers ist trotz der Änderung der Beurteilungsvorschläge durch den Endbeurteiler \nnicht unplausibel. Der Schlusszeichnende hat die Beurteilungsvorschläge des Erstbeurteilers \nmit hinreichender Begründung von vier auf drei Punkte (Gesamturteil, Leistungsergebnis) und \nvon fünf auf drei Punkte (Leistungsergebnis) abgesenkt. \n\n5\n\nStimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des \nGesamturteils nicht überein, hat der Schlusszeichnende nach Nr. 9.2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol - \n(SMBl. NRW. 203034) die abweichende Beurteilung zu begründen. Die Anforderungen an \ndie Abweichungsbegründung werden ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den \nEndbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser allein in einer \nanders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des \nbeurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf einzelne Submerkmale, so muss dies in der \nAbweichungsbegründung deutlich werden. Liegt der Grund für die Abweichung vorrangig in \neinzelfallübergreifenden Erwägungen wie beispielsweise in einer im Vergleich mit den \nallgemeinen Beurteilungsmaßstäben zu wohlwollenden oder zu strengen Grundhaltung des \nErstbeurteilers, muss der Schlusszeichnende diesen Aspekt in den Mittelpunkt seiner \nBegründung rücken. Da diese im letztgenannten Fall zwangsläufig vom Einzelfall abstrahiert, \nergibt sich trotz eines eventuell entstehenden formelhaften Eindrucks kein rechtlich relevantes \nBegründungsdefizit.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, OVGE 48, 86, und \nUrteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.\n\n7\n\nDie Abweichungsbegründung genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat - \nunter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 15. Mai \n2007 - die Bewertungen des Erstbeurteilers sowohl mit individuellen als auch \neinzelfallübergreifenden Erwägungen geändert und die Quellen seiner Personen- und \nSachkenntnis offengelegt. Er hat mit dem Hinweis auf die Gesamtheit der Entwürfe des \nErstbeurteilers PHK Q. in ausreichender Weise dargelegt, warum er dessen \nBeurteilungsvorschläge bei allen von ihm beurteilten Beamten durchweg für zu wohlwollend \ngehalten hat. Damit hat der Endbeurteiler hinsichtlich der einzelfallübergreifenden \nGesichtspunkte hinreichend begründet, warum er den Vorschlägen des Erstbeurteilers zur \nBewertung des Antragstellers nicht gefolgt ist. Zusätzlich hat sich der Endbeurteiler mit der \nDienstausübung des Antragstellers gesondert auseinandergesetzt und die Absenkung \nvertiefend erläutert, indem er das besondere Interesse des Antragstellers an der \nKriminalitätsbekämpfung hervorgehoben und gleichzeitig dessen Defizite bei der \nBekämpfung der Hauptunfallursachen festgestellt hat. Über die hieraus abzuleitenden \nHinweise für die künftige Dienstausübung hinaus muss der Dienstherr in der Beurteilung \nkeine weiteren Verhaltensmaßgaben erteilen.\n\n8\n\nBeide Begründungen rechtfertigen neben der Änderung des Gesamturteils auch die \nlineare Absenkung der zu den schlechter bewerteten Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" \nund \"Leistungsergebnis\" gehörenden Submerkmale auf drei Punkte. Damit ist auch den an die \nPlausibilität und Widerspruchsfreiheit einer dienstlichen Beurteilung zu stellenden \nAnforderungen hinreichend Rechnung getragen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, NWVBL 2007, 119.\n\n10\n\nAuch den besonderen Begründungsanforderungen der Nr. 8.1 BRL Pol hat der \nEndbeurteiler Genüge getan. Er hat begründet, warum sich Lebens- und Diensterfahrung des \nAntragstellers nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. In der dienstlichen \nBeurteilung ist ausgeführt, die Vergleichsgruppe, der der Antragsteller angehöre, habe sich \ndurch die Zusammenfassung der Beamten der I. und II. Säule verändert. Es ist \nnachvollziehbar, dass sich hierdurch die Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe erhöht und \ndie Leistung des Antragstellers deshalb bei relativer Betrachtung gegenüber den \nvorangegangenen Beurteilungen die Anforderungen immer noch nicht übertrifft.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 6 B 2163/06 - und vom 24. \nNovember 2006 - 6 B 2124/06 -, Informationsdienst öffentliches Dienstrecht 2007, 139.\n\n12\n\nDa diese Begründung auf zahlreiche Aufstiegsbeamte ohne zweite Fachprüfung zutrifft, \ngenügt sie auch in dieser allgemeineren Form den Anforderungen an eine Begründung im \nEinzelnen. Zusätzlich hat der Antragsgegner besonders erläutert, aus welchen Beamten die \nkonkrete Vergleichsgruppe des Antragstellers zusammengesetzt ist und warum dieser hinter \nseinem vom Dienstherrn erkannten Potenzial zurückbleibe. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-\nwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-b-993-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-b-993-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261575","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.570577+00:00"}}