{"status":"available","doknr":"OLD261572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.6A4527.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"6 A 4527/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom \n30. Januar 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 verpflichtet, den \nAntrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 3. Februar 1959 geborene Kläger absolvierte nach dem Hauptschulabschluss am \n15. Juni 1974 zunächst eine Lehre zum Maschinenschlosser, die er am 23. Januar 1978 mit \nder Facharbeiterprüfung abschloss. Vom 16. August 1979 bis zum 27. Juni 1980 besuchte er \ndie berufsbildende Schule N. und erwarb die Fachhochschulreife. Ab Oktober 1980 \nabsolvierte er ein Maschinenbaustudium an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz, \ndas er am 28. Januar 1984 mit dem Diplom abschloss. In der Folgezeit war er in \nverschiedenen Bereichen, vorwiegend als Konstruktionsingenieur tätig.\n\n3\n\nZum Wintersemester 1992/93 nahm er das Lehramtsstudium an der Universität C. auf, \ndas er am 10. September 1996 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen \nSchulen mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe II (berufsbildende \nFachrichtung Metalltechnik, Unterrichtsfach Gemeinschaftskunde/Politik) abschloss.\n\n4\n\nVon Februar 1997 bis Januar 1999 absolvierte er seinen Vorbereitungsdienst am \nWissenschaftlichen Institut für Berufspraxis in C. und legte am 18. Januar 1999 die \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen für den stufenbezogenen \nSchwerpunkt Sekundarstufe II (berufsbildende Fachrichtung Metalltechnik, Unterrichtsfach \nGemeinschaftskunde/Politik) ab.\n\n5\n\nVom 1. März 1999 bis zum 31. Juli 1999 war der Kläger befristet als Lehrkraft im \nSchuldienst des Landes Brandenburg beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. August 1999 erfolgte \nseine Einstellung auf unbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis im Schuldienst \ndes Landes Brandenburg.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 6. Mai 2002 bewarb sich der Kläger unter Vorlage einer \nFreigabeerklärung des Landes Brandenburg vom 12. November 2001 auf eine schulscharf \nausgeschriebene Stelle am Berufskolleg des Rhein-Sieg-Kreises in U. und erhielt unter \ndem 14. Juni 2002 ein Einstellungsangebot für diese Schule. Mit Bescheinigung vom 15. Mai \n2002 hatte die Bezirksregierung E. die mit der Ersten und Zweiten Staatsprüfung \nerworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in \nder beruflichen Fachrichtung Maschinentechnik und in dem Fach \nSozialwissenschaften/Politik anerkannt. \n\n7\n\nDas mit dem Land Brandenburg bestehende Angestelltenverhältnis wurde mit \nAuflösungsvertrag vom 19. Juli 2002 im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31. Juli \n2002 wegen \"Versetzung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen\" beendet.\n\n8\n\nMit Wirkung vom 1. August 2002 wurde der Kläger auf unbestimmte Zeit als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl in den Schuldienst des beklagten Landes \neingestellt und am Berufskolleg des Rhein-Sieg-Kreises in U. eingesetzt.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2002 beantragte er seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 30. Januar 2003 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag ab. Die \nVerbeamtung eines zuvor im Schuldienst eines anderen Bundeslandes angestellt \nBeschäftigten komme nur in Betracht, wenn er einem Neubewerber vergleichbar sei. \nAnderenfalls handele es sich um eine bloße Übernahme, die eine Veränderung in der Stellung \ndes Lehrers ausschließe. Eine Neubewerbung sei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der \nBewerbung das bisherige Arbeitsverhältnis bereits gekündigt sei und die Einstellung zum \nSchuljahresbeginn, das heißt zum 2. September 2002 erfolge. Keine Neubewerbung liege \nhingegen vor bei Teilnahme am Lehreraustauschverfahren oder - wie beim Kläger - bei \nÜbernahme aus ungekündigter Stellung und Freigabeerklärung seitens der bisherigen \nBeschäftigungsstelle. Mit der übergangslosen Übernahme zum 1. August 2002 bleibe der \nAngestelltenstatus erhalten und bestehe keine Möglichkeit der Berufung auf die erhöhte \nAltersgrenze des Mangelfacherlasses des Ministeriums für Schule Wissenschaft und \nForschung vom 22. Dezember 2000.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 7. Februar 2003 legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, da er sich bis zum 1. August 2002 gerade nicht \nim Schuldienst des beklagten Landes befunden habe und deshalb als Neubewerber im Sinne \ndes Mangelfacherlasses anzusehen sei.\n\n12\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. April 2003 \nzurück. Eine Neubewerbung sei nur dann gegeben, wenn der Bewerber für den Schuldienst \nüberhaupt (wieder) \"neu\" zur Verfügung stehe, was bei einem übergangslosen Wechsel aus \ndem Schuldienst des Landes Brandenburg nicht der Fall sei.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 10. April 2003 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der \nMangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 nehme Lehrkräfte aus anderen Bundesländern \nnicht aus seinem Anwendungsbereich aus, so dass ein Anspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe bestehe.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 8. September 2003 hat das Versorgungsamt L. rückwirkend ab 30. \nJuli 2003 einen Grad der Behinderung von 60 festgestellt.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. \nJanuar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 zu verpflichten, \nihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n17\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEs wiederholt die in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründe. Ergänzend weist \nes darauf hin, dass auch aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft kein Anspruch des \nKlägers auf Verbeamtung bestehe, da er die erhöhte Altersgrenze gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO \nNRW, die eine Einstellung oder Übernahme von schwerbehinderten Laufbahnbewerbern vor \nvollendetem 43. Lebensjahr ermögliche, bereits am 2. März 2003 überschritten gehabt \nhabe.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2005 abgewiesen. \nEs sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungspraxis des beklagten Landes bei der \nÜbernahme von Bewerbern aus anderen Bundesländern keinen Statuswechsel vorsehe. \nAngesichts des ungekündigten Arbeitsverhältnisses sei eine Vergleichbarkeit mit \nNeubewerbern nicht gegeben, vielmehr finde lediglich ein Wechsel des Dienstherrn statt. \nAuch im Hinblick auf die Einstellung zum 1. August 2002 und dem damit verbundenen \nnahtlosen Übergang aus dem Schuldienst des Landes Brandenburg in den Schuldienst des \nbeklagten Landes sei der Kläger anders als die erst zum 1. September 2002 eingestellten \nNeubewerber behandelt worden. Im Übrigen stehe der Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe die Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Die \nVoraussetzungen für eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 LVO NRW seien nicht gegeben.\n\n21\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2005 zugestellte \nUrteil hat dieser am 16. November 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss \nvom 27. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August 2006, hat der Senat \ndie Berufung zugelassen.\n\n22\n\nMit seiner am 17. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung beruft \nsich der Kläger auf die Unvereinbarkeit der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze mit dem \ngemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen Alters und dem Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetz. Im Übrigen sei er als vormals in einem anderen Bundesland \nbeschäftigte Lehrkraft als \"Neueinstellung\" im Sinne des Mangelfacherlasses vom 22. \nDezember 2000 einzustufen. Bis zur Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes \nhabe er sich gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land befunden.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. Januar 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. April 2003 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen,\n\n25\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n26\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n27\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nEs hält die Höchstaltersgrenze für richtlinienkonform. Ein Verstoß gegen das \nBenachteiligungsverbot wegen Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz liege \nebenfalls nicht vor.\n\n30\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft \n1) Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n35\n\nHinsichtlich des Hauptantrages, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten \nLandes begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen \nErfolg, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nÜbernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen, dass \ndas beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend ausüben kann, den Kläger in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist insbesondere \nauch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche \nEignung des Klägers, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat \nzunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist \ngerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem \nGrunde ausscheiden.\n\n36\n\nSoweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur \nNeubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, \nist die Klage begründet.\n\n37\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 30. Januar \n2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n38\n\nDer Kläger hat zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 \nLVO NRW, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits am 3. Februar 1994 und damit über acht Jahre \nvor seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes am 1. August \n2002 überschritten. Auch kann er sich trotz des mit Bescheid des Versorgungsamtes L. vom \n8. September 2003 rückwirkend ab dem 30. Juli 2003 festgestellten Grad der Behinderung \nvon 60 nicht mit Erfolg auf die erhöhte Altersgrenze für schwerbehinderte Laufbahnbewerber \ngem. § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW berufen, da er schon zum Zeitpunkt, auf den die \nFeststellung seiner Schwerbehinderung zurückwirkt, das 43. Lebensjahr um mehr als ein Jahr \nüberschritten hatte.\n\n39\n\nDer Kläger kann aber die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \nNRW auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule Wissenschaft und \nForschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-\n1.12.03.03-973 - (sogenannter Mangelfacherlass) für sich beanspruchen, wonach Bewerbern \nmit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre ermöglicht \nwird. Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit \nRunderlass vom 23. Juni 2006 - 211-1.12.03.03-973 - diese Ausnahmeregelung aufgehoben \nhat. Die mit der Aufhebung einhergehende Änderung der Verwaltungspraxis lässt hier die \nVerpflichtung zur Zulassung einer Ausnahme unberührt.\n\n40\n\nAus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit \nmit seinem auf Verpflichtung oder Bescheidung gerichteten Begehren nur dann Erfolg haben \nkann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die \nerstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht und welcher \nBeurteilungszeitpunkt insoweit maßgebend ist, das heißt zu welchem Zeitpunkt die \nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, beurteilt sich ausschließlich nach dem \nmateriellen Recht. Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so \nist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte \nRecht begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das \ngeänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den \nfestgestellten Sachverhalt erstreckt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246, und vom 11. \nFebruar 1999 - 2 C 4.98 -, IÖD 1999, 226, jeweils m.w.N.\n\n42\n\nEine Änderung des für die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nmaßgeblichen § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist hier allerdings nicht eingetreten, \nsondern lediglich eine Änderung der Verwaltungspraxis bei der Ausübung des in dieser \nVorschrift vorgesehenen Ermessens. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können auf \nAntrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugelassen werden. Bei der Ausübung des \ndamit eröffneten Ermessens unterliegt der Dienstherr einer Selbstbindung, die aus dem \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit seiner dauernd geübten \nVerwaltungspraxis folgt.\n\n43\n\nBislang hat das beklagte Land sein Ermessen auf der Grundlage des Erlasses vom 22. \nDezember 2000 dahingehend ausgeübt, dass neueinzustellende Bewerber mit \nLehramtsbefähigung in einem der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer bei \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze um bis zu zehn Jahre noch in das Beamtenverhältnis \nauf Probe übernommen worden sind. Durch den Erlass vom 23. Juni 2006 ist eine Änderung \nbeziehungsweise Aufhebung dieser Verwaltungspraxis erfolgt. Danach sollen die mit dem \nsogenannten Mangelfacherlass zugelassenen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze \nletztmalig für die in den Ausschreibungs- und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn \n2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte gelten. Das beklagte Land ändert mit dieser \nStichtagsregelung seine Verwaltungspraxis also erstmals für die Lehrkräfte, die nach diesem \nZeitpunkt eingestellt werden. Eine Verwaltungspraxis, wonach der Mangelfacherlass auf \ndiejenigen Lehrkräfte, die vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 eingestellt und bei denen die \nVoraussetzungen des Mangelfacherlasses zunächst zu Unrecht verneint worden sind, nicht \nmehr angewandt wird, ist hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine solche \nVerwaltungspraxis wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG \nunvereinbar, da keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der im selben \nmaßgeblichen Zeitraum ausgewählten und eingestellten Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung \nin Mangelfächern gegeben sind.\n\n44\n\nDer Kläger ist zum 1. August 2002 und damit vor dem Stichtag als Lehrer im \nunbefristeten Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt \nworden und unterfällt auch im Übrigen der durch Nr. I. des Mangelfacherlasses eingeführten \nVerwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um \nlängstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit der beruflichen Fachrichtung Maschinentechnik \nvertritt er eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Er ist ferner als \nneueinzustellender Bewerber im Sinne des Erlasses zu anzusehen. Der Einwand des beklagten \nLandes, der Behandlung des Klägers als Neubewerber stehe seine bis unmittelbar vor der \nEinstellung in den hiesigen Schuldienst im Land Brandenburg ausgeübte Tätigkeit als \nLehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis entgegen, greift nicht durch. Für eine \nVerwaltungspraxis, nach der Bewerber aus anderen Bundesländern trotz ihrer erstmaligen \nBeschäftigung im Schuldienst des beklagten Landes nicht als Neueinstellungen anzusehen \nsind, ist nichts Konkretes dargelegt. Der Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 10. November 2000 in der Fassung vom 23. Juli 2001 - \n725-41-0/2-10 Nr. 2239/2000 -, auf den es in diesem Zusammenhang verweist, belegt eine \nsolche Verwaltungspraxis nicht. Auch soweit das beklagte Land geltend macht, seine \nVerwaltungspraxis sehe bei der Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern \nweder einen Statuswechsel noch eine sonstige Veränderung in deren Stellung der vor, führt \ndies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger ist hier nicht im Rahmen des \nLänderaustauschverfahrens (vgl. dazu den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. \nMai 2001 \"Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern\") versetzt oder übernommen \nworden. Zwar ist ihm vom Land Brandenburg unter dem 12. November 2001 eine \nFreigabeerklärung erteilt worden (vgl. dazu auch Nr. 1.2 des Beschlusses der \nKultusministerkonferenz) und das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land hat sich \nunmittelbar an das mit dem Land Brandenburg angeschlossen, doch ist zunächst der \nArbeitsvertrag mit dem Land Brandenburg mit Vertrag vom 19. Juli 2002 aufgelöst und der \nKläger erst danach mit Vertrag vom 2. September 2002 zum 1. August 2002 erstmals in den \nDienst des beklagten Landes und damit neueingestellt worden (vgl. auch § 1 des \nArbeitsvertrages). Im Übrigen gibt die oben beschriebene allgemeine Verwaltungspraxis beim \nWechsel von Lehrkräften zwischen zwei Bundesländern nichts für den Anwendungsbereich \ndes Mangelfacherlasses her.\n\n45\n\nAber auch wenn die Verwaltungspraxis dahin ginge, Bewerber, die vor ihrer Einstellung \nin den Schuldienst des beklagten Landes in einem anderen Bundesland als angestellte \nLehrkräfte beschäftigt waren, nicht in den Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses \neinzubeziehen, stünde dem Kläger die begehrte Ausnahme zu. Eine entsprechende \nVerwaltungspraxis verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nEs liegt kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern vor, die \n\"für den Schuldienst überhaupt (wieder) 'neu' zur Verfügung stehen\", das heißt zuvor in einem \nanderen Berufsfeld oder gar nicht beruflich tätig waren, und solchen, die nach einer Tätigkeit \nals Lehrkraft in anderem Bundesland in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt \nwerden.\n\n46\n\nDas folgt aus dem Zweck des Mangelfacherlasses, den Unterrichtsbedarf in \nMangelfächern möglichst kurzfristig zu decken. Dieses Ziel soll durch die Einstellung von \nneuen, zusätzlichen Lehrkräften in den Mangelfächern erreicht werden und vermag nur den \nAusschluss solcher Lehrkräfte vom Anwendungsbereich des Erlasses zu rechtfertigen, die \nbereits im Schuldienst des beklagten Landes im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind.\n\n47\n\nVgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 - und - 6 A \n1889/05 -.\n\n48\n\nAnders verhält es sich bei Lehrkräften, die - wie der Kläger - zuvor in einem anderen \nBundesland angestellt waren. Diese Bewerber haben in der Vergangenheit gerade nicht zur \nUnterrichtsdeckung in Mangelfächern im beklagten Land beigetragen. Auch sind keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es bei Anwendung des Erlasses auf solche Lehrkräfte zu \neiner unerwünschten Verschärfung der Konkurrenzsituation mit anderen Bundesländern \nkommen könnte, zumal es dort überwiegend keine oder erheblich höhere Altersgrenzen \ngibt.\n\n49\n\nDass der Kläger inzwischen das 48. Lebensjahr vollendet und damit auch das nach dem \nMangelfacherlass zulässige Höchstalter um mehr als drei Jahre überschritten hat, steht dem \nteilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist \nvorgesehen, dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung \nder Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich \ndem Umstand Rechnung tragen, dass der Kläger bei der Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes zum 1. August 2002 - damals war er noch keine 45 Jahre \nalt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf \nGrund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben ist.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-a-4527-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-a-4527-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261572","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.326207+00:00"}}