{"status":"available","doknr":"OLD261576","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.15A994.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"15 A 994/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenen Angaben türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.\n\n3\n\nDer am 01.09.1966 geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am 01.09.1971 \ngeborene Klägerin zu 2. stammen aus B. L. im Kreis W. . Die 1996, \n1998 und 2000 geborenen Kläger zu 3. bis 5. sind ihre gemeinsamen Kinder. \n\n4\n\nDie Kläger reisten nach eigenen Angaben ohne Personalpapiere am 09. oder \n10.09.2002 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. \n\n5\n\nAm 13.09.2002 beantragten die Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur \nBegründung trugen die Kläger zu 1. und 2. bei ihrer persönlichen Anhörung am \n16.09.2002 vor, dass sie als Yeziden in der Türkei von der moslemischen \nBevölkerung unterdrückt worden seien und ihre religiösen Bräuche nicht hätten \nausüben können. Der Kläger zu 1. gab des Weiteren an, dass er am 21.03. 2002 bei \neiner Feier des Newroz-Festes für drei Tage festgenommen und dann durch Hilfe \neines eingeschalteten Rechtsanwaltes wieder frei gekommen sei. Ein weiteres Mal \nsei er am 15.08.2002 anlässlich der Feier des Jahrestages des PKK-Kampfes \nfestgenommen und für sechs Tage auf die Polizeiwache nach V. verbracht worden. \nMan habe ihn dort geschlagen, gefoltert und aufgefordert, für die Sicherheitskräfte \nals Spitzel zu arbeiten. Er habe sich dann schließlich bereit erklärt, innerhalb eines \nMonats Informationen zu liefern, damit er frei gelassen würde. Anschließend seien \nihm und auch seinen Familienangehörigen die Personalausweise abgenommen \nworden. \n\n6\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (seinerzeit: Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge) - im Folgenden: Bundesamt - lehnte die \nAsylanträge mit Bescheid vom 12.11.2002 ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht \nvorliegen. Zugleich wurden die Kläger unter Fristsetzung aufgefordert, das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland zu verlassen, ihnen wurde die Abschiebung in die \nTürkei angedroht. \n\n7\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung ihr bisheriges \nVorbringen unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem Bescheid des \nBundesamtes wiederholt und vertieft. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes \nseien bei der Anhörung der Kläger zu 1. und 2. keine unauflösbaren Widersprüche \naufgetreten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin zu 2. Analphabetin sei. \nVöllig unzutreffend sei die Auffassung des Bundesamtes, sie, die Kläger, hätten nicht \nglaubhaft gemacht, dass sie aktiv der Religionsgruppe der Yeziden angehörten. Der \nKläger zu 1. sei bei seiner Anhörung davon ausgegangen, dass seine \ndiesbezüglichen Angaben für eine Glaubhaftmachung ausgereicht hätten; \nirgendwelche Nachfragen seien unter Verletzung der Aufklärungspflicht der \nBeklagten nicht erfolgt. \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.11.2002 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 AufenthG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil vom 27. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht \ndie Beklagte zu der Feststellung verpflichtet, dass hinsichtlich der Kläger die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere daran, dass die Kläger \neine Einreise auf dem Luftweg nicht hätten beweisen können. Die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG lägen vor, weil die Kläger als glaubensgebundene Yeziden \nin der Türkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. \n\n13\n\nAuf den Antrag der Beklagten hat das Gericht mit Beschluss vom 16. März 2007 \ndie Berufung zugelassen. Die Beklagte trägt unter Berufung auf die aktuelle \nRechtsprechung des Senats vor, Yeziden seien in der Türkei nicht mehr \ngruppenverfolgt.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie tragen vor, sie seien aus der Türkei vorverfolgt ausgereist, und sie seien im \nFalle der Rückkehr dorthin vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.\n\n19\n\nDie Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten im Berufungsverfahren \nmit der Ladungsverfügung vom 19. Juni 2007 sowie mit Schreiben vom 3. August \n2007 hingewiesen worden sind, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie vom Gericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der \nBeklagten ist begründet. \n\n23\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach §§ 3, 5 Abs. 1, 31 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes \ni.d.F. des am 28. August 2007 in Kraft getretenen Gesetztes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I, S. 1970, \n1995 ff.) Ebenso wenig haben sie Anspruch auf die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. \n\n24\n\nDie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist an die Stelle der Feststellung der \nVoraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. \n1 AufenthG getreten. Sie ist zu gewähren, wenn der Ausländer in dem Staat, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist (§ 3 \nAsylVfG). Ob die Kläger den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt \nsind, prüft der Senat hinsichtlich der Türkei, weil die Kläger türkische \nStaatsangehörige sind. \n\n25\n\nI. Die Kläger sind in der Türkei weder unter dem Gesichtspunkt einer \nIndividualverfolgung (Ia.) noch dem einer Gruppenverfolgung (Ib.) den Bedrohungen \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. \n\n26\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser \nVorschrift umfasst den des Art. 16a Abs. 1 GG, \n\n27\n\nzu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nmit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.),\n\n28\n\nund geht darüber hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst \ngeschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine \nVerfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen \nes an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt \n§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn \nAnknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. \n\n29\n\nVgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1 (6, 10).\n\n30\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden \nFassung sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 \nAbs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der sog. Qualifikationsrichtlinie ergänzend \nanzuwenden. \n\n31\n\nMit Blick darauf geht der Senat im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der oben dargestellten \nBesonderheiten - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des \nArt. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (333 ff.); zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nmit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497 ff, zur Vorgängervorschrift § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n33\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung \nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, \n315 (333 ff.). \n\n35\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung \nherleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nzugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand \naufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa \ninfolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen \nLage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, \n315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 \n(204 f.).\n\n37\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland \nSchutz zu suchen.\n\n38\n\nDas Grundrecht auf Asyl dient dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. \nVerfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch \nbegründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind (zu den Besonderheiten im \nRahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG). Eine \nasylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen \nDritter ist anzunehmen, wenn der Staat von Dritten begangene Rechtsverletzungen \ntatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne effektiv zum Schutz der \nBetroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Machtmittel zur \nVerfügung stehen (mittelbar staatliche Verfolgung).\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 \n(358); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (169); \nBVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 (162 f.); \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (143); Urteil vom 23. Juli \n1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (371); Urteil vom 19. Mai 1992- ) C 21.91 -; \nBeschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C \n462.93 -, NVwZ 1994, 1121.\n\n40\n\nAuch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates \nwidersprechen, sind dem Staat zurechenbar, sofern es sich nicht nur um vereinzelte \nExzesstaten von Amtswaltern handelt. Es bedarf allerdings verlässlicher \nErkenntnisse, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten; anderenfalls bleibt das \nHandeln seiner Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar.\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl 2003, 1260, im \nAnschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (352).\n\n42\n\nDie Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass dem \nBetroffenen in eigener Person politische Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener \npolitischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer \nnach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet \n(Gruppenverfolgung).\n\n43\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 \n(231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (202 \nf.).\n\n44\n\nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist zunächst, dass die \nfestgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in \nAnknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal \ntreffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung \nbegründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch eine \nVerfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. Dies kann etwa der Fall \nsein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich oder \nvermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch \ndefinierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten \noder gar generell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht \nkann eine \"Separatismus-Verfolgung\" je nach den Umständen des Falles als \n\"ethnische\" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.\n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, \n105 (108); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (205); \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125).\n\n46\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte \nVerfolgungsdichte voraus.\n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (142 f.); Urteil \nvom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 ff.); Urteil vom 30. April 1996 \n- 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125).\n\n48\n\nFür die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter \nerforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle \nÜbergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und \nVerfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich \nin quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, \nsondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die \nVoraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer \nunmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen \n\"Verfolgungsdichte\" im Grundsatz gleich.\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203 f.); Urteil \nvom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 169; BVerfG, \nBeschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (306).\n\n50\n\nFür die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer \nGruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller \nVerfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. \nAllein die Feststellung \"zahlreicher\" oder \"häufiger\" Eingriffe reicht nicht aus. Denn \neine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten \nmöglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe \nvergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der \nGruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der \nGruppe darstellt.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (206), \nBeschluss vom 22. Mai 1996 - 9 B 136/96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n186.\n\n52\n\nDieser Maßstab für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung, der die Anzahl der \nVerfolgungsschläge in Relation zur Größe der jeweils in Rede stehenden Gruppe \nsetzen, trägt unterschiedlichen Gruppenstärken Rechnung. Er gilt deshalb nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für kleine und sehr kleine \nGruppen,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - und vom 23. \nDezember 2002 - 1 B 42/02 - .\n\n54\n\nBei einer vergleichsweise kleinen Gruppe (z.B. noch etwa 1 300 syrisch-\northodoxen Christen im Tur Abdin) kann die Feststellung, dass bestimmte Übergriffe \n\"an der Tagesordnung\" seien, im Zusammenhang mit der Feststellung einer Vielzahl \nvon Drangsalierungen und Verbrechen in Form von Überfällen, Viehdiebstählen, \nErpressungen, Entführungen bis hin zu Raub und Mord auch ohne weitere \nQuantifizierung der Verfolgungsschläge ausreichend sein, um die erforderliche Nähe \nder Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied zu bejahen,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1996, a.a.O.\n\n56\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der \nAsylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat \nder Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm \naufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n57\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 \n(360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391.\n\n58\n\nDie danach in jedem Falle anzustellenden Zukunftsprognose darf sich nicht \ndarauf beschränken, die Lage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wie in einer \nMomentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig \ngeschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. Asylrechtlichen Schutzes \nbedarf nicht nur, wem im maßgeblichen Zeitpunkt gegenwärtig oder unmittelbar \nbevorstehend politische Verfolgung droht. Asylrechtlichen Schutzes bedarf vielmehr \nauch, wer mit gegen ihn gerichteten asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit \nrechnen muss. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, 27. April 1982 - 9 C \n308.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nrn. 27 und 37, 23. Juni 1989 - 9 C \n51/88 -.\n\n60\n\nDie bloße Möglichkeit allerdings, dass sich die politischen Verhältnisse in \nweiterer Zukunft verändern können und der Asylbewerber dann vielleicht verfolgt \nwird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.\n\n62\n\nDie vorgenannten Prognosemaßstäbe gelten auch für die Beurteilung, ob ein \nAsylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391.\n\n64\n\nDies vorausgesetzt geht der Senat davon aus, dass die Kläger als \nglaubensgebundene Yeziden bei ihrer Ausreise im Jahre 2002 entsprechend der auf \ndiese Zeit bezogenen Rechtsprechung in der Türkei einer Gruppenverfolgung \nunterlagen. Deshalb ist der herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden \nVerfolgungssicherheit zu Grunde zu legen. In Anwendung dieses Maßstabs und \nunter Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat \ndavon aus, dass die Kläger im Falle einer Ausreise in die Türkei sowohl vor einer \nerneuten Individualverfolgung als auch vor einer mittelbar staatlichen \nGruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit als Yeziden hinreichend \nsicher sind. \n\n65\n\nAn die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind wegen der \nschon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss mehr als \nnur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im Heimatstaat vor \nVerfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits braucht die Gefahr des Eintritts \npolitischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, so dass jeder auch nur geringe \nZweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden vor politischer Verfolgung seinem \nBegehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht \nausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des \nAsylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 27 und vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 - BVerwGE 104, 97 ff.\n\n67\n\nDiese im bestehenden Recht geltenden Grundsätze entsprechen im Ergebnis der \nRegelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zur Bedeutung von \nVorverfolgung, die nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG aktueller \nFassung für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nvorliegt, ergänzend anzuwenden ist. \n\n68\n\nVgl. BT-Drs. 16/5065, S. 184.\n\n69\n\nHiervon ausgehend ist im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine \ndementsprechende Verfolgungslage weder unter dem Aspekt der Individual- noch \ndem der Gruppenverfolgung gegeben. \n\n70\n\nIa. Eine Individualverfolgung droht den Klägern - dies ist allein in Betracht zu \nziehen - nicht in Anknüpfung an die vom Kläger zu 1. behaupteten Verhaftungen im \nJahre 2002. \n\n71\n\nDer Vortrag des Klägers zu 1. zu dem nach seiner Behauptung für die Ausreise \nursächlichen Vorfall ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich und deshalb \nunglaubhaft. Die widersprüchlichen Angaben beziehen sich schon auf den Zeitpunkt \nund die Dauer der geltend gemachten Verhaftung. Im Rahmen der Anhörung vor \ndem Bundesamt am 16. September 2002 hat der Kläger zu 1. erklärt, er sei am 16. \nAugust 2002 festgenommen worden und nach 6 Tagen Haft am 22. August 2002 \nfreigelassen worden, am nächsten Tag, dem 23. August 2002 habe er dann mit \nseiner Familie den Heimatort verlassen und sei über Istanbul nach Deutschland \ngeflohen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dagegen erklärt, er \nsei am 15. August 2002 festgenommen und für fünf Tage in Gewahrsam gehalten \nworden. Am Tag nach seiner Freilassung sei er geflohen. Auf Frage hat er \nergänzend ausgeführt, er könne sich an das Datum der Festnahme so gut erinnern, \nweil man derartige Vorfälle nicht vergesse, er sei ja damals gefoltert worden. \nAußerdem habe er die Daten in ein Büchlein eingetragen, das er zuhause habe. Auf \nVorhalt, er habe vor dem Bundesamt von einer Inhaftierung für 6 Tage gesprochen, \nhat der Kläger zu 1. eine derartige Aussage in Abrede gestellt. Als Grund für seine \nVerhaftung hat der Kläger vor dem Bundesamt angegeben, er habe am 15. August \n2002 mit anderen Kurden in W. auf einem großen Platz den Jahrestag des \nBeginns des PKK-Krieges gegen die Türkei gefeiert. Als Spezialeinheiten der \ntürkischen Sicherheitskräfte erschienen seien, sei er nach Hause geflohen, seine \nFreunde seien festgenommen worden. Am nächsten Tag sei dann auch er \nfestgenommen worden. Diese Kausalkette (Demonstration - Verhaftung der Freunde \n- eigene Verhaftung) hat der Kläger vor dem Bundesamt auf die Frage nach der \n(zweiten) Verhaftung sogleich angegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat ist er auf die Demonstration am 15. August 2002 erst nach mehrfachem \nNachfragen zu sprechen gekommen. Selbst auf den Vorhalt, er habe vor dem \nBundesamt ein Geschehen geschildert, das der Festnahme am 15. August 2002 \nvorangegangen sei, hat er lediglich geantwortet, er wisse nicht, was gemeint sei. \nNachdem der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schließlich \nerklärt hatte, er habe am 15. August 2002 gefeiert und sei dann nach Hause \ngegangen, deshalb sei er ja verhaftet worden, hat er hinzugefügt, er habe noch eine \nkonkrete Erinnerung an das damalige Fest. Diese Einlassungen sind unglaubhaft: Es \nist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. sich an ein derart einscheidendes \nErlebnis wie die Ursache für die ausreisekausale Verhaftung in der mündlichen \nVerhandlung erst auf mehrfache Nachfrage erinnert hat. Dies gilt erst Recht, wenn er \nentsprechend seiner Bekundung noch eine konkrete Erinnerung an das Fest haben \nwill. Für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen auch die Abweichungen \nhinsichtlich der Verhaftungsdauer, zumal der Kläger diesen Widerspruch auch auf \nVorhalt nicht auszuräumen vermochte. Weitere Widersprüche sowohl in der \nSchilderung des Klägers zu 1. als auch gegenüber den Angaben der Klägerin zu 2. \nbetreffen das Erscheinen der Polizisten am Morgen des 16. August 2002. Vor dem \nBundesamt hat der Kläger angegeben, die Polizisten seien morgens etwa um halb \nsechs erschienen, er habe sich mit seiner Frau und den Kindern im Schlafzimmer \naufgehalten. In der Anhörung vor dem Senat hat er bekundet, die \nFamilienangehörigen hätten geschlafen, als Ankunftszeit der Polizisten aber gegen \ndrei Uhr oder drei Uhr dreißig benannt. Auf Frage hat er diese Zeitangabe dann \ndahin relativiert, er könne sich nicht genau festlegen. Dagegen hat die Klägerin zu 2. \nvor dem Bundesamt erklärt, sie hätten sich im Wohnzimmer befunden, als die \nPolizisten gekommen seien, sie habe gerade Tee kochen und das Essen vorbereiten \nwollen. Ein weiterer gravierender Widerspruch betrifft die angebliche Wegnahme der \nPässe der Kläger zu 2. bis 5. Vor dem Bundesamt hat der Kläger sich hierzu dahin \neingelassen, nach seiner Freilassung hätten ihn Polizisten nach Hause gefahren und \ndort auch die Ausweise seiner Frau und seiner Kinder weggenommen. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er demgegenüber angegeben, die \nPolizisten seien nicht ausgestiegen und hätten auch mit seiner Familie nicht \ngesprochen. Unglaubhaft ist der Vortrag des Klägers zu 1. auch insoweit, als er \nangegeben hat, die Sicherheitsbehörden hätten ihn nach der vorgetäuschten \nBereitschaft, mit ihnen zu kooperieren, \"als ihren eigenen Angehörigen angesehen\" \nund mit einem speziellen Fahrzeug nach Hause zurückgebracht. Es ist nicht \nnachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden den Kläger zu 1. unter derart \nauffälligen Umständen transportiert haben, obwohl er sich - wenn auch zum Schein - \nzu einer geheimen Zusammenarbeit verpflichtet haben will. Ebenso ist es nicht \nnachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden dem Kläger zu 1. auf der einen Seite \nden Personalausweis abgenommen, ihm aber auf der anderen Seite eine Karte \nausgestellt haben sollen, mit der er sich überall frei bewegen konnte und die er auch \nbei der Flucht benutzt haben will. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der \naufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten und des persönlichen Eindrucks \nvom Aussageverhalten der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung ist der \nSenat zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger zur Verbesserung ihrer Position \nim Asylverfahren eine konstruierte, nicht der Wahrheit entsprechende Geschichte \npräsentiert haben. Der Kläger zu 1. wirkte bei seiner Aussage eher unbeteiligt und \nemotionslos. Er schaute - ohne Blickkontakt - auf einen imaginären, vor ihm \nbefindlichen Punkt und erweckte den Eindruck, als bedürfe er gesteigerter \nKonzentration, um ein erlerntes Verfolgungsschicksal zu schildern. Ob die behauptet \nerste Festnahme der Wahrheit entspricht, kann auf sich beruhen, weil nicht \nersichtlich ist, dass daraus einer individuelle Rückkehrgefährdung resultieren könnte. \nDer Kläger zu 1. ist aus der ersten Haft nach eigenen Angaben nach Einschaltung \neines Rechtsanwalts entlassen worden, und es soll sich bis zu der zweiten \n- unglaubhaften - Verhaftung nichts besonderes ereignet haben. \n\n72\n\nIb. Zur Frage der Gruppenverfolgung von glaubensgebundenen Yeziden in der \nTürkei hat der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 14. Februar 2006 - 15 A \n2119/02. A -, ZAR 2006, 215 (Leitsatz) ausgeführt:\n\n73\n\nDas erkennende Gericht ist seit Anfang der neunziger Jahre des letzten \nJahrhunderts davon ausgegangen, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden in \nihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch die muslimische \nMehrheitsbevölkerung ausgesetzt waren.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 -,\n\n75\n\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Yeziden seien einer Vielzahl \nvon Übergriffen wie Mord, Vergewaltigung, Entführung, Raub, Viehdiebstahl sowie \nZerstörung des Eigentums ausgesetzt. Diese Verfolgungsschläge fielen nach ihrer \nIntensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut, dass bei objektiver Betrachtung \nfür jedes Mitglied dieser Gruppe die Furcht begründet sei, selbst ein Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden. Die Übergriffe der Moslems seien dem \ntürkischen Staat zuzurechnen. Er nehme die asylrelevante Verfolgung der Yeziden \nhin und versage den Yeziden den erforderlichen Schutz, obwohl er in der Lage sei, \nsein legitimes Gewaltmonopol auch im Südosten der Türkei zu verwirklichen. An \ndieser Bewertung hat das Gericht auch im Jahre 2003 noch festgehalten.\n\n76\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2003 - 8 A 3059/01.A -\n\n77\n\nNach erneuter Überprüfung besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit, dass Yeziden einer asylerheblichen Gruppenverfolgung in der \nTürkei ausgesetzt sind. Soweit die Angehörigen der Gruppe überhaupt von \nVerfolgungsschlägen getroffen werden sollten, fallen diese jedenfalls nicht mehr so \ndicht und eng gestreut, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in \neigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. \n\n78\n\nNach den oben aufgeführten Grundsätzen gilt dieser Maßstab auch für kleine \nund sehr kleine Gruppen und damit auch für die Gruppe der Yeziden in der \nSüdosttürkei. Dabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Gruppe \nentsprechend der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin nur aus 363 \nPersonen besteht,\n\n79\n\nvgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Oktober 2005 an RA \nWalliczek: 363 Personen (Stand 15.01.2005),\n\n80\n\noder ob von ca. 2000 Personen auszugehen ist. \n\n81\n\nvgl. AA, Bericht vom 11. November über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Türkei - Stand: Anfang November 2005 -.\n\n82\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob - wie die Klägerin meint - die \nMaßstäbe für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung bei extrem kleinen Gruppen, \ndie nicht mehr als Gruppe wahrgenommen werden, zu modifizieren sind. Denn es \nkann keine Rede davon sein, dass eine Verfolgung der Yeziden in der Türkei \ndeshalb nicht mehr stattfände, weil es dort derzeit keine Gruppenmitglieder mehr \ngäbe. Vielmehr werden nach dem Vortrag der Klägerin in den traditionellen \nSiedlungsgebieten 20 Dörfer von Yeziden bewohnt, wobei in elf Dörfern immerhin \njeweils mehr als zehn Yeziden leben. Kommt es deshalb nicht \nentscheidungserheblich darauf an, ob lediglich noch 363 Yeziden in der Türkei leben, \nwar der darauf bezogene Beweisantrag der Klägerin abzulehnen. Es sei allerdings \nangemerkt, dass die Richtigkeit der Angaben des Yezidischen Forums hinsichtlich \nder Anzahl der Gruppenmitglieder zweifelhaft sind. Sie vermitteln zwar den Eindruck \neiner präzisen Feststellung der exakten Personenzahl, benennen hierfür aber keine \nQuellen. Hierzu hätte um so mehr Anlass bestanden, weil das Yezidische Forum e.V. \nin einem Schreiben vom 8.8.2004 an Rechtsanwalt O. aus P. die Zahl der in \nder Türkei lebenden Yeziden noch mit maximal 150 angegeben hat. Jedenfalls aber \nhandelt es sich bei den in der Türkei lebenden Yeziden - seien es 363, seien es ca. \n2000 - um eine vergleichsweise kleine Gruppe im Sinne der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n83\n\nDerzeit hat sich die Situation der Yeziden im Vergleich zu den Jahren zwischen \n1980 und 2000 beruhigt.\n\n84\n\nVgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 3. Februar 2006 an \nRechtsanwalt X. . \n\n85\n\nNach der aktuellen Erkenntnislage sind in den letzten Jahren allenfalls \nvereinzelte religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen in der Türkei \nverbliebene Yeziden festzustellen. \n\n86\n\nNach den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind in den traditionellen \nSiedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine \nreligiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden. (Vgl. \nAA, Bericht vom 11. November über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nTürkei - Stand: Anfang November 2005 -, S. 20 f.; AA, Bericht vom 3. Mai 2005 über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Stand: Februar 2005 -, S. \n16; AA, Bericht vom 19. Mai 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Türkei - Stand: April 2004 -, AA, Auskunft vom 20. Januar 2006 an OVG Sachsen \n- Anhalt ). Diese Angaben stützen sich u.a. auf Befragungen einzelner Yeziden im \nSüdosten der Türkei: So hat ein am 27. Juli 2003 durchgeführter Besuch von \nVertretern der Deutschen Botschaft in Ankara in einem Dorf in der Provinz Batman \nbei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten Yeziden ergeben, dass es \ndort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern \nlebenden Moslems gegeben hat.\n\n87\n\nVgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004\n\n88\n\nNach der vorgenannten Auskunft hat des Weiteren ein \"maßgeblicher \nYezidenführer\" in C. /Batman Vertretern der Deutschen Botschaft erklärt, in der \nRegion um Batman gebe es noch ca. 17 bis 18 Yezidendörfer, bei denen es sich \nsowohl um Dörfer mit reiner Yezidenbevölkerung als auch um Dörfer mit gemischt \nmuslimisch-yezidischer Bevökerung handele. In den letzten Jahren habe sich das \nVerhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich verbessert. In den Kreisen \nC. , Batman und Bismil - nach der oben zitierten Auskunft des Yezidischen Forums \ne.V. vom 30. Oktober 2005 waren am Stichtag 15.1.2005 immerhin knapp 30 % (102) \naller Yeziden im Kreis C. wohnhaft - habe es in jüngerer Zeit keine Übergriffe \ngegen Yeziden gegeben. Gleichlautend hat der Dorfvorsteher des Yezidendorfs C. \n/Kreis W. /Provinz Sanliurfa - im Kreis W. waren nach der genannten \nAuskunft ca. 50 % aller Yeziden wohnhaft - am 22.Juli 2003 gegenüber Vertretern \nder Deutschen Botschaft angegeben, eine Vertreibung der in dieser Region lebenden \nYeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner habe es nicht gegeben. \nEs gebe auch keine Schwierigkeiten mit muslimischen Nachbarn.\n\n89\n\nVgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004\n\n90\n\nEs besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die in den vorgenannten \nAuskünften des Auswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen von in der Türkei \nlebenden Yeziden in der zitierten Form abgegeben worden sind , zumal das \nAuswärtige Amt die Situation der Yeziden in der Vergangenheit durchaus kritisch \ngesehen und eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden angenommen hat. \nEbensowenig besteht Anlass zu der Annahme, die zitierten Erklärungen seien \ninhaltlich unzutreffend. Soweit in der zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n3. Februar 2004 von einem \"maßgeblichen Yezidenführer\" die Rede ist, handelt es \nsich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung der \nBedeutung der Person innerhalb der Gruppe der Yeziden durch das Bundesamt. \nDeshalb war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, mit dem die \nFunktion als \"maßgeblicher Yezidenführer\" in Zweifel gezogen wird, abzulehnen, \nzumal der Senat unterstellt, dass es keine \"amtlichen\" Sprecher oder Vertreter \ninnerhalb der Yezidischen Religionsgemeinschaft gibt. Bedenken gegen die \ninhaltliche Richtigkeit der Erklärungen des \"maßgeblichen Yezidenführers\" werden \nhierdurch aber nicht begründet. Sie ergeben sich auch nicht aus der Auskunft des \nYezidischen Forums vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt X. , wonach es in \nletzter Zeit mehrfach Übergriffe auf Yeziden gegeben haben soll. Von diesen \nÜbergriffen werden lediglich vier nach Ort, Zeit und den betroffenen Personen näher \nkonkretisiert. Im Übrigen wird pauschal - ohne irgendwelche weiteren Einzelheiten - \nauf weitere Fälle vergleichbarer Art Bezug genommen, denen nachgegangen werde. \nDrei der näher konkretisierten Übergriffe sollen sich 2004, Anfang 2005 und im \nOktober 2005 ereignet haben, also nach dem Zeitpunkt, zu dem die vom \nAuswärtigen Amt zitierten Yeziden ihre Erklärungen abgegeben haben. Lediglich der \nvierte Übergriff soll bereits vorher, nämlich 2002 stattgefunden haben. Er wird aber in \nZusammenhang mit der Stadt O1. gebracht, auf die sich die Erklärungen der \nvom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden nicht beziehen. Der Senat kann für das \nvorliegende Verfahren unterstellen, dass die vier konkretisierten Vorfälle \nstattgefunden haben, denn diese Vorfälle sind nicht entscheidungserheblich. Auch \nwenn sie asylrelevant sein sollten, wofür bislang keine Anhaltspunkte bestehen, \nlägen jedenfalls keine so dicht und eng gestreuten Verfolgungsschläge vor, dass für \njedes Gruppenmitglied die Furcht begründet wäre, in eigener Person Opfer der \nÜbergriffe zu werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der gravierendste Vorfall, \nder Mord an den Angehörigen der Sheikkaste Sheredin Sancar und seiner \nschwangeren Ehefrau, im März 2002 erfolgt sein soll und damit fast vier Jahre \nzurückliegt. Für die Bewertung der derzeitigen Gefährdungssituation der \nGruppenangehörigen hat er deshalb nur relativ geringe Bedeutung. Es bleiben damit \nim Wesentlichen drei Verfolgungsfälle aus den Jahren 2004 und 2005, wobei den \nVerfolgten in einem Fall schwere Verletzungen zugefügt worden sein sollen, es in \neinem weiteren Fall zur gewaltsamen Wegnahme der halben Ernte gekommen sein \nund es im letzten Fall bei massiven Drohungen geblieben sein soll. Auch im Hinblick \nauf die - unterstellte - relativ geringe Anzahl von 363 Gruppenangehörigen ist damit \ndie für die Annahme einer Gruppenverfolgung vorausgesetzte Verfolgungsdichte \n- ungeachtet der Frage, inwieweit etwaige Verfolgungsschläge dem türkischen Staat \nüberhaupt zugerechnet werden können - ersichtlich nicht gegeben. Der Senat konnte \ndeshalb den in der mündlichen Verhandlung in Anknüpfung an die \nBeweisankündigungen im Schriftsatz vom 3. Februar 2006 gestellten Beweisantrag \nder Klägerin mit der Beweisbehauptung, es habe in den letzten drei Jahren in der \nSüdosttürkei mindestens neun schwerwiegende asylrelevante Übergriffe seitens der \nMoslems auf Yeziden aus religiösen Gründen gegeben, ablehnen, weil die \nvorstehend abgehandelten vier Fälle nicht entscheidungserheblich sind und es sich \nin den weitergehenden fünf Fällen um einen Ausforschungsbeweisantrag handelte. \nHierbei hat der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die angesprochenen \nneun Fälle die vier abgehandelten Fälle einschließen, die in der Anlage zum \nSchriftsatz vom 3. Februar 2006 (Auskunft des Yezidischen Forums vom 3. Februar \n2006 an RA X. ) konkretisiert worden sind. Wie oben ausgeführt fehlt es \nhinsichtlich der weiteren fünf Fälle an jeglichen konkretisierenden Angaben und \ndamit an tatsächlichen Grundlagen für die unter Beweis gestellten \nTatsachenbehauptungen. Für deren Wahrheitsgehalt sprach damit nicht wenigstens \neine gewisse Wahrscheinlichkeit. Dies galt um so mehr, als auch nach der Auskunft \ndes Yezidischen Forums bislang lediglich Hinweise vorliegen sollen, denen weiter \nnachgegangen werde. Es kam hinzu, dass auch die vier näher konkretisierten Fälle, \nmit denen die weiteren Fälle vergleichbar sein sollen, keine Asylrelevanz erkennen \nließen. Von daher lag hinsichtlich der fünf weiteren Fälle ein unzulässiger \nAusforschungsbeweis vor. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht bis 2003 von \neiner Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei ausgegangen ist. Allein \ndieser Umstand führt nicht dazu, dass für den Wahrheitsgehalt der pauschal auf die \nletzten drei Jahre bezogenen Behauptung (weiterer) fünf asylrelevanter Übergriffe \nbereits eine zur Beweiserhebung verpflichtende Wahrscheinlichkeit bestünde.\n\n91\n\nUnterstellt der Senat die oben genannten vier Vorfälle als asylrelevant, so wird \ndadurch die Aussagekraft der oben zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, \nwonach in den letzten Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems \ngegen Yeziden bekannt geworden seien, nicht in dem Sinne relativiert, dass den \nAuskünften keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr hat es im Hinblick auf die dem \nAuswärtigen Amt eröffneten Erkenntnismöglichkeiten nach wie vor Gewicht, wenn \ndiesem dementsprechende Übergriffe nicht bekannt geworden sind. Von den \nvorliegenden Erkenntnissen ausgehend ist es auszuschließen, dass auch in jüngerer \nZeit gleichwohl asylerhebliche Verfolgungsschläge von einer eine \nGruppenverfolgung begründenden Verfolgungsdichte gegen Yeziden erfolgt sein \nkönnten und lediglich nicht bekannt geworden wären. Dies gilt insbesondere auch im \nHinblick auf die Beobachtungstätigkeit der zahlreichen in der Türkei tätigen \nMenschenrechtsorganisationen, die inzwischen ungehindert arbeiten können,\n\n92\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 11. November 2205, S. 8 f.,\n\n93\n\nund denen ein dementsprechendes Verfolgungsgeschehen nicht verborgen \ngeblieben sein könnte, zumal auch die verschiedenen Organisationen der Yeziden \nim Ausland ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung derartiger Vorfälle \nhätten. Es kommt hinzu, dass es sich bei den in der Vergangenheit zu \nbeobachtenden Übergriffen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung um öffentlich \nwahrnehmbare Gewaltakte gehandelt hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass eine Verfolgung nunmehr im Verborgenen, unbemerkt von der \nÖffentlichkeit stattfinden könnte. Hiergegen spricht auch, dass der türkische Staat \nerkennbar bemüht ist, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische \nUnion gerade auch in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte zu erfüllen und in \nVerfolgung dieses Zieles bereits eine Vielzahl von Verfassungs- und \nGesetzesänderungen auf den Weg gebracht hat. Soweit die Klägerin zur \nBegründung ihrer Klage Bezug nimmt auf Passagen aus dem Fortschrittsbericht der \nEU-Kommission vom 9. November 2005 sowie dem Bericht der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe vom 18. Mai 2005 - Türkei - ist nicht ersichtlich, dass sich diese \nunmittelbar auf Yeziden und diesen zugefügte oder drohende asylerhebliche \nNachteile beziehen. \n\n94\n\nVon einem Zusammenhang zwischen der Beruhigung der Situation in der Region \nim Vergleich zu früheren Jahren und der internationalen Debatte um die EU-\nMitgliedschaft der Türkei geht auch das Yezidische Forum in seiner Auskunft vom 3. \nFebruar 2006 an Rechtsanwalt X. aus. \n\n95\n\nIm Rahmen dieses Bestrebens sind die türkischen Staatsorgane zunehmend \nbereit und in der Lage, verfolgte Minderheiten und auch die Yeziden gegen \nÜbergriffe Dritter zu schützen. Dies wird belegt durch einen Rechtsstreit, der Ende \n2001 vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Batman anhängig war. Hierbei haben fünf \nYeziden die Rückgabe ihrer Häuser erstritten, die nach ihrem Wegzug von Moslems \nin Besitz genommen worden waren. \n\n96\n\nVgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004\n\n97\n\nIm Jahre 2004 hat die türkische Armee das von Dorfschützern besetzte \nyezidische Dorf Magara im Landkreis Sirnak-Idil geräumt und den zurückgekehrten \nyezidischen Eigentümern übergeben. \n\n98\n\nVgl. Neubeginn in assyrischen Dörfern der Südosttürkei, NZZ 2004, S. 6 ff.; Die \nYeziden kehren heute in ihre Dörfer zurück, Özgür Politika, 15.10.2004; Endlich \nbekommen die Yeziden ihr Dorf zurück !, Özgür Politika, 16.10.2004\n\n99\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Provinzgouverneur \nvon Batman nach einem Bericht von CNN Türk Yeziden besucht hat, die in das Dorf \nKumgecit zurückgekehrt sind. Hierbei hat er den Yeziden Hilfe zugesagt und dem \nLandrat von C. hierzu Anweisungen erteilt. \n\n100\n\nVgl. AA, Bericht an BAMF vom 26. Oktober 2005.\n\n101\n\nDieses allgemeine Klima der deutlichen Entspannung der Situation der Yeziden \nin der Türkei wird schließlich bestätigt dadurch, dass es in C. mittlerweile einen \nYezidenverein gibt unter dem Vorsitz eines früher in Deutschland lebenden Yeziden, \nder u.a. bei der Beerdigung von im Ausland verstorbenen Yeziden Unterstützung \nleistet und auch rückkehrwilligen Yeziden behilflich ist.\n\n102\n\nVgl. AA, Bericht an BAMF vom 26. Oktober 2005.\n\n103\n\nNach alledem ist nicht nur derzeit eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der \nYeziden in der Türkei zu verneinen, sondern es ist auch in absehbarer Zeit nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen Gruppenverfolgung zu rechnen. \nOb die Situation sich ändern würde, wenn eine Vielzahl von yezidischen \nAsylbewerbern in relativ kurzer Zeit in die Türkei zurückkehren sollte, braucht der \nSenat derzeit nicht zu entscheiden, weil die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 \nAsylVfG allein an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung auszurichten ist. Die bloße Möglichkeit, dass sich die politischen \nVerhältnisse in weiterer Zukunft verändern können und der Asylbewerber dann \nvielleicht verfolgt wird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen. \n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.; S.-H. OVG, Urteil vom 29. \nSeptember 2005, a.a.O.\n\n105\n\nInsoweit ändern auch zu beobachtende Tendenzen einer zunehmenden \nIslamisierung derzeit nichts an der getroffenen Verfolgungsprognose. Die \nvorgenannten tatsächlichen Feststellungen sind ausreichend, um die Gefahr \npolitischer Verfolgung der Klägerin zuverlässig einschätzen zu können, so das eine \nweitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war.\n\n106\n\nDie Frage, ob einer bestimmten Gruppe von Menschen insbesondere wegen \nihres Volkstums, ihrer Rasse oder Religion politische Verfolgung droht, ist nicht nur \neine tatsächliche Feststellung, sondern zugleich auch das Ergebnis einer aufgrund \nfestgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen Würdigung. Die Bildung der dafür \nnotwendigen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende \nErforschung des Sachverhalts voraus. Was dabei die hier zur Rede stehende \nGefahrenprognose einer Gruppenverfolgung angeht, so verlangt ihre Erstellung \nwegen der Vielzahl von Ungewissheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem \nausländischen Staat eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und \nmethodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen. Dazu gehört \nnach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und \nBundesverwaltungsgericht, dass - soweit und solange es im Asylrecht keine \nspeziellen gesetzlichen Beweisregeln oder ein besonderes Beweisverfahren gibt - \ndie Tatsachengerichte bei der Feststellung vor allem von Wortlaut, Inhalt und \npraktischer Handhabung ausländischer Strafvorschriften sowie bei der Feststellung \nsonstiger genereller Tatsachen besondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie \ngehalten sind, alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um \nzu einer verlässlichen Beurteilung der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung zu \nkommen.\n\n107\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 - , BVerwGE 85, 92, 93 f.\n\n108\n\nHiervon ausgehend brauchte der Senat keine weiteren Erkenntnisquellen zur \nBeurteilung der Verfolgungsgefahr von Yeziden auszuschöpfen, insbesondere kein \nSachverständigengutachten einzuholen. Denn der Senat konnte seine Prognose auf \nder Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel ausreichend bilden. Diese \nzahlreichen Erkenntnismittel aus unterschiedlichen Quellen liefern ein \naussagekräftiges und homogenes Bild der Situation der Yeziden in der Türkei; dass \ndie vorliegenden Erkenntnisse fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich.\n\n109\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind auch dann nicht gegeben, \nwenn in der Türkei yezidische Gemeinden sowie die für die Murids zuständigen \nSheiks bzw. Pirs nicht oder nur eingeschränkt vorhandensein sollten. Zwar kann sich \neine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung nicht nur aus \nEingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen ergeben, sondern \nauch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn \ndie Eingriffe ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich \neingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach \ninternationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem \nLeben- und Bestehen können als sittliche Person benötigt. \n\n110\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. \n\n111\n\nEine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums droht der \nKlägerin im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht. Dabei verkennt der Senat nicht die \nBedeutung, die der religiösen Betreuung durch einen Sheikh und einen Pir für ein \nfunktionierendes Gemeindeleben der Yeziden zukommt. Nicht jede Beeinträchtigung \neines funktionierenden Gemeindelebens führt jedoch bereits zu einer Verletzung des \nreligiösen Existenzminimums. Zur Überzeugung des Senats schließt auch für \nglaubensgebundene Yeziden das Fehlen ausreichender priesterlicher Betreuung und \ndas Leben ohne eine funktionierende Gemeinde die Religionsausübung in ihrem \nKernbereich nicht ohne weiteres aus. Besondere Umstände, aus denen sich im \nvorliegenden Fall eine dementsprechende Rechtsverletzung ergeben könnte, sind \nnicht ersichtlich. Unabhängig davon läge eine Verletzung des religiösen \nExistenzminimums nur dann vor, wenn die Religionsausübung in ihrem \nunverzichtbaren Kern durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe \nunmöglich gemacht würde.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. \n\n113\n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist der Heimatstaat also nicht zur Gewährleistung \neiner bestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet. Die von der Klägerin geltend \ngemachten religiösen Beeinträchtigungen beruhen nicht auf staatlichen oder dem \nStaat zurechenbaren Eingriffen, sondern sind lediglich tatsächliche Folge der \nvergleichsweise geringen Zahl von in der Türkei lebenden Yeziden. \n\n114\n\nVgl. S.-H. OVG, Urteil vom 29. September 2005 - 1 LB 38/04 -. \n\n115\n\nLiegt damit eine mittelbare Gruppenverfolgung der Klägerin in den \nangestammten Siedlungsgebieten der Yeziden in der Südosttürkei nicht vor, so \nkommt es auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nicht an. \n\n116\n\nAus den vorstehenden Ausführungen, an denen der Senat unter \nBerücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage festhält, ergibt sich nicht lediglich, \ndass eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, sondern auch, dass Yeziden vor einer \nGruppenverfolgung in der Türkei mit mehr als nur überwiegender Wahrscheinlichkeit \nhinreichend sicher sind. An dieser Verfolgungssicherheit bestehen keine ernsthaften \nZweifel.\n\n117\n\nDie jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes,\n\n118\n\nvgl. AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei \nvom 11. Januar 2007 - Stand: Dezember 2006 - und vom 27. Juli 2006 - Stand: Juni \n2006 - ,\n\n119\n\nbestätigen, dass nach Angaben von Vertretern der Yeziden in ihren \nSiedlungsgebieten im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine religiös \nmotivierten Übergriffe von Muslimen gegen Yeziden bekannt geworden seien. \nAllerdings - so dass Auswärtige Amt - bestehen noch Probleme bei der \nWiedereintragung von Eigentumsrechten an Grundstücken. Diese Einschätzung wird \nvon der Europäischen Kommission geteilt. Ihr sind keine Fälle der Verletzung der \nReligionsfreiheit von Yeziden bekannt. Es gebe jedoch Berichte über die \nBeschlagnahme des Besitzes von Yeziden in einigen Regionen, insbesondere in \nIslamköy (Magara), durch Dorfschützer. \n\n120\n\nAntwort der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2006 auf die schriftliche \nAnfrage von Uca vom 20. April 2006\n\n121\n\nAuch des Yezidische Forum e.V.,\n\n122\n\nvgl. Stellungnahme vom 4. Juli 2006,\n\n123\n\nsieht Probleme bei der Durchsetzung von Eigentumsrechten als Kernpunkt von \nAuseinandersetzungen zwischen Yeziden und Muslimen an.\n\n124\n\nDie Beruhigung der Situation der Yeziden im Vergleich zu den Jahren zwischen \n1980 und 2000,\n\n125\n\nvgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 3. Februar 2006 an \nRechtsanwalt X. ,\n\n126\n\nhat sich nach alledem bis heute fortgesetzt. Dies wird durch einen Bericht der \nZeitschrift Aksiyon vom April 2006 unterstrichen. \n\n127\n\nVgl. zu dessen Inhalt AA an Nieders.OVG vom 26.1.2007.\n\n128\n\nDanach haben in der Zeit von 2001 bis 2006 siebentausend Yeziden in der \nTürkei Immobilien erworben oder bereits vorhandene restauriert. In dem Bericht wird \nerwähnt, dass sich Yeziden auf eine Rückkehr in die Türkei vorbereiten. Ein Yezide \nR.C, aus dem Dorf Z. bei C. habe der Zeitung gegenüber angegeben, dass \nzusammen mit seiner Familie insgesamt 15 Familien zurückgekehrt seien und dass \nsie alle sehr froh über die Rückkehr seien. Der Ingenieur I.B., ein bekannter Yezide \naus C. , habe erklärt, dass es keine Probleme gebe und dass alle Einwohner \neinträchtig zusammen lebten. Der Zeitschrift zufolge sei B.Ö. vor ca. 5 bis 6 Jahren \naus Deutschland zurück gekehrt und habe sich seinerzeit für ca. 2 Mio. DM in \nW. ein 3.000 Hektar großes Grundstück gekauft, auf dem er ein großes Haus \nmit Schwimmbad gebaut habe. Nach dem angegebenen Bericht des AA hat der \nDorfvorsteher des Dorfes V1. in C. in seiner Presseerklärung zur Eröffnung \ndes Yeziden-Hauses im Juli 2004 erwähnt, das insgesamt 25 yezidische Familien in \ndie Dörfer Z. , P1. , V1. im Kreis C. /Provinz Batman zurückgekehrt \nseien. \n\n129\n\nDie deutliche Entspannung der Situation ändert allerdings nichts daran, dass \nAuseinandersetzungen zwischen Yeziden und Teilen der moslemischen Bevölkerung \nstattfinden. Diese Auseinandersetzungen sind aber - abgesehen von der Frage \nschon nach deren asylerheblicher Intensität - nur dann asylrelevant, wenn sie zum \nEinen an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen und es zum Anderen an der \nSchutzfähigkeit oder -willigkeit des türkischen Staates fehlt. Hinsichtlich der \nÜbergriffe, die in den Stellungnahmen des Yezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006 \nund 20. März 2007 und von Baris an das OVG Sachsen-Anhalt vom 17. April 2006 \naufgeführt sind, fehlt es nahezu durchgängig an Anhaltspunkten dafür, dass sie an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfen. Die Stellungnahmen des Yezidischen Forums \ne.V. vom 4. Juli 2006 und 20. März 2007 listen 11 Fälle auf, in denen es in den \nJahren zwischen 2002 und 2006 zu Verfolgungsmaßnahmen gekommen sein soll. \nVier dieser Fälle sind bereits im Senatsurteil vom 16. Februar 2006 berücksichtigt \nund auf einen entsprechenden Beweisantrag dort zu Gunsten der Klägerin als \nasylerheblich unterstellt worden (Mord an Sheredin Sancar sowie drei Fälle aus 2004 \nund 2005, Nrn. 11 sowie 3, 6 und 9 der Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. \nvom 4. Juli 2006). Nach näherer Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens \nlassen allerdings die Fälle 3, 6 und 9 keinen asylrelevanten Hintergrund erkennen. \nMaßgeblicher Anknüpfungspunkt für die geschilderten Übergriffe durch Moslems \nwaren keine asylerheblichen Merkmale, insbesondere nicht die \nReligionszugehörigkeit der Betroffenen, sondern ein Streit um die Herausgabe eines \nGrundstücks, den Wiederaufbau eines Dorfes bzw. um Ansprüche auf den Ertrag \neines Grundstücks. Die Fälle 10 und 11 betreffen mehr als 5 Jahre zurückliegende \nGeschehnisse aus März und Juli 2002, die schon wegen des Zeitablaufs für die \nBewertung der derzeitigen Gefährdungssituation der Gruppenangehörigen nur relativ \ngeringe Bedeutung haben. Es kommt hinzu, dass auch bei Fall 10 keine \nAsylrelevanz erkennbar ist, weil die erwähnte Bedrohung anlässlich der Registrierung \nvon Grundbesitz erfolgt ist. Fragen des Landbesitzes waren schließlich \nAnknüpfungspunkt auch für die Fälle 2 (Magara),\n\n130\n\nvgl. Antwort der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2006 auf die schriftliche \nAnfrage von Uca vom 20. April 2006,\n\n131\n\nund 5. Die Fälle 7 und 8 betreffen ebenfalls keine politisch motivierten \nVerfolgungsmaßnahmen. Der erwähnte Überfall auf A. im Stadtzentrum von W. \n(Fall 8) lässt keinen asylrelevanten Hintergrund erkennen. Er geht vielmehr auf \nMietstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Haus des A. zurück. \n\n132\n\nVgl. Auskunft des Azad Baris an OVG Sachsen-Anhalt vom 17. April 2006 sowie \nAA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26. Januar 2007.\n\n133\n\nAngesichts dieser insoweit übereinstimmenden Auskünfte vermag die \nStellungnahme des Yezidischen Forums e.V. vom 20. März 2007, A. verfüge über \nkein Mietshaus, nicht zu überzeugen. Der ebenfalls geschilderte Überfall auf B. (Fall \n7) beruht nach den eigenen Ausführungen des Dorfvorstehers von B. auf der \nWeigerung des B1. C1. , des Neffen des Opfers, einer moslemischen Familie im \nRahmen eines in Deutschland betriebenen Asylverfahrens zu bescheinigen, dass sie \nYeziden seien. \n\n134\n\nIn diesem Sinne auch Auskunft des B1. C1. an OVG Sachsen-Anhalt vom \n17. April 2006.\n\n135\n\nDer Überfall stellt sich damit als privater Racheakt, nicht aber als Ausdruck \nmittelbarer politischer Verfolgung dar. Bei den Fällen 1 und 4 sind Akte politischer \nVerfolgung ebenfalls nicht erkennbar, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, \ndass diese - unterstellten - Übergriffe an asylerhebliche Merkmale anknüpfen. Die für \ndie Annahme einer Gruppenverfolgung vorausgesetzte Verfolgungsdichte ist bei \nUnterstellung der Asylerheblichkeit des Falles 11 jedenfalls auch gegenwärtig nicht \ngegeben, zumal auch das Yezidische Forum nicht mehr lediglich von 363 Yeziden in \nder Türkei ausgeht, sondern (Stand 30.3.2006) von 524. \n\n136\n\nDie Abweichung gegenüber der frühren Angabe soll auf einen Additionsfehler \nsowie auf die versehentliche Nichtberücksichtigung des Dorfes B. beruhen: \nStellungnahme des Yezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006\n\n137\n\nSoweit die von C1. geschilderten Übergriffe in den Provinzen V. , Batman, \nMardin und Diarbakir nicht bereits in den oben genannten Stellungnahmen des \nYezidischen Forums aufgeführt worden sind, gilt Folgendes: \n\n138\n\nDer deutsche Staatsangehörige T.Ö. hat nach Angaben von C1. über eine \neintägige Festnahme in W. im Sommer 2005 durch die türkischen \nSicherheitsbehörden berichtet, bei der er in Bezug auf seine Glaubenzugehörigkeit \nMisshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Ferner habe man \nihm die Auflage einer Ausreise aus dem Gebiet auferlegt und ihn unter anderem \ngegen Bestechung freigelassen. Der Senat geht zu Gunsten der Kläger davon aus, \ndass dieser Vorfall an die Religionszugehörigkeit anknüpft und die Schwelle des \nAsylerheblichen übersteigt und unterstellt ihn folglich als asylrelevant. Die \nVoraussetzungen einer Gruppenverfolgung sind damit aber nicht gegeben. Bei den \nübrigen Vorfällen in der Provinz V. ist nicht ersichtlich, dass sie an asylerhebliche \nMerkmale anknüpfen (zur Zerstörung yezidischer Religionsstätten siehe unten). \nSoweit von der Entführung und Zwangsislamisierung einer Yezidin in der Provinz \nBatman im Jahre 2005 berichtet wird, wird der Vorwurf erhoben, die Behörden seien \nweiterhin untätig geblieben. Der Schilderung ist aber nicht einmal zu entnehmen, \ndass die Behörden eingeschaltet worden wären. Von daher ist nicht erkennbar, dass \nder türkische Staat zur Schutzgewährung nicht in der Lage oder willens gewesen \nwäre. Eine Asylrelevanz der von C1. als \"spektakulärste(r) von allen Fällen\" \nbezeichneten Vorgänge um das Dorf Magara (Fall Nr. 2 der Stellungnahme des \nYezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006) ist nicht erkennbar. Auch bei den \nweiteren von C1. geschilderten Übergriffen ist eine Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale und eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit des türkischen Staates in \nkeiner Weise erkennbar. Es spricht insbesondere nichts für die Annahme, die \nReligionszugehörigkeit der jeweiligen Opfer habe eine erhebliche Rolle gespielt. Dem \nGutachten von C1. liegt der Beweisbeschluss des Oberverwaltungsgerichts des \nLandes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2005 zu Grunde, nach dessen Nr. 4 \nBeweis erhoben werden sollte über die Frage, ob die Yeziden in der Türkei wegen \nihres Glaubens Übergriffen und/oder Diskriminierungen seitens der moslemischen \nBevölkerung ausgesetzt sind. Dem Gutachter war damit bekannt, dass bei etwaigen \nÜbergriffen die Frage der Anknüpfung an die Religion besondere Bedeutung zukam. \nDementsprechend hat der Gutachter in Einzelfällen (Provinz V. - Übergriff auf \nT.Ö.; Provinz Batman - Zwangsislamisation; Zerstörung von heiligen Stätten) \nreligiöse Bezüge angesprochen. Dass es diese in der überwiegenden Mehrzahl der \nFälle nicht getan hat, lässt deshalb nur den Schluss zu, dass religiöse Bezüge \ninsoweit entweder nicht gegeben waren oder der Gutachter dazu jedenfalls keine \nAngaben machen konnte. \n\n139\n\nDie deutliche Entspannung der Situation der Yeziden in der Türkei wird auch \nnicht in Frage gestellt durch die im am 14. August 2007 im Irak verübte \nAnschlagserie im kurdischen Nordirak, der eine Vielzahl von Yeziden zum Opfer \ngefallen sind. Die etwaige Verfolgung und mangelnde Schutzgewährung einer \nbestimmten Bevölkerungsgruppe in einem Staat rechtfertigen nicht die Vermutung \neines ebensolchen Verhaltens in einem anderen Staat.\n\n140\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 128/05 -.\n\n141\n\nDies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal die jeweiligen Verhältnisse erhebliche \nUnterschiede aufweisen. Im Bergland Sinjar, in dem die Anschläge verübte wurden, \nlebt die weltweit größte yezidisch-kurdische Gemeinschaft mit bis zu 400.000 \nAngehörigen, und im politisch destabilisierten Irak herrschen bürgerkriegsartige \nVerhältnisse.\n\n142\n\nDie in den Stellungnahmen des Yezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006 und \nvon C1. vom 17. April 2006 erwähnten Zerstörungen yezidischer Heiligtümer sind \n- unabhängig von der Frage staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit - schon nicht \nasylrelevant, weil sie das religiöse Existenzminimum nicht verletzen. Geschützt ist \ninsoweit nur der - auch als \"forum internum\" bezeichnete - unverzichtbare und \nunentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen. Er umfasst die \nreligiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der \nÖffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man \nsich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf.\n\n143\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004, a.a.O.\n\n144\n\nZu dem dergestalt geschützten Bereich gehört nicht die Existenz und \nUnversehrtheit von Heiligtümern. \n\n145\n\nNichts anderes gilt im Ergebnis unter Berücksichtigung des § 60 Abs. 1 Satz 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie. \n\n146\n\nAus Anlass des vorliegenden Falles braucht der Senat den Umfang des \nSchutzes der Religionsfreiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie \nnicht abschließend zu bestimmen. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, es \nsei über den auf der nationalen Ebene der Bundesrepublik Deutschland gewährten \nSchutz des sog. religiösen Existenzminimums hinausgehend auch die öffentliche \nGlaubensbetätigung geschützt,\n\n147\n\nVgl. Nds.OVG, Urt. vom 19. März 2007, a.a.O. m.w.N.,\n\n148\n\nso ist eine relevante Beeinträchtigung der so verstandenen Religionsfreiheit \njedenfalls nur bei schwerwiegenden Eingriffen gegeben (Art. 9 Abs. 1 lit. a der \nQualifikationsrichtlinie).\n\n149\n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom 7. März 2007 - 3 Q 166/06 -; Nds. OVG, Urt. \nvom 19. März 2007, a.a.O.\n\n150\n\nDie Gefahr derartiger Eingriffe ist auszuschließen, weil die religiösen Rituale der \nYeziden nicht vor den Augen von - aus deren Sicht - Ungläubigen praktiziert werden \ndürfen. Yeziden üben ihre Religion daher nicht in einer öffentlichen, auch \nAndersgläubigen zugänglichen Weise, insbesondere nicht in äußeren religiösen \nHandlungen, sondern im Privatbereich aus. Dort werden z. B. auch das Morgen- und \nAbendgebet abgehalten. Gotteshäuser gibt es ebenso wenig wie eigenständige \nGebetsräume in anderen Baulichkeiten. Das Yezidentum spielt sich also vorwiegend \nim Bewusstseins- und Gefühlsbereich ab und ist deshalb sogar als \nGeheimorganisation bezeichnet worden.\n\n151\n\nVgl. Gutachten von amnesty international vom 16.8.2005; OVG des Saarlandes, \nBeschl. v. 5.3.2007 - 3 A 12/07- .\n\n152\n\nHiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die Zerstörung der o.g. Heiligtümer \neinen erheblichen Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin darstellt, zumal sie \nweder zum Hauptheiligtum der Yeziden noch zu den bedeutendsten kleineren \nHeiligtümern zählen.\n\n153\n\nVgl. Düchting, Die Kinder des Engel Pfau - Religion und Geschichte der \nkurdischen Yezidi -, S. 475 ff.\n\n154\n\nAuch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine im vorliegenden \nZusammenhang erhebliche Verletzung der Religionsfreiheit. Die von der Klägerin \ngeltend gemachte fehlende Sicherung des religiösen Existenzminimums \neinschließlich der behaupteten Mängel hinsichtlich der Betreuung durch den \nzuständigen Sheikh und Pir sowie des Gemeindelebens sind - wie der Senat bereits \nin seiner zitierten Entscheidung vom 14. Februar 2006 ausgeführt hat - lediglich \nFolge der geringen Zahl der in der Türkei verbliebenen Yeziden. Das religiöse \nExistenzminimum ist aber nicht schon dann verletzt, wenn die religiösen Vorschriften \ndeshalb nicht mehr eingehalten werden können, weil die tatsächlichen \nGegebenheiten hierfür nicht mehr bestehen.\n\n155\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1990 - 2 BvR 832/90 u.a. -.\n\n156\n\nInwieweit diese Gegebenheiten auf eine für zurückliegende Zeiträume \nanzunehmende Gruppenverfolgung zurückzuführen sind, ist hier unerheblich. \n\n157\n\nAuch unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahmen des Yezidischen \nForums sowie von C1. bestehen nach wie vor keine Zweifel daran, dass die in \nden Auskünften des Auswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen von in der Türkei \nlebenden Yeziden in der zitierten Form abgegeben worden und in asylrelevanter \nHinsicht inhaltlich unzutreffend sind. Der als asylrelevant unterstellte Vorfall aus April \n2006 in O1. (Fall Nr. 1 der Aufstellung des Yezidischen Forums e.V.) ändert \ndaran schon deshalb nichts, weil sich die Erklärungen der vom Auswärtigen Amt \nzitierten Yeziden nicht auf diese Stadt beziehen. Der schriftlichen Erklärung des \nDorfvorstehers des Yezidendorfes C. vom 17. April 2006,\n\n158\n\nvgl. Anhang zur Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006,\n\n159\n\nist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass das Auswärtige Amt,\n\n160\n\nvgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004,\n\n161\n\nseine Äußerungen unzutreffend wiedergegeben hätte. Denn der Dorfvorsteher \nmacht in der genannten schriftlichen Erklärung nicht geltend, falsch zitiert worden zu \nsein, sondern führt unabhängig von seinen damaligen Einlassungen aus, die \nyezidische Bevölkerung sei als eine religiöse Minderheit jetzt wie zuvor von \nAngehörigen moslemischer Stämme verschiedenen Verfolgungen ausgesetzt. Die \nvon ihm in diesem Zusammenhang angeführten Beispielsfälle betreffen aber gerade \nkeine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen und geben deshalb keinen auch \nkeinen Anlass zu der Annahme, die vom Bundesamt wiedergegebenen Erklärungen \nseien in asylrelevanter Weise inhaltlich unzutreffend.\n\n162\n\nSoweit sich die Kläger zur Stützung ihres Begehrens auf das Urteil des OVG \nRheinland-Pfalz vom 5. Juni 2007 - 10 A 11576/06 - berufen, ist darauf hinzuweisen, \ndass dieses eine andere Konstellation, nämlich einen Widerruf nach § 73 AsylVfG \nbetraf. Überdies hat das OVG Rheinland-Pfalz maßgebliche Bedeutung dem - hier \nnicht gegebenen - Umstand beigemessen, dass die Kläger bei Rückkehr in ihr \nHeimatdorf oder die Kreisstadt ihrer Heimatregion dem Einfluss der \nGroßgrundbesitzerfamilie C. ausgesetzt seien, der nach Ansicht des OVG Rheinland \nPfalz bereits bei der Vertreibung der Kläger eine entscheidende Rolle zugekommen \nsein soll.\n\n163\n\nAnhaltspunkte dafür, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 \nAufenthG vorliegen - auf deren Feststellung bezieht sich das Begehren der Kläger \nbei sinnorientierter Auslegung ebenfalls - werden von den Klägern nicht benannt und \nsind auch nicht ersichtlich. \n\n164\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, \nder Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n165\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n166","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/15-a-994-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/15-a-994-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261576","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.653077+00:00"}}