{"status":"available","doknr":"OLD261579","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.13A108.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"13 A 108/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000.000,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, über den aufgrund von § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO nur im rechtlichen Rahmen der fristgerechten Darlegungen der \nKlägerin zu entscheiden ist, ist unbegründet. \n\n3\n\nI. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n4\n\nBei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten und \nermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, \nkommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der \nBegründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das \nEntscheidungsergebnis bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn \ngegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer \nPrüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. August 2007 - 13 A 1067/07 -.\n\n6\n\nIn diesem Sinne hat der Senat im vorgegebenen Prüfungsrahmen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Anfechtungsklage durch das \nVerwaltungsgericht. \n\n7\n\n1. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe § 5 Abs. 3 Satz 2 \nder Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV - in der hier maßgeblichen \nFassung vom 17. Dezember 1997 falsch ausgelegt, greift das nicht durch. \n\n8\n\nGemäß § 5 Abs. 1 EIBV können Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Entgelte \nfür die Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur frei gestalten, soweit sich aus der \nEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung nichts anderes ergibt. Gemäß § 3 \nAbs. 1 dieser Verordnung haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die \nBenutzung ihrer Infrastruktur diskriminierungsfrei im Sinne des § 14 Allgemeines \nEisenbahngesetz - AEG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Dezember \n1993 zu gewähren. Wie der Vorbehalt \"soweit ...\" rechtsdogmatisch einzuordnen ist, \nmag dahinstehen. Die Klägerin räumt jedenfalls selbst ein, dass der Grundsatz der \nfreien Entgeltgestaltung durch die Verpflichtung zur Gewährung \ndiskriminierungsfreien Zugangs eingeschränkt wird und Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG \ndem nicht entgegensteht. Eine ausdrückliche Verbotsnorm verlangt § 5 Abs. 1 EIBV \nnicht; insoweit reicht das sinngemäße Verbot der Diskriminierung aus § 3 Abs. 1 \nEIBV als Beschränkungsnorm aus. Eine Diskriminierung im Sinne des § 14 Abs. 1 \nAEG liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts vor, wenn \nEisenbahnverkehrsunternehmen beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ohne \nsachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2006 - 20 B 758/05 - und vom \n26. März 2007 - 13 B 2592/06 -; Beck'scher AEG-Kommentar, § 14 Rdn. 78. \n\n10\n\nVor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlichen allgemeinen \nDiskriminierungsverbots\n\n11\n\nvgl. hierzu EuGH, Urteil vom 07. Juni 2005 - Rs. C-17/03 -, Slg 2005-6 (A), I - \n5016/5035, \n\n12\n\nist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geboten, eine Diskriminierung erst \ndann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten die Missbrauchsgrenzen \nüberschreitet, d. h. auf Willkür oder wirtschaftsfremden unternehmerischen \nEntscheidungen beruht. \n\n13\n\nIm vorliegenden Fall werden Besteller von Trassen, die die Frist des § 4 Abs. 2 \nSatz 1 EIBV nicht wahren und bis zu 30-tägige Nutzungen dieser Trassen \nbeantragen (nach Bezeichnung der Klägerin: unterjährige Sonderverkehre), \ngegenüber Bestellern, die die vorgenannte Frist einhalten oder bei unterjähriger \nBestellung mehr als 30-tägige Nutzungen beantragen (nach Bezeichnung der \nKlägerin: Regelverkehre), insoweit anders behandelt, als erstere mit dem \numstrittenen Zuschlag belegt werden, letztere aber nicht. \n\n14\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin liegen nicht etwa deshalb ungleiche, eine \nunterschiedliche entgeltliche Behandlung rechtfertigende Sachverhalte vor, weil den \nvon ihr auf die jeweiligen Bestellungen zu liefernden Trassennutzungen \nunterschiedliche Leistungen zu Grunde liegen. Die der Klägerin zu entgeltenden \nLeistungen, nämlich die Bearbeitung der Bestellung, Konstruktion der jeweiligen \ngewünschten Trasse und Einrichtung ihrer Nutzung für Sonderverkehre, sind im Fall \nder Bestellung von Regelverkehren und im Fall der Bestellung unterjähriger \nSonderverkehre als gleich zu werten. Soweit letztere, wie die Klägerin behauptet, \nlängere Konstruktionszeiten und damit erhöhten Personaleinsatz und Kosten \nerfordern sollten, ist das kein Umstand, der ihre diesbezügliche Leistung als \nwesentlich anders als ihre Leistung bei Bestellung von Regelverkehren qualifiziert. \nAuch fristwahrende Bestellungen von Regelverkehren erfordern im Konfliktfall lange \nVerhandlungen unter hohem Personaleinsatz und Kosten, was aber für die \nEntgelthöhe irrelevant ist. Auch aus sonstigen Gründen kostenintensive Bestellungen \nvon Regelverkehren gehen insoweit in die Mischkalkulation der entgeltbestimmenden \nKosten ein. Hieraus folgt, dass im Ausgangspunkt eine möglicherweise \npersonalaufwändigere unterjährige Bestellung von Sonderverkehren entgeltmäßig \ngleich zu behandeln ist und in die Kosten-Mischkalkulation für Trassenbestellungen \neinzustellen ist. Eine Ausnahme hiervon könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, \nwenn der von der Klägerin behauptete Personal- und damit Kostenmehraufwand \ngenerell einen Umfang annimmt, der billigerweise eine Gleichbehandlung mit \nBestellungen von Regelverkehren unzumutbar erscheinen lässt, etwa weil der \nMehraufwand stets anfällt und nicht durch weniger aufwändige Sonderbestellungen \naufgefangen wird sowie ein Vielfaches der durchschnittlichen Kosten bei \nBestellungen von Regelverkehren ausmacht. Das hat das Eisenbahninfrastruktur-\nunternehmen, wenn die dazu behaupteten Abläufe und Gegebenheiten nicht ohne \nweiteres einleuchtend sind oder eine entgeltliche Andersbehandlung hier in Form \neines Zuschlags nicht bereits normativ erlaubt oder geboten ist, substantiiert und \ndetailliert darzulegen und zur Überzeugung der Behörde und der Gerichte \nnachzuweisen. Hieran fehlt es, wie noch ausgeführt wird. \n\n15\n\n2. Eine sachliche Rechtfertigung der entgeltmäßigen Ungleichbehandlung \nunterjähriger Bestellungen von Sonderverkehren wäre anzunehmen, wenn die \nKlägerin normativ gehalten wäre, erhöhte Kosten für die Bereitstellung solcher \nVerkehre nur bei der Ermittlung der Entgelte für diese Trassen zu berücksichtigen. \n\n16\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin kann § 5 Abs. 3 Satz 2 EIBV die 10-\nprozentige Entgelterhöhung wegen erhöhter Kosten für die Bereitstellung von \nunterjährigen Sonderverkehren nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat \nausgeführt, dass mit dem Begriff \"Verkehrsleistung\" in § 5 Abs. 3 Satz 2 EIBV nicht \nder von der Klägerin so bezeichnete Sonderverkehr gemeint sei, sondern nur die \nVerkehrsarten Personenfernverkehr, Personennahverkehr und Güterverkehr, die \nVorschrift finde daher bereits keine Anwendung. Die Klägerin hat innerhalb der \nDarlegungsfrist nicht dargelegt, dass diese Rechtsauffassung falsch oder zumindest \nzweifelhaft ist. Sie hat sich in der Antragsschrift zwar mit dem Regel-Ausnahme-\nVerhältnis des § 5 Abs. 1 EIBV befasst, die Prüfung vermisst, ob § 5 Abs. 3 Satz 2 \nEIBV eine einschlägige Einschränkung des Grundsatzes des \nEntgeltgestaltungsfreiheit enthält, und die Typisierung der \"Verkehrsleistungen\" \ndurch das Verwaltungsgericht für falsch gehalten sowie die Folgen der einen und der \nanderen Interpretation aufgezeigt (C. I.1.1 - 1.3). Warum die Interpretation des \nVerwaltungsgerichts unter Heranziehung der Grundlagen des Gemeinschaftsrechts \nnicht haltbar und der eigenen Interpretation zu folgen sei, hat sie nicht dargelegt; mit \nden argumentativen Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit setzt sich der \nZulassungsantrag nicht auseinander. \n\n17\n\nSoweit die Klägerin unter dem 19. Juni 2007 (F. 1.2) - nach Ablauf der \nDarlegungsfrist - anführt, auch Sonderverkehre und Regelverkehre seien \nVerkehrsleistungen, unter letzteren könne auch nach anderen Kriterien als der Trias \nPersonenfern-, Personennah- und Güterverkehr differenziert werden, sei lediglich \nangemerkt: Der Be-griff \"Verkehrsleistung\" in § 5 Abs. 3 Satz 2 EIBV dürfte an die \nDefinition der Eisenbahnverkehrsleistung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AEG - ... Beförderung \nvon Personen oder Gütern ... - anknüpfen. Davon ausgehend könnte einiges dafür \nsprechen, den Begriff \"Verkehrsleistung\" im Sinne von Verkehrsart Beförderung von \nPersonen - im Fernverkehr oder Nahverkehr - oder Beförderung von Gütern zu \nverstehen und das Anliegen des § 5 Abs. 3 Satz 2 EIBV darin zu sehen, erhöhte \nKosten der einen Verkehrsart nur in die Entgelte dieser Verkehrsart einfließen zu \nlassen. Satz 1 des § 5 Abs. 3 EIBV, zu dem Satz 2 der Vorschrift in innerem \nZusammenhang steht, ermöglicht Entgelte für die dort angeführte Infrastruktur auf \nder Basis von Mischkalkulationen. Nach Satz 2 dürften Verkehrsunternehmen der \neinen Verkehrsart auch nicht über eine Mischkalkulation mit erhöhten Kosten einer \nanderen Verkehrsart belastet werden können. Ein solches Verständnis passte in \nseiner Tendenz zur Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 EIBV, der den Begriff \n\"Verkehrsleistungen\" ebenfalls enthält und nach dem eine auf eine bestimmte \nVerkehrsart beschränkte Investition nur dieser - und damit über die Entgelte den sie \nbedienenden Unternehmen - zugute kommen soll. Im Übrigen könnte das \nVerständnis der Klägerin zur Folge haben, dass die große Menge von Zugtrassen mit \nunterschiedlich hohen Kosten für die Klägerin zu einer Vielzahl unterschiedlicher \nEntgelte führte und die angestrebten Entgelte auf Mischkalkulationsbasis weitgehend \nin den Hintergrund träten. Schließlich verursacht, genau betrachtet, nicht die \nVerkehrsleistung, diese im Sinne der Klägerin schlicht als Beförderungsvorgang \nverstanden, eines unterjährig bestellten Sonderverkehrs eventuell erhöhte Kosten für \ndas Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sondern dessen nicht fristwahrende \nBestellung. Die Trassennutzung als solche verursacht dem Infrastrukturunternehmen \nbei fristwahrender Bestellung von Regelverkehr wie bei unterjähriger Bestellung von \nSonderverkehr die gleichen Kosten. Dem u. a. das Anreizsystem betreffenden \nSenatsbeschluss vom 26. März 2007 - 13 B 2592/06 - lässt sich die von der Klägerin \nvertretene Interpretation des Begriffs \"Verkehrsleistung\" nicht entnehmen.\n\n18\n\nEiner abschließenden Entscheidung zum Verständnis des Begriffs \nVerkehrsleistung i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 2 EIBV bedarf es indes nicht. Denn der von \nder Klägerin behauptete Bearbeitungsmehraufwand ist, wie an anderer Stelle \nausgeführt, jedenfalls nicht überzeugend und nicht nachgewiesen. Kann diese \nweitere tatbestandliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 EIBV nicht \nfestgestellt werden, scheidet die Vorschrift als sachliche Rechtfertigung der \ngeschilderten entgeltlichen Ungleichbehandlung ohnehin aus und kommt es auf die \nInterpretation des Begriffs \"Verkehrsleistung\" nicht an. \n\n19\n\n3. a) Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung lässt sich, wie das \nVerwaltungsgericht und die Beklagte angenommen haben, auch nicht aus § 6 Abs. 2 \nEIBV herleiten. Das Verwaltungsgericht hat zwar zunächst Gründe dafür angeführt, \ndass § 6 Abs. 2 EIBV bei der Berechnung von Zu- und Abschlägen wohl nur solche \nFaktoren erfasse, die ihrer Art nach den beispielhaft genannten Kostenelementen \nentsprechen, Kosten für behaupteten Verwaltungsmehraufwand bei \nSondertrassenbestellungen aber eher nicht berücksichtige. Es hat dann aber, selbst \nwenn ein Zuschlag wegen erhöhten Verwaltungsaufwands für Bearbeitung von \nunterjährigen Sonderverkehren nach § 6 Abs. 2 EIBV grundsätzlich zulässig wäre, \neinen sachlichen Grund für die unterschiedliche entgeltliche Behandlung letzterer \nVerkehre beim Zugang zur Infrastruktur verneint, weil der behauptete Mehraufwand \nvon der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen sei. Letzteres ist \nnicht zu beanstanden. Die Frage nach der rechtsdogmatischen Einordnung des § 6 \nAbs. 2 EIBV als offener oder als einschränkender Tatbestand stellt sich nicht. Denn \nein an sich unter § 6 Absätze 1 und 2 EIBV erfassbarer Kostenmehraufwand kann \nden Diskriminierungsvorwurf nur dann ausräumen, wenn er nachvollziehbar und \nüberzeugend ist und den Zuschlag der Höhe nach rechtfertigt. \n\n20\n\nIn dem Zusammenhang spricht die Klägerin der Regulierungsbehörde und dem \nVerwaltungsgericht zu Unrecht das Recht ab, ihre Behauptung von \nBearbeitungsmehrkosten für unterjährige Bestellungen von Sonderverkehren auf ihre \nRichtigkeit prüfen zu können; einen diskriminierenden Zuschlag will sie nur dann \nannehmen, wenn er auf willkürlicher oder wirtschaftsfremder unternehmerischer \nEntscheidung beruht. Der Gestaltungsspielraum des Infrastrukturunternehmens bei \nder Entgeltbestimmung steht einer Prüfungsberechtigung und -verpflichtung der \nBehörde und der Gerichte jedoch nicht entgegen. Er bleibt unverändert, wird aber auf \nseine Einhaltung durch das Unternehmen überprüft. Ohne diese Kontrolle könnten \netwa das Diskriminierungsverbot leer laufen oder gesetzeswidrige Entgelte verlangt \nwerden. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen der kartellrechtlichen \nSicht der Klägerin folgte, wäre ein mit Bearbeitungsmehrkosten begründeter \nZuschlag bei fehlendem oder jedenfalls nicht nachgewiesenem \nBearbeitungsmehraufwand für unterjährige Bestellungen von Sonderverkehren \nwillkürlich. Insbesondere ist die Willkürgrenze aus einem weiteren Grund \nüberschritten. Die von der Klägerin eingeräumte Absicht, die unterjährigen Besteller \nvon bis zu 30-tägigen Trassen für Sonderverkehr zu veranlassen, die \nTrassenbestellungen in der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 EIBV vorzunehmen, trifft die \nkleinen und mittelständischen Eisenbahnverkehrsunternehmen des Güterverkehrs, \ndie sog. ad-hoc-Verkehre betreiben und mit Konzernunternehmen der Klägerin \nkonkurrieren. Diese Konkurrenzunternehmen sind aber, wie die Klägerin selbst \nbetont, nicht in der Lage, derartige Verkehre für eine Berücksichtigung bei der \nFahrplangestaltung fristgerecht anzumelden. Der umstrittene Zuschlag gilt zwar auch \nfür Konzernunternehmen der Klägerin, die ad-hoc-Verkehre durchführen. Was sich \njedoch bei diesen durch den anfallenden Zuschlag belastend auswirkt, stellt sich bei \nder Klägerin und im Konzern als Erlös dar. Die Klägerin als marktmächtiges \nUnternehmen nutzt auf diese Weise eine Zwangslage der Konkurrenzunternehmen \naus und benachteiligt diese im Wettbewerb, ohne dass ein rechtfertigender \nsachlicher Grund für einen Zuschlag besteht oder dargetan ist. Das ist ein \nwettbewerbswidriges Ausnutzen der Marktmacht. \n\n21\n\nDie erklärte Absicht der Klägerin, die Besteller von unterjährigen \nSonderverkehren zu einer fristwahrenden Bestellung und damit zur Bestellung von \nRegelverkehren zu veranlassen, kommt aus einem weiteren Grund als sachliche \nRechtfertigung für einen Zuschlag und für die oben geschilderte Ungleichbehandlung \nnicht in Betracht. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das Mittel des Zuschlags \ninsoweit erfolglos war und ist, eben weil den ad-hoc-Verkehre betreibenden \nUnternehmen eine fristwahrende Trassenbestellung nicht möglich ist. Ein insoweit \nvon vornherein als unwirksam erkennbares Mittel kann eine Diskriminierung nicht \nrechtfertigen. \n\n22\n\nb) Die Behauptungen der Klägerin zur Bearbeitung von Bestellungen von \nunterjährigen Sonderverkehren, dass sie einen derartigen Bearbeitungsmehraufwand \nerfordern, der billigerweise eine entgeltmäßige Gleichbehandlung mit Bestellungen \nvon Regelverkehren unzumutbar erscheinen lässt, vermögen nicht zu \nüberzeugen.\n\n23\n\nDagegen spricht, dass eine Trassenkonstruktion weitgehend unter Einsatz von \nmoderner Software und Trassensuchmaschinen erfolgt, die nach Fahrplanerstellung \nnoch verfügbaren Kapazitäten regelmäßig bekannt sind und die gewünschte Trasse \nim Allgemeinen nur aus den so beschränkten Möglichkeiten auszuwählen ist; der \nVerordnungsgeber der aktuellen EIBV 2005 hält im Übrigen ein Trassenangebot oder \neine Ablehnung der Bestellung innerhalb von fünf Tagen nach Bestellung für möglich \n(§ 14 Abs. 2 Satz 1 EIBV 2005), was dafür spricht, dass die Entscheidungsphase \nregelmäßig nicht überaus langwierig ist und nicht mit umfangreicheren \nVerhandlungen einhergeht. Dem gegenüber dürften Fälle ganz besonders \naufwändiger Bearbeitung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 EIBV 2005) die Ausnahme darstellen \nund einen generellen Zuschlag der vorliegenden Art nicht rechtfertigen.\n\n24\n\nDie Klägerin meint, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den ihr entstehenden \nMehraufwand für unterjährige Trassenbestellungen für Sonderverkehre gegeben zu \nhaben; das Eisenbahnrecht, wie insbesondere aus § 14 Abs. 4 AEG folge, erfordere \nnicht, die Mehrkosten im Einzelnen darzulegen oder zu beziffern, so lange dem \nEisenbahninfrastrukturunternehmen eine allgemeine, nicht widerlegbare \nPlausibilisierung des Mehraufwands und des angemessenen Mehraufwand-\nZuschlag-Verhältnisses gelinge. Dem Senat wie dem Verwaltungsgericht ist jedoch \naus den dargelegten Gründen ein genereller Mehraufwand bei Bearbeitung \nunterjähriger Trassenbestellungen für Sonderverkehre und überdies die \nAngemessenheit des Zuschlags nicht plausibel. \n\n25\n\nIn einer solchen Situation hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle \nErläuterungen und ggf. Nachweise zu erbringen, um dem Gericht wie zuvor der \nBehörde bestehende Plausibilitätsbedenken zu nehmen und die Überzeugung von \ndem behaupteten Mehraufwand zu verschaffen. Dazu hatte die seinerzeit zuständige \nBehörde der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren mit - weiterem - Schreiben \nvom 30. November 2004 u.a. um substantiierte Darstellung der Prozessabläufe bei \nKonstruktion einer Sondertrasse in der Praxis sowie des Personalaufwands unter \nVorlage einer tabellarischen Übersicht über Einzeltätigkeiten mit jeweiligen \nZeitwerten gebeten. Dem ist die Klägerin nicht wie erbeten nachgekommen. Vielmehr \nhat sie in Reaktion hierauf als wesentlichen Kostenfaktor den Umstand angegeben, \ndass Sondertrassen nur für wenige Tage bestellt und erst ab 31 Nutzungen für sie \nrentabel würden. Das belegt aber nicht einen Mehraufwand bei der Konstruktion der \nTrassen, sondern spricht nur den Erlös der Klägerin aus einer konstruierten Trasse \nan, der um so höher ist, je mehr sie benutzt wird und je mehr entgeltpflichtige \nTrassenkilometer damit verbunden sind. Die maßgeblichen objektiven \nKonstruktionskosten werden durch einen Bezug auf die erzielbaren Trassenkilometer \nnicht dargelegt. Kommt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen seinen Pflichten zur \nDarlegung von Umständen, die in seiner Sphäre liegen, trotz dezidierter Aufforderung \nnicht nach und bietet es keinen geeigneten Alternativnachweis, haben die Behörde \nund die Gerichte nicht statt seiner im Rahmen der Amtsermittlung zu erforschen, ob \nder behauptete Personal- und Kostenmehraufwand bei der Bearbeitung von \nunterjährigen Trassenbestellungen für Sonderverkehre tatsächlich vorliegt. Im \nGegenteil kann sogar davon ausgegangen werden, dass der behauptete \nMehraufwand nicht belegbar ist. \n\n26\n\nNachdem die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen hat, den \nbehaupteten personellen Mehraufwand bei unterjährigen Trassenbestellungen für \nSonderverkehre nachweisen zu wollen und zu können, sondern es im Grunde bei der \nbloßen Behauptung eines Mehraufwands belässt, ist nach wie vor eine sachliche \nRechtfertigung für die oben dargestellte Diskriminierung nicht überzeugend dargetan \nund die Richtigkeit der Klageabweisung nicht erschüttert. \n\n27\n\nII. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der \nRechtssache nicht zu. Die Klägerin hat keine den vorliegenden Einzelfall \nüberschreitende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art, \ndie der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung \nklärungsbedürftig und klärungsfähig ist, dargelegt. \n\n28\n\n1. Soweit die Klägerin die sinngemäße Frage aufwirft, ob unter \nVerkehrsleistungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 EIBV nur die Verkehrsarten \nSchienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und \nSchienengüterverkehr zu verstehen sind, und eine Mischkalkulation nur innerhalb \ndieser Verkehrsarten zulässig ist und daher eine preisliche Differenzierung zwischen \nSonderverkehr und Regelverkehr durch die genannte Vorschrift nicht erfasst wird, \nkommt es auf diese Frage jedenfalls nicht entscheidungserheblich an. Mangels \ndargelegter und nachgewiesener erhöhter Bearbeitungskosten für unterjährig \nbestellte Sonderverkehre scheidet § 5 Abs. 3 Satz 2 EIBV als sachliche \nRechtfertigung aus; der Beantwortung der von der Klägerin für klärungsbedürftig \ngehaltenen Frage bedarf es nicht. \n\n29\n\n2. Die weitere Frage, ob sich aus den Regelbeispielen in § 6 Abs. 2 EIBV ein \nVerbot der Berücksichtigung solcher Kosten ergibt, die ihren Grund in dem \nMehraufwand bei der Bearbeitung von Trassenbestellungen haben und keinen \nZusammenhang mit der Benutzung der Infrastruktur als solcher aufweisen, stellt sich \nebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage letztlich nicht entschieden \nund darauf abgestellt, dass der behauptete Mehraufwand weder dargelegt noch \nbewiesen sei. So stellt sich auch die Situation im Zulassungsverfahren dar. \nRechtfertigte der behauptete Bearbeitungsmehraufwand grundsätzlich einen \nZuschlag nach § 6 EIBV, ist der behauptete Mehraufwand aber nicht dargelegt und \nnicht nachgewiesen, so kann er deshalb die eingangs dargelegte entgeltliche \nUngleichbehandlung nicht rechtfertigen; diese bliebe diskriminierend. Fielen die \nbehaupteten Mehrkosten bereits nicht unter den offenen Tatbestand des § 6 Abs. 2 \nEIBV, könnten sie ohnehin den Zuschlag nicht rechtfertigen und die Diskriminierung \nnicht beseitigen. \n\n30\n\nDie Frage, ob die Beklagte und demzufolge auch das Verwaltungsgericht auf der \nGrundlage des § 14 Abs. 3a AEG zu einer derart weitgehenden \nZweckmäßigkeitskontrolle der konkreten Entgeltgestaltung wie angenommen \nberechtigt ist, beantwortet sich ohne weiteres aus Sinn und Zweck des Gesetzes. \nDiese gehen u.a. dahin, Diskriminierungen beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur \naufzudecken und \"wirksam\" zu unterbinden. \n\n31\n\n3. Die Frage, ob der hier streitgegenständliche Sonderverkehrszuschlag in einen \n(versteckten) Entgeltnachlass im Sinne des § 7 Abs. 1 u. 2 EIBV umgedeutet werden \nkann..., stellt sich auch nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, die in der Tat zu rechtlichen Zweifeln Anlass geben, dienen \nlediglich einer zusätzlichen Begründung der diskriminierenden Wirkung des \numstrittenen Zuschlags. Ob der Zuschlag ein versteckter Entgeltnachlass im Sinne \ndes § 7 Abs. 1 u. 2 EIBV ist oder nicht, ändert an der bereits aus anderen Gründen \ngegebenen diskriminierenden Wirkung des Zuschlags nichts. \n\n32\n\nSchließlich kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen auch nicht mit \nBlick auf eventuell noch anhängige zivilgerichtliche Streitigkeiten grundsätzliche \nBedeutung zu. Eine rechtsvereinheitlichende Wirkung könnte eine \nBerufungsentscheidung hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen nicht haben, denn die \nZivilgerichte wären an die Rechtsansichten der Verwaltungsgerichte nicht gebunden; \nihnen ist eine Parallelwertung der verwaltungsrichterlichen Ansichten auch ohne eine \nBerufungsentscheidung anhand der vorliegenden Entscheidung über die \nNichtzulassung der Berufung möglich. \n\n33\n\nSchließlich steht der grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin \naufgeworfenen Fragen entgegen, dass diese ausgelaufenes Recht nach dem AEG \n1993 und der EIBV 1997 betreffen und ihre Beantwortung keine Bedeutung für die \nAnwendung des aktuellen Rechts in vergleichbaren Streitfällen hätte. Zwar finden \nsich eine mit der im vorliegenden Fall von der Behörde angewendeten \nErmächtigungsgrundlage vergleichbare Vorschrift in § 14c Abs. 1 AEG 2005 und ein \nvergleichbares Diskriminierungsverbot bezüglich des Zugangs zur \nEisenbahninfrastruktur in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG 2005, doch sind die aktuellen \nEntgeltgrundsätze andere. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen \nfür Entgeltzuschläge gibt es in der EIBV 2005 so nicht mehr. Die aktuellen \nEntgeltgrundsätze finden sich in § 21 EIBV 2005, wobei Absatz 6 Satz 1 das Gebot \neiner gleichen Entgeltberechnungsweise gegenüber jedem Zugangsberechtigten \naufstellt. Der Gelegenheitsverkehr ist in § 14 EIBV 2005 geregelt, ohne dass die \nEntgeltgrundsätze den Gelegenheitsverkehr aufgreifen und Grundlagen für \nZuschläge bieten. Hieraus folgt, dass eventuelle Bearbeitungsmehrkosten für \nSondertrassenbestellungen nach aktuellem Recht nicht zuschlagsfähig sein dürften. \nDemgemäß tauchen Zuschläge für Sonderverkehre im aktuellen modularen \nTrassenpreissystem, Liste der Entgelte, auch nicht mehr auf.\n\n34\n\nIII. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. \n\n35\n\nDie Rechtssache weist mit Blick auf die entscheidungserheblichen Erwägungen, \ninsbesondere darauf, dass die behaupteten Mehrkosten für unterjährige \nTrassenbestellungen für Sonderverkehre von der Klägerin weder dargelegt noch \nnachgewiesen sind, kein das normale Schwierigkeitsmaß eisenbahnrechtlicher \nStreitigkeiten überschreitendes Niveau auf. Die Frage nach den Voraussetzungen für \neinen Diskriminierungsvorwurf sind in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt; \nentscheidungserhebliche Rechtsfragen, die nicht bereits ohne weiteres aus dem \nGesetz zu beantworten sind, stellen sich nicht; Schwierigkeiten in tatsächlicher \nHinsicht sind nicht erkennbar. \n\n36\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, \n52 Abs. 1 GKG. \n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/13-a-108-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/13-a-108-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261579","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.904421+00:00"}}