{"status":"available","doknr":"OLD261636","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0830.7D102.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-30","aktenzeichen":"7 D 102/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den \nNormenkontrollantrag zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 14/I \"N. \" - Zweite \nförmliche Änderung - der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst ein rd. 13 ha großes, weitgehend unbebautes Areal im \nNordosten des Hauptorts L. der Antragsgegnerin. Das Plangebiet erstreckt sich von der in \nWest-Ost-Richtung verlaufenden X. Straße (L 206) gut 400 m nach Norden und hat an \nder X. Straße eine Breite von gut 350 m, die sich nach Norden verjüngt. Der südliche \nBereich des Plangebiets war Gegenstand des Bebauungsplans 5 \"B. \" der \nAntragsgegnerin. Dieser wies, soweit er den Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans \nerfasste, entlang der X. Straße Mischgebiete und nördlich hiervon allgemeine \nWohngebiete aus und wurde insoweit im Zusammenhang mit der Aufstellung der hier \nstrittigen Zweiten Änderung des Bebauungsplans 14/I aufgehoben. Der nördliche Bereich des \nPlangebiets war Gegenstand des Bebauungsplans 14/I \"N. \" - Erste förmliche Änderung \n-, der im Wesentlichen allgemeine Wohngebiete auswies und im Rahmen der hier strittigen \nZweiten Änderung insbesondere hinsichtlich der Erschließung grundlegend umgestaltet \nwurde.\n\n4\n\nIn der hier strittigen Planfassung sind nördlich der X. Straße weiterhin \nMischgebiete und im Übrigen allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Zur Erschließung der \nBaugebiete ist im Westen des Plangebiets die vorhandene Straße B. in breiterer als \nder vorhandenen Ausgestaltung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \n\"Verkehrsberuhigung\" festgesetzt. Diese Ausweisung endet neben dem vorhandenen \nWohnhaus B. 23 und geht hier für eine kurze Strecke in die Ausweisung als \n\"Wirtschaftsweg\" über. Der weitere zunächst nach Norden führende Abschnitt der Straße \nB. ist vom Bebauungsplan nicht erfasst, wohl aber der nach weiteren rd. 100 m nach \nNordosten führende Abschnitt, an dessen Südseite das Wohnhaus des Antragstellers liegt. \nDieser gleichfalls als \"Verkehrsberuhigung\" ausgewiesene Abschnitt soll Teil einer \nringförmigen Erschließung für das nordwestliche Plangebiet werden. Diese ist im Norden an \ndie Weiterführung der Straße B. angebunden, die aus dem Plangebiet herausführt, \nund im Süden an einen neuen Straßenzug, der in der Mitte des Plangebiets bogenförmig in \nöstliche Richtung zur Straße N. führen soll. Letztere führt im Osten des Plangebiets von \nder X. Straße nach Norden und ist gleichfalls als \"Verkehrsberuhigung\" ausgewiesen; \nihre Anbindung an die X. Straße soll nach den Festsetzungen des strittigen Plans in \nwestliche Richtung verlegt werden.\n\n5\n\nFür die ausgewiesenen Baugebiete sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, \nzur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Dachgestaltung getroffen. \nIn den allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 \n(Gartenbaubetriebe, Tankstellen) ausgeschlossen. Für verschiedene der allgemeinen \nWohngebiete ist ferner vorgegeben, dass maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig \nsind. Auch setzt der Plan für einige Wohngebiete Mindestgrößen der Baugrundstücke fest. \nVerschiedene Bereiche des Plangebiets sind als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, auch enthält der Plan \nAusweisungen für eine Trafostation und ein Rückhaltebecken. Der im östlichen Bereich des \nPlangebiets neben der Straße N. verlaufende Siefen ist als Wasserfläche ausgewiesen. \nSchließlich enthalten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Regelungen zu \nStellplätzen, Garagen und Nebenanlagen, zur Führung von Versorgungsanlagen und \nLeitungen, zu Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Boden, Natur und Landschaft, zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern \nund sonstigen Bepflanzungen, über eine planexterne Kompensationsmaßnahme und deren \nZuordnung sowie bauordnungsrechtliche (gestalterische) Festsetzungen.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:\n\n7\n\nNach Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden \nund sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde der Planentwurf gemäß Bekanntmachung \nvom 20. April 2005 in der Zeit vom 27. April bis 31. Mai 2005 öffentlich ausgelegt. Die \nBehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 20. April \n2005 nochmals beteiligt. Am 22. Juni 2005 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan in modifizierter Form als \nSatzung. Die Schlussbekanntmachung erfolgte am 29. Juni 2005. Parallel zum \nAufstellungsverfahren für die strittige Zweite förmliche Änderung betrieb die \nAntragsgegnerin das Verfahren zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans 5, soweit \ndieser den Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans erfasste. Der Satzungsbeschluss \nvom 22. Juni 2005 über diese Aufhebung wurde gleichfalls am 29. Juni 2005 bekannt \ngemacht.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 15. August 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt, mit dem er sich ursprünglich gegen die Zweite förmliche Änderung des \nBebauungsplans 14/I und gegen die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans 5 gewandt hat. \nDen Antrag gegen die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans 5 hat er zurückgenommen. \nZur Begründung seines weiter verfolgten Antrags gegen die Zweite förmliche Änderung trägt \ner insbesondere vor:\n\n9\n\nEr sei antragsbefugt, weil er durch den Plan Nachteile zu gewärtigen habe. So habe er vor \ndem Bau seines Wohnhauses dieses über den nördlich an seinem Grundstück entlang \nführenden Weg B. erschließen wollen. Dies habe die Antragsgegnerin jedoch \nabgelehnt, so dass er einen eigenen Kanal nach Süden verlegt habe, der durch Baulast \ngesichert sei. Nunmehr fordere die Antragsgegnerin einen Kanalanschluss im Nordwesten, \nder nur bei erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz möglich sei.\n\n10\n\nDer strittige Bebauungsplan leide an verschiedenen formellen Mängeln. In den \nPlanunterlagen befänden sich irreführende Pläne. Es gebe keinen Beschluss des zuständigen \nAusschusses über die Erweiterung des Plangebiets im Südwesten. Ferner seien die \nOffenlegungsbekanntmachung und die Schlussbekanntmachung fehlerhaft, weil das \nPlangebiet in ihnen unzutreffend - nämlich ohne die Erweiterung des Plangebiets im \nSüdwesten - wiedergegeben worden sei.\n\n11\n\nIn materieller Hinsicht verstoße der Plan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB. Der im Bebauungsplan nördlich der Straße B. ausgewiesenen \nStreifen eines allgemeinen Wohngebiets sei im Flächennutzungsplan nicht als Wohnbaufläche \ndargestellt. Dieser Mangel des Plans sei auch beachtlich. Die Antragsgegnerin habe bewusst \nund gewollt zum Vorteil der vom Plan begünstigten Entwicklungsgesellschaft gegen das \nEntwicklungsgebot verstoßen, indem der Übergang in die freie Landschaft um 60 bis 70 m \nverschoben worden sei, ohne eine Änderung des Flächennutzungsplans, die zwischenzeitlich \nin Angriff genommen worden sei, abzuwarten.\n\n12\n\nDas Abwägungsgebot sei schon deshalb verletzt, weil der vorhandene Bestand nicht \nsauber aufgenommen worden sei. Auch die Geländeformation sei nicht hinreichend erfasst. \nDie vorhandene Topografie lasse eine Realisierung der vorgegebenen eingeschossigen \nBebauung nicht zu, denn eine Eingeschossigkeit sei im weit überwiegenden Bereich des \nPlangebiets nicht zu erreichen. Fehlerhaft sei ferner, dass die Haupterschließung des \nPlangebiets über die Straße N. mit einer Gesamtbreite von nur 5,50 m nicht ausreiche; \nsie lasse keinen Platz für Fußgänger (z.B. Schüler). Erhebliche Mängel wiesen auch der \nlandschaftspflegerische Begleitplan und die naturschutzbezogenen Festsetzungen auf, wie aus \neiner von ihm - dem Antragsteller - vorgelegten fachlichen Stellungnahme folge.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n14\n\nden Bebauungsplan 14/I \"N. \" - Zweite förmliche Änderung - der Antragsgegnerin \nfür unwirksam zu erklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.\n\n18\n\nWährend des anhängigen Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin ein \nVerfahren zur Dritten förmlichen Änderung des Bebauungsplans 14/I durchgeführt, das \nverschiedene Detailänderungen der Zweiten förmlichen Änderung zum Gegenstand hat. Der \nSatzungsbeschluss über die Dritte förmliche Änderung vom 21. Juni 2006 ist am 28. Juni \n2006 bekannt gemacht worden.\n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden.\n\n22\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit der Antragsteller den Normenkontrollantrag \nhinsichtlich der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans 5 zurückgenommen hat.\n\n23\n\nIm Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig.\n\n24\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers steht \naußer Streit. Sie folgt hier daraus, dass der Antragsteller hinreichend geltend gemacht hat, \ndurch den strittigen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in seinen Rechten verletzt zu \nsein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden. So macht der Antragsteller eine Verletzung \nseines subjektiven Rechts auf Abwägung seiner Belange geltend. In diesem Zusammenhang \nführt er insbesondere aus, der strittige Plan sei Grundlage dafür, dass die Antragsgegnerin von \nihm nunmehr eine - kostenträchtige - Anschließung seines Grundstücks an den Kanal in der \nStraße B. verlangt, obwohl ihm bei Errichtung seines Hauses eine Erschließung \nüber diese Straße verwehrt und er gezwungen worden sei, einen kostenträchtigen \nKanalanschluss in Richtung Süden anzulegen.\n\n25\n\nDem Antragsteller fehlt auch nicht etwa das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er \nlediglich die Zweite förmliche Änderung des Bebauungsplans 14/I angreift und nicht auch die \nzwischenzeitlich bekanntgemachte Dritte förmliche Änderung. Abgesehen davon, dass die \nDritte Änderung - wie im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats bereits \nangesprochen wurde - an einem Ausfertigungsmangel leiden und deshalb unwirksam sein \ndürfte, ist die Zweite Änderung auch bei unterstellter Wirksamkeit der Dritten Änderung von \nrechtlicher Bedeutung. Mit ihr wurden die bisherigen Pläne grundlegend umgestaltet, so dass \nsie diese als Änderungsplan insgesamt ersetzt hat. Demgegenüber stellt sich die Dritte \nÄnderung als schlichte Planänderung in einigen Detailpunkten dar, so dass sie ohne die ihr \nkonzeptionell zugrunde liegende Zweite Änderung keine rechtlich bindende \nSteuerungsfunktion entfalten kann.\n\n26\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.\n\n27\n\nSoweit der Antragsteller Mängel der Bekanntmachungen des strittigen Bebauungsplans, \nnämlich der Offenlegungsbekanntmachung vom 20. April 2005 sowie der \nSchlussbekanntmachung vom 29. Juni 2005 rügt, trifft es zwar zu, dass die bei diesen \nBekanntmachungen abgedruckte zeichnerische Darstellung des Plangebiets dessen Grenzen \nnicht in jeder Hinsicht exakt wiedergibt. Namentlich im Südwesten ist die in den \nBekanntmachungen wiedergegebene Umgrenzung des Plangebiets bei genauem Vergleich mit \nder Planurkunde nicht mit dem tatsächlich festgesetzten Grenzverlauf identisch. Dabei handelt \nes sich jedoch nicht um einen für die Wirksamkeit des Plans relevanten Mangel.\n\n28\n\nDie Anforderungen an die Bekanntmachung der Offenlegung von Planentwürfen nach § 3 \nAbs. 2 BauGB sind dahin geklärt, dass diese Bekanntmachung eine sog. \"Anstoßfunktion\" \nerfüllen muss. Entscheidend für die Wahrung der \"Anstoßfunktion\" ist, dass sie dazu dient, \nden interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebiets \ndie Gemeinde durch ihre Bauleitplanung zu erfassen gedenkt. Die in der Bekanntmachung \nhierzu enthaltenen Angaben müssen ihm eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, \nob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür \nmuss ihm bereits die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben.\n\n29\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 \n\n30\n\n- 4 C 22.80 -, BRS 42 Nr. 23.\n\n31\n\nSoweit es um die hier nur interessierende räumliche Abgrenzung des Plangebiets\n\n32\n\n- zu den Anforderungen an inhaltliche Hinweise bei der Offenlegungsbekanntmachung \nkonkret projektbezogener Planungen nach § 12 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluss vom \n17. Dezember 2004 - 4 BN 48.04 -, JURIS-Dokumentation -\n\n33\n\ngeht, reicht regelmäßig ein Anknüpfen an geläufige geografische Bezeichnungen aus. Das \nist hier mit der Umschreibung des Plangebiets \"N. \" geschehen.\n\n34\n\nDer Umstand, dass die Antragsgegnerin bei den hier in Rede stehenden \nBekanntmachungen im Interesse einer besseren Information der Betroffenen auch eine \nverkleinerte zeichnerische Darstellung des Plangebiets veröffentlicht hat, bedeutet nicht, dass \ndiese zeichnerische Darstellung das Plangebiet stets gleichsam parzellenscharf und \nmetergenau wiedergeben muss. Die an der Planung Interessierten können, wenn sie sich über \ndie genaue Abgrenzung des Plangebiets Gewissheit verschaffen wollen, regelmäßig nicht \ndarauf verzichten, den tatsächlich offengelegten Planentwurf in Augenschein zu nehmen, \ndenn Verkleinerungen von Plänen auf die für Bekanntmachungsblätter üblichen Größen sind \nim Randbereich stets mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden. Angesichts \ndessen ist hier unschädlich, dass die veröffentlichte Planzeichnung im Südwesten des \nPlangebiets kleinere Teilbereiche von überplanten Flurstücken nicht erfasst, wie aus einem \ngenauen Vergleich mit dem tatsächlich offen gelegten und als Satzung beschlossenen Plan \nfolgt,\n\n35\n\nWahrt die Offenlegungsbekanntmachung hiernach die ihr zukommende \n\"Anstoßfunktion\", ist erst Recht kein Mangel der Schlussbekanntmachung erkennbar. Dieser \nkommt lediglich eine \"Hinweisfunktion\" zu, d.h. sie muss einen Hinweis auf den räumlichen \nGeltungsbereich des Plans geben und dieser Hinweis muss den gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB zur Einsicht durch jedermann ausliegenden Plan identifizieren. Dabei muss dieser \nHinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner \nAusdehnung im Einzelnen beantworten, vielmehr muss er nur geeignet sein, denjenigen, der \nsich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des \nBebauungsplans unterrichten will, zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu \nführen.\n\n36\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 \n\n37\n\n- 4 C 59.81 -, BRS 44 Nr. 23 m.w.N..\n\n38\n\nDas ist hier zweifelsohne der Fall, auch wenn die in der Schlussbekanntmachung \nenthaltene verkleinerte Wiedergabe des Plangebiets in den Randbereichen ungenau und \nteilweise nicht in jeder Hinsicht exakt ist.\n\n39\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, dass die Planaufstellungsvorgänge \nirreführende Pläne enthalten, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund \nhieraus ein beachtlicher Mangel des Aufstellungsverfahrens herzuleiten wäre. Unerheblich ist \nauch, dass der Antragsteller einen Beschluss des für die Abwicklung des \nAufstellungsverfahrens zuständigen Ausschusses der Antragsgegnerin über die Erweiterung \ndes Plangebiets vermisst. Wenn schon die Aufstellung eines Bebauungsplans als solche \nkeines formellen Beschlusses bedarf\n\n40\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21 -,\n\n41\n\nist ein förmlicher Beschluss des Rates oder eines seiner Ausschüsse auch nicht \nerforderlich, wenn die Abgrenzung des Plangebiets im Laufe des Verfahrens geändert \nwird.\n\n42\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der strittige Plan nicht zu beanstanden.\n\n43\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Plans nach § 1 Abs. 3 BauGB steht als solche \naußer Streit. Sie ergibt sich hier bereits daraus, dass die Antragsgegnerin mit der strittigen \nPlanung nach den Ausführungen auf Seite 2 der Planbegründung das nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 \nBauGB legitime Planziel verfolgt, zur Deckung des Wohnbedarfs im Gemeindehauptort das \nbereits seit Jahrzehnten für Wohnbebauung planerisch vorgesehene Gebiet als das letzte \ngrößere Wohnbaupotential in L. zu erschließen.\n\n44\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der \nstrittige Bebauungsplan am Nordwestrand des Plangebiets von dem nördlich des Wegs \nB. gelegenen 210 m langen und knapp 30 m tiefen Geländestreifen, der nach dem \ngeltenden Landschaftsplan Nr. 5 \"Mittlere T. \" des S. -C. Kreises unter \nLandschaftsschutz steht, einen 170 m langen Bereich als allgemeines Wohngebiet überplant. \nZwar legen die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans u.a. fest, dass im \nLandschaftsschutzgebiet die Errichtung neuer und Änderung bestehender baulicher Anlagen \nverboten ist. Gleichwohl folgt daraus unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht, \ndass der strittige Bebauungsplan wegen eines seiner Umsetzung entgegenstehenden \ndauerhaften Verbots vollzugsunfähig wäre.\n\n45\n\nAllerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bebauungsplan nicht im Sinne \nvon § 1 Abs.3 BauGB erforderlich und deshalb unwirksam ist, der sich als vollzugsunfähig \nerweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche \nHindernisse im Wege stehen.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 \n\n47\n\n- 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.\n\n48\n\nEin solches Hindernis kann etwa auch ein naturschutzrechtliches Bauverbot im \nGeltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung bilden. Nichts anderes gilt, wenn der \nLandschaftsschutz - wie hier durch den Landschaftsplan als Satzung - in anderer Form \nnormativ festgelegt ist. Hiernach ist es bei der Überplanung eines Landschaftsschutzgebiets \nals Baugebiet in aller Regel erforderlich, dass vor der abschließenden Beschlussfassung über \nden entsprechenden Bebauungsplan die seiner Umsetzung entgegenstehenden Regelungen des \nLandschaftsschutzes aufgehoben werden.\n\n49\n\nDie Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet scheitert jedoch \nnicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in \nBetracht kommt. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung \neiner Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv \neine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der \nnaturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht.\n\n50\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 \n\n51\n\n- 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 m.w.N..\n\n52\n\nEine solche Ausnahmelage ist hier, wie die Antragsgegnerin im Anschluss an die \nErörterungen in dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Erörterungstermin \nvorgetragen hat, aus folgenden Erwägungen zu bejahen:\n\n53\n\nBei der Überplanung des hier in Rede stehenden, unter Landschaftsschutz gestellten \nBereichs als Wohngebiet ist die Antragsgegnerin - ersichtlich in Übereinstimmung mit der \nzuständigen Landschaftsbehörde - davon ausgegangen, dass sich die Frage einer Kollision der \nFestsetzungen des Bebauungsplans mit den auf den Landschaftsschutz bezogenen \nFestsetzungen des Landschaftsplans Nr. 5 nach Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht stellen \nwürde. Seinerzeit gingen alle am Planaufstellungsverfahren von der - bis zum 25. Mai 2005 \nauch zutreffenden - Rechtslage nach § 29 Abs. 4 LG NRW a.F. aus. Diese Vorschrift sah vor, \ndass bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans mit dessen \nRechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des \nLandschaftsplans außer Kraft treten, soweit der Träger der Landschaftsplanung im \nBeteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Da ein solcher Widerspruch im \nPlanaufstellungsverfahren für den strittigen Bebauungsplan nicht erfolgt ist, wären die der \nUmsetzung des Bebauungsplans entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 5 \nfür das nördlich des Wegs B. gelegene, als Wohngebiet überplante \nLandschaftsschutzgebiet mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans außer Kraft getreten. \nDiese Bekanntmachung des Bebauungsplans ist jedoch erst am 29. Juni 2005 erfolgt. Zu \ndiesem Zeitpunkt war § 29 Abs. 4 LG NRW a.F. durch die Neufassung auf Grund des \nGesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522) - § 29 \nAbs. 4 LG NRW n.F. - ersetzt worden, das am Tag nach der Bekanntmachung vom 25. Mai \n2005 in Kraft getreten ist. Satz 1 dieser Vorschrift lautet nunmehr:\n\n54\n\n\"Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im \nGeltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und \nFestsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden \nBebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer \nKraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem \nFlächennutzungsplan nicht widersprochen hat.\"\n\n55\n\n§ 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW n.F. knüpft mithin nunmehr daran an, dass die dem \nLandschaftsplan widersprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans, deren Inkrafttreten \nzum Außerkrafttreten der entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans führt, auf \nder Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines dem Landschaftsplans bereits \nwidersprechenden Flächennutzungsplans beruhen, dem der Träger der Landschaftsplanung im \nAufstellungsverfahren nicht widersprochen hat. Ein solches Flächennutzungsplanverfahren ist \nhier von der Antragsgegnerin jedoch gerade nicht durchgeführt worden. Sie hat bei der \nAufstellung des strittigen Bebauungsplans nach den Ausführungen auf Seite 5 der \nPlanbegründung vielmehr angenommen, dass auch die Ausweisung des Wohngebiets nördlich \ndes Wegs B. (noch) vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt \nist.\n\n56\n\nSind alle Beteiligten bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans davon \nausgegangen, dass die einer Planumsetzung entgegenstehenden Festsetzungen des \nLandschaftsplans mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft treten würden, war diese \nAnnahme wegen der kurz vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans in Kraft getretenen \nÄnderung des § 29 Abs. 4 LG NRW zwar nicht mehr gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin \nkonnte bei ihrem Satzungsbeschluss und der nachfolgenden Bekanntmachung des strittigen \nBebauungsplans aufgrund des Verhaltens der zuständigen Landschaftsbehörde - kein \nWiderspruch gegen die dem Landschaftsplan widersprechende Überplanung eines Teils des \nLandschaftsschutzgebiets als Wohngebiet - jedoch davon ausgehen, dass die dem \nBebauungsplan widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans zum \nLandschaftsschutz kein Hinderungsgrund für eine Umsetzung des Bebauungsplans sein \nwürden. Die hier gegebene Situation ist mithin einer Ausnahme- bzw. Befreiungslage im \ndargelegten Sinne vergleichbar. Diese Einschätzung wird bestätigt durch das seitens der \nAntragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. März 2007 vorgelegte Schreiben des Landrats des \nS. -C. Kreises als unterer Landschaftsbehörde vom 1. März 2007. Dort wird \nausgeführt, dass die zwischenzeitliche städtebauliche Prägung und Entwicklung in diesem \nBereich mit den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes zu vereinbaren sei, und hieran \nanknüpfend ausdrücklich klargestellt, dass für die formell noch im Landschaftsschutzgebiet \ngelegenen Bauten die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme in Aussicht gestellt \nwerde. Die Situation stellt sich hier der Sache nach nicht anders dar, als hätte die zuständige \nLandschaftsbehörde bereits vor dem Satzungsbeschluss die Erteilung von Ausnahmen von \nden Verboten des Landschaftsschutzes zugesagt. Davon, dass der Umsetzung des strittigen \nBebauungsplans die noch geltenden Regelungen des Landschaftsschutzes als im dargelegten \nSinne dauerhafte rechtliche Hindernisse entgegenstünden, kann damit unter den hier \ngegebenen besonderen Umständen keine Rede sein.\n\n57\n\nOb der Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anforderungen \ndes Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wahrt, kann letztlich dahinstehen. Ein \neventueller Verstoß gegen das Entwicklungsgebot wäre jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB unbeachtlich.\n\n58\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan insoweit nicht \nmit dem bei seinem Erlass maßgeblichen Flächennutzungsplan übereinstimmte, als er am \nNordwestrand des Plangebiets den knapp 30 m - nicht, wie der Antragsteller meint, 60 bis \n70 m - tiefen und 210 m langen Geländestreifen nördlich des bestehenden Wegs B. \nerfasst. Dieser als Verkehrsfläche für die Verbreiterung des Wegs sowie als allgemeines \nWohngebiet bzw. \n\n59\n\n- zum Westrand des Plangebiets hin - als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege \nund zur Entwicklung von Natur und Landschaft überplante Bereich war seinerzeit im \nFlächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.\n\n60\n\nDass diese Abweichung vom Flächennutzungsplan nicht mehr mit dem \nEntwicklungsgebot vereinbar ist, wie der Antragsteller meint, ist jedenfalls nicht eindeutig. In \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Flächennutzungsplan \naufgrund seiner geringen Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen lässt, die auf der Ebene \nder gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Unter der Voraussetzung, \ndass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das \nEntwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen \nVerstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \ngenügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig \nbleibt.\n\n61\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 \n\n62\n\n- 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55 m.w.N..\n\n63\n\nGemessen an diesen Maßstäben erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen, die \nAbweichung des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan als noch vom \nEntwicklungsgebot gedeckt anzusehen. Dem Flächennutzungsplan ist für den hier \ninteressierenden Bereich des Plangebiets das Konzept zu entnehmen, dass im Nordosten von \nL. eine größeres zusammenhängendes, bislang weitgehend unbebautes Areal von \nerheblicher Ausdehnung künftig Wohnbauzwecken zur Verfügung stehen soll. Für die \nAuffassung des Antragstellers ließe sich allenfalls anführen, dem Flächennutzungsplan könne \n- bezogen auf den engeren Bereich des hier strittigen Plangebiets - der Grundgedanke \nentnommen werden, die Grenze zwischen Wohnsiedlungsbereich und landwirtschaftlichen \nNutzflächen solle durch den in der Örtlichkeit vorhandenen Weg B. markiert \nwerden, so dass jedenfalls eine Ausweisung von Wohngebietsflächen jenseits (nördlich) des \nWegs nicht mehr vom Entwicklungsgebot gedeckt wäre. Ob dem so ist, kann letztlich \ndahinstehen, weil ein diesbezüglicher Mangel des Plans jedenfalls im Sinne von § 214 Abs. 2 \nNr. 2 BauGB unbeachtlich wäre.\n\n64\n\nNach der genannten Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans \nunbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des \nBebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich \naus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt \nworden ist. Für diese Frage ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den \ngrößeren Raum, d.h. das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet \nhinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist mithin, ob die über den \nBereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des \nFlächennutzungsplans beeinträchtigt werden.\n\n65\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n\n66\n\n- 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n67\n\nDies lässt sich hier ohne weiteres verneinen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans \nfür den gesamten Ortsteil L. zielen ersichtlich darauf ab, innerhalb des im Norden des Orts \nfür Wohnbebauung vorgesehenen Bereichs einen deutlichen Geländestreifen als Wald bzw. \nlandwirtschaftliche Nutzfläche frei zu halten, der sich entlang des B1. erstreckt, der sich \nseinerseits von Norden kommend in den Kernbereich von L. hineinschiebt. Ob dieser in \nweiten Teilen bewaldete Freibereich dort, wo er sich in Richtung Norden von über 150 m auf \ndeutlich mehr als 200 m verbreitert, abweichend von den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans auf rd. 170 m Länge um einen unter 30 m breiten Streifen \nlandwirtschaftliche Nutzfläche verschmälert und zu Wohnzwecken genutzt wird, ist für das \nübergeordnete Konzept des Flächennutzungsplans ersichtlich nicht von Bedeutung und damit \nnicht als Beeinträchtigung dieses Konzepts zu werten.\n\n68\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers liegt schließlich auch kein zur \nUnwirksamkeit des strittigen Plans führender Verstoß gegen die Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB vor.\n\n69\n\nSoweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe keine hinreichende \nBestandsaufnahme durchgeführt, ist kein relevanter Mangel bei der Ermittlung der Belange \nerkennbar. Welche Bedeutung das Fehlen von \"Schraffuren, die den katastermäßigen Bestand \nder eingesessenen Gebäude und Nebenanlagen darstellen\", für die von der Antragsgegnerin \nvorzunehmende Abwägung gehabt haben soll, erschließt sich aus dem Vorbringen des \nAntragstellers nicht. Auch der Einwand, es fehle an hinreichenden - insbesondere auf die \nTopografie bezogenen - Ermittlungen, um die Realisierbarkeit der festgesetzten \nEingeschossigkeit im hängigen Gelände prüfen zu können, trifft nicht zu. Der Antragsteller \nirrt offensichtlich, wenn er meint, dass im Bereich unterhalb seiner Grundstücke \"aufgrund \nder Topografie eine Eingeschossigkeit nicht zu verwirklichen\" sei. Selbstverständlich können \nauch in topografisch bewegtem Gelände Gebäude architektonisch so konzipiert werden, dass \nsie die rechtliche Anforderung wahren, nur ein Vollgeschoss im hier einschlägigen Sinne der \nlandesrechtlichen Vollgeschossdefinition (vgl. § 2 Abs. 5 BauO NRW) aufzuweisen. Dass \nGebäude mit nur einem Vollgeschoss im hängigem Gelände gelegentlich optisch den \nEindruck erwecken, als wiesen sie mehrere Geschosse auf, entspricht der Normalität. Dafür, \ndass in der hier gegebenen Situation von der Vorgabe, dass nur ein Vollgeschoss zulässig ist, \n\"massenhaft dispensiert werden\" müsse, liegt kein Anhalt vor und ist auch aufgrund der vom \nAntragsteller vorgelegten zeichnerischen Darstellung nicht nachvollziehbar.\n\n70\n\nDass die Antragsgegnerin für die Straße N. als Haupterschließung des Plangebiets \neine Gesamtbreite der Verkehrsfläche von (nur) 5,50 m vorgesehen hat, stellt keine \nFehlgewichtung der betroffenen Belange dar. Die Verkehrsflächen im Plangebiet sind, soweit \nsie nicht ausdrücklich als Fuß- oder Wirtschaftsweg ausgewiesen sind, mit dem Zusatz \n\"Verkehrsberuhigung\" versehen. Sie sollen dementsprechend, wie auch auf Seite 8 der \nPlanbegründung ausgeführt ist, als Mischverkehrsflächen ausgewiesen werden. Das \nstraßenbautechnische Regelwerk der EAE 85/95, das bei Erlass des strittigen Bebauungsplans \nnoch einschlägig war\n\n71\n\n- vgl. nunmehr die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen \nherausgegebenen \"Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen\" Ausgabe 2006 (RASt 06) -\n,\n\n72\n\nlässt etwa für Anliegerstraßen und Anliegerwege selbst mit Gegenverkehr Fahrbahn-/ \nbzw. Fahrgassenbreiten von 3,50 m (ausnahmsweise 3,00 m) zu, wenn die Verkehrsstärke \ngering ist (etwa 70 Kfz/ Spitzenstunde), die Straße von Lastkraftwagen selten befahren wird, \nfür Begegnungsfälle Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen und Parkstreifen nur \neinseitig erforderlich sind. Angesichts dessen liegt kein Anhalt dafür vor, dass die hier \nvorgesehene Gesamtbreite von 5,50 m - namentlich bei einem generellen Verzicht auf \nParkstreifen im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche - nicht eine unter Aspekten der \nVerkehrssicherheit noch vertretbare Anlage von Mischverkehrsflächen zulässt. Hinsichtlich \ndes vom Antragsteller besonders hervorgehobenen Fußgängerverkehrs ist ergänzend \nanzumerken, dass im westlichen Bereich des Plangebiets zusätzlich eine in beachtlichen \nTeilen über gesonderte Fußwege führende Fußwegverbindung vorgesehen ist, deren \nBenutzung für die weit überwiegende Zahl der Bewohner des Plangebiets eine fußläufige \nBegehung der Straße N. entbehrlich erscheinen lässt.\n\n73\n\nSoweit der Antragsteller die auf die Belange von Natur und Landschaft bezogenen \nErmittlungen, Bewertungen und Festsetzungen für fehlerhaft hält, sind durchgreifende \nMängel des Plans gleichfalls nicht erkennbar.\n\n74\n\nHinsichtlich dieser Belange ist davon auszugehen, dass die durch die strittige Planung \nersetzten Vorläuferpläne bereits eine nahezu vollständige Inanspruchnahme des nur in relativ \ngeringem Umfang erweiterten Plangebiets für Baugebiete und Verkehrsflächen vorsahen. Bei \nder Konzipierung der Überplanung hat die Antragsgegnerin einerseits das gewichtige \nstädtebauliche Interesse an einer gewissen Verdichtung der ursprünglich vorgesehenen \nBebauung berücksichtigt, zugleich aber auch dem Integritätsinteresse von Natur und \nLandschaft durch die Erhaltung von Bereichen mit schützenswerten Gehölzen und die - \nerstmals festgesetzte - Ausweisung einer \"Biotopbrücke\" Rechnung getragen, die das \nPlangebiet im mittleren Bereich nahezu vollständig von Westen nach Osten durchzieht. Dem \nKompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat sie nach den Ausführungen in dem auf \nGrund der Abstimmungen mit der zuständigen Fachbehörde überarbeiteten \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag unter Berücksichtigung eines planexternen Ausgleichs \nauf der Grundlage von Bewertungen nach der Methode Ludwig - einem fachlich anerkannten \nBewertungsverfahren - in vollem Umfang Rechnung getragen. Dem setzt die seitens des \nAntragstellers vorgelegte Stellungnahme in erster Linie eigene Bewertungen entgegen und \nverkennt damit, dass es bei der \"Abarbeitung\" des Folgenbeseitigungsprogramms der \nEingriffsregelung Aufgabe der planenden Gemeinde ist, in eigener Verantwortung die zu \nerwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und \nAusgleich abwägend zu entscheiden.\n\n75\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 \n\n76\n\n- 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10.\n\n77\n\nAuch die Einwände hinsichtlich der seitens des Antragstellers vermissten Erhebungen \nzum Bestand der Fauna verkennen die rechtlichen Anforderungen an die Ermittlung und \nBewertung der naturschutzbezogenen Belange. Die Eingriffsregelung dient nicht einer \nallgemeinen Bestandsaufnahme, vielmehr kann, je typischer die Gebietsstruktur des \nEingriffsbereichs ist, desto eher auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen \nabgestellt werden.\n\n78\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 \n\n79\n\n- 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9.\n\n80\n\nDafür, dass die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren konkreten Anlass hatte, \ndetaillierte Erhebungen zum Vorhandensein besonders seltener Arten anzustellen, legt der \nAntragsteller nichts dar. Die im Planaufstellungsverfahren abgegebenen fachlichen \nStellungnahme der zuständigen unteren Landschaftsbehörde gaben hierzu jedenfalls keinen \nAnhalt.\n\n81\n\nFehl geht auch der Einwand des Antragstellers, das in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen \ngeregelte Verbot der Anpflanzung von Nadelhölzern mit Ausnahme der Eibe sei unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Senats\n\n82\n\n- vgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998\n\n83\n\n- 7a D 125/96.NE -, BRS 60 Nr. 34 -\n\n84\n\nfehlerhaft. Zutreffend wurde insoweit bereits in der seitens der Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 26. Juni 2006 vorgelegten Stellungnahme des Umweltsamts der \nAntragsgegnerin darauf hingewiesen, dass jenes Urteil einen anderen Sachverhalt betraf. Dort \nwurde das generelle Verbot der Anpflanzung von Koniferen, ohne zugleich positiv die \nBepflanzung zu regeln, als nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB gedeckt angesehen. Hier \nwurden hingegen positiv Bepflanzungsvorgaben geregelt, wobei Nadelbäume mit Ausnahme \nvon Eiben zu den nicht als standortgerecht gewerteten Bäumen gezählt wurden. Dies ist, wie \nauch im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats angesprochen wurde, nicht zu \nbeanstanden.\n\n85\n\nDie Einwände hinsichtlich der angeblich nur unzulänglich ermittelten Beseitigung des \nanfallenden Niederschlagswassers beruhen schließlich im Wesentlichen auf unbelegten \nAnnahmen des Verfassers der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme. Sie verkennen \nim Übrigen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, im Planungsverfahren bereits \nsämtliche Probleme einer Umsetzung des Plans abschließend zu klären. So kann sie die \ndetaillierte Lösung bestimmter Probleme - hier von Einzelheiten der zur ordnungsgemäßen \nAbleitung des Oberflächenwassers im Detail erforderlichen entwässerungstechnischen \nAnlagen - durchaus künftigem Verwaltungshandeln überlassen. Die Grenzen einer zulässigen \nVerlagerung sind zwar überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich \nder offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht \nsachgerecht lösen lassen wird.\n\n86\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n\n87\n\n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n88\n\nHinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht dargetan.\n\n89\n\nDie abwägende Entscheidung der Antragsgegnerin über den strittigen Plan ist schließlich \nauch nicht insoweit zu beanstanden, als das ursprünglich vorgesehene Erschließungskonzept \nim nördlichen Bereich des Plangebiets aufgegeben wurde, auch wenn der Antragsteller \nhierdurch ggf. gezwungen ist, die Entwässerung seines Grundstücks zu ändern. Die \nUmgestaltung des Erschließungssystems dient nach den Ausführungen in der Planbegründung \n(vgl. etwa Seiten 5 und 9) insbesondere dazu, eine wirtschaftliche Erschließung zu \nermöglichen. Dies leuchtet ohne weiteres ein. So können bei der nunmehr konzipierten \nErschließung durchgehend Bauflächen beiderseits der jeweiligen Erschließungsflächen \nangelegt werden. Zugleich ermöglicht die ringförmige Erschließung eine Einbindung von \nAbschnitten des bisherigen Wirtschaftswegs B. in das Erschließungssystem mit der \ndadurch verbundenen Erweiterung der Bauflächen sowie einen Verzicht auf die ursprünglich \nin der Zweiten Änderung des Bebauungsplans 14/I vorgesehenen größeren Wendeanlagen am \nEnde der beiden vorgesehenen Stichstraßen. All dies sind legitime Aspekte, die es \nrechtfertigen, das bisherige Erschließungskonzept aufzugeben, zumal der von der Änderung \ndes Erschließungssystems erfasste Bereich des Plangebiets - abgesehen von dem Wohnhaus \ndes Antragstellers - bislang noch nicht bebaut war. Der Antragsteller konnte demgegenüber \nnicht darauf vertrauen, dass das bisherige, tatsächlich noch nicht umgesetzte Plankonzept auf \nDauer unverändert beibehalten würde.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n91\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-30/7-d-102-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-30/7-d-102-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261636","retrieved":"2026-07-09 02:27:39.001359+00:00"}}