{"status":"available","doknr":"OLD261635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0830.7B1212.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-30","aktenzeichen":"7 B 1212/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern ist.\n\n4\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, der Antragsgegner dürfe das Zwangsmittel des \nunmittelbaren Zwangs nicht androhen, weil keine Rede davon sein könne, dass das \nZwangsmittel des Zwangsgeldes keinen Erfolg zeige, ignoriert er, dass der Antragsgegner \nbereits mit Verfügung vom 22. August 2005 ein Zwangsgeld festgesetzt hat, das ihn, den \nAntragsteller, in der Folgezeit nicht zu einem Verhalten veranlasst hat, das mit der ihm \nauferlegten Ordnungsverpflichtung in Einklang steht. Grund für die Aufhebung der weiteren \nZwangsgeldfestsetzungen vom 20. Juni 2006 und vom 04. Dezember 2006 war allein die \nnachvollziehbare Erkenntnis des Antragsgegners, dass dieses Zwangsmittel wegen der \nfortdauernden Uneinsichtigkeit des Antragstellers und der weiteren Gesamtumstände keinen \nErfolg verspricht.\n\n5\n\nDer sich ohne weiteres aufdrängende Zweck der dem Antragsteller auferlegten \nOrdnungsverpflichtung ist die Vermeidung von Störungen, die durch Geflügel verursacht \nwerden, das sich auf dem Grundstück des Antragstellers befindet. Die Forderung des \nAntragstellers nach einer - an den Tierhalterbegriff des § 833 BGB anknüpfenden - \nDifferenzierung zwischen einer Geflügelhaltung und einem Geflügelaufenthalt liegt daher \nneben der Sache, unterstreicht jedoch nachhaltig seine Uneinsichtigkeit.\n\n6\n\nDem Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach \nes \"erst bei gerügten Störungen durch Tierhaltung nicht etwa auf das subjektive Empfinden \ndes Betroffenen, sondern auf dasjenige des 'normalen Durchschnittsmenschen' ankommt\", \nkann schon wegen der Bestandskraft der Grundverfügung vom 05. Februar 2004/09. August \n2005 kein Gewicht beigemessen werden.\n\n7\n\nDahingestellt bleiben kann schließlich, ob dem Antragsteller ein weiterer Verstoß gegen \ndie vorgenannte Verfügung vorgeworfen werden kann, weil am 24. Januar 2007 auf dessen \nGrundstück Geflügel vorgefunden wurde. Die Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2007 ist \nausdrücklich auf wiederholte Verstöße des Antragstellers gegen die ihm auferlegte \nOrdnungsverpflichtung gestützt, so dass den dort erwähnten Vorgängen vom 24. Januar 2007 \nkeine tragende Bedeutung zukommt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG.)\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-30/7-b-1212-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-30/7-b-1212-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261635","retrieved":"2026-07-09 02:27:38.922624+00:00"}}