{"status":"available","doknr":"OLD261577","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.19B1313.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"19 B 1313/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten \nGründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 29. März 2007 zu Unrecht stattgegeben hat.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht zwischen dem Tenor und den \nGründen des angefochtenen Beschlusses nicht deshalb ein Widerspruch, weil das \nVerwaltungsgericht auf S. 4 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, der \nAntragsgegner habe zu Recht als Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt \nLernen bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts geht hervor, dass für den Sohn U. des Antragstellers als Förderort \nauch eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Betracht komme, die durch den \nAntragsgegner erfolgte ausschließliche Bestimmung der Förderschule mit dem \nFörderschwerpunkt Lernen als Förderort aber deshalb fehlerhaft sein könne, weil nach \nAktenlage nicht auszuschließen sei, dass für U. als Förderort auch eine allgemeine Schule \nmit Gemeinsamem Unterricht in Betracht komme. Dieser Auffassung schließt sich der Senat \nan. Die Schulaufsichtsbehörde muss mehrere der in § 20 Abs. 1 SchulG NRW genannten \nFörderorte festlegen, wenn für den Schüler mehrere Förderorte ihrem Typ nach als geeigneter \nFörderort in Betracht kommen. Die Festlegung muss abstrakt erfolgen, d. h. die \nSchulaufsichtsbehörde darf nicht von vorneherein einen ebenfalls geeigneten Förderort \nausschließen, weil ein solcher Förderort in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht vorhanden ist \noder aber wegen einer Kapazitätserschöpfung (derzeit) nicht besucht werden kann. Der \nAusschluss eines anderen ebenfalls geeigneten Förderortes hätte die Fehlerhaftigkeit der \nEntscheidung des Schulamtes über den Förderort zur Folge, weil aufgrund der \nBindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Entscheidung nur der durch die \nSchulaufsichtsbehörde bestimmte Förderort besucht werden kann. \n\n4\n\nOVG NRW, Beschluss vom 26. September 1995 - 19 B 2507/95 -.\n\n5\n\nDas bedeutet in Bezug auf U. : Die ausschließliche Festlegung des Förderortes \nFörderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erweist sich derzeit nicht als offensichtlich \nrechtmäßig, weil aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses die weitere \nKlärung erforderlich ist, ob U. neben der Förderschule auch eine allgemeine Schule mit \nGemeinsamem Unterricht besuchen kann. Ist Letzteres der Fall, ist es Sache des \nAntragstellers, U. bei einer allgemeinen Schule mit Gemeinsamem Unterricht oder einer \nFörderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen anzumelden. Hierbei ist er von Rechts \nwegen nicht auf die Wohnsitzgemeinde oder den Schulamtsbezirk beschränkt. Haben die in \nBetracht kommenden Schulen mit Gemeinsamem Unterricht keine Aufnahmekapazität, ist \nU. verpflichtet, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu besuchen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde auch nicht aufgezeigt, dass die (abstrakte) \nFestlegung des Förderortes allgemeine Schule mit Gemeinsamem Unterricht neben der \nFörderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen für U. aufgrund seines Lern- und \nLeistungsverhaltens von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Bericht der von U. \nbesuchten Grundschule vom 23. August 2007 bestätigt vielmehr die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass weiterer Klärungsbedarf besteht. Denn die Grundschule empfiehlt \neine weitere Beobachtung von U. in der Grundschule für die Dauer von mindestens drei \nMonaten. Soweit die Grundschule eine zusätzliche sonderpädagogische „Begleitung\" für \nerforderlich hält, ist nicht ersichtlich, dass die Begleitung in der besuchten Grundschule \n(vorübergehend) nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Nach dem Bericht der Grundschule \nwird U. auch durch eine Sonderschullehrerin beobachtet und lernpsychologisch getestet. \nDass über diese Begleitung hinausgehend derzeit ein zusätzlicher sonderpädagogischer \nFörderbedarf besteht, der an der besuchten Grundschule nicht gedeckt werden kann, ergibt \nsich aus dem Bericht der Grundschule nicht.\n\n7\n\nDaraus folgt zugleich, dass die allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts \nzutreffend ist. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass U. an der besuchten Grundschule nicht \nhinreichend gefördert wird. Sollte eine Änderung dieser Situation eintreten, ist es Sache des \nAntragsgegners, unter Hinweis auf die geänderte Situation einen Antrag nach § 80 Abs. 7 \nVwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/19-b-1313-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/19-b-1313-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261577","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.751370+00:00"}}