{"status":"available","doknr":"OLD261677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0829.6B900.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"6 B 900/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das für die \nAntragstellerin erstellte \"Unterstützungs- und Beratungskonzept\" vom 4. Mai 2007 nicht \nweiter umzusetzen, bis über die dagegen gegebenenfalls noch zu erhebende Klage der \nAntragstellerin rechtskräftig entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nOb - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die beantragte einstweilige Anordnung \ntatsächlich auf eine dem Wesen des § 123 VwGO grundsätzlich widersprechende \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst \nwenn die von der Antragstellerin angestrebte Regelung, die Umsetzung des für sie erstellten \n\"Unterstützungs- und Beratungskonzeptes\" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den \ndagegen eingelegten Widerspruch auszusetzen, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache \nhinausliefe, wäre sie im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung eines effektiven \nRechtsschutzes gleichwohl geboten.\n\n4\n\nDie Vorwegnahme der Hauptsache ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 123 VwGO \nausnahmsweise zulässig, wenn die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Erfolg in \nder Hauptsache wahrscheinlich ist.\n\n5\n\nSo ist es hier. Die Antragstellerin hätte bei einer weiteren Umsetzung des \n\"Unterstützungs- und Beratungskonzeptes\" erhebliche, sie auch in ihrer persönlichen \nRechtsstellung betreffende Nachteile zu erwarten, die ihr auch vorläufig - das heißt bis zum \nAbschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich daran möglicherweise anschließenden \nKlageverfahrens - nicht zugemutet werden können.\n\n6\n\nDas \"Unterstützungs- und Beratungskonzept\" sieht neben diversen Vorlagepflichten \n(Planungen von Unterrichtsreihen, Aufgabenstellungen für Klassenarbeiten und korrigierte \nKlassenarbeiten vor deren Rückgabe) eine umfangreiche \"Unterrichtsbegleitung\" vor. So \nsollen pro Unterrichtswoche jeweils zwei Unterrichtsbesuche mit anschließender zeitnaher \nBeratung stattfinden. Zudem ist jeden Monat ein Reflexionsgespräch zum Erfolg des \n\"Unterstützungs- und Beratungskonzepts\" vorgesehen.\n\n7\n\nInsbesondere die angeordnete \"Unterrichtsbegleitung\" lässt einen schwerwiegenden \nAnsehens- und Autoritätsverlust der Antragstellerin im Verhältnis zu den von ihr \nunterrichteten Schülern und deren Eltern erwarten. Auch die soziale Stellung der \nAntragstellerin im Kreise ihrer Lehrerkollegen wäre durch die weitere Umsetzung des \n\"Unterstützungs- und Beratungskonzepts\" stark gefährdet. Dies umso mehr, als die \nSchulleitung berechtigt sein soll, die Begutachtung des Unterrichts der Antragstellerin auch \nKollegen ihrer Schule zu überlassen, die nicht der Schulleitung angehören. Darüber hinaus \nwürde die Antragstellerin mit dem \"Unterstützungs- und Beratungskonzept\" in eine ständige \nPrüfungs- und Beobachtungssituation versetzt, in der sie sich nicht selten einer Mehrzahl von \nbegutachtenden Kollegen gegenübersehen würde und fortlaufend nahezu alle Bereiche ihrer \nLehrertätigkeit darstellen und rechtfertigen müsste. Es liegt auf der Hand, dass eine solche \nSituation, die der Dienststellung eines Lehrers grundsätzlich fremd ist, von einer 58jährigen \nLehrerin, die seit mehr als 30 Jahren unterrichtet, als demütigend und übermäßig belastend \nempfunden würde.\n\n8\n\nDie nachteiligen Auswirkungen einer weiteren Umsetzung des \"Unterstützungs- und \nBeratungskonzepts\" zu Lasten der Antragstellerin würden, auch wenn dieses in einem \nmöglichen Klageverfahren keinen Bestand hätte, aller Voraussicht nach andauern. Der einmal \nvon Seiten der Schulaufsicht erweckte Eindruck, die Antragstellerin sei fachlich und \npersönlich nicht in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, und der damit einhergehende \nVerlust von Ansehen, Autorität und sozialer Stellung würden sich bis zum Abschluss eines \nsolchen Klageverfahrens verfestigen und wären selbst durch eine gegenteilige Erklärung der \nSchulaufsicht allenfalls teilweise zu revidieren.\n\n9\n\nIm Hauptsacheverfahren ist ein Erfolg des von der Antragstellerin gegen das \n\"Unterstützungs- und Beratungskonzept\" eingelegten Widerspruchs überwiegend \nwahrscheinlich.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO, §§ 920, 294 ZPO).\n\n11\n\nBei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Anordnung des \"Unterstützungs- und \nBeratungskonzepts\" als rechtswidrig, auch wenn dem Dienstherrn bei der Anordnung \ninnerdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich ein weites organisatorisches Ermessen zusteht. \nDie angeordneten Maßnahmen erscheinen angesichts des Alters der Antragstellerin, ihrer \nDienst- und Lebenserfahrung, ihrer noch verbleibenden Dienstzeit, ihrer ausdrücklich \nerklärten Bereitschaft zu einer Supervision und der Aussagekraft der ihnen zu Grunde \ngelegten tatsächlichen Feststellungen - jedenfalls in ihrer Summe - als unzumutbar und treffen \ndie Antragstellerin in dieser Form auch in ihrer persönlichen Rechtsstellung.\n\n12\n\nDie tatsächlichen Feststellungen, die der Antragsgegner im Hinblick auf die fachliche \nEignung der Antragstellerin und die Güte ihrer Unterrichtstätigkeit getroffen hat, tragen ein \nderart weitgehendes Maßnahmenbündel nicht. Insbesondere die zur Rechtfertigung des \n\"Unterstützungs- und Beratungskonzepts\" angeführten Elternbeschwerden, die in eine gegen \ndie Antragstellerin gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde der Schulpflegschaft gefasst \nbeziehungsweise vom Schulleiter schriftlich formuliert worden sind, bieten dafür keine \nhinreichende tatsächliche Grundlage. Sie sind ganz überwiegend allgemein gehalten und \nnehmen bestenfalls in Ansätzen Bezug auf einzelne Vorkommnisse, deren Umstände jedoch \nnicht konkret benannt werden. Letztlich handelt es sich bei diesen Beschwerden um \nTatsachenbehauptungen, die nicht auf der eigenen Wahrnehmung der Eltern beruhen \n(ungleiche und ungerechte Behandlung der Schüler; Zurückweisung von Fragen im \nUnterricht, ohne sie zu beantworten), oder um Wertungen (unzureichende konzeptionelle \nVorbereitung des Unterrichts, willkürliche Notengebung, Ausbleiben jeglichen Lernerfolgs), \nfür die jeder Beleg fehlt. Obwohl die Antragstellerin diesen Beschwerden mit Schreiben vom \n20. April und 19. Mai 2007 substanziiert entgegengetreten ist, hat der Antragsgegner keinen \nerkennbaren Versuch unternommen, die Umstände, auf die die Beschwerden zurückzuführen \nsind, aufzuklären und fachlich zu bewerten.\n\n13\n\nAuch der Bericht des Schulleiters vom 4. Dezember 2006 und das darin \nzusammengefasste Ergebnis dreier von ihm durchgeführter Unterrichtsbesuche gibt keinen \nAnlass für das in Rede stehende Maßnahmenbündel. Es mag sein, dass insbesondere der \nUnterrichtsstil der Antragstellerin gemessen an den Anforderungen der heutigen \nLehrerausbildung Mängel aufweist und dass sie mitunter Schwierigkeiten mit der \nAufrechterhaltung der notwendigen Disziplin hat. Verwertbare Anhaltspunkte dafür, dass der \nUnterricht der Antragstellerin den einschlägigen Lehrplänen zuwiderläuft, ihre Notengebung \nwillkürlich ist oder sie keinerlei Lernfortschritt bei ihren Schülern erzielt, sind jedoch weder \nermittelt noch ersichtlich. In der so beschriebenen Situation ist für das umstrittene \nMaßnahmenbündel, das die Antragstellerin in ihrer persönlichen Rechtsstellung erheblich \nbeeinträchtigt, kein Raum, zumal sich aus den Akten gewichtige Indizien dafür ergeben, dass \nes trotz seiner Bezeichnung als \"Unterstützungs- und Beratungskonzept\" darauf angelegt ist, \ndie Antragstellerin in unzulässiger Weise zu veranlassen, von sich aus eine vorzeitige \nVersetzung in den Ruhestand zu beantragen.\n\n14\n\nOb einzelne der angeordneten Maßnahmen unter den gegebenen Umständen rechtmäßig \nangeordnet werden könnten bedarf hier im Rahmen der Prognose der Erfolgsaussichten eines \nmöglichen Klageverfahrens keiner Prüfung, da der Antragsgegner das angegriffene \nMaßnahmenbündel offenbar bewusst als Gesamtkonzept angelegt hat und nicht ersichtlich ist, \ninwieweit er bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Gesamtkonzeptes gleichwohl eine oder \nmehrere der besagten Maßnahmen für sinnvoll erachtet und tatsächlich isoliert angeordnet \nhätte.\n\n15\n\nSchließlich ist auch die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung und damit ein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner setzt das \"Unterstützungs- und \nBeratungskonzept\" bereits um und hat der Antragstellerin für den Fall, dass sie den darin \nenthalten Weisungen nicht nachkommen sollte, disziplinarische Folgen angedroht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-29/6-b-900-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-29/6-b-900-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261677","retrieved":"2026-07-09 02:27:42.695194+00:00"}}