{"status":"available","doknr":"OLD261578","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.12A2067.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"12 A 2067/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des vom 30. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31. \nMärz 2005 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis \nauszustellen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1946 in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger begehrt die Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit leitet er als \nnichtehelich geborenes Kind von seiner 1913 in U. geborenen Mutter I. \nG. -M. , geb. G. , verwitwete P. ab. Seine 1913 in U. \ngeborene Mutter war 1943 in Litzmannstadt durch die Einwandererzentralstelle \neingebürgert worden. Im Juni 1952 hatten die Eltern des Klägers die Ehe \ngeschlossen. Der in der Ukraine geborene Vater des Klägers ist nach Angaben des \nKlägers sowjetischer Staatsangehöriger gewesen. Der Kläger vertrat den \nStandpunkt, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 17 Nr. 5 Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG - durch Legitimation verloren zu haben, diese \nBestimmung sei spätestens seit dem 1. April 1953 verfassungswidrig. Zur Ablehnung \ndes Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises führte das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 30. August 2004 demgegenüber aus, der \nKläger habe zwar durch Geburt als nichteheliches Kind die deutsche \nStaatsangehörigkeit seiner Mutter erworben, diese aber infolge Legitimation durch \nnachfolgende Eheschließung seiner Eltern wieder verloren. Auch das nach Art. 22 \nEGBGB anzuwendende Heimatrecht des Vaters habe die Legitimation gekannt, ohne \ndass nach der damaligen Rechtslage eine Zustimmung des Kindes erforderlich \ngewesen sei.\n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die abweisende Entscheidung beruht \nwesentlich auch auf der Annahme, die Wirkung der Legitimation sei nach \nukrainischem Recht mit der Eheschließung der Eltern eingetreten, wobei der Frage \nnach der Bedeutung personenstandsrechtlicher Eintragungen nicht weiter \nnachgegangen werden müsse, weil sowohl die Herkunft des Klägers als auch die \nEheschließung seiner Eltern standesamtlich registriert worden seien.\n\n5\n\nWegen des Sachvortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 87 - \n102, Bl. 120 - 135, Bl. 136/137, Bl. 140/141, Bl. 142, Bl. 158, Bl. 173 - 179 und Bl. \n190/191 der Gerichtsakte verwiesen. Im Kern macht der Kläger insbesondere \ngeltend, dass eine Legitimation - sollte ein solches Institut nach dem hier \nmaßgeblichen ukrainischen Familienrecht überhaupt anzunehmen sein - zur \nWirksamkeit jedenfalls einer standesamtlichen Registrierung der Namensänderung \ndes Kindes infolge der Eheschließung bedurft hätte und dies vorliegend erst am 29. \nApril 1955 erfolgt sei, mithin zu einem Zeitpunkt, als § 17 Nr. 5 RuStAG wegen \nVerstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG bereits außer Kraft getreten gewesen sei. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. August 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 31. März 2005 zu verpflichten, dem Kläger einen \nStaatsangehörigkeitsausweis auszustellen.\n\n8\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen ihres Sachvortrags im \nzweitinstanzlichen Verfahren wird auf Bl. 138 f. und Bl. 156 f. der Gerichtsakte Bezug \ngenommen. Nach der Berufungszulassung hat sie sich nicht mehr zur Sache \ngemeldet.\n\n9\n\nDer Senat hat Beweis erhoben darüber, ob eine Legitimation nach Maßgabe des \nin den Jahren 1952 bis 1955 in der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik \nmaßgeblichen Familienrechts schon durch die (hier durch Heiratsurkunde vom 12. \nJuni 1952 nachgewiesene) Eheschließung als solche bewirkt wurde oder ob insoweit \nein auf das Kind bezogener behördlicher Akt hinzutreten musste, wie er hier \n(frühestens) in der standesamtlichen Registrierung der aufgrund der Eheschließung \nder Eltern erfolgten Namensänderung des Klägers am 29. April 1955 gesehen \nwerden kann, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der wissenschaftlichen \nReferentin Dr. T. T1. vom Institut für Ostrecht in München. In Hinblick auf \ndas Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Rechtsgutachten zum ukrainischen \nKindschaftsrecht vom 11. Juni 2007 (Bl. 184 - 186 der Gerichtsakten) verwiesen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n11\n\nII.\n\n12\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nangehört worden.\n\n13\n\nDie mit Senatsbeschluss vom 22. März 2007 zugelassene und auch im übrigen \nzulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30. \nAugust 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte \neinen Anspruch, ihm in Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni \n1975 (GMBl. S. 462) in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GMBl. S. 314) einen \nStaatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. \n\n14\n\nDer Kläger hat seine deutsche Staatsangehörigkeit, deren Erwerb durch seine \nnichteheliche Geburt gem. § 4 Abs. 1 RuStAG nicht im Streit steht, nicht verloren, \nweil die an die spätere Heirat seiner Eltern anknüpfende Legitimation erst zu einem \nZeitpunkt erfolgt ist, zu dem die als Verlustregelung allein in Betracht kommende \nVorschrift des § 17 Nr. 5 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG 1913) \nvom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) bereits außer Kraft getreten war. \n\n15\n\nNach der - erst - durch (einfaches) Gesetz zur Änderung des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I \nS. 3714) förmlich aufgehobenen Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 ging die \nStaatsangehörigkeit für ein uneheliches Kind durch eine von einem Ausländer \nbewirkte und nach den deutschen Gesetzes wirksame Legitimation verloren. Diese \nVorschrift widersprach indes Art. 3 Abs. 2 GG und blieb deshalb - ungeachtet der erst \nspäter einfachgesetzlich erfolgten Aufhebung der Norm - nach Art 117 Abs. 1 GG \nnicht über dem 31. März 1953 hinaus in Kraft. \n\n16\n\nVgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 29. November 2006 - 5 C 9.05 -, NVwZ-RR \n2007, 283.\n\n17\n\nDie hier in Rede stehende Legitimation ist jedoch im Jahre 1955 und damit erst \nnach dem genannten Zeitpunkt bewirkt worden. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass und weshalb die \nLegitimation nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, dem der Vater im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Legitimation angehört; auf die diesbezüglichen \nAusführungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger \nWiederholungen Bezug. Maßgeblich sind mit Blick auf die sowjetische \nStaatsangehörigkeit des Vaters und seine Eigenschaft als Bürger der Ukrainischen \nSSR die einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften der UdSSR bzw. der \nUkrainischen SSR. \n\n19\n\nMaßgebliche Legitimationsnorm ist hier die Regelung in Abschnitt 1 Kapitel 1 Art. \n2 des Kodexes der Gesetze über Familie, Vormundschaft, Ehe und Zivilstandsakte \nder Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (im folgenden: Art. 2 ukrFGB), \nwährend dem Erlass (Ukas) des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom \n14. März 1945 im vorliegenden Zusammenhang allenfalls ergänzende Bedeutung \nzukommt, weil nur das für einen Großteil der Sowjetrepubliken maßgebliche \nFamilienrechtsbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik vom \n26. November 1926 \n\n20\n\n- anders als das ukrainische Familienrecht - zunächst die faktische Ehe ohne \nErfor-dernis einer standesamtlichen Registrierung sanktioniert hatte und dieses \nInstitut erst mit Ukas vom 8. Juli 1944 endgültig abgeschafft worden war. \n\n21\n\nVgl. Waehler, FamRZ 1968, 577 ff. (558); Pache, StAZ 1953, 91 ff. (91). \n\n22\n\nDas Familiengesetzbuch der Ukraine vom 26. März 1926 verlangte zur Gültigkeit \nder Ehe hingegen von vornherein ihre obligatorische Registrierung, weil der \nukrainische Gesetzgeber der Auffassung war, dass \"nur die registrierte Ehe in der \nZeit des Übergangs den besten Schutz für die Frau bildet und ihr die notwendigen \nRechte sichert\". \n\n23\n\nVgl. von Albertini, in: Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Stand: Februar 2007, Stichwort \"Ukraine\", Kap. III. A. 1., S. 15. \n\n24\n\nArt. 2 ukrFGB in der seit 1945 gültigen Fassung bestimmte: \"Schließt eine Mutter \neine registrierte Ehe mit dem leiblichen Vater ihres Kindes und erkennt dieser die \nVaterschaft an, wird das Kind in jeder Hinsicht einem ehelichen Kind gleichgestellt, \nes erhält den Vaternamen nach dem Vornamen des Vaters und im beiderseitigen \nEinvernehmen der Eltern auch den Familiennamen des Vaters\" (vgl. das eingeholte \nRechtsgutachten vom 11. Juni 2007, S. 2 f.). Die gesetzliche Gleichstellung bzw. \nLegitimation hatte also nicht nur die Eheschließung zur Voraussetzung, sondern \nauch die Vaterschaftsanerkennung. Diese musste nach den Feststellungen der \nSachverständigen, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben und an \nderen Richtigkeit auch der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, in \"juristischer Form\" \noder \"rechtsgültig\" erfolgen, d. h. \"im beiderseitigen Einvernehmen der Eltern \nstandesamtlich registriert\" werden. Die Gutachterin hat weiterhin - unwidersprochen \nund keinen Anlass zu zweifeln hervorrufend - dargelegt: \"Erst mit der Eintragung des \nEhemanns der Mutter im Geburtenregister als Kindsvater galt die Vaterschaft als \nanerkannt. Diese Eintragung ging in aller Regel mit der Namensänderung des Kindes \nund der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde (oder Änderung der vorhandenen \nGeburtsurkunde) einher\". Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die sodann im \nGutachten gezogene Schlussfolgerung, dass die am 29. April 1955 erfolgte \nNamensänderung des Klägers ein \"unschlagbares\" Indiz dafür sei, dass der \nEhemann seiner Mutter seine Vaterschaft an diesem Tag oder kurz vorher \nrechtsgültig anerkannt habe, wes-halb die Wirkungen der Legitimation am 29. April \n1955 oder kurz zuvor eingetreten seien. Für den Senat steht damit mit der \nerforderlichen Gewissheit fest, dass eine Legitimation des Klägers bis zum 31. März \n1953 nicht erfolgt ist. \n\n25\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass sonstige Verlusttatbestände eingreifen, hat \ndie insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelastete Beklagten weder vorgetragen \nnoch sind solche sonst ersichtlich. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n27\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/12-a-2067-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-31/12-a-2067-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261578","retrieved":"2026-07-09 02:27:33.825393+00:00"}}