{"status":"available","doknr":"OLD261705","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.7D28.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"7 D 28/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) \nNr. 59441/02 \"Östlich J.---straße in L. -X. \" der Antragsgegnerin, weil dessen \nUmsetzung ihrer Meinung nach durch vermehrtes Verkehrsaufkommen zu erhöhten, nicht \nmehr zumutbaren Immissionsbelastungen an in ihrem Eigentum stehenden Mietwohnhäusern \nführen wird.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst ein rd. 200 m x 200 m großes unbebautes Areal im \nStadtteil X. der Antragsgegnerin, das künftig für den Betrieb der Beigeladenen \n(Handelsgärtnerei) genutzt werden soll. Das Plangebiet wird im Osten von der in Nord-Süd-\nRichtung verlaufenden Bundesautobahn A 1, im Westen von der J.---straße sowie im Süden \nvon der K.--------gasse begrenzt. Letztere führt mit einer Brücke über die A 1 nach Osten in \nden Stadtteil K1. der Antragsgegnerin. Auf dem Areal befindet sich im Osten ein zur \nA 1 ausgerichteter Lärmschutzwall, der an der Nordseite und der Südseite des Areals jeweils \nauf Geländeniveau absinkt.\n\n4\n\nÜber 100 m östlich der Autobahn stehen an der Südseite der K.--------gasse mehrere \nBlocks mit Mietwohnungen (C.--------straße 2, 4, 6 und 8), die früher im Eigentum der Eltern \nder Antragstellerin standen. Das Eigentum an diesen Wohnblocks ist Anfang 2007 auf die \nAntragstellerin übergegangen. Gleichfalls im Eigentum der Eltern der Antragstellerin stand \nbis Anfang 2007 das Wohnhaus G.-------weg 4. Der G1.-------weg zweigt rd. 250 m östlich \nder A 1 von der K.--------gasse nach Süden ab. Der an dieser Kreuzung von der K.--------\ngasse nach Norden führende Straßenabschnitt ist I.-------weg benannt. An der Ostseite des \nI1.-------wegs befindet sich ca. 150 m nördlich der K.--------gasse der bisherige Standort des \nBetriebs der Beigeladenen, der in das Plangebiet verlagert werden soll.\n\n5\n\nDer strittige Bebauungsplan weist den Bereich des vorhandenen Lärmschutzwalls als \nprivate Grünfläche aus. Der an die J.---straße angrenzende ebene Bereich des Plangebiets ist \nals Baugebiet für einen Gartenbaubetrieb (Handelsgärtnerei) ausgewiesen. Die textlichen \nFestsetzungen geben folgende Begrenzungen der Verkaufsflächen vor:\n\n6\n\n- VK 1 (Gebäude der Handelsgärtnerei) maximal 700 qm;\n\n7\n\n- VK 2 (Kalthaus mit Pflanzen, Floristik, Kassen) maximal 500 qm;\n\n8\n\n- VK 3 (Außenbereich inklusive Außengastronomie und Spielplatz) maximal \n1000 qm.\n\n9\n\nFerner sind bis zu 4 betriebsbezogene Wohnungen sowie eine Cafeteria mit \nAußengastronomie und Kinderspielplatz zulässig und insgesamt 54 Stellplätze für Kunden-\nPkw ausgewiesen.\n\n10\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde nach Durchführung der Beteiligungen der \nÖffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange am 15. Dezember 2005 vom Rat der \nAntragsgegnerin als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses \nerfolgte am 18. Januar 2006.\n\n11\n\nDie Eltern der Antragstellerin haben am 10. März 2006 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, den die Antragstellerin nach Übertragung des Eigentums auf \nsie fortführt.\n\n12\n\nZur Begründung trägt sie insbesondere vor, sie sei antragsbefugt. Die Miethäuser C1.------\n--straße 2 bis 8 lägen unmittelbar an der K.--------gasse , die von Berufspendlern zur \nUmgehung der überfüllten Straßenzüge B 264 (E. Straße) im Süden und B 55 (B. \nStraße) im Norden genutzt werde. Auch 50 % des Kundenverkehrs des Betriebs der \nBeigeladenen nutze die Brücke über die Autobahn, da sich die Kunden insbesondere auf \nX. (westlich der Autobahn) und K1. (östlich der Autobahn) verteilten. Die \nAntragsgegnerin sei auf der Grundlage des im Planaufstellungsverfahren eingeholten \nGutachtens I2. zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verlagerung des Betriebs der \nBeigeladenen nur zu einem unwesentlichen Mehraufkommen des Verkehrs führe. Unter \nBerücksichtigung der Ansätze in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für \nUmwelt sei davon auszugehen, dass im stündlichen Durchschnitt künftig 59 und in \nSpitzenstunden sogar 83 Fahrzeuge den neuen Betrieb der Beigeladenen aufsuchen würden \nund die Belastung der K.--------gasse um eben diese Fahrzeugzahlen zunehmen werde. Dies \nbedeute gegenüber der derzeitigen Belastung der K.--------gasse mit rd. 6.000 Fahrzeugen am \nTag, wie sie aus einer 24-Stunden-Verkehrszählung des Büros M. vom 7. September \n2006 folge, eine Zusatzbelastung in der Spitzenstunde von mehr als 15 %. Eine solche \nZusatzbelastung sei nicht mehr als geringfügig anzusehen.\n\n13\n\nDer Annahme einer Geringfügigkeit der Belastung stehe auch entgegen, dass mehrere der \nMietwohnungen neben der Brücke der K.--------gasse bereits nicht mehr vermietbar seien. \nDie Lärmwerte an diesen Miethäusern lägen über den Orientierungswerten der DIN 18005 \nund sogar über den Grenzwerten der 16. BImSchV. So habe die Antragsgegnerin - ausgehend \nvon einer nach Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen sowie weiterer \nWohnbebauung westlich der J.---straße zu erwartenden künftigen Belastung der K.--------\ngasse mit über 8.000 Fahrzeugen am Tag - für die K.--------gasse östlich der A 1 Lärmpegel \nvon 60 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts ermittelt. Nach Berechnungen der M. GmbH \nseien an den Miethäusern an der C1.--------straße sogar Werte bis zu 68 dB (A) tags und 58 \ndB (A) nachts zu erwarten.\n\n14\n\nIhr Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan leide an verschiedenen, näher \nangesprochenen Mängeln. So verstoße er gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB und es lägen rechtserhebliche Abwägungsmängel vor.\n\n15\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n16\n\nden Bebauungsplan (VEP) Nr. 59441/02 \"Östlich J.---straße in L. -X. \" der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie meint, bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin sei zweifelhaft. Nach dem im \nPlanaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten I2. sei mit planbedingtem \nMehrverkehr nicht zu rechnen, da eine Verlagerung des Betriebs der Beigeladenen letztlich \nnur einen Austausch der Anfahrtrichtungen bedeute. Das Verkehrsaufkommen des Betriebs \nsei im Übrigen nur gering. Unter Berücksichtigung der hohen Verweildauer in den Schau- \nund Mustergärten sei mit einem stündlichen Verkehr zwischen 17 und 34 Pkw zu rechnen, \nvon denen nur die Hälfte die Brücke über die A 1 nutzten. Das Verkehrsaufkommen belaufe \nsich mithin auf allenfalls 2 bis 3 % der Gesamtbelastung. Im Übrigen sei der Antrag auch \nnicht begründet. Die behaupteten materiellen Mängel des Plans lägen nicht vor.\n\n20\n\nDie Beigeladene stellt keinen Sachantrag.\n\n21\n\nSie hält den Antrag gleichfalls für unzulässig, weil der Antragstellerin bereits die \nerforderliche Antragsbefugnis fehle. Es sei nur mit einer solchen Erhöhung des \nVerkehrsaufkommens auf der K.--------gasse zu rechnen, die nicht wahrnehmbar sei. Derzeit \nweise die Straße ein Verkehrsaufkommen von ca. 4.000 Pkw am Tag bzw. 500 Pkw in der \nSpitzenstunde auf. Vorhabenbedingt werde sich dieser Verkehr um ca. 100 Fahrzeuge am Tag \nbzw. maximal 34 Fahrzeuge in der Spitzenstunde erhöhen. Eine solche Erhöhung liege im \nBereich allgemeiner Verkehrsschwankungen und führe für den Betroffenen allenfalls zu einer \nnicht wahrnehmbaren Erhöhung des Lärmpegels um maximal 0,1 dB (A). Zu berücksichtigen \nsei auch, dass derzeit bereits ca. 20 Kunden-Pkw in der Spitzenstunde die K.--------gasse \nnutzten, die den bestehenden Betrieb von Westen (aus X. ) anfahren. Der Antragstellerin \nfehle auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sie ihre Situation durch einen Erfolg \nim Normenkontrollverfahren nicht verbessern könnte. Ihr Widerspruch gegen die für das \nVorhaben der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei offensichtlich aussichtslos. \nSchließlich sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Beachtliche Mängel des Plans \nlägen nicht vor.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nPläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen sowie der von der Antragstellerin \nvorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden.\n\n25\n\nDass die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren an Stelle ihrer Eltern nach der \nÜbertragung des Eigentums an den Mietwohnungen und dem Wohnhaus G1.-------weg 4 - ihr \nVater ist erst nach dieser Eigentumsübertragung verstorben - fortführt, unterliegt keinen \nBedenken. Die hierin zu sehende Antragsänderung ist im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO \nsachdienlich.\n\n26\n\nEs bedarf auch keiner teilweisen Einstellung des Verfahrens, soweit die Antragstellerin \nden Antrag \"bezüglich des Grundstücks G.-------weg 4... zurückgenommen\" hat. Der Sache \nnach bedeutet dies lediglich, dass die Antragstellerin, die - wie ihre Eltern es bis Anfang 2007 \nwaren - Eigentümerin sowohl der Wohnblocks C.--------straße 2 bis 8 als auch des \nWohnhauses G.-------weg 4 ist, ihren Antrag nicht mehr auch auf Beeinträchtigungen des \nWohnhauses G.-------weg 4 stützen möchte. Es bleibt jedoch dabei, dass sie als alleinige \nAntragstellerin - wie früher ihre Eltern als Miteigentümer - den strittigen Bebauungsplan \nweiterhin insgesamt angreift.\n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag ist nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt die nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Sie hat nicht hinreichend geltend \ngemacht, durch den strittigen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten \nverletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden.\n\n28\n\nAls Rechtsverletzung kommt hier nur eine - von der Antragstellerin auch geltend \ngemachte - Verletzung ihres subjektiven Rechts auf Abwägung ihrer Belange in Betracht, d.h. \nihres subjektiven Rechts darauf, dass ihre Belange in der Abwä-gung nach § 1 Abs. 7 BauGB \nihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden.\n\n29\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n30\n\nAls solchen Belang hat die Antragstellerin ihr Interesse daran benannt, dass ihre \nWohnblocks nicht planbedingt zusätzlichen beachtlichen Lärmimmissionen ausgesetzt \nwerden. Ein solches Interesse kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - durchaus die \nAntragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren begründen.\n\n31\n\nZum Kreis der abwägungserheblichen Belange gehört insbesondere auch das Interesse, \nvor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben. Als Abwägungsposten \nbeachtlich ist das Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im \nSinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, \ndie einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen, oder gar die Schwelle der \nGesundheitsgefährdung überschreiten, die eine absolute Planungssperre markiert. Auch \nVerkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts \nals unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag \ngeben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, \nvor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche \nschlägt, dass er als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben \nkann. Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen \nnicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine \nplanbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse des Betroffenen, sofern es in \nabwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der \nPlanungsentscheidung zu berücksichtigen.\n\n32\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 \nm.w.N., be-stätigt durch Beschluss vom 24. Mai 2007 \n\n33\n\n- 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580.\n\n34\n\nHier ist infolge einer Umsetzung des strittigen Plans zwar planbedingt mit einer gewissen \nErhöhung des Verkehrsaufkommens auf der an den Wohnblocks der Antragstellerin vorbei \nführenden K.--------gasse zu rechnen. Die insoweit bei realistischer Abschätzung zu \nerwartenden zusätzlichen Verkehrsvorgänge und dadurch bewirkten Veränderungen der auf \ndie Wohnblocks der Antragstellerin einwirkenden Lärmimmissionen bewegen sich jedoch nur \nin einer im dargelegten Sinne planungsrechtlich irrelevanten geringfügigen Größenordnung. \nZwar kann das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme selbst \ndann noch zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene \nLärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das \nmenschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist.\n\n35\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 \n\n36\n\n- 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 m.w.N..\n\n37\n\nIm vorliegenden Fall ist jedoch nur von solchen - geringfügigen - Veränderungen \nauszugehen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Im Einzelnen ist \nhierzu anzumerken:\n\n38\n\nErsichtlich fehl geht die auf das Gutachten I2. gestützte Auffassung der \nAntragsgegnerin, mit planbedingtem Mehrverkehr sei auf der K.--------gasse nicht zu \nrechnen. Zwar ist auf Seite 6 des Gutachtens I2. ausgeführt:\n\n39\n\n\"Eine Befürchtung, die Verlagerung des Unternehmens führe zu einer Mehrbelastung der \nohnehin heute bereits stark belasteten K2. -brücke, ist leicht zu entkräften.\n\n40\n\nDer Kundenkreis des Unternehmens verteilt sich heute nahezu gleichgewichtig auf die \nstädtischen Bereiche beiderseits der BAB A 1 in L. -K1. und L. -X. . Daran wird \nsich innerhalb der Nahversorgungsfunktion von Garten-N. nichts ändern. Die Verlagerung \nführt lediglich zu einem Austausch der Anfahrten.\"\n\n41\n\nDiese Aussagen sind schon deshalb nicht sachgerecht, weil sie vernachlässigen, dass der \nkünftige - verlagerte - Betrieb der Beigeladenen eine deutlich vergrößerte Verkaufsfläche \naufweisen wird und schon deshalb offensichtlich erheblich mehr Kunden anziehen wird als \nder bislang am I.-------weg untergebrachte Betrieb. Ist künftig mit erheblich mehr \nKundenverkehr des Betriebs der Beigeladenen zu rechnen, liegt auf der Hand, dass auch die \nbetriebsbezogenen Verkehrsvorgänge über die Autobahnbrücke im Zuge der K.--------gasse \nzunehmen werden.\n\n42\n\nIn welchem Ausmaß dies voraussichtlich der Fall sein wird, ist zwischen den Beteiligten \nallerdings strittig. Ebenso ist strittig, in welchem Ausmaß die K2. -gasse derzeit bereits \nverkehrlich belastet ist. Einer abschließenden Entscheidung der hiermit zusammenhängenden \nFragen bedarf es jedoch nicht. Selbst wenn man die für einen Erfolg des Antrags günstigsten \nPrämissen zugrunde legt, ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die planbedingte Zunahme des \nVerkehrsaufkommens und die dadurch bedingte Erhöhung des Verkehrslärms an den \nWohnblocks der Antragstellerin die Schwelle der vernachlässigenswerten Geringfügigkeit \nüberschreiten wird.\n\n43\n\nHinsichtlich der vorhandenen Verkehrsbelastung der K.--------gasse scheidet der seitens \nder Beigeladenen mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 ohne nähere Angaben zur Quelle dieser \nAussage vorgetragene Wert von ca. 4.000 Pkw je Tag ersichtlich aus. Er liegt deutlich unter \ndem Wert von rd. 6.000 Kfz je Tag, der nach dem Vortrag im Schriftsatz der Antragstellerin \nvom 30. November 2006 Ergebnis einer am 7. September 2006 durchgeführten \nVerkehrszählung sein soll. Noch deutlicher liegt er unter dem Wert von ca. 8.100 Pkw je Tag, \nder nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 \nErgebnis einer Verkehrszählung vom 31. März 2004 sein soll. Im Nachfolgenden kann \nzugunsten der Antragstellerin jedenfalls von der nach ihren Angaben zutreffenden Belastung \nmit rd. 6.000 Kfz je Tag ausgegangen werden.\n\n44\n\nHinsichtlich des planbedingten Zusatzverkehrs geht die Antragstellerin von einem \nunzutreffenden rechtlichen Ansatz aus, wenn sie maßgeblich auf die Belastung in der \n\"Spitzenstunde\" abstellt. Einschlägig soll insoweit nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom \n31. März 2007 die Stunde sein, in der das höchste vom Betrieb der Beigeladenen ausgehende \nVerkehrsaufkommen zu erwarten ist, wobei diese betriebsbedingte Spitzenstunde nicht \nidentisch ist mit den allgemeinen Spitzenzeiten des Straßenverkehrs (werktägliche Morgen- \nbzw. Abendspitze). Diese Sichtweise verkennt, dass hinsichtlich der Beurteilung der \nZumutbarkeit von Straßenverkehrslärm nicht auf Spitzenstunden abzustellen ist, sondern auf \ndie jeweilige Gesamtbelastung in der Tageszeit (6.00 bis 22.00 Uhr) bzw. in der Nachtzeit \n(22.00 bis 6.00 Uhr). Dies folgt aus dem Berechnungsverfahren nach den Richtlinien für den \nLärmschutz an Straßen (RLS-90), wonach gemäß Tabelle 3 auf die maßgebende \nVerkehrsstärke M in Kfz/h als Bruchteil des durchschnittlichen Tagesverkehrs (DTV) \nabzustellen ist, etwa für die Tagzeit mit der Gleichung Mt = 0,06 DTV. Auf dieses \nBerechnungsverfahren nimmt auch die DIN 18005 als Orientierungshilfe für die \nBerücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung Bezug (Abschnitt 7.1 \nder DIN 18005).\n\n45\n\nHiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall darauf abzustellen, ob die planbedingte - d.h. \ndie bei Realisierung des strittigen Plans zu erwartende - Erhöhung des täglichen Gesamt-\nVerkehrsaufkommens auf der K.--------gasse gegenüber der bereits gegebenen Belastung die \nSchwelle der vernachlässigbaren Geringfügigkeit überschreitet. Dies kann selbst dann nicht \nangenommen werden, wenn man von den deutlich über den Abschätzungen der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen liegenden Werten des Fahrzeugaufkommens der \nkünftigen Kunden des Betriebs der Beigeladenen ausgeht, die nach der Abschätzung der \nAntragstellerin zu erwarten sein sollen. Insoweit benennt die Antragstellerin in ihrem nach \ndem Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats vorgelegten Schriftsatz vom 31. März \n2007 eine durchschnittliche Stundenbelastung auf der K.--------gasse von 59 Fahrzeugen. \nEine solche Belastung entspricht - bezogen auf die seitens der Antragstellerin angeführte \ndurchschnittliche Verkehrsbelastung der K.--------gasse von 360 Kfz je Stunde - einer \nErhöhung um rd. 16 %. Selbst eine solche planbedingte Erhöhung des gesamten \nVerkehrsaufkommens auf der K.--------gasse um 16 % würde noch eine im dargelegten Sinne \nim Rahmen der Abwägung zu vernachlässigende Erhöhung darstellen. Sie hätte bezogen auf \nden gesamten Tagesverkehr zur Folge, dass die Belastung der K.--------gasse von rd. 6.000 \nFahrzeugen je Tag auf knapp 7.000 Fahrzeuge am Tag steigen würde. Diese Erhöhung des \nVerkehrsaufkommens auf der Straße würde rechnerisch dazu führen, dass sich der von der \nStraße ausgehende Lärmpegel um rd. 0,65 dB (A) erhöht. Eine solche Erhöhung liegt noch \nweit unter der Schwelle, ab der Erhöhungen des Lärmpegels vom menschlichen Ohr \nwahrgenommen werden können, denn diese ist etwa bei Erhöhungen ab 2 dB (A) \nanzusetzen.\n\n46\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNr. 292.\n\n47\n\nPegelunterschiede von weniger als 1 dB (A) sind für das menschliche Ohr nicht \nwahrnehmbar, wenn nicht andere Geräuschcharakteristika für hörbare Unterschiede \nsorgen.\n\n48\n\nVgl.: Tegeder, Die TA Lärm 1998: Technische Grundlagen der Lärmbewertung, \nUPR 2000, 99 (100).\n\n49\n\nErweist sich selbst bei Zugrundelegung der eigenen Abschätzung der Antragstellerin eine \nzu erwartende planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der K2. -gasse als so geringfügig, \ndass sie im Rahmen der Abwägungsentscheidung über den strittigen Bebauungsplan \nvernachlässigt werden konnte, kann letztlich dahinstehen, ob dieser Abschätzung überhaupt \ngefolgt werden kann. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass diese Abschätzung auf der vom \nBayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen Parkplatzlärmstudie (5. Auflage 2006) \nbasiert, die im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats mit den Beteiligten näher \nangesprochen wurde. Diese Parkplatzlärmstudie ist nach Abschnitt 7.1 der DIN 18005 \neinschlägiges Regelwerk für die Berechnung des von Parkplätzen (außer öffentlichen \nParkplätzen sowie solchen von Sportanlagen und ggf. auch Freizeitanlagen) und auch in der \nRechtsprechung als sachgerechte Orientierungshilfe anerkannt.\n\n50\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, JURIS-Dokumentation, \nm.w.N..\n\n51\n\nIm Detail wirft die Abschätzung der Antragstellerin jedoch unter verschiedenen Aspekten \nerhebliche Zweifel an ihrer Sachgerechtheit auf. Insoweit ist insbesondere auf Folgendes \nhinzuweisen:\n\n52\n\n- Ob bei einem Gartenbaubetrieb bzw. einer Handelsgärtnerei auch die für den Verkauf \ngenutzten Freiflächen uneingeschränkt als maßgebliche Verkaufsflächen für die Ermittlung \ndes Kundenbedarfs angesetzt werden können, erscheint zumindest zweifelhaft. \n\n53\n\n- Es bestehen erhebliche Bedenken, für einen Gartenmarkt, wie er hier in Rede steht, auf \ndie Ermittlungen in Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie zur Frequentierung der Parkplätze von \ngroßen Verbrauchermärkten und Elektrofachmärkten (0,07 Bewegungen in der Stunde für \njeden m2 Netto-Verkaufsfläche) abzustellen und nicht auf den deutlich niedrigeren Wert von \n0,04 Bewegungen bei Bau- und Möbelmärkten.\n\n54\n\n- Nicht vernachlässigt werden kann auch, dass die K.--------gasse bereits derzeit von \nKunden des Betriebs der Beigeladenen genutzt wird, die westlich der A 1 wohnen. Deren \nPkw-Fahrten fallen künftig weg, da diese Kunden die Autobahn nicht mehr überqueren \nmüssen.\n\n55\n\nUnter Berücksichtigung dieser Aspekte spricht bei realistischer Betrachtung viel dafür, \ndass der planbedingte Mehrverkehr auf der K.--------gasse deutlich niedriger sein wird, als \ndie Antragstellerin angenommen hat, und eher in Bereichen von weniger als 10 % der \nvorhandenen Belastung dieser Straße liegen dürfte. Einer abschließenden Prüfung bedarf es \nim vorliegenden Verfahren jedoch nicht, da die Antragsbefugnis der Antragstellerin bereits \nbei Zugrundelegung ihrer eigenen Abschätzung zu verneinen ist.\n\n56\n\nEine anderweitige Sicht ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil die vorhandene \nLärmbelastung, die von der K.--------gasse auf die Wohnblocks der Antragstellerin einwirkt, \nnach deren Auffassung sehr hoch sein und sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als \nauch die Grenzwerte der 16. BImSchV übersteigen soll.\n\n57\n\nAuf den absoluten Wert der Gesamtbelastung abzustellen, wäre hier schon deshalb \nverfehlt, weil die Antragstellerin - wie dargelegt - gegenüber dem strittigen Bebauungsplan \nnur dann antragsbefugt ist, wenn die planbedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens und \ndamit der Lärmbelastung die Schwelle der vernachlässigenswerten Geringfügigkeit \nüberschreitet. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die bereits gegebene Vorbelastung \ndie Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschreitet, so dass der Antragstellerin überhaupt keine \nauch nur rechnerisch ermittelbare Erhöhung der Verkehrsbelastung zuzumuten wäre. Hierfür \nliegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Nach der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen \nRechtsprechung ist davon auszugehen, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in \nWohngebieten bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB (A) tags und \n60 dB (A) nachts beginnt.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 \n\n59\n\n- 4 A 5.04 -, BRS 69 Nr. 21 (S. 151) m.w.N..\n\n60\n\nDiese Schwelle ist hier nicht erreicht, selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin \nunterstellt, dass die von ihr vorgelegte Berechnung zutrifft, ausgehend von einem \nVerkehrsaufkommen von rd. 8.000 Kfz je Tag - mithin 2.000 Fahrzeuge mehr, als nach der \nvon ihr selbst vorgelegten Zählung derzeit die Brücke der K.--------gasse über die A 1 nutzen \n- seien am ihrem Wohnblock C.--------straße 8 Lärmpegel von maximal 68 dB (A) tags und \n58 dB (A) nachts zu erwarten.\n\n61\n\nErweist sich nach alledem der Antrag der Antragstellerin schon wegen Fehlens der \nAntragsbefugnis als unzulässig, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der Antragstellerin \nauch - wie die Beigeladene meint - das Rechtsschutzinteresse abzusprechen ist.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n63\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/7-d-28-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/7-d-28-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261705","retrieved":"2026-07-09 02:27:44.939963+00:00"}}