{"status":"available","doknr":"OLD261707","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.15A2168.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"15 A 2168/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.792,07 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Beklagte hat keinen \ntragenden Rechtssatz und keine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des \nangegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n4\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es an einer Rechtsgrundlage \ndafür fehlt, die in Rede stehenden Entgelte für Dienstleistungen des Zweckverbands durch \nVerwaltungsakt festzusetzen. Ob der Vorbehalt des Gesetzes zur Geltendmachung einen \nForderung eine - wenngleich nicht ausdrückliche - gesetzliche Ermächtigung zum Handeln \ngerade in Form eines Verwaltungsaktes erfordert (Handlungsformermächtigung), \n\n5\n\nbejahend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 35, Rn. 11; Ziekow, VwVfG, § 35 Rn. 14; \na. A. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 10 Rn. 5 ff.; vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVWBl. 2003, 104 (105) zur \nVerwaltungsaktsbefugnis aus der Ermächtigung, eine öffentlich-rechtliche Einrichtung zu \nbetreiben, \n\n6\n\nbedarf hier keiner Klärung. Denn weder besteht eine zumindest konkludente \nErmächtigung zur Erhebung der Entgelte durch Verwaltungsakt, noch kann auf eine solche \nErmächtigung hier verzichtet werden. \n\n7\n\nDas Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gibt für eine Ermächtigung zum \nErlass von Leistungsbescheiden für die in Rede stehenden Entgelte nichts her. Ein \nZweckverband ist zum einen hinsichtlich seiner Aufgabenerfüllung dazu ermächtigt, die \nBefugnisse wahrzunehmen, die auf ihn übergegangen sind (§ 6 Abs. 1 GkG). Hier geht es um \nDienstleistungen für die Verbandsmitglieder im Rahmen der technikunterstützten \nInformationsverarbeitung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes \"Kommunales \nRechenzentrum N. -S. /M. \" - Satzung -). Der Zweckverband nimmt somit keine \nnach außen auf den Bürger gerichtete Verwaltungstätigkeit wahr, sondern erledigt Aufgaben \ndes gemeindeinternen Geschäftsbetriebs, wie es etwa ein Gemeindeamt \"Datenverarbeitung\" \ntäte. Aus dieser Aufgabe ergibt sich somit keine Ermächtigung zum Erlass von \nVerwaltungsakten. \n\n8\n\nMit den streitigen Entgelten soll der Aufwand des Zweckverbandes beglichen werden. \nDazu erteilt § 19 GkG die Ermächtigung, Abgaben durch Umlagebescheid (§ 19 Abs. 1 Satz 1 \nGkG) oder durch Gebühren und Beiträge in Anwendung des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GkG) zu erheben. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend und vom Beklagten nicht substantiiert angegriffen festgestellt \nhat, handelt es sich bei den in Rede stehenden Entgelten nicht um diese Abgaben. \n\n9\n\nEine Ermächtigung zur Erhebung sonstiger Abgaben durch Leistungsbescheid sieht § 19 \nGkG nicht vor. Die Regelung in § 19 Abs. 3 Satz 2 GkG, dass eine Steuererhebung durch den \nZweckverband ausgeschlossen ist, stellt nur klar, dass sich die Ermächtigung zur Erhebung \nvon Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz in § 19 Abs. 3 Satz 1 GkG nicht auf die \nSteuererhebung nach § 3 KAG NRW erstreckt. Eine Schlussfolgerung im Umkehrschluss, \ndass die Erhebung jedweder sonstiger Formen von Abgaben außer Steuern zulässig sei, kann \naus § 19 Abs. 3 Satz 2 GkG nicht gefolgert werden. Dies kann schon wegen der völligen \nUnbestimmtheit, welche sonstigen Abgaben erfasst sein sollen, nicht angenommen werden. \n\n10\n\nAuch § 19 Abs. 1 Satz 1 GkG, der den Zweckverband zur Umlageerhebung ermächtigt, \ngewährt mit seinem Nebensatz \"soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden \nAufwendungen nicht decken\" keine Befugnis zum Erlass von Leistungsbescheiden der in \nRede stehenden Art. Der Regelung, die alleine den Umfang des Umlagerechts der Höhe nach \nbegrenzt, kann nur entnommen werden, dass der Zweckverband Erträge neben solchen aus \nder Umlage haben kann, etwa die in Abs. 3 der Vorschrift genannten Gebühren und Beiträge, \naber auch solche aus sonstigen Mittelzuflüssen wie etwa privaten Entgelten, Zuwendungen \nund Ähnlichem. \n\n11\n\nSchließlich ermächtigt auch die Satzung nicht zur Erhebung von Entgelten durch \nBescheid. § 20 Satz 1 der Satzung spricht unter der Überschrift \"Finanzierung\" davon, dass \nder Zweckverband die benötigten Mittel durch \"Entgelte für seine Leistungen\" \n\"erwirtschaftet\". Die Entgelte werden nach Satz 2 der Vorschrift durch den Verwaltungsrat \nfestgesetzt. Die Verwendung der Begriffe Entgelte und erwirtschaften legen nahe, dass sich \nder Zweckverband nicht hoheitlich durch Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben, sondern \ndurch privatrechtliche Entgelte finanziert. Die in Satz 2 der Vorschrift genannte Festsetzung \nder Entgelte bezieht sich nicht auf die Durchsetzung der jeweiligen Entgelte - die hier auch \ndurch den Verbandsvorsteher, nicht durch den Verwaltungsrat erfolgte -, sondern auf die \nFestsetzung der Preisliste. Jedenfalls kann § 20 der Satzung nicht entnommen werden, dass \neine einseitige Festsetzung von Abgaben durch Verwaltungsakt ermöglicht werden soll. \nAngesichts dessen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 14 des \nangegriffenen Urteils, dass die Satzung eine solche Regelung nicht treffen dürfe, nicht \nentscheidungstragend und können daher die Zulassung nicht rechtfertigen.\n\n12\n\nLiegt somit eine normative Ermächtigung zum Erlass von Leistungsbescheiden der \nangegriffenen Art weder ausdrücklich noch konkludent vor, so gibt es auch keine \nGesichtspunkte, die - sollte eine normative Ermächtigung nicht ohnehin erforderlich sein - es \nerlauben könnten, dem Beklagten die Erhebung der Entgelte durch Leistungsbescheid auch \nohne eine solche Ermächtigung zuzugestehen. Dies wird für Konstellationen bejaht, in denen \ndie Beziehungen der Beteiligten von einem Über- und Unterordnungsverhältnis (wie etwa im \nBeamtenrecht) geprägt sind oder bei denen es um die Rückabwicklung von bereits durch \nVerwaltungsakt geregelten Beziehungen geht (Kehrseitentheorie).\n\n13\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 35, Rn. 11.\n\n14\n\nSoweit eine gesetzliche Handlungsformermächtigung verneint wird, wird die \nVerwaltungsaktsbefugnis aus dem obrigkeitlichen Verhältnis zwischen Staat und Bürger \nabgeleitet.\n\n15\n\nVgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 10 Rn. 5.\n\n16\n\nDiese Gesichtspunkte tragen hier nicht: Das Verhältnis der Klägerin zum Zweckverband \nist geprägt durch eine entgeltliche Dienstleistungsbeziehung entsprechend dem \nGleichordnungsverhältnis zwischen einem Dienstleister und seinem Kunden, das weder \nspeziell durch einen hier rückabzuwickelnden Verwaltungsakt noch allgemein obrigkeitlich \ngeregelt ist.\n\n17\n\nAuch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 19 Abs. 1 \nGkG den Zweckverband ermächtige, auch die sonstigen Erträge im Wege eines \nVerwaltungsaktes von seinen Mitgliedern zu erheben, ist in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt ist dies ohne weiteres zu \nverneinen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/15-a-2168-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/15-a-2168-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261707","retrieved":"2026-07-09 02:27:45.128089+00:00"}}