{"status":"available","doknr":"OLD261573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.6A4681.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"6 A 4681/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 24. Dezember 1961 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1982/83 das \nLehramtsstudium an der Universität I. auf und legte am 7. Mai 1990 vor dem \nniedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter die Erste Staatsprüfung für das Lehramt \nan Gymnasien in den Unterrichtsfächern Französisch und Englisch (Wahlpflichtfach \nPsychologie) ab. Im Dezember 1990 begann sie den Vorbereitungsdienst am Studienseminar \nX. , den sie am 30. Oktober 1992 mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Englisch und \nFranzösisch abschloss.\n\n3\n\nAb November 1993 war sie zunächst als freiberufliche Lehrkraft beim Studienkreis P. \ntätig. Von August 1995 bis August 1998 unterrichtete sie am Gymnasium B. in \nO. -T. .\n\n4\n\nMit Wirkung vom 10. August 1998 wurde sie im Rahmen des Programms \"Geld statt \nStellen\" befristet bis zum 31. Dezember 1998 in den Schuldienst des beklagten Landes \neingestellt und am M. -M1. -Gymnasium in M2. eingesetzt. Weitere befristete \nVerträge an dieser Schule folgten vom 1. Januar 1999 bis zum 16. Juni 1999, vom 2. August \n1999 bis zum 22. Dezember 1999, verlängert bis zum 31. Januar 2000, vom 1. Februar 2000 \nbis zum 14. April 2000, verlängert bis zum 28. Juni 2000, vom 14. August 2000 bis zum 21. \nDezember 2000 vom 22. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 und vom 1. Februar 2001 \nbis zum Abschluss des im Folgenden dargestellten arbeitsgerichtlichen Verfahrens.\n\n5\n\nAm 7. April 2000 erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht L. Klage auf Entfristung des \nam 9. März 2000 für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 14. April 2000 befristet \ngeschlossenen Arbeitsvertrages. Mit Urteil vom 30. August 2000 stellte das Arbeitsgericht \nL. fest, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Land ein unbefristetes \nArbeitsverhältnis über den 14. April 2000 fortbestehe, in welchem die Klägerin als Lehrerin \nim Umfang von 21/24,5 Unterrichtsstunden mit anteiliger Vergütung aus Vergütungsgruppe II \na BAT zu beschäftigen sei. Die Berufung des beklagten Landes wies das Landesarbeitsgericht \nL. mit Urteil vom 27. Juni 2001 zurück. Die dagegen eingelegte Revision nahm das \nbeklagte Land mit Schriftsatz vom 19. September 2002 zurück.\n\n6\n\nNach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 14. Oktober 2002, geändert durch \nArbeitsvertrag vom 31. Januar 2003, wurde die Klägerin zum 1. Februar 2000 unbefristet als \nLehrerin im Angestelltenverhältnis eingestellt und weiterhin am M. -M1. -Gymnasium \nin M2. eingesetzt.\n\n7\n\nBereits mit Schreiben vom 5. September 2002 hatte sie die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe beantragt.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 4. November 2002 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag mit \nder Begründung ab, die Klägerin habe bei ihrer unbefristeten Einstellung am 1. Februar 2000 \ndie Höchstaltergrenze von 35 Jahren überschritten. Eine Verzögerung bei der Einstellung \nwegen Zeiten der Kinderbetreuung oder der tatsächlichen Pflege von Angehörigen sei nicht \neingetreten.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 14. November 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte sie aus, sie müsse auf der Grundlage des sogenannten Mangelfacherlasses \nvom 22. Dezember 2000 in das Beamtenverhältnis übernommen werden, da sie über eine \nLehrbefähigung im Mangelfach Englisch verfüge. Dem stehe nicht entgegen, dass sie bereits \nim Angestelltenverhältnis beschäftigt sei, da das Dauerbeschäftigungsverhältnis erst im \nKlageweg über mehrere Instanzen habe durchgesetzt werden können.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 \nzurück und führte aus, die Klägerin könne sich nicht auf die im Erlass vom 22. Dezember \n2000 vorgesehene allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze berufen, da diese nur für \nneu einzustellende Bewerber gelte. Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - bereits in einem \nunbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt seien, würden \nhingegen nicht erfasst.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 20. Dezember 2002 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, \nsie sei als neu einzustellende Lehrkraft im Sinne des Mangelfacherlasses zu behandeln, da die \nVerträge ab dem Jahr 1998 jeweils befristet gewesen seien. Soweit sie sich inzwischen in \neinem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinde, verstoße es gegen den Grundsatz von \nTreu und Glauben, sie deswegen als nicht vom Mangelfacherlass erfasst anzusehen. Denn das \nDauerbeschäftigungsverhältnis, auf das sich das beklagte Land nun berufe, habe es erst nach \nBeschreiten des Klagewegs über mehrere Instanzen anerkannt. Ergänzend hat sie geltend \ngemacht, die Höchstaltersgrenze der Laufbahnverordnung NRW sei nicht mit dem \nVerfassungsrecht und dem in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November \n2000 enthaltenen Diskriminierungsverbot wegen Alters vereinbar.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 4. \nNovember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 zu verpflichten, \nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs hat die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe wiederholt und \nergänzend ausgeführt, ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne eines widersprüchlichen \noder arglistigen Verhaltens folge aus der Ausschöpfung des Rechtswegs nicht. Im Übrigen \nwäre die Klägerin, wenn das Land dem Urteil des Arbeitsgerichts unmittelbar nachgekommen \nwäre, ohnehin nicht dem Mangelfacherlass unterfallen, da sie sich dann bereits im Zeitpunkt \ndes Erlasses in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befunden hätte. Die auf dem \nMangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, \nda der Zweck, bisher noch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte Lehrkräfte mit \nMangelfächern zu gewinnen, ein hinreichendes Differenzierungskriterium darstelle.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2004 abgewiesen. \nDie Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und auch mit \nGemeinschaftsrecht vereinbar. Sie bringe die Dienstzeit und den Anspruch auf Versorgung im \nRuhestand in ein angemessenes Verhältnis und gewährleiste eine ausgewogene Altersstruktur \nin den jeweiligen Laufbahnen. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen des \nMangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000. Sie befinde sich bereits seit dem 1. Februar \n2000 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis und sei daher keine neu einzustellende \nLehrkraft. Darauf, dass sie die Entfristung arbeitsgerichtlich habe durchsetzen müssen, \nkomme es nicht an. In der Ausschöpfung des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs liege kein \ntreuwidriges Verhalten des Landes; negative Dauerfolgen seien dadurch angesichts der \nrückwirkenden Entfristung nicht entstanden. Im Übrigen stehe die Klägerin insoweit nicht \nschlechter als andere Lehrkräfte, die vor Inkrafttreten des Mangelfacherlasses in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden seien.\n\n18\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Oktober 2004 zugestellte \nUrteil hat diese am 13. November 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss \nvom 26. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August 2006, hat der Senat \ndie Berufung zugelassen.\n\n19\n\nMit ihrer am 14. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die \nKlägerin vor, sie sei als neu einzustellende Lehrkraft im Sinne des Mangelfacherlasses zu \nbehandeln, weil die Berufung des Landes auf die rückwirkende Entfristung des \nArbeitsvertrages mit Blick auf das mehrjährige arbeitsgerichtliche Verfahren treuwidrig \nsei.\n\n20\n\nIm Übrigen verstoße die Höchstaltersgrenze gegen europäisches Recht. Die Richtlinie \n2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-Bereich, was sich auch aus den \nErwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12, 23 und 25 ergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 \nRichtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf \"alle Personen in öffentlichen und \nprivaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen\".\n\n21\n\nDie im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze sei daher an Art. 6 Richtlinie \n2000/78/EG zu messen. Sie sei nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv \nund angemessen sei und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein \nrechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische \nBildung - gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und \nerforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. \nDie angeführten fiskalischen Gründe seien nicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den \nErlass vom 22. Dezember 2000 werde deutlich, dass eine angemessene Beschäftigungszeit \nvor dem Eintritt in den Ruhestand auch dann noch bestehe, wenn der neu eingestellte \nBewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. Lebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass \nverbeamtete Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr beruflich tätig sein könnten, sei der verlangte \nBeschäftigungszeitraum von 30 Jahren unangemessen lang.\n\n22\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die regelmäßige \nDienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene Mindestversorgung abgestellt \nwerden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zur \nRegelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs, in Ansatz zu bringen. Die mögliche \nDienstzeit betrage demnach 48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also eine \nBeschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen Gesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der \nLehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und Referendariat \nnicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen. Das ergebe eine maximale \nGesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. Eine \nUngleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht gerechtfertigt.\n\n23\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährleistung einer amtsangemessenen \nAlimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des \nVerhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen \nDienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder Beurlaubungsmöglichkeiten \nseien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten Versorgung im Alter. Die zugesicherte \nMindestversorgung sei bei langjährigen Freistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 \nSatz 4 BeamtVG) und bestehe nur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 \nJahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer \nDienstzeit von 19,5 Jahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen \nder Mindestversorgung ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze \nauf 45 Jahre notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung stehende \nBeschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der Pensionsgrenze von 65 \nauf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße \ndementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n24\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem mit \nWirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 \nAGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - spezifische Ausbildungsanforderungen eines \nbestimmten Arbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, \ndass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr \neingesetzt werden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht \nerfüllt. Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung die Überlegung zu \nGrunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen das Erreichen des Rentenalters bereits \nabsehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeit gegenüberstehen müsse. Bei \neiner durch die umstrittene Altersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es \nauf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht einschlägig sei.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung L. vom 4. November 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 zu verpflichten, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n27\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n28\n\nüber ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n29\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte Altersgrenze verstoße nach ständiger \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales Recht. In \ngemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. Die Richtlinie 2000/78/EG sei durch \ndas am 14. August 2006 in Kraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so \ndass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an dieser richtlinienkonformen \nUmsetzung zu messen seien. Sie fielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des \nGesetzes, der sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \"auf alle Personen in öffentlichen und \nprivaten Bereichen in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger und \nunselbstständiger Erwerbstätigkeit\" erstrecke. Zwar seien Regelungen für den Zugang zu \nöffentlichen Ämtern grundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer \nbeamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum Schuldienst nicht generell verwehrt, \nda Lehrkräfte auch als Angestellte beschäftigt würden.\n\n32\n\nUngeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze richtlinienkonform und verstoße nicht \ngegen das Benachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es sich um einen Fall \ngerechtfertigter Ungleichbehandlung im Sinne des § 10 AGG handele.\n\n33\n\nDie Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die berufliche Ausbildung zum Erwerb \nder laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr \nabgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre Altersgrenze, da in § 6 Abs. 1 \nSätze 3 ff. LVO NRW Ausnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf verschiedene \npersönliche Belastungen ermöglichten. Der Mangelfacherlass habe lediglich \nAusnahmecharakter und könne nicht als allgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um \nneue Lehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die Altersgrenze für eine \nAufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden.\n\n34\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\n\n39\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 4. November \n2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n40\n\nI.\n\n41\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n42\n\nEine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 24. Dezember 1996 und damit mehrere \nJahre vor ihrer Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis zum 1. Februar \n2000 überschritten.\n\n43\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob \nder eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und \nKinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, \nobwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls \nnicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit \nMangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. \nSie vertritt mit dem Fach Englisch zwar eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. \nDie Ausnahme gilt nach ausdrücklicher Regelung des Erlasses jedoch nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits \nim Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, werden davon nicht \nbegünstigt.\n\n44\n\nDie Klägerin wurde zum 1. Februar 2000 und damit bereits vor Ergehen des \nMangelfacherlasses am 22. Dezember 2000 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis \neingestellt. Das ist durch das die Beteiligten bindende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom \n27. Juni 2001 rechtskräftig festgestellt.\n\n45\n\nDie Klägerin ist auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und \nGlauben (§ 242 BGB) - gegebenenfalls im Rahmen des nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \nNRW eröffneten Ermessens - so zu behandeln, als sei sie eine neu gewonnene Lehrkraft im \nSinne des Erlasses vom 22. Dezember 2000. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gilt \nzwar auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht.\n\n46\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR \n2003, 383, m.w.N. \n\n47\n\nDas beklagte Land hat jedoch nicht - wie die Klägerin meint - gegen diesen Grundsatz \nverstoßen, indem es zunächst im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Bestehen eines \nDauerbeschäftigungsverhältnisses bestritten und sich später bei der Ablehnung des \nÜbernahmebegehrens in das Beamtenverhältnis darauf berufen hat. Von einem treuwidrigen \noder sonst rechtsmissbräuchlichen Wechsel der Rechtsauffassung kann hier nicht \nausgegangen werden, da das beklagte Land mit der rückwirkenden Anerkennung des \nDauerbeschäftigungsverhältnisses lediglich den Feststellungen des rechtskräftigen \narbeitsgerichtlichen Urteils entsprochen hat. Einer Treuwidrigkeit steht zudem entgegen, dass \ndie Klägerin mit der Anerkennung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses durch das beklagte \nLand ab dem 1. Februar 2000 genau so gestellt ist, als hätte es von Anfang an rechtmäßig \ngehandelt. Auch dann hätte sie sich - wie alle vor dem Ergehen des Mangelfacherlasses \neingestellten Bewerber, die die Altersgrenze überschritten hatten - nicht auf die Ausnahme \ndes Mangelfacherlasses berufen können. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG \nenthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz ist in der unterschiedlichen Behandlung der vor und \nnach dem Ergehen des Mangelfacherlasses eingestellten Bewerber nicht zu erblicken. Die \nAnknüpfung einer Vergünstigung an einen Stichtag stellt vielmehr eine sachgerechte \nDifferenzierung dar, wenn die Wahl des Zeitpunktes - wie hier mit dem Schuljahreswechsel - \nsachlich gerechtfertigt ist.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 6 B 509/07 -.\n\n49\n\nAuch im Übrigen verstößt die Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze nur bei neu einzustellenden Bewerbern zuzulassen, die bereits im \nöffentlichen Schuldienst als Angestellte beschäftigten Lehrkräfte hingegen nicht zu \nberücksichtigen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, neu \neinzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares \nund damit hinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom \n18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - (ständige \nRechtsprechung).\n\n51\n\nII.\n\n52\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und \neuropäischen (2.) Recht vereinbar.\n\n53\n\n1.\n\n54\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im \nEinklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. \nEine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis \nbringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, \n315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., \nvom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November \n2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n56\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht \ngegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. \n1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich \nAnwendung findet.\n\n57\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n58\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n59\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § \n2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n60\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n61\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n62\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n63\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits \ndargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten. \n\n64\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n65\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n66\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n67\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n68\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, \nSlg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f.\n\n69\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n70\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n71\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n72\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n73\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n74\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der \nEuropäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n75\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n76\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n77\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n78\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n79\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n80\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n81\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n82\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n83\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n84\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n85\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n86\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n87\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n88\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n89\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n90\n\n2.\n\n91\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im \nEinklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und \nArt. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich \nunzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu \nwortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n93\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-a-4681-04","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-a-4681-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261573","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.411626+00:00"}}