{"status":"available","doknr":"OLD261568","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.6A2172.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"6 A 2172/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das \nbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1970 geborene Klägerin, die eine Entschädigung nach \n§ 81 SGB IX begehrt, bestand im November 2000 die Erste und \nim Januar 2003 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufen I und II in den Fächern Deutsch und \nEnglisch. Sie ist laut Schwerbehindertenausweis des \nVersorgungsamtes N. vom 11. August 1998 \nschwerbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 60 \nangegeben.\n\n3\n\nDie Klägerin bewarb sich auf die im Februar 2003 von der \nBezirksregierung E. mit der Ausschreibungsnummer 1-\nGY-403-164458 ausgeschriebene Stelle für die Sekundarstufe II \nam Geschwister-Scholl-Gymnasium in E1. . Nach dem \nAusschreibungstext wurde eine Lehrkraft mit dem \nUnterrichtsfach Deutsch und einem beliebigen Zweitfach \ngesucht. Unter \"Bevorzugte Bewerbungen\" hieß es: \n\"Bewerberinnen und Bewerber mit dem 2. Fach evangelische \nReligionslehre werden bevorzugt\". Zudem enthielt die \nAusschreibung den Hinweis, dass Bewerbungen von \nSchwerbehinderten besonders erwünscht seien.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung E1. führte die Klägerin in der \nBewerberliste in der Ordnungsgruppe 9 und vermerkte dort ihre \nSchwerbehinderung mit dem Kürzel \"SB\".\n\n5\n\nAm 10. März 2003 wählte die Auswahlkommission des \nGeschwister-Scholl-Gymnasiums im Rahmen einer \nschulinternen Vorauswahl sechs Bewerberinnen aus, die zu \neinem Auswahlgespräch eingeladen werden sollten. Die \nKlägerin war nicht darunter. Die Auswahlkommission gab zur \nBegründung der getroffenen Vorauswahlentscheidung an, dass \naus dem Bewerberkreis alle diejenigen ausgewählt worden \nseien, die das bevorzugte Zweitfach \"Evangelische \nReligionslehre\" für die Sekundarstufe II hätten vorweisen \nkönnen.\n\n6\n\nAm 18. März 2003 führte die Auswahlkommission des \nGeschwister-Scholl-Gymnasiums Bewerbungsgespräche mit den \nsechs bei der Vorauswahl ausgewählten Bewerberinnen. Die \nausgeschriebene Stelle wurde am 15. September 2003 aus dem \nKreis dieser Bewerberinnen besetzt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 18. März 2003 teilte der Schulleiter des \nGeschwister-Scholl-Gymnasiums der Klägerin mit, dass nur die \nBewerber mit Lehramtsbefähigungen in den Fächern \"Deutsch\" \nund \"Evangelische Religionslehre\" für die Sekundarstufe II zum \nAuswahlgespräch eingeladen worden seien.\n\n8\n\nUnter dem 14. April 2003 forderte die Klägerin die \nBezirksregierung E1. durch ihren \nProzessbevollmächtigten auf, ihr wegen Verstoßes gegen die \n§§ 81 und 82 SGB IX eine Entschädigung in Höhe von \n9.829,11 EUR zuzüglich der ihr durch die Inanspruchnahme \neines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten von 446,02 EUR zu \nzahlen. Sie sei trotz ihrer fachlichen Eignung für die \nausgeschriebene Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch \neingeladen worden.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung E1. lehnte die Zahlung der \nbegehrten Entschädigung mit Bescheid vom 15. April 2003 ab. \nIn der fraglichen Stellenausschreibung sei zum Ausdruck \ngebracht worden, dass Bewerber mit dem zweiten Fach \n\"Evangelische Religionslehre\" bevorzugt würden. Deswegen \nhabe die Schule Bewerber mit dem bevorzugten Zweitfach \nvorrangig zum Auswahlgespräch einladen dürfen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 11. Juli 2003 Klage erhoben und am \n29. Juli 2003 Widerspruch gegen den Bescheid der \nBezirksregierung E1. vom 15. April 2003 eingelegt, den \ndiese mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2003 \nzurückwies.\n\n11\n\nDie Klägerin hat im Klageverfahren sinngemäß \nbeantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E1. vom 15. April 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. \nvom 4. August 2003 zu verurteilen, an sie - die Klägerin - eine \nangemessene Entschädigung entsprechend § 81 SGB IX zu \nzahlen.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter entschieden. Mit Urteil vom 6. Mai 2005 hat es \ndie Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine \nEntschädigung nach § 81 SGB IX, weil sie es versäumt habe, \neinen Rechtsbehelf gegen die unterlassene Einladung zum \nVorstellungsgespräch einzulegen. Eine Ersatzpflicht für \nrechtswidriges staatliches Handeln bestehe nicht, wenn der \nVerletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den \nSchaden durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen das als \nrechtswidrig beanstandete staatliche Handeln abzuwenden. Es \nsei der anwaltlich vertretenen Klägerin möglich und zumutbar \ngewesen, gegen die Entscheidung der Auswahlkommission des \nGeschwister-Scholl-Gymnasiums, sie nicht zu einem \nVorstellungsgespräch einzuladen, Widerspruch einzulegen, und \nbeim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu beantragen mit dem Ziel, die anderweitige \nBesetzung der ausgeschriebenen Stelle vorläufig zu \nverhindern.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten \nam 20. Mai 2005 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 14. Juni \n2004 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.\n\n18\n\nSie trägt vor, für einen gerichtlichen Eilrechtsschutz zur \nvorläufigen Verhinderung der Besetzung der ausgeschriebenen \nStelle mit der ausgewählten Mitbewerberin habe ihr das \nRechtsschutzinteresse gefehlt. Als der ausgewählten \nMitbewerberin am 18. März 2003 das Angebot zur Einstellung \nals Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst des beklagten \nLandes unterbreitet worden sei, habe noch nicht festgestanden, \nob sie in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in das \nAngestelltenverhältnis übernommen werden würde. Im letzteren \nFall wäre mit der bereits am 18. März 2003 erfolgten Annahme \ndes Einstellungsangebotes durch die Mitbewerberin ein \nArbeitsvertrag zustande gekommen und damit eine \nWiederholung der Auswahlentscheidung ausgeschlossen \ngewesen. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, \ndass zur Aufklärung und Würdigung komplexer \nVerwaltungsentscheidungen der gerichtliche Primärrechtsschutz \nam ehesten geeignet sei, trage dieser Ansatz das im \nvorliegenden Fall gefundene Ergebnis nicht. Die allein im Streit \nstehende Frage, ob eine fachlich geeignete schwerbehinderte \nBewerberin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen sei, \nwenn diese sich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben habe, \nstelle keine komplexe Verwaltungsentscheidung dar. Die \nBezirksregierung E1. habe mit Schreiben vom 6. März \n2003 alle am Ausschreibungsverfahren teilnehmenden \nöffentlichen Schulen darauf hingewiesen, dass schwerbehinderte \nBewerber, sofern ihre Bewerbungen zulässig seien, auf jeden \nFall zum Auswahlgespräch eingeladen werden müssten. Die \nAnnahme, gerichtlicher Primärrechtsschutz sei in den Fällen der \nhier in Rede stehenden Art vorrangig, unterlaufe die in § 81 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX zum Ausdruck kommende Wertung, \nwonach dem Schwerbehinderten bei einem zu seinen Lasten \ngehenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ein \nZahlungsanspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, \nnicht aber ein Anspruch auf eine Wiederholung des \nBewerbungsverfahrens zustehe. Die Regelung des § 81 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 4 SGB IX, wonach der Anspruch auf Entschädigung \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der \nBewerbung schriftlich geltend gemacht werden müsse, \nunterstreiche dies. Sie belege, dass dem benachteiligten \nSchwerbehinderten der Anspruch auf Entschädigung möglichst \nzeitnah und ohne die Ergreifung weiterer Rechtsbehelfe \nzustehen solle. Zu dem Auswahlgespräch seien nicht nur und \nauch nicht alle Bewerber mit der nach der Ausschreibung \nbevorzugten Fächerkombination eingeladen worden. Eine der \nEingeladenen habe lediglich eine Erweiterungsprüfung im Fach \n\"Evangelische Religionslehre\" abgelegt. Weiterhin seien \nBewerberinnen eingeladen worden, die sich noch im \nVorbereitungsdienst befunden und die zweite Staatsprüfung \nnoch nicht abgelegt hätten. Diese seien in der Bewerberliste in \nder Ordnungsgruppe 99 geführt worden. Eine weitere \nBewerberin mit der bevorzugten Fächerkombination habe die \nAuswahlkommission nicht zu dem Auswahlgespräch \neingeladen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nerstinstanzlich gestellten Klageantrag zu entscheiden.\n\n21\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEs verweist auf die tragenden Gründe der erstinstanzlichen \nEntscheidung und führt ergänzend aus, dass die Einstellungen in \nDauerbeschäftigungsverhältnisse des öffentlichen Schuldienstes \ndes beklagten Landes grundsätzlich unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe erfolgten. Nur in den Fällen, in \ndenen die einzustellende Person die beamtenrechtlichen \nVoraussetzungen nicht erfülle, erfolge eine Einstellung im \nAngestelltenverhältnis. Im Übrigen sei der Vorrang des \ngerichtlichen Primärrechtsschutzes nicht vom Vorliegen einer \nkomplexen Verwaltungsentscheidung abhängig. Für die \nZulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO sei nicht zwischen einfachen und \nkomplexen Verwaltungsentscheidungen zu differenzieren. \nSchließlich scheide ein Entschädigungsanspruch der Klägerin \nnach § 81 SGB IX auch deshalb aus, weil kein Verstoß gegen \ndas Benachteiligungsverbot zu ihren Lasten vorliege. Wegen des \nderzeitigen Lehrkräftemangels werde bei der Formulierung von \nStellenausschreibungen für ein festgelegtes Erstfach und ein \nbeliebiges Zweitfach die Bevorzugung eines bestimmten \nZweitfaches herausgestellt, um der Gefahr zu begegnen, eine \nStelle wegen mangelnder Bewerbungen nicht besetzen zu \nkönnen und neu ausschreiben zu müssen. Ein so formulierter \nAusschreibungstext mache deutlich, dass vorrangig eine \nLehrkraft mit dem bevorzugten Zweitfach benötigt und \neingestellt werde. Er signalisiere weiterhin, dass nur dann, wenn \nkeine oder nicht ausreichend viele Bewerbungen mit der \nbevorzugten Fächerkombination eingingen, das Bewerberfeld \nauf Bewerber mit einem beliebigen Zweitfach erweitert werde. \nDa im vorliegenden Fall hinreichend viele Bewerbungen mit der \nbevorzugten Fächerkombination eingegangen seien, habe das \nBewerberfeld nicht auf Bewerber mit einem beliebigen \nZweitfach ausgedehnt zu werden brauchen. Mit Blick auf den \nvorrangig angesprochenen Bewerberkreis fehle der Klägerin die \nfachliche Eignung, da sie nicht über die Lehramtsbefähigung im \nFach \"Evangelische Religionslehre\" verfüge. Die zum \nAuswahlgespräch eingeladenen Bewerberinnen hätten die \nLehramtsbefähigung für die bevorzugten Fächer besessen. \nSoweit eine dieser Bewerberinnen die Befähigung für das Fach \n\"Evangelische Religionslehre\" im Rahmen einer \nErweiterungsprüfung gemäß § 29 Lehramtsprüfungsordnung \nerworben habe, sei ihr damit die volle Lehrbefähigung für dieses \nFach zuerkannt worden. Die beiden in der Ordnungsgruppe 99 \ngeführten Bewerberinnen, die eingeladen worden seien, hätten \nsich im Zeitpunkt der Vorauswahl nicht im Vorbereitungsdienst \nbefunden. Vielmehr hätten sie mit der Bewerbung zugleich den \nLaufbahnwechsel vollziehen wollen beziehungsweise eine \nwertgleiche Versetzung angestrebt. Diejenige Bewerberin, die \nnicht eingeladen worden sei, obwohl sie die bevorzugte \nFächerkombination habe vorweisen können, habe die zweite \nStaatsprüfung erst nach dem Auswahlgespräch abgelegt und \ndeshalb bei der Vorauswahl nicht berücksichtigt werden \nkönnen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakten Hefte 1 bis 4) und der von den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin zusammen mit dem \nSchriftsatz vom 2. August 2007 eingereichten Anlagen (Beiakte \nHeft 5) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDie dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zu \nGrunde liegende Klage ist unabhängig davon, ob das Neunte \nBuch des Sozialgesetzbuches in der bis zum 17. August 2006 \ngeltenden Fassung (SGB IX a.F.) oder das am 18. August 2006 \nin Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) \nanzuwenden ist, nicht begründet.\n\n28\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte \nLand an sie eine angemessene Entschädigung entsprechend § 81 \nSGB IX a.F. zahlt.\n\n29\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 81 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 SGB IX a.F. in \nBetracht. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einem bei \nder Begründung eines Arbeits- oder sonstigen \nBeschäftigungsverhältnisses benachteiligten schwerbehinderten \nBewerber, wenn dieser auch bei benachteiligungsfreier Auswahl \nnicht eingestellt worden wäre, eine angemessene Entschädigung \nin Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Die \nKlägerin macht nur diesen begrenzten Entschädigungsanspruch \ngeltend und beruft sich nicht darauf, dass das beklagte Land bei \nbenachteiligungsfreier Auswahl verpflichtet gewesen wäre, sie \nals am besten geeignete Bewerberin auszuwählen.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind im \nZusammenhang mit der Bewerbung der Klägerin auf die im \nFebruar 2003 von der Bezirksregierung E1. mit der \nAusschreibungsnummer 1-GY-403-164458 ausgeschriebene \nStelle für die Sekundarstufe II am Geschwister-Scholl-\nGymnasium in E1. nicht erfüllt. Es fehlt insoweit bereits \nan einer anspruchsbegründenden unmittelbaren oder mittelbaren \nDiskriminierung der Klägerin.\n\n31\n\nFür eine zu Lasten der Klägerin gehende mittelbare \nDiskriminierung, die voraussetzt, dass dem Anschein nach \nneutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit \neiner bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in \nbesonderer Weise benachteiligen können, ist nichts \nerkennbar.\n\n32\n\nEine unmittelbare Diskriminierung wäre nur dann zu \nbejahen, wenn die Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung \neine weniger günstige Behandlung erfahren hätte, als eine \nandere Person in der vergleichbaren Situation.\n\n33\n\nVgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -, \nNZA 2005, 870.\n\n34\n\nDass eine solche unmittelbare Diskriminierung im Rahmen \ndes Auswahlverfahrens tatsächlich stattgefunden hat, legt die \nKlägerin nicht dar.\n\n35\n\nGrundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch geltend \nmacht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und \ngegebenenfalls zu beweisen. Macht der schwerbehinderte \nBewerber in Streitfällen der hier in Rede stehenden Art \nallerdings Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen \nder Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die \nBeweislast dafür, dass die Behandlung, die der \nschwerbehinderte Bewerber erfahren hat, auf sachlichen \nGründen beruht, welche keinen Bezug zu der Behinderung \naufweisen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX a.F.).\n\n36\n\nDie Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie \nsei entgegen § 82 SGB IX a.F. nicht zu einem \nVorstellungsgespräch eingeladen worden. Nach dieser \nVorschrift sind schwerbehinderte Menschen, die sich um einen \nArbeitsplatz im öffentlichen Dienst beworben haben, zu einem \nVorstellungsgespräch einzuladen, soweit ihnen nicht die \nfachliche Eignung offensichtlich fehlt.\n\n37\n\nDie Berufung der Klägerin auf die unterbliebene Einladung \nzu einem Vorstellungsgespräch verhilft der Klage nicht zum \nErfolg.\n\n38\n\nSelbst wenn nicht von einem offensichtlichen Fehlen der \nfachlichen Eignung der Klägerin für die ausgeschriebene Stelle \nauszugehen wäre, somit ein Verstoß gegen § 82 SGB IX a.F. \nvorläge und dies für sich genommen die Vermutung einer \nBenachteiligung der Klägerin auf Grund ihrer \nSchwerbehinderung rechtfertigen würde, bestünde der geltend \ngemachte Entschädigungsanspruch gleichwohl nicht.\n\n39\n\nEine solche Vermutung wäre jedenfalls widerlegt. Nach \nLage der Akten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung \nsteht zur Überzeugung des Senats fest, dass die \nSchwerbehinderung der Klägerin für die Entscheidung der \nAuswahlkommission, sie nicht zu einem Auswahlgespräch \neinzuladen - auch nicht als noch so untergeordneter Aspekt in \neinem Motivbündel - eine Rolle gespielt hat.\n\n40\n\nVgl. zu diesen Anforderungen zur Widerlegung der \nVermutung bei einer Beweislastumkehr nach § 81 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 Satz 3 SGB IX a.F. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n8. November 2005 - 5 Sa 277/05 -, ArbuR 2006, 245.\n\n41\n\nDer Entscheidung der Auswahlkommission lagen vielmehr \nausschließlich sachliche Aspekte zu Grunde, die erkennbar \nnichts mit der Schwerbehinderung der Klägerin zu tun hatten. \nDie Schulleitung des Geschwister-Scholl-Gymnasiums hatte \ndurch Bestimmung des Leitfaches \"Deutsch\" und der \nAnkündigung, Bewerber mit dem zweiten Fach \"Evangelische \nReligionslehre\" bevorzugen zu wollen, bereits in dem fraglichen \nAusschreibungstext deutlich gemacht, dass damals an der \nSchule vorrangig Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung im \nFach \"Deutsch\" und in zweiter Linie solche mit der \nLehramtsbefähigung im Fach \"Evangelische Religionslehre\" \nbenötigt wurden. Die Auswahlkommission hatte sich in \nAnsehung dieser konkreten Bedarfssituation - wie es auch der \nschriftlichen Begründung im Protokoll über die schulinterne \nVorauswahl vom 10. März 2003 zu entnehmen ist - bei der \nVorauswahlentscheidung von der Überlegung leiten lassen, den \nBedarf in beiden Fächern durch eine entsprechende Besetzung \nder zur Verfügung stehenden Stelle gleichzeitig decken zu \nwollen. Sie hat daher folgerichtig ausschließlich nur solche \nBewerberinnen zum Auswahlgespräch eingeladen, die die \nLehramtsbefähigung für die bevorzugten Fächer - sei es auch \nauf Grund einer Erweiterungsprüfung - besaßen und die zweite \nStaatsprüfung bestanden hatten. Dass die in die engere Wahl \ngezogenen Bewerberinnen diese Voraussetzungen erfüllten, hat \nder Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung nicht mehr bestritten.\n\n42\n\nDie Vorauswahl war sachgerecht, da sie dem verlautbarten \nBedürfnis der Schule, dessen Befriedigung die \nStellenausschreibung dienen sollte, am besten Rechnung trug. \nAuch war der mit der Vorauswahl bestimmte Bewerberkreis \nhinreichend groß, um einerseits eine echte Auswahlentscheidung \nzu ermöglichen und andererseits die Erwartung zu rechtfertigen, \nunter den Bewerberinnen eine geeignete Kandidatin zu \nfinden.\n\n43\n\nAnhaltspunkte dafür, dass neben diesen sachlichen Aspekten \ndie Schwerbehinderung der Klägerin die Auswahlkommission \ndavon abgehalten hat, den Bewerberkreis um solche Bewerber \nzu erweitern, die das Bevorzugungskriterium \"zweites Fach \nevangelische Religionslehre\" nicht erfüllten, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat die Schulleitung \ndes Geschwister-Scholl-Gymnasiums, die mit dem Schulleiter \nauch in der Auswahlkommission vertreten war, schon den \nAusschreibungstext mit dem Hinweis versehen, dass die \nBewerbungen von Schwerbehinderten besonders erwünscht \nseien. Der Senat hat keine Veranlassung, diesen Hinweis als \nnicht ernstgemeint zu werten.\n\n44\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der \nmündlichen Verhandlung eingewandt, die zum Schutz der \nschwerbehinderten Menschen bestehenden \nVerfahrensvorschriften gingen ins Leere, wenn ein Verstoß \ngegen diese Verfahrensvorschriften für den Arbeitgeber \nfolgenlos bliebe, weil er sich unter Berufung auf sachliche \nGründe entlasten könne. Dieser Gedanke rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Der hier geltend gemachte \nEntschädigungsanspruch setzt eine festgestellte Benachteiligung \noder wenigstens die nicht widerlegte Vermutung einer \nBenachteiligung wegen der Schwerbehinderung voraus. Daran \nfehlt es, wenn die beanstandete Behandlung des \nschwerbehinderten Menschen ausschließlich auf sachlichen \nGründen beruhte. Der von der Klägerin beklagte Verstoß gegen \n§ 82 Satz 2 SGB IX a.F., der nach dem Gesetz selbst keinen \nEntschädigungsanspruch auslöst, erfüllt - jedenfalls hier - für \nsich gesehen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer \nunmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung im oben \ngenannten Sinne. Mit der unterbliebenen Einladung zu einem \nVorstellungsgespräch ist die Klägerin nicht wegen ihrer \nSchwerbehinderung weniger günstig behandelt worden, als eine \nandere Person in der vergleichbaren Situation, die maßgeblich \ndurch die Lehramtsbefähigungen der Bewerber und die \nErfüllung beziehungsweise Nichterfüllung des \nBevorzugungskriteriums bestimmt worden ist. Die Vorschrift \ngeht auch nicht ins Leere, denn sie kann im Falle ihrer \nMissachtung den Arbeitgeber unter Umständen über die \nBeweislastumkehr dazu zwingen, die Gründe für seine \numstrittene Personalentscheidung nachträglich offen zu legen \nund sie einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu \nmachen.\n\n45\n\nDer weitere Einwand des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die \nAuswahlkommission des Geschwister-Scholl-Gymnasiums mit \nihrer auf die Bewerberinnen mit der bevorzugten \nFächerkombination beschränkten Vorauswahl ein neues \nAuswahlverfahren mit einem neuen Anforderungsprofil \neingeleitet habe, trägt die Vermutung, die Klägerin sei in diesem \nZusammenhang wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt \nworden, schon deshalb nicht, weil von einem neuen \nAuswahlverfahren keine Rede sein kann. Die von der \nAuswahlkommission unter den Bewerbern getroffene \nVorauswahl entsprach in jeder Hinsicht der Ausschreibung und \ndem darin festgelegten Anforderungsprofil.\n\n46\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte \nEntschädigungsanspruch wäre - auch wenn er auf § 15 Abs. 1 \nund 2 AGG in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und \n7 Abs. 1 AGG gestützt und eine Beweislastverteilung zu \nGunsten der Klägerin gemäß § 22 AGG angenommen würde - \nentsprechend den vorstehenden Ausführungen mangels \nBenachteiligung bei der Vorauswahl zu verneinen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG \nnicht erfüllt sind.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-a-2172-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":8},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/6-a-2172-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261568","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.012189+00:00"}}