{"status":"available","doknr":"OLD261574","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.6B989.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"6 B 989/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nbeantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem \nAntrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem An-tragsteller zustehenden \nRechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren hindeuten könnten.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen, der Antragsgegner habe Professoren der Besoldungsgruppe \nC 2 BBesO a.F. bei der Ausschreibung der Stelle des Präsidenten der Fachhochschule für \nöffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) nicht als Bewerber ausschließen \nund die Bewerbung des Antragstellers deswegen nicht zurückweisen dürfen, bezeichnet \nkeinen Fehler im Auswahlverfahren.\n\n6\n\nIm Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens \ndarf der Dienstherr aufgrund seiner personalpolitischen und organisatorischen \nGestaltungsfreiheit den zugelassenen Bewerberkreis durch Aufstellung eines speziellen \nAnforderungsprofils einschränken. Wird das rechtlich bedenkenfrei aufgestellte \nAnforderungsprofil von einem Bewerber in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, ist er nicht zu \nberücksichtigen. Das Anforderungsprofil nimmt die eigentliche Auswahlentscheidung \nteilweise vorweg und unterliegt wie sie nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu \nbeanstanden ist es in der Regel nur dann, wenn der Ausschluss von Bewerbern sachlich nach \nkeiner Betrachtungsweise gerechtfertigt, mithin willkürlich ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2003 - 6 B 721/03 -, NWVBl 2004, 53 \nund vom 27. Juni 2002 - 6 B 906/02 -, DÖD 2003, 107, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nAn diesem Maßstab gemessen, erweist es sich - unter Berücksichtigung des Vortrags des \nAntragsgegners im Verwaltungsstreitverfahren - nicht als sachwidrig oder sonst willkürlich, \nProfessoren der Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. von vornherein aus dem Kreis der \nmöglichen Bewerber um das Amt des Präsidenten der FHöV NRW auszuscheiden.\n\n9\n\nDas herausgehobene Amt des Präsidenten der FHöV NRW erschöpft sich nach dem \nGesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen \n(FHGöD NRW) nicht in der administrativen Führung der Einrichtung. Der Präsident der \nFHöV NRW leitet eine Hochschule und vertritt diese daher auch in Angelegenheiten von \nLehre und Studium sowie der hierzu erforderlichen wissenschaftlichen Grundlegung und \nWeiterentwicklung, also in einem grundrechtlich besonders geschützten Bereich, vgl. § 9 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 FHGöD NRW. \n\n10\n\nWegen dieser Eigenheit der zu besetzenden Stelle ist es nicht als sachwidrig zu \nbeanstanden, dass der Antragsgegner Beamte aus den allgemeinen Verwaltungslaufbahnen \nund der Hochschullehrerlaufbahn gleichermaßen für geeignet hält, das Präsidentenamt zu \nbekleiden. Er darf den administrativen und den hochschuleigenen Anforderungen des \nPräsidentenamtes gleiches Gewicht zumessen. Er kann damit gleichzeitig in Kauf nehmen, \ndass Bewerber aus der Hochschullehrerlaufbahn sich nicht in der Verwaltungsführung \nbesonders auszeichnen konnten und führungserfahrene Beamte aus den allgemeinen \nVerwaltungslaufbahnen in Lehre und zugehöriger Wissenschaft regelmäßig hinter den \nHochschullehrern zurückbleiben. Dem lässt sich die nicht zu bemängelnde Einschätzung \nentnehmen, im Regelfall werde es kaum möglich sein, sowohl sämtliche Eigenschaften, \nFähigkeiten und Erfahrungen eines Beamten aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst \nals auch die eines Hochschullehrers in einer Person zu vereinen. Vor diesem Hintergrund \nkann der Dienstherr entscheiden, welchen Eignungs- und Befähigungsgesichtspunkten er im \nAnforderungsprofil zunächst den grundsätzlichen Vorrang einräumen will. \n\n11\n\nDemnach erscheint es nicht als willkürlich, dass der Antragsgegner Professoren nur dann \nfür geeignet hält, wenn sie durch das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 \nBBesO a.F. in Lehre und Wissenschaft besonders hervorgetreten sind. Der Antragsteller trägt \nselbst vor, die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. habe sich an \nder FHöV NRW in der Vergangenheit nach der Qualifikation gerichtet. Dass der \nAntragsgegner in diesem Sinne besser qualifizierte Amtsinhaber noch im Eingangsamt \nbefindlichen Bewerbern stets vorziehen will und letztere deswegen bereits aus dem \nBewerberkreis ausschließt, ist mit Blick auf die in Art. 33 Abs. 2 GG geforderte \nBestenauslese nach Qualifikation nicht zu beanstanden. \n\n12\n\nDie von der Beschwerde hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Ob die \nBekleidung eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. generell keine Rückschlüsse \nauf die Fähigkeit zur Personalführung beziehungsweise Erfahrung in Führungsfunktionen \noder Aufgaben des Verwaltungsmanagements zulässt, kann offen bleiben. Es ist jedenfalls \nnicht sachwidrig, diejenigen Eignungsmerkmale, die Bewerber aus den allgemeinen \nVerwaltungslaufbahnen auszeichnen müssen, bei Hochschullehrern allenfalls nachrangig zu \nverlangen. Aus ihrer grundsätzlichen Eignung für das Präsidentenamt folgt, dass der \nDienstherr im Qualifikationsvergleich den genannten Merkmalen bei Hochschullehrern keine \nvorrangige Bedeutung zumessen muss, weil sie diese nach dem Zuschnitt ihres Amtes \ntypischerweise nur in geringerem Maße nachweisen können. Er darf ihrer besonderen \nQualifikation in Lehre und zugehöriger Wissenschaft die gleiche Bedeutung wie der \nFührungserfahrung zugestehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-b-989-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-b-989-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261574","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.496404+00:00"}}