{"status":"available","doknr":"OLD261676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0829.6B1093.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"6 B 1093/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die Untersuchungsanordnung des \nLandrats als Kreispolizeibehörde T. vom 31. Januar 2007 eingelegten Widerspruchs \nwiederherzustellen.\n\n4\n\nDie Begründung der unter dem 12. Februar 2007 angeordneten sofortigen Vollziehung \nwird den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Begründung nicht nur formelhaft, \nsondern hinreichend einzelfallbezogen das besondere öffentlichen Interesse für die \nausnahmsweise sofortige Vollziehbarkeit der Untersuchungsanordnung darlegt. Der \nAntragsgegner bezieht sich darauf, dass das Ziel der Maßnahme nur erreicht werden könne, \nwenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Zur Begleitung und Kontrolle der \nGewichtsreduktion sowie zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit - je nach Fortschritt der \nGewichtsreduktion erscheine eine Ausweitung der Einsatzfähigkeit möglich - bedürfe es \nregelmäßiger Untersuchungen durch den Polizeiarzt.\n\n5\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich \nbei summarischer Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersuchungsanordnung feststellen \nlasse. Die in diesem Fall unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nvorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n6\n\nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen die Einschätzung, die \nUntersuchungsanordnung sei weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich \nrechtswidrig, nicht in Frage.\n\n7\n\nDer Einwand der Beschwerde, eine Kontrolle durch den Hausarzt des Antragstellers sei \nausreichend, weil dieser ehemals Polizeiarzt gewesen sei und daher ebenso gut die Einsatz- \nund Verwendungsfähigkeit beurteilen könne, greift nicht durch. Zum einen sind die Umstände \ndes Ausscheidens des Hausarztes aus dem Polizeidienst nicht dargetan, so dass nicht \nerkennbar ist, ob bei ihm (noch) ein entsprechender Kenntnisstand hinsichtlich der \nbesonderen Belange des Polizeidienstes vorausgesetzt werden kann. Zum anderen ist die \nBeauftragung des Amtsarztes oder - wie hier - des Polizeiarztes mit der Untersuchung des \nBeamten regelmäßig wegen dessen öffentlich-rechtlichen Status gerechtfertigt. Im Vergleich \nzu dem jeweils behandelnden (Privat-)Arzt verfügt der Amtsarzt über mehr Distanz zu dem zu \nUntersuchenden, was der Objektivität seines Untersuchungsergebnisses zugute kommt.\n\n8\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118, \nvom 2. März 1995 - 5 B 26/95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267, und vom 1. \nFebruar 2006 - 1 DB 1/05 -, IÖD 2006, 118.\n\n9\n\nDie offensichtliche Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ist auch mit dem nicht \nkonkretisierten Hinweis, eine Vorstellung bei dem Polizeiarzt ORMR Dr. med. M. sei \nunzumutbar, weil dieser sich hinsichtlich der ärztlichen Schweigepflicht nicht korrekt \nverhalten habe, nicht dargelegt. Der pauschale Verweis auf den bisherigen Vortrag genügt den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.\n\n10\n\nAus dem von der Beschwerde weiter geltend gemachten Umstand, dass sich der \nAntragsteller in den vergangenen sechs Jahren im Schnitt alle drei Monate \nEignungsuntersuchungen unterzogen und der Polizeiarzt ORMR Dr. med. M. in diesem \nZusammenhang zahlreiche weitere, darunter auch zwei fachpsychiatrische Untersuchungen, \nangeordnet habe, vermag der Senat ebenfalls nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der \nhier angeordneten Untersuchung herzuleiten. Die Anordnung verschiedener oder mehrfacher \nUntersuchungen, auch im psychiatrischen Bereich, lässt für sich genommen nicht den Schluss \nzu, der damit befasste Polizeiarzt sei voreingenommen oder eine weitere Untersuchung durch \ndiesen Arzt sei unzumutbar. Vielmehr können mit Blick auf den Gesundheitszustand des \nBeamten mehrfache Untersuchungen gerade geboten sein. So wurde beim Antragsteller \nerstmals im Jahr 1987 eine massive Adipositas festgestellt, die sich in den Folgejahren \nerkennbar nicht gebessert hat. Die dienstliche Verwendbarkeit ist seit dem Jahr 2001 nicht \nmehr uneingeschränkt gegeben. Allein in den beiden vergangenen Jahren war er über \neineinhalb Jahre - in der Zeit vom 18. April 2005 bis zum 30. November 2006 - dienstunfähig \nerkrankt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, ORMR Dr. med. M. habe, nachdem ein \nerstes fachpsychiatrisches Gutachten nicht zu dem von diesem gewünschten Ergebnis geführt \nhabe, ein zweites - ergebnisgleiches - Gutachten eingeholt, erschöpft sich sein Vorbringen in \ndieser nicht weiter substantiierten Behauptung. Aus welchen konkreten Umständen der \nAntragsteller den Schluss ziehen will, das zweite Gutachten sei aus sachwidrigen Erwägungen \neingeholt worden, ist nicht dargetan.\n\n11\n\nSoweit sich die Beschwerde auf zahlreiche, bereits in der Vergangenheit durchgeführte \npolizeiärztliche Untersuchungen, zuletzt am 24. Oktober 2006 beruft, ist allein damit \nangesichts der beschriebenen Schwere und Dauer der Erkrankung des Antragstellers sowie \ndes Zwecks der hier in Rede stehenden Untersuchung (Kontrolle der Gewichtsreduktion und - \nje nach deren Fortschritt - Ausweitung der Einsatzfähigkeit) ebenfalls nichts für die \nUnzumutbarkeit des hier zunächst für den 14. Februar 2007 angesetzten Termins - knapp vier \nMonate nach der letzten Untersuchung - vorgetragen. \n\n12\n\nGegen das Ergebnis der nach dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts \nmaßgeblichen, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen \nInteressenabwägung hat die Beschwerde keine Einwendungen geltend gemacht.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \nhieraus ergebende Betrag wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren war.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-29/6-b-1093-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-29/6-b-1093-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261676","retrieved":"2026-07-09 02:27:42.614402+00:00"}}