{"status":"available","doknr":"OLD261706","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.15A1450.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"15 A 1450/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Das angegriffene \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist in entsprechendem Umfang wirkungslos. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nVon den bis zur teilweisen Erledigungserklärung in der heutigen mündlichen \nVerhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte \n¼. Von den bis zur teilweisen Erledigungserklärung in der heutigen mündlichen \nVerhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger \n¾. Die danach entstandenen Kosten trägt der Kläger. Im Übrigen trägt jeder \nBeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 21.09.1969 in B. /Syrien geboren. Er ist kurdischer \nVolks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am \n01. November 2002 auf dem Luftweg über den Flughafen Hannover in das \nBundesgebiet ein. Am 06.11.2002 beantragte er politisches Asyl.\n\n3\n\nZur Begründung gab er bei der Anhörung am 07.11.2002 an, seit 1993 sei er \nMitglied der Partei \"U. B. T. \". Er arbeite für diese Partei und sei für eine \nFolkloregruppe verantwortlich gewesen. Auch habe er Zeitschriften in die \numliegenden Dörfer zum Verteilen gebracht. Beim Newrozfest am 21.03.2002 habe \ner eine Rede gehalten und deutlich gemacht, dass der syrische Staat den Kurden \nalles genommen habe. Sie hätten keine Identität, kein Land und seien nicht \nregistriert. Nach dem Fest habe der Geheimdienst ihn nach zwei vergeblichen \nVersuchen am 29.03.2002 verhaftet. Bis zum 10.10.2002 sei er in Haft gewesen. \nDanach sei ihm durch Bestechung der beteiligten Bediensteten die Flucht aus einem \nKrankenhaus, in das man ihn gebracht habe, gelungen.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 12.12.2002 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des \nKlägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung ab, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Es \nforderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der \nNichtbefolgung die Abschiebung nach Syrien an.\n\n5\n\nZur Begründung hieß es, ein Asylanspruch sei ausgeschlossen, weil der Kläger \ndie Einreise auf dem Luftweg nicht nachgewiesen habe. Dagegen spreche, dass der \nKläger nicht gleich bei Ankunft auf dem Flughafen Asyl beantragt habe, wie es bei \nder überwiegenden Zahl von Asylsuchenden der Fall sei. Einem politisch Verfolgten \nmüsse sich aufdrängen, den deutschen Behörden möglichst rasch, d. h. unmittelbar \nnach Einreise, sein Gefährdungs-/Verfolgungsschicksal darzulegen. Dies sei \nUrsache der Flucht und bestimme im hohen Maße die Handlungsweise. Die vom \nKläger vorgelegten Unterlagen (Quittungen über den Kauf von Zigaretten und einer \nZeitung auf dem Flughafen in Istanbul sowie ein Reinigungstuch) seien als \nBeweismittel ungeeignet.\n\n6\n\nAuch die Voraussetzungen des § 51 AuslG lägen nicht vor.\n\n7\n\nDie Behauptung, bei Rückkehr Verfolgung zu erleiden, bewege sich im Bereich \nder für die Erstellung einer Gefährdungsprognose nicht verwertbaren Spekulationen. \nDer Kläger sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu Organisation und \nStruktur seiner Partei zu machen. Auch sei weder plausibel und nachvollziehbar, \nweshalb der Kläger nach Hause zurückkehrt sei, obwohl er von seiner Ehefrau \nerfahren habe, dass der Geheimdienst sich bereits 2 Mal nach ihm erkundigt und \nsogar eine Vorladung zurückgelassen hatte. Schließlich habe der Kläger keine \nherausgehobene Position seiner Partei inne gehabt. Seine Tätigkeit sei \nniederschwellig und führe nicht zu einer Verfolgung von asylerheblicher \nIntensität.\n\n8\n\nWeder die kurdische Volkszugehörigkeit noch die yezidische \nGlaubenszugehörigkeit allein brächten politische Verfolgung mit sich. Gleiches gelte \nfür die Asylantragsstellung.\n\n9\n\nAm 30.12.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiterverfolgt. Ergänzend hat er vorgetragen, er sei türkischer Staatsangehöriger. \nSeine Familie sei vor etwa 60 Jahre aus der Türkei nach Syrien übergesiedelt. Der \nKläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2002 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen \nder §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nMit auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2004 ergangenem Urteil hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Gründe des \nBundesamtsbescheides vom 12. Dezember 2002 hat es ausgeführt, es könne \ndahinstehen, ob der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Die Prüfung \nvon Abschiebungshindernissen in die Türkei sei ggf. einem weiteren Verfahren \nvorbehalten. Entsprechend der im Bescheid des Bundesamtes vorgesehenen \nAbschiebung nach Syrien sei nur die Frage zu prüfen, ob dem Kläger dort politische \nVerfolgung drohe. Dies sei nicht der Fall. \n\n14\n\nAuf den Antrag des Klägers hat das Gericht durch Beschluss vom 16. März 2007 \ndie Berufung zugelassen. \n\n15\n\nZur Begründung der Berufung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nzunächst unter Verweis auf dessen angebliche türkische Staatsangehörigkeit im \nWesentlichen vorgetragen, der Kläger sei als Yezide in der Türkei einer \nasylerheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. In der mündlichen Verhandlung hat \ner vorgetragen, der Großvater des Klägers sei 1927 aus der Türkei nach Syrien \nübergesiedelt. Er habe damals die türkische Staatsangehörigkeit verloren, die \nsyrische aber nicht erworben. Nach seinen Informationen sei der Kläger staatenlos. \nEs sei zu prüfen, ob die Vorenthaltung der syrischen Staatsangehörigkeit bzw. deren \nEntzug oder das Wiedereinreiseverbot für staatenlose Kurden politische Verfolgung \ndarstelle. Diese Prüfung falle zu Gunsten des Klägers aus. Vor der Unabhängigkeit \nSyriens habe es eine Einwanderung nicht nur von Kurden, sondern auch von \nAngehörigen anderer Ethnien gegeben. Nach der Unabhängigkeit Syriens habe \ndagegen eine Einwanderung nicht mehr in nennenswertem Umfang stattgefunden, \nvielmehr habe es eine Fluchtbewegung von Kurden aus Syrien in Richtung Türkei \ngegeben. Die Darstellung der syrischen Regierung, die Sondervolkszählung 1962 \nhabe sich auf Personen bezogen, die nach 1945 illegal nach Syrien gekommen \nseien, sei daher unzutreffend. Die Volkszählung 1962 habe deshalb nicht etwa aus \nordnungspolitischen Gründen stattgefunden, sondern aus einem \nArabisierungsbestreben. Sie habe im Zusammenhang mit dem Kurdenaufstand in \nBarzani im Jahre 1962 gestanden. Ziel des syrischen Staates sei es im Rahmen der \nSondervolkszählung gewesen, die Zahl der Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit \nim Grenzgebiet zu Türkei und zum Irak um mindestens 100.000 zu verringern. 1962 \nseien ausschließlich Kurden ausgebürgert worden. Die Arabisierungspolitik sei nicht \nbeendet, der syrische Staat versuche, sich die Jezirah durch Umverteilung des \nStands der Bevölkerung zugunsten der Araber vollständig einzuverleiben. \nAbkömmlinge von damals Ausgebürgerten bzw. Nichtregistrierten hätten keine \nMöglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Kein syrischer \nStaatsbeamter sei im Zusammenhang mit der Sondervolkszählung seines Amtes \nenthoben oder bestraft worden, weil er vor der Sondervolkszählung gegen \nBestechung die syrische Staatsangehörigkeit entgegen den syrischen Gesetzen \nverliehen habe. Die Nichtregistrierten (Maktumin) hätten in Syrien keine Rechte, sie \ndürften zwar die Grundschule besuchen, erhielten aber kein Abschlusszeugnis. Der \nBesuch weiterführender Schulen oder einer Universität sei ihnen ebenso wenig \nmöglich wie eine Berufsausbildung, die Ablegung der Führerscheinprüfung oder \nRegistrierung von Eheschließungen oder Geburten. Dies stelle eine diskriminierende \nBehandlung im Sinne der EU-Richtlinie dar.\n\n16\n\nIm Berufungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. August \n2007 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2002 \ninsoweit aufgehoben, als der Kläger zur Ausreise nach Syrien aufgefordert und ihm \ndie Abschiebung dorthin angedroht worden ist. In diesem Umfang haben die \nBeteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern, den Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 2002 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise \ndes § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten im Berufungsverfahren \nmit der Ladungsverfügung vom 19. Juni 2007 sowie mit Schreiben vom 3. August \n2007 hingewiesen worden sind, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nBezug genommen. \n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nEntsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das \nvon den Beteiligten hinsichtlich der Zielstaatsbestimmung in Ziffer 4 des \nangefochtenen Bescheides übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte \nVerfahren einzustellen und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit \nfür wirkungslos zu erklären.\n\n24\n\nIm Übrigen ist die vom Gericht zugelassene Berufung des Klägers unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) nach §§ 3, 5 \nAbs. 1, 31 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes i.d.F. des am 28. August 2007 in Kraft \ngetretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union (BGBl. I, S. 1970, 1995 ff.). Das hilfsweise erhobene Begehren \nauf Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG (II.), der § 53 AuslG ersetzt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n25\n\nDie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist an die Stelle der Feststellung der \nVoraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 \nAbs. 1 AufenthG getreten. Sie ist zu gewähren, wenn der Ausländer in dem Staat, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen \nAufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist (§ 3 \nAsylVfG).\n\n26\n\nI. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Dem Kläger steht der mit dem \nHauptantrag geltend gemachte Verpflichtungsausspruch nicht zu.\n\n27\n\nDer Senat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG \nhinsichtlich möglicher Verfolgung in Syrien. Dieses Land ist in den Blick zu nehmen, \nweil der Kläger, der nach der mit der Einschätzung der Beteiligten \nübereinstimmenden Auffassung des Senats staatenlos sind, Zeit seines Lebens in \nSyrien gelebt haben. Deshalb sind die Verhältnisse in Syrien als möglichem Land \ndes gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. \n\n28\n\nWährend über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz in Bezug auf die \neinzelnen in Betracht kommenden Staaten jeweils gesondert und ggf. mit \nunterschiedlichem Ergebnis entschieden werden kann, handelt es sich bei dem \nAnspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auch \nwenn mehrere Staaten als Verfolgerstaaten in Betracht kommen, grundsätzlich um \neinen unteilbaren Streitgegenstand, über den nur einheitlich entschieden werden \nkann. Er kann nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers \nund der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei \nStaatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden. Denn \nder asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG greift \ngrundsätzlich immer dann ein, wenn der Asylbewerber durch den Staat, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt, oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des \ngewöhnlichen Aufenthalts verfolgt wird. Daraus folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, \ndass der asylrechtliche Abschiebungsschutz - anders als der subsidiäre \nausländerrechtliche Abschiebungsschutz - nicht von vornherein isoliert bezogen auf \neinen einzelnen Staat geprüft und abgeschichtet werden kann. Vielmehr hat das \nGericht alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der \nBetroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Stadium des \nasylrechtlichen Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines \nStaates und eine ihm dort drohende politische Verfolgung beruft. \n\n29\n\nHiervon ausgehend hat der Senat im vorliegenden Fall angesichts der \nStaatenlosigkeit des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im \nHinblick auf Syrien zu prüfen. \n\n30\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nwegen politischer Verfolgung in Syrien als möglichem Staat des gewöhnlichen \nAufenthalts. \n\n31\n\nAuf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich Syrien hat der Kläger \nkeinen Anspruch, weil ihm eine Wiedereinreise nach Syrien - sei es freiwillig, sei es \nim Wege der Abschiebung - nicht möglich ist und weil das Einreiseverbot seinerseits \nnicht auf den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen beruht. Das \nWiedereinreiseverbot hat zur Folge, dass Syrien nicht mehr als Land des \ngewöhnlichen Aufenthalts des Klägers anzusehen ist und der Kläger deshalb die \nPrüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Syrien von \nvornherein nicht beanspruchen können. Während ein Staat seine Eigenschaft als \nLand des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein dadurch einbüßt, dass der \nStaatenlose ihn verlässt und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 30, \n\n33\n\ntritt eine Änderung der rechtlichen Situation jedoch dann ein, wenn er den \nStaatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder \nihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Er löst damit \nseine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn Land des \ngewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher \nWeise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Die Frage, ob dem \nStaatenlosen auf seinem Territorium politische Verfolgung droht, wird unter \nasylrechtlichen Gesichtspunkten gegenstandslos. Sie stellt sich ebenso wenig, wie \nsie sich in bezug auf sonstige Staaten stellt.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 -,Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 39, 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -,Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180, \nund 22. Februar 2005 - 1 C 17/03 -, NVwZ 2005, 1191.\n\n35\n\nDer syrische Staat verweigert illegal ausgereisten staatenlosen Kurden, seien sie \nin Syrien registriert, seien sie nicht registriert, abgesehen von besonders gelagerten, \nextrem seltenen und in den letzten Jahren nicht mehr bekannt gewordenen \nSonderfällen ausnahmslos die Wiedereinreise. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 3 A 4718/01. A -; OVG Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 9. Februar 2007 - 3 L 103/05 -; OVG Brandenburg und Berlin, \nUrteil vom 22. Dezember 2006 - 3 B 19.05 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil \nvom 29. September 2005, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2004 - 2 LA \n342/03 -, AuAS 2004, 271; OVG Saarland, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R \n3/02 -; VGH B.-W., Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26/98 -. \n\n37\n\nBei diesem Wiedereinreiseverbot handelt es sich nicht um einen Akt politischer \nVerfolgung.\n\n38\n\nVgl.: OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 327/ 03 -; Schleswig-\nHolsteinisches OVG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss \nvom 2. August 2004 - 2 LA 342/03 -, AuAS 2004, 271; OVG Saarland, Beschluss \nvom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 3 A \n4718/01. A -.\n\n39\n\nPolitische Verfolgung kann bei einer Einreiseverweigerung gegeben sein, sofern \nder darin liegenden Entziehung des Aufenthaltsrechts politische Motive zugrunde \nliegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, \nNationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die \npolitische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt. Bei dieser Beurteilung kommt \nes nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden, sondern auf die objektive \nGerichtetheit der Maßnahme an.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 9/06 - m.w.N.\n\n41\n\nBei Staatenlosen liegt es nahe, dass ein Wiedereinreiseverbot auf anderen als \nasylerheblichen Gründen beruht, weil beispielsweise ein Staat ein Interesse daran \nhat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder \nGefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unrufestifter vorzubeugen, oder \nweil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen \nhaben, weiterhin aufzunehmen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, InfAuslR 1996, 225\n\n43\n\nHiervon ausgehend stellt das Wiedereinreiseverbot für illegal ausgereiste \nstaatenlose Kurden keine politische Verfolgung dar. \n\n44\n\nGegen die Asylerheblichkeit der syrischen Wiedereinreisesperre spricht, dass sie \nnicht auf die ganze Bevölkerungsgruppe der in Syrien ansässigen Kurden und auch \nnicht auf die Untergruppe der Kurden yezidischen Glaubens gerichtet ist. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 181 \n= NVwZ-RR 1996, 471).\n\n46\n\nEine generelle Anknüpfung der Wiedereinreiseverweigerung an die kurdische \nVolkszugehörigkeit ist nicht feststellbar, weil die Mehrzahl der syrischen Kurden (ca. \n90%) syrische Staatsangehörige sind und deshalb nicht der Wiedereinreisesperre \nunterliegen.\n\n47\n\nVgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. November 2002 und vom \n1. Oktober 2001. \n\n48\n\nGleiches gilt für die Untergruppe der kurdischen Yeziden. Von diesen ist nur die \nHälfte staatenlos.\n\n49\n\nVgl. Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \"Verfolgung der Yezidi in \nSyrien\" vom Juni 2003, S. 4. \n\n50\n\nDie andere Hälfte der kurdischen Yeziden besitzt demnach die syrische \nStaatsangehörigkeit und ist deshalb von der Aussperrung nicht betroffen. Es fehlt \ndamit eine Anknüpfung der Wiedereinreisesperre an asylrelevante Merkmale wie die \nVolkszugehörigkeit, die Religion oder etwa die politische Überzeugung. Vielmehr \nstehen für den syrischen Staat dabei ordnungsrechtliche Erwägungen im \nVordergrund, die nicht an die Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfen und \ndeshalb ohne Asylrelevanz sind. Mit einer ungenehmigten Ausreise über die \"grüne \nGrenze\" ist regelmäßig ein Verstoß gegen die syrischen Ausreisebestimmungen \nverbunden. Danach ist es verboten, ohne gültige Papiere und Ausreisevisum \nauszureisen. \n\n51\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2001 das Verwaltungsgericht \nSaarlouis; Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. November 2002.\n\n52\n\nDarüber hinaus profitiert das syrische Regime auch wirtschaftlich von der \nAusreise staatenloser Kurden aus begehrten Ansiedlungsgebieten. \n\n53\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 1. Oktober 2001.\n\n54\n\nEine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale ist damit aber nicht verbunden. \n\n55\n\nVgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 - ; OVG \nMagdeburg, Urteil vom 27. Juni 2001 - A3S461/98 -. \n\n56\n\nEine andere Einschätzung rechtfertigt sich im Übrigen auch nicht im Hinblick \ndarauf, dass aus Syrien ausgereiste \"Palästinenser\" die Rückkehr nach Syrien nicht \nverweigert wird, obwohl auch sie staatenlos sind. Dieser Umstand ist zur \nÜberzeugung des Senats vielmehr der besonderen politischen Situation der \nPalästinenser geschuldet. Sie genießen in Syrien eine Sonderstellung, aufgrund \nderer ihnen weitestgehend Rechte wie Staatsangehörigen eingeräumt werden, \nallerdings ohne dass ihnen die syrische Staatsangehörigkeit verliehen wird. Eine \nAnknüpfung des Wiedereinreiseverbots an asylerhebliche Merkmale ist auch dann \nnicht gegeben, wenn der Status der Kläger als Staatenlose auf den Nichterwerb bzw. \ndie Vorenthaltung der syrischen Staatsangehörigkeit bezüglich ihrer Eltern bzw. \nGroßeltern zurückzuführen sein sollte. \n\n57\n\nAuch wenn diese Maßnahmen damals als politische Verfolgung gegenüber den \nVorfahren des Klägers zu bewerten gewesen sein sollten,\n\n58\n\nvgl. - dies hinsichtlich der Auswirkungen der Sondervolkszählung 1962 \nbezweifelnd - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006, a.a.O.,\n\n59\n\nändert dies nichts daran, dass das Wiedereinreiseverbot aus den vorstehenden \nGründen keine aktuelle politische Verfolgung des Klägers darstellt, denn es knüpft \nnicht an dessen Ethnie, sondern an dessen Staatenlosigkeit und die nach syrischem \nRecht illegale Ausreise an. \n\n60\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 3 L 103/05 - , Urteil \nvom 22. März 2006, a.a.O.\n\n61\n\nVor diesem Hintergrund waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten und \nauf die Sondervolkszählung 1962 bezogenen Beweisanträge 1- 4, 6, 8 und 10 \nabzulehnen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht \nentscheidungserheblich sind.\n\n62\n\nGegen eine an die Ethnie anknüpfende Motivation des Wiedereinreiseverbots \nsprechen auch die derzeit bestehenden allgemeinen politischen Verhältnisse der \nkurdischen Volksgruppen in Syrien. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass die in Syrien lebende kurdische Minderheit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt \nist. \n\n63\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2007, a.a.O. , Urteil vom \n22. März 2006, a.a.O., m.w.N.\n\n64\n\nEiner asylerheblichen Gruppenverfolgung sind auch die Yeziden in Syrien nicht \nausgesetzt.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2004 - 3A 1683/03.A - , 26. April \n2004 - 3 A 1587/04.A - , 5. März 2004 - 3 A 1510/02.A -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.Juni 2006 - 3 UE 1678/03.A -; OVG Sachsen \nAnhalt, Urteil vom 9. November 2005 - 3 L 343/01 -; Nds. OVG, Beschluss vom 2. \nAugust 2004 - 2 LA 342/03 -, AuAS 2004, 271; OVG Saarland, Beschluss vom 13. \nSeptember 2002 - 3 R 3/02 -; VGH B.-W., Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 \nS 26/98 -.\n\n66\n\nSelbst dann, wenn die 1962 erfolgte \"Ausbürgerung\" kurdischer \nVolkszugehöriger bzw. die Verweigerung einer Einbürgerung Akte politischer \nVerfolgung gewesen sein sollten, rechtfertigt allein der Umstand, dass auch die \nNachkommen dieser Personengruppen von den Folgen dieser Maßnahme (noch) \nbetroffen sind, nicht schon die Annahme einer auch hinsichtlich der Abkömmlinge \n(fort-) bestehenden politischen Verfolgung. Das Grundrecht auf Asyl ist ein \nhöchstpersönliches Recht. D. h. aus dem Umstand einer womöglich vormals \ngegenüber den Eltern bzw. Großeltern erfolgten asylrelevanten Verfolgungshandlung \nergibt sich keine politische Verfolgung für den Kläger. Aber auch unabhängig davon \nstellen die Folgen der Sondervolkszählung 1962 keine politische Verfolgung der \nNachkommen der davon Betroffenen dar.\n\n67\n\nDer Status der Nachkömmlinge knüpft daran an, dass die Eltern bzw. Großeltern \nihre Staatsangehörigkeit nicht erworben bzw. verloren haben, indem sie als \nAusländer registriert bzw. nicht registriert wurden. Bei diesen für die Nachkommen \nfortwirkenden Rechtsnachteilen handelt es sich nicht um eine staatliche Maßnahme, \ndie - wie es für eine asylrelevante politische Verfolgung erforderlich wäre - \nhinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit unverändert an die kurdische Volkszugehörigkeit \nanknüpft. D.h. es ist nicht davon auszugehen, dass es dem syrischen Staat auch \nheute noch darum geht, die von der Volkszählung selbst oder infolge ihrer \nAbstammung mittelbar betroffenen Kurden in Syrien wegen ihrer Ethnie \nauszugrenzen. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die kurdische \nBevölkerung auch in der Jezirah keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Ebenso lässt \nsich nicht feststellen, dass eine programmatische Politik der Vertreibung, \nAusbürgerung oder Ausgrenzung von Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit \nbetrieben wird, selbst wenn gegenüber den 1962 ausgebürgerten bzw. \nunregistrierten Kurden Vorbehalte verblieben und sie aufgrund ihres Status erheblich \nbenachteiligt sind Dies gilt umso mehr, als die syrische Regierung 1976 von der \nZwangsansiedlungs- und Umsiedlungspolitik offiziell Abstand genommen und diese \naufgegeben hat. Dass sich in Syrien die Einstellung zu den staatenlosen Kurden - \nund speziell auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeitsfrage - gegenüber den 60iger \nJahren geändert hat, belegt im Übrigen auch der Umstand, dass im öffentlichen \nRaum über die (Wieder-)Einbürgerung der von der Volkszählung 1962 Betroffenen \ndiskutiert wird, selbst wenn diese Diskussion noch nicht zu greifbaren Ergebnissen \ngeführt hat . \n\n68\n\nDie Annahme einer (fortbestehenden) asylrelevanten Verfolgungssituation lässt \nsich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der syrische Staat den Status quo \nder durch die Ereignisse von 1962 betroffenen Kurden und ihrer Abkömmlinge \nunverändert als gegeben hinnimmt und sich (bislang) nicht veranlasst gesehen hat, \ndie von der Volkszählung betroffenen Kurden und ihre Nachkommen wieder \neinzubürgern. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n69\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, \n315 (333 ff.). \n\n70\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung \nherleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nzugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand \naufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa \ninfolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen \nLage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n71\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, \n315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 \n(204 f.).\n\n72\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland \nSchutz zu suchen. Wird Staatenlosen die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem \nsie sich aufhalten, nicht verliehen, so fehlt es grundsätzlich und auch im vorliegenden \nFall an einer Rechtsverletzung von asylerheblicher Intensität. Denn das Asylrecht \ngewährt keinen Anspruch auf Rechtsvorteile, über deren Gewährung der jeweilige \nStaat frei entscheiden kann. Hiervon ausgehend war mangels \nEntscheidungserheblichkeit der in der mündlichen Verhandlung gestellte \nBeweisantrag Nr. 9 abzulehnen.\n\n73\n\nUnabhängig davon gilt Folgendes: Soweit Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 vom 24. \nNovember 1969 zur Regelung der (syrischen) Staatsangehörigkeit normiert, dass \n\"von Amts wegen als syrischer Araber gilt, (a) wer innerhalb oder außerhalb der \narabischen Provinz Syrien (Art. 1 lit. a) a. a. O.) als Kind eines arabisch-syrischen \nVaters geboren ist; (b) wer innerhalb der arabischen Provinz Syrien als Kind einer \narabisch-syrischen Mutter geboren und wessen väterliche Abstammung nicht \ngesetzlich festgestellt worden ist; (c) wer in der Provinz als Kind von Eltern geboren \nist, die ... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind ...\", ist zunächst \nfestzustellen, dass das geltende syrische Staatsangehörigkeitsrecht nicht \nansatzweise einen Anhaltspunkt dafür liefert, welcher auf eine Benachteiligung bzw. \nDiskriminierung kurdischer Volkszugehöriger schließen lässt. Maßgeblich wird nach \nder Gesetzeslage vielmehr auf die syrische Staatsangehörigkeit des Vaters (bzw. der \nMutter) abgestellt und darauf, dass - soweit der Betroffene in Syrien geboren ist - die \nEltern nachweislich keine Ausländer sind, mithin keine andere Staatsangehörigkeit \nbesitzen, sondern Staatenlose bzw. Personen mit unbekannter Staatsangehörigkeit. \nEine Ausgrenzung kurdischer Volkszugehöriger lassen die gesetzlichen Regelungen \nnach allem nicht erkennen. Fraglich erscheint somit allenfalls, ob die in Syrien \nbestehende Rechtspraxis in Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts \nzu der Annahme berechtigt, dass sie aufgrund ihrer objektiven Gerichtetheit auf eine \nAusgrenzung bzw. Aussperrung kurdischer Volkszugehöriger abzielt. Hierfür könnte \nzunächst der Umstand sprechen, dass viele kurdische Volkszugehörige, die \nAbkömmlinge der 1962 \"ausgebürgerten\" Kurden sind, nach wie vor staatenlos sind, \nobwohl bei ihnen nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Anerkennung bzw. Erwerb der syrischen \nStaatsangehörigkeit erfüllt sein mögen. Indessen vermag der Senat nicht \nfestzustellen, dass die vom syrischen Staat geübte (restriktive) Rechtspraxis in der \nAnwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts an die \nEthnie der kurdischen Volkszugehörigen anknüpft. Dabei ist zur Überzeugung des \nSenats von Folgendem auszugehen: \n\n74\n\nDer Senat vermag aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials schon nicht \nfestzustellen, dass die Verwaltungspraxis syrischer Behörden bei der Anerkennung \neiner syrischen Staatsangehörigkeit Kurden ausnahmslos die staatsbürgerlichen \nRechte verweigert. Vielen Kurden, die von der Ausbürgerung 1962 betroffen waren, \nist es gelungen, ihre syrische Staatsbürgerschaft zurückzuerlangen, entweder indem \nsie die lokalen Amtswalter bestachen oder sich im Hinblick auf ihre beweisbaren \nGeburtsdaten oder Hausurkunden oder sonstige Dokumente (z.B. Steuererklärung) \nauf das Gesetz beriefen. So soll es zwischen 15.000 und 40.000 Kurden der 1962 \nAusgebürgerten in der Zeit von Mitte der 1960er bis Mitte der 1980er Jahre gelungen \nsei, die syrische Staatsbürgerschaft, wenngleich vorwiegend durch gute \nBeziehungen und Bestechung, zurückzuerlangen. \n\n75\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006, a.a.O.\n\n76\n\nDies lässt nicht darauf schließen, dass das Handeln der zuständigen Stellen und \nder für sie handelnden Amtswalter von dem Willen getragen ist, Kurden wegen ihrer \nEthnie (generell) die syrische Staatsangehörigkeit zu verweigern. \n\n77\n\nFerner ist, soweit es die Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung \ndes syrischen Staatsangehörigkeitsrechts betrifft, in Rechnung zu stellen, dass die \naufgrund der Volkszählung von 1962 staatenlosen und nicht registrierten Kurden \nsowie ihre Abkömmlinge nicht über die erforderlichen Personaldokumente und \nBeweismittel verfügen, um den Nachweis zu führen, dass sie im Zeitpunkt ihrer \nAusbürgerung die syrische Staatsangehörigkeit besaßen bzw. in Syrien geborene \nAbkömmlinge von Kurden sind, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit \nungeklärt ist. Dies gilt insbesondere für die unregistriert gebliebenen Kurden, die in \nkeinem Personenstandsregister erfasst sind und auch keine Personaldokumente \nbesitzen. Bei dieser Sachlage erscheint es nahe liegend, dass viele Kurden nicht den \nerforderlichen Beweis zu erbringen vermögen, dass sie die gesetzlichen \nVoraussetzungen nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllen. Dass es \nhingegen eines solchen Beweises bedarf, folgt bereits unmittelbar aus dem syrischen \nStaatsangehörigkeitsgesetz, wonach derjenige, der die syrische Staatsangehörigkeit \nfür sich reklamiert, den erforderlichen Nachweis hierfür führen muss. Art. 29 des \nsyrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes schreibt insoweit ausdrücklich vor, das die \nBeweislast auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsgesetzes bei demjenigen liegt, \nder den Besitz der Staatsangehörigkeit behauptet. Dabei dürfte es auch keinen \nUnterschied machen, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nsyrische Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft \"automatisch\" erworben wird \noder ob es insoweit eines zusätzlichen Verfahrens zwecks Erwerb des begehrten \nStatus bedarf. Denn jedenfalls kann bei dem betroffenen Personenkreis keineswegs \nausnahmslos vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. Art. 3 des \nsyrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgegangen werden, da zur Gruppe der \nvom Zensus im Jahre 1962 betroffenen Kurden eben auch Personen gehörten, die - \nzumal aus der Sicht des syrischen Stellen - (im Einzelfall) auch eine andere \n(türkische oder irakische) Staatsangehörigkeit besaßen. \n\n78\n\nNach Auffassung des Senats kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, \ndass die (restriktive) Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des \nsyrischen Staatsangehörigkeitsrechts als Fortsetzung der vormals vom syrischen \nStaat betriebenen sog. Arabisierungspolitik zu begreifen ist, soweit diese einer \nasylerheblichen programmatischen politischen Verfolgung gleichgesetzt wird. Die \ngegenwärtige Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen \nStaatsangehörigkeitsrechts lässt sich nicht als Fortsetzung einer Arabisierungspolitik \nin dem Sinne verstehen, dass sie etwa unverändert auf eine systematische bzw. \nprogrammatische Ausgrenzung der Kurden abzielen würde. Hierfür fehlt es zur \nÜberzeugung des Senats aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials an \nhinreichenden Anhaltspunkten, zumal wenn man berücksichtigt, dass viele \nstaatenlose bzw. nicht registrierte Kurden zwischenzeitlich die syrische \nStaatsangehörigkeit (wieder) erworben haben und man in der Öffentlichkeit über die \nFrage einer (Wieder-) Einbürgerung jener Kurden diskutiert wird, die im Jahre 1962 \nvom Zensus betroffen waren. So soll auch die syrische Regierung eingestanden \nhaben, dass es bei der Volkszählung zu Fehlern gekommen sei; es habe deshalb in \nder Folgezeit die Möglichkeit bestanden, geeignete Unterlagen nachzureichen, um \nden Aufenthalt in Syrien vor 1945 zu beweisen und so die Staatsangehörigkeit \nwieder zu erlangen. Dies alles lässt darauf schließen, dass - selbst wenn man \nverbliebene Vorbehalte gegenüber den 1962 ausgebürgerten bzw. unregistrierten \nKurden in Rechnung stellt und das Verwaltungshandeln nicht selten von Willkür und \nKorruption gekennzeichnet ist - eine programmatische Politik der Vertreibung, \nAusbürgerung oder Ausgrenzung von Kurden aufgrund ihrer Ethnie von Amts wegen \nnicht (mehr) betrieben wird. \n\n79\n\nVgl. zum Vorstehenden OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006, \na.a.O.\n\n80\n\nAuch durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist keine Veränderung der \nRechtslage eingetreten. Denn schon die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AusIG \nwar auf die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - bezogen und \numfasste die flüchtlingsrechtliche Anerkennung bzw. die Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFK.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 9/06 -. \n\n82\n\nDie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangte insofern schon \nbisher eine Anknüpfung der Einreiseverweigerung an eines der unverfügbaren, in \nArt. 1 A Nr. 2 GFK gekannten Ausgrenzungsmerkmale. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n39.\n\n84\n\nNach alledem waren mangels Entscheidungserheblichkeit auch die \nBeweisanträge Nr. 5 und 7 abzulehnen, zumal diese auch zu unbestimmt waren, weil \ndie Begriffe \"Arabisierungspolitik\" und \"volksmäßig einzuverleiben\" bzw. \"Stand der \nBevölkerung zugunsten der Araber umverteilt\" keinen eindeutigen Inhalt haben. \n\n85\n\nII. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Klagebegehren hat keinen Erfolg. Von der \nÜberprüfung von Abschiebungshindernissen kann der Senat im vorliegenden Fall \nausnahmsweise absehen. Das Bundesverwaltungsgericht,\n\n86\n\nUrteil vom 10. Juli 2003 - 1C 21/02 - , BVerwGE 118, 308 ff.,\n\n87\n\nhat ausgeführt:\n\n88\n\nBei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden darf ein Gericht jedoch \nausnahmsweise von der Prüfung absehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bezüglich des Zielstaats vorliegen und die Zielstaatsbezeichnung aufheben. \nHier hat das Berufungsgericht nicht nur bezüglich § 53 AuslG, sondern schon zu § 51 \nAbs. 1 AuslG festgestellt, dass der Kläger wegen des strikten Einreiseverbots für \nstaatenlose Kurden nach Syrien auf unabsehbare Zeit weder abgeschoben werden \nnoch freiwillig zurückkehren kann. Es hat deshalb auch von der Prüfung der Gefahr \npolitischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien \nabgesehen, weil wegen des - asylrechtlich unerheblichen - Einreiseverbots für den \nstaatenlosen Kläger Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts \nsei. Unter diesen Umständen wäre es weder verfahrensökonomisch noch entspräche \nes dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten \nAbschiebungsandrohung, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das \nGerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen \nFrage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung \ndes Ausländers in den betreffenden Zielstaat zwingende Hindernisse im Sinne des § \n53 AuslG entgegenstehen. Bei einer derartigen Verfahrenskonstellation kann das \nGericht diese Prüfung durchführen und ggf. die Rechtmäßigkeit der negativen \nEntscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG sowie der dann unbedenklichen \nAbschiebungsandrohung feststellen. Es darf aber auch die Abschiebungsandrohung \nhinsichtlich eines bestimmten Zielstaats als rechtswidrig aufheben, wenn - wie hier - \naufgrund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung \nauf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise \nverfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen \nStaat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. auch Beschluss des \nSenats vom 1. September 1998 - BVerwG 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG \nNr. 4). Dem entspricht die auch für das Bundesamt verbindliche \nHandlungsanweisung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nAusländergesetz vom 28. Juni 2000 (BAnz - Beilage - vom 6. Oktober 2000). Dort \nheißt es unter Nummer 50.2.2: \"Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann \nanzugeben, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten \nStaat besteht und daher auch ein Abschiebeversuch unternommen werden kann.\" \nDie Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). \n\n89\n\nDie vorliegend beschriebene Konstellation ist auch hier gegeben. Der Umstand, \ndass das Bundesamt im hier gegeben Fall die Zielstaatsbestimmung anstelle des \nGerichts bereits von sich aus aufgehoben hat, ändert daran nichts.\n\n90\n\nFür den Fall, dass das Bundesamt die nunmehr nicht mehr vorhandene \nZielstaatsbestimmung nachholen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte \ndas Bundsamt in der Abschiebungsandrohung einen anderen Zielstaat als Syrien \naufnehmen, so wird es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. \n2 bis 7 AufenthG im Hinblick auf diesen Zielstaat prüfen und seine Entscheidung \nüber das Vorliegen von Abschiebungshindernissen entsprechend zu ergänzen \nhaben. Insoweit stünde dem Kläger dann erneut der Rechtsweg offen. Für den Fall, \ndass eine Abschiebung des Klägers nach Syrien möglich werden und das Bundsamt \nSyrien erneut als Zielstaat in die Abschiebungsandrohung aufnehmen sollte, lässt \nder Senat offen, ob dasselbe gilt, weil die in dem vorliegenden Bescheid bereits \ngetroffene Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen für \nSyrien mit der Aufhebung dieses Zielstaats möglicher Weise sein Substrat verloren \nund sich insoweit erledigt hat. Sollte die Feststellung, das Abschiebungshindernisse \nfür Syrien nicht vorliegen, sich nicht erledigt haben und bestandskräftig werden, so \nkönnte der Kläger jedenfalls nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG das \nWiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der - bereits auf Syrien bezogenen - \nFeststellung beantragen, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Liegen die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 \nAbs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder \nwiderrufen wird. \n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77, 82.\n\n92\n\nHierbei hätte das Bundesamt unter Rechtsschutzgesichtspunkten zu Gunsten \ndes Klägers zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung von \nAbschiebungshindernissen durch das Gericht derzeit nicht zu erfolgen braucht.\n\n93\n\nUnabhängig davon ist für das Hilfsbegehren nicht ersichtlich, dass derzeit \nAbschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n94\n\nIm Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation des staatenlosen Klägers weist \nder Senat darauf hin, dass die zuständigen Behörden auf Antrag zu prüfen haben \nwerden, ob dem Kläger ein Reiseausweis nach Art. 28 des Übereinkommens über \ndie Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbK) zu erteilen ist. Sollte dabei die \nRechtmäßigkeit des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland \nzu verneinen sein, so wird im Rahmen des Art. 28 Satz 2 Halbs. 2 StlÜbK \ninsbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Kläger auch in keinem anderen Land \neinen rechtmäßigen Aufenthalt haben dürfte. Dann wird erst Recht wohlwollen die \nMöglichkeit der Erteilung eines Reiseausweises zu prüfen sein.\n\n95\n\nUnabhängig davon ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nAufenthG in den Blick zu nehmen, wobei die Tatbestandsvoraussetzungen dieser \nNorm zu bejahen und Versagungsgründe nach § 25 Abs. 5 Satz Sätze 3 und 4 \nAufenthG zu verneinen sein dürften. Insbesondere ist der Kläger nach \nrechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar \nausreisepflichtig. Seine Ausreisepflicht folgt dann aus § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § \n67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG; deren Vollziehbarkeit aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. \n\n96\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, \nder Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n97\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/15-a-1450-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/15-a-1450-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261706","retrieved":"2026-07-09 02:27:45.034220+00:00"}}