{"status":"available","doknr":"OLD261570","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.6A3009.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"6 A 3009/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 \nv.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1952 geborene Kläger steht als Regierungsdirektor im \nDienst des beklagten Landes. Seit er im Jahr 2003 an der \nProstata operiert wurde (radikale Prostatektomie), leidet er an \nerektiler Dysfunktion. \n\n3\n\nAm 11. Februar und 17. März 2004 beantragte er die \nGewährung einer Beihilfe zu dem Medikament Levitra, das er \naufgrund fachärztlicher Verordnungen am 4. Februar und 16. \nMärz 2004 zum Preis von jeweils 129,99 Euro erworben hatte. \nMit diesem Präparat wird die erektile Dysfunktion \nmedikamentös therapiert. Mit Bescheiden vom 12. und 26. März \n2004 lehnte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen (FM NRW) den Beihilfeantrag des Klägers mit der \nBegründung ab, nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen \n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO NRW seien \nMedikamente zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht \nmehr beihilfefähig. Den gegen den Bescheid vom 12. März 2004 \ngerichteten Widerspruch wies das FM NRW mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 zurück. Der \nWiderspruch des Klägers vom 30. März 2004 gegen den \nBeihilfebescheid vom 26. März 2004 wurde nicht \nbeschieden.\n\n4\n\nAm 21. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \nsich zur Begründung im Wesentlichen darauf gestützt, er \nbenötige die Medikamente nicht aus Gründen des \"Life style\", \nsondern wegen seines krankhaften Zustands nach der \nProstataoperation. Zudem bestehe bei ihm die Aussicht, dass die \nKrankheit nach kurzer Behandlung vollständig ausheile. Der \nAusschluss der Beihilfefähigkeit verstoße im Übrigen gegen die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Bescheide \ndes Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n12. und 26. März 2004 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheids vom 20. Januar 2005 zu verpflichten, \ndem Kläger auf seine Anträge vom 11. Februar 2004 und 17. \nMärz 2004 hin eine Beihilfe für das Medikament Levitra in \nHöhe von insgesamt 130,- Euro zu gewähren.\n\n7\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nMit Urteil vom 22. Juli 2005 hat das Verwaltungsgericht das \nbeklagte Land verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den ihm \nfür das Medikament Levitra entstandenen Aufwendungen zu \ngewähren. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, § 4 Abs. 1 Nr. 7 \nSatz 2 Buchstabe e) BVO NRW greife schon nach seinem \nWortlaut nicht ein, weil beim Kläger nicht die von § 34 Abs. 1 \nSatz 7 und 8 SGB V vorausgesetzte Erhöhung der \nLebensqualität im Vordergrund stehe, sondern die Linderung \nseines krankhaften Zustandes. Im Übrigen berühre die \nAusschlussregelung die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende \nFürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern, weil die \ngelebte Sexualität zum Kernbestand des Menschseins \ngehöre.\n\n10\n\nDas beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht \nzugelassene Berufung am 12. August 2005 eingelegt und in der \nbis zum 7. November 2005 verlängerten Frist begründet. Es ist \nder Auffassung, der Dienstherr verletzte seine Fürsorgepflicht \nnicht, wenn er Leistungsausschlüsse der sozialen gesetzlichen \nKrankenversicherung auf das Beihilferecht übertrage. Die \ngelebte Sexualität gehöre zwar zum Kernbestand des \nMenschseins, aber nicht zum Kernbereich der Fürsorgepflicht. \nDieser sei angesichts der geringen Höhe der streitigen \nAufwendungen nicht berührt, weil die Eigenbelastung durch den \nErwerb des Präparats Levitra die amtsangemessene \nLebensführung des Klägers noch nicht beeinträchtige. \n\n11\n\nDie praktizierte Sexualität beruhe außerdem auf \nhöchstpersönlichen Entscheidungen. Hier könne und wolle der \nDienstherr nicht regelnd eingreifen. Durch den generellen \nAusschluss von der Beihilfe solle auch die belastende \nErmittlung der Ursache der erektilen Dysfunktion vermieden \nwerden. \n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des FM NRW (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n19\n\nDie dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist \nzulässig und begründet. Die Beihilfebescheide des FM NRW \nvom 12. und 26. März 2004 und sein Widerspruchsbescheid \nvom 20. Januar 2005 sind insoweit rechtswidrig, als sie eine \nBeihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für das Präparat \nLevitra ablehnen. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem \nKläger die beantragte Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n\n20\n\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW verleiht den \nBeihilfeberechtigten unter anderem in Krankheitsfällen einen \ngesetzlichen Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen. Dem beihilfeberechtigten Kläger \nsteht zu seinen Aufwendungen für das Medikament \"Levitra\" \nnach § 88 Satz 1 und 2 LBG ein Beihilfeanspruch zu, weil sie in \ndiesem Sinne notwendig und angemessen sind. Bei der erektilen \nDysfunktion handelt es sich im Fall der Klägers um ein in Folge \nder Prostataoperation aufgetretenes krankhaftes Leiden, das mit \ndem ärztlich verordneten Arzneimittel \"Levitra\" zeitweise \ngelindert wird. Eine preiswertere Ersatzbehandlung ist nicht \nerkennbar. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, \nBVerwGE 119, 168; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. \nDezember 2006 - 2 A 1115/06 -, ZBR 2007, 170.\n\n22\n\n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO NRW in der in \nden Jahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung schließt zwar \ni.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch \n(SGB V) Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der \nBehandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der \nBeihilfefähigkeit aus. Die Ausschlussregelung ist jedoch \nunwirksam. Sie beruht nicht auf einer gesetzlichen \nErmächtigung und entspricht damit nicht den Anforderungen \ndes Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen an \neine Rechtsverordnung. § 88 Satz 4 und 5 LBG NRW stellen \ninsofern keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. \n\n23\n\n§ 88 Satz 4 LBG NRW ermächtigt das Finanzministerium, \ndas Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach § 88 Satz 5 \nLBG NRW kann in der Rechtsverordnung unabhängig von der \nNotwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen \nLeistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und \nHauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in \nSanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen \naußerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in \nTodesfällen begrenzt werden; daneben kann der \nBeihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer \nvertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen \nwerden.\n\n24\n\nDer Beihilfeausschluss lässt sich nicht auf die spezielle \nErmächtigung des § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW stützen. \nDort ist im Einzelnen aufgeführt, zu welchen Aufwendungsarten \ndie Beihilfe unabhängig von Notwendigkeit und \nAngemessenheit begrenzt werden kann. Aufwendungen für \nArzneimittel gehören nicht dazu. Angesichts des \nAusnahmecharakters der Vorschrift ist die Aufzählung der \nBegrenzungsmöglichkeiten abschließend und kann nicht im \nWege der erweiternden Auslegung auf Arzneimittel ausgedehnt \nwerden. Im Übrigen darf der Verordnungsgeber die Beihilfe für \ndie in § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW aufgeführten \nAufwendungsarten lediglich begrenzen, aber nicht \nvollständig ausschließen. \n\n25\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K \n3613/06 -.\n\n26\n\nDie Regelung des § 88 Satz 5, 2. Halbsatz LBG NRW \nkommt als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. \nSie gestattet lediglich die Heranziehung der Beihilfeberechtigten \nzu einer vertretbaren Selbstbeteiligung; die Norm ist auf die \nEinführung der Kostendämpfungspauschale (vgl. § 12a BVO \nNRW) zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für \neinzelne Aufwendungen.\n\n27\n\nVgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT-\nVorlage 12/2301; LT-Vorlage 12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35; \nAusschussprotokoll 13/695 S. 16.\n\n28\n\nDie Ausnahme der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der \nBeihilfefähigkeit lässt sich auch nicht als nähere Regelung der \nnotwendigen und angemessen Aufwendungen im Sinne von § \n88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu der § 88 Satz 4 \nLBG NRW allgemein ermächtigt. \n\n29\n\nOb Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach \nbeihilfefähig sind (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW), \nrichtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 -\n.\n\n31\n\nDies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des \nbehandelnden Arztes.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW \n1996, 801.\n\n33\n\nOhne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit \ndie Notwendigkeit der Aufwendungen bleibt die Möglichkeit \ndes Erkrankten zu vermeiden, dass sein ansonsten körperlich \nbeschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt und \ndamit konkret behandlungsbedürftig wird. Das gilt jedenfalls \ndann, wenn er dadurch - wie hier - im Kernbereich der \nEntfaltung seiner Persönlichkeit berührt würde. Die \nMöglichkeit, dauerhaft sexuell enthaltsam zu leben, stellt die \nBehandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion und damit \ndie Notwendigkeit der Aufwendungen zu ihrer Linderung \ndemnach nicht in Frage. \n\n34\n\nWeil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO NRW nicht \nan die medizinische Indikation anknüpft, sondern unabhängig \ndavon Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der \nerektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe \nausschließt, erweist sich die Vorschrift nicht als nähere \nBestimmung der Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne \ndes § 88 Satz 2 LBG NRW.\n\n35\n\nDer Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere \nRegelung des Merkmals \"angemessen\" aufgefasst werden. Nach \ndem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO NRW bestätigten \nVerständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch \ndie notwendigen Aufwendungen nur \"in angemessenem \nUmfange\" beihilfefähig. Zur näheren Bestimmung der \nAngemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage \nvon § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er \ndie Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ \nbegrenzt. Bezugspunkt ist dabei nach der Vorgabe von § 88 Satz \n2 LBG NRW, der im Hinblick auf die Angemessenheit Inhalt, \nZweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt, die \neinzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen überschreitet \ndiesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine quantitative \nRegelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in \njedem Umfang für unangemessen erklärt, liegt darin bereits \nbegrifflich keine Regelung der Angemessenheit mehr.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 \nBeamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-a-3009-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-a-3009-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261570","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.169873+00:00"}}