{"status":"available","doknr":"OLD261711","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.12A1121.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"12 A 1121/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n54.619,22 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \ni. S. d. \n\n4\n\n- als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nvermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, die Hilfegewährung habe entgegen § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht den \nVorschriften des SGB VIII entsprochen. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII \nnicht schon aus den tatsächlichen Lebens- und Sozialisationsbedingungen des \njungen Menschen,\n\n6\n\nvgl. insoweit Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 \n\n7\n\nRdnr. 13 f.;\n\n8\n\nder spezifische Hilfebedarf wird vielmehr erst durch die Wechselwirkung von \nsozialer Lebenslage und dem Umstand gekennzeichnet, mit den erlernten \nFähigkeiten und Techniken der Lebensbewältigung diese Schwierigkeiten nicht in \nden Griff zu bekommen.\n\n9\n\nVgl. Wiesner, a.a.O., Rdnr. 14; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB \nVIII), 3. Aufl., § 41 Rdnr. 4.\n\n10\n\nDie Hilfe nach § 41 SGB VIII soll nämlich gewährt werden, wenn und solange sie \naufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen für seine \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \nnotwendig ist, wobei die individuelle Situation des jungen Volljährigen gerade durch \nEinschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein \neigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein muss. \n\n11\n\nVgl. etwa Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 6; \nStähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Juni 2007, § 41 Rdnr. 6 f.; Happe/\n\n12\n\nSaurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand April 2007, Erl. § 41, Art. \n1 KJHG, Rdnrn. 8, 13 und 13a.\n\n13\n\nZur Frage, wann i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII eine Erfüllung der Aufgaben den \ngesetzlichen Vorschriften entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - (BVerwGE 126, 201 = FEVS 58, 193 = NVwZ-\nRR 2006, 702) richtungsweisend ausgeführt: \n\n14\n\n\"Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits \nnach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv \nrechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Achten Buches \nSozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive \nRechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die \nAnwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn \nund Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem \nRechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das \nErstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, \ndass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer \nErstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen \nGrenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen \nJugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu \nerstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so \nnicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck \ndes kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil \nvom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. \n2). Der Kostener-stattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die \nrechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen \nAngelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene \nJugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der \nLeistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht \nverweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden \nkönnen, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung \ngegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. ... Dass dem Gebot der \nGesetzeskonformität entsprochen ist, wenn der Kostenerstattung begehrende \nJugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich gesche-hen handeln \nkonnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen \nJugendhilfeträger gilt, entspricht zudem einer sachgerechten Lastenverteilung bei \neinem Handeln unter Bedingungen von Ungewissheit.\"\n\n15\n\nAuch im Lichte des Zulassungsvorbringens ist vorliegend indes nicht davon \nauszugehen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, Mängel in der \nPersönlichkeit der Hilfeempfängerin, die eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII \ngerechtfertigt hätten, könnten nicht festgestellt werden, so dass die Hilfeleistung \nrechtwidrig erfolgt sei und i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht den Vorschriften des \nSGB VIII entsprochen habe, diese Grundsätze in einer ernstlichen Zweifel \nbegründenden Weise verletzt hat. \n\n16\n\nNicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die \nErmöglichung einer Schul-/Berufsausbildung als Zielsetzung habe den Kläger nicht \nzur Gewährung einer Hilfe gem. § 41 SGB VIII berechtigt. \n\n17\n\nSo sinngemäß auch: Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 19; Kindle, in: Kunkel, LPK-\nSGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 12a; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, \na.a.O., Erl. § 41, Art. 1 KJHG, Rdnr. 13b; Mrozynski, a.a.O., § 41 Rdnr. 2.\n\n18\n\nDass die Abgrenzung zwischen von Maßnahmen einerseits nach § 13 und \nandererseits § 41 SGB VIII häufig schwierig ist, \n\n19\n\nvgl. Wiesner, a.a.O., § 13 Rdnr. 11; Happe/Saurbier, in: \nJans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13, \n\n20\n\nArt. 1 KJHG, Rdnr. 16,\n\n21\n\nbesagt für sich genommen nichts anderes. Schnittpunkte, die die Abgrenzungs-\nschwierigkeiten erzeugen ergeben sich deswegen, weil Teilnehmer an Maßnahmen \nder Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII häufig auch gleichzeitig Defizite in der \nPersönlichkeitsentwicklung aufweisen.\n\n22\n\nVgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 13 Rdnr. \n34.\n\n23\n\nDas ändert aber nichts daran, dass in der Berechtigung zur Inanspruchnahme \nein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Angebotsgruppen liegt, nämlich nur § \n41 SGB VIII der sozialpädagogischen Hilfestellung für die Persönlichkeitsentwicklung \ndient. \n\n24\n\nVgl. Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13 Art. 1 \nKJHG, Rdnr. 15 und 16, Erl. § 41 Art. 1 KJHG Rdnr. 42.\n\n25\n\nAuch aus dem vom Kläger angeführten Urteil des OVG Lüneburg vom 25. \nFebruar 1998 - 4 L 5734/96 - (FEVS 49, 73) lässt sich nicht auf eine selbständige \nBedeutung eines schulischen oder beruflichen Defizits als eine im Rahmen des § 41 \nAbs. 1 SGB VIII zu berücksichtigende Mängellage schließen. Die Entscheidung hebt \nnur auf die Erweiterung des anlassgebenden Zwecks der Volljährigenbetreuung ab, \ndie durch § 41 SGB VIII im Verhältnis zu §§ 6 Abs. 3, 75a JWG erfolgt ist, nämlich \ndie Aufweitung der Anlass zur Hilfeleistung gebenden Situationen, verhält sich aber \nnicht zur maßgeblichen Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII, nämlich die \nPersönlichkeit des jungen Menschen weiter zu entwickeln und ihn zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Schließlich ist auch das Urteil \ndes VG Regensburg vom 14. Oktober 2004 - RO 8 K 04.1009 - mit Blick auf eine - \nausschließlich auf die Schul-/Berufsausbildung beschränkte - Zielrichtung der Hilfe \ngem. § 41 SGB VIII nicht einschlägig. Soweit das VG Regensburg annimmt, dass § \n13 Abs. 1 SGB VIII kein subjektives Recht verschaffe, sondern lediglich ein \nTeilhaberecht für den Fall bestehe, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nLeistungen der Jugendsozialarbeit generell überhaupt anbiete, vermag das nichts \ndaran zu ändern, dass die Förderung der schulischen Ausbildung einschließlich der \nberufsbezogenen Ausbildung als Aufgabengebiet gesetzlich der Jugendsozialarbeit \nnach § 13 SGB VIII zugewiesen ist.\n\n26\n\nVgl. zur Schulsozialarbeit insoweit: Nonninger, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 13 \nRdnr. 15 und 16.\n\n27\n\nWerden im konkreten Fall Leistungen der Sozialarbeit generell nicht angeboten, \nmuss sich der junge Mensch auf etwaige Hilfen außerhalb des SGB VIII - etwa nach \ndem BAföG, den Vorschriften des SGB III zur Berufsausbildungsbeihilfe, dem BSHG \nbzw. SGB XII oder nach besonderen Förderprogrammen auch des jeweiligen Lan-\ndes - verweisen lassen.\n\n28\n\nDen Darlegungen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass das \nVerwaltungsgericht konkrete Lebensumstände der Hilfeempfängerin fehlerhaft \ngewichtet hat. So hat die Einzelrichterin ausweislich des Entscheidungstatbestandes \nund der Begründungsausführungen auf Seite 6 des Urteilsabdrucks das der Situation \nder Hilfeemp-fängerin bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII im Juli \n1994 zugrunde liegende Migrationsschicksal durchaus gesehen, jedoch hat sie die \ndamit verbunde-ne Konfrontation mit einer fremden Kultur und die Sprachprobleme \nallein - zutreff-end - nicht für die Annahme der im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII \nerforderlichen Entwicklungsverzögerung als ausreichend erachtet.\n\n29\n\nVom Gericht gleichfalls beachtet, jedoch wiederum in Ermangelung individueller \nund konkreter Persönlichkeitsdefizite - auch insoweit zutreffend - als unzureichend \ngewertet worden, ist - ausweislich der Erwähnung im Tatbestand auf Seite 2 des \nUrteilsabdrucks und der Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen auf den \nSeiten 7 Mitte, und 8, 2. Absatz, des Entscheidungsabdrucks - der Umstand, dass \ndie Hilfeempfängerin bereits seit Jahren Hilfe zur Erziehung durch die H. \nT. Rehabilitations- und Betreuungseinrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe \nGmbH erhalten hatte und sie deren Einstellung mit Vollendung des 18. Lebensjahres \nzu einem Zeitpunkt getroffen hätte, in dem ihre Schullaufbahn am Gymnasium noch \nnicht abgeschlossen war. In seine Überlegungen einbezogen hat das \nVerwaltungsgericht nach Seite 6, 3. Absatz, des Urteilsabdrucks, ebenfalls, dass es \nsich bei den stationären Einrichtungen der GmbH um grundsätzlich geeignete \nEinrichtungen handelt, die also eine bedarfsgeeignete Hilfe erbringen konnten und \nfür die auch eine ausreichende vorlag. Dass diese Umstände nicht geeignet sind, die \nfür eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erforderlichen individuellen \nPersönlichkeitsdefizite auch nur indiziell zu belegen, bedarf keiner weiteren \nErläuterung.\n\n30\n\nSoweit der Kläger darüberhinaus insbesondere die Nichtberücksichtigung der die \nHilfeempfängerin betreffenden Angaben aus dem Protokoll über eine \nTeambesprechung vom 10. Mai 1993 und aus einem Übersendungsschreiben der \nH. T. Rehabilitations- und Betreuungseinrichtungen vom 6. Oktober \n1992 rügt, nach denen die Hilfeempfängerin - unter Erkämpfung ihres Platzes \ninnerhalb der Betreuungsgruppe und unter Anpassung an die Verhältnisse in der \nEinrichtung \n\n31\n\n- die Rolle der Ersatzmutter für ihre beiden Brüder übernommen und sich dabei - \ndurch Isolation und Rückzug - in eine Aussenseiterrolle begeben habe, rechtfertigt \ndies nicht die Annahme ernstlicher Zweifeld i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nKonkrete Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung werden hierdurch nicht \naufgezeigt. Das gilt insbesondere auch für die in dem Vermerk vom 10. Mai 1993 \nenthaltene Schilderung des gegenwärtigen Standes im Verhältnis der \nHilfeempfängerin zu ihren Brüdern und für die vorausgegangene Stellungnahme der \nEinrichtung vom 6. Oktober 1992 dazu, dass die Hilfeempfängerin sich von der \nselbstverordneten Bemutterung ihres Bruders zu lösen lerne, und zwar schon allein \ndeshalb, weil es sich um Zustände ein- bis eineinhalb Jahre vor Erlangung der \nVolljährigkeit der Hilfeempfängerin im Juli 1994 als dem maßgeblichem Zeitpunkt für \ndas Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehandelt hat.\n\n32\n\nSoweit in dem Protokoll der kurz vor Eintritt der Volljährigkeit der \nHilfeempfängerin stattgefundenen Erziehungkonferenz vom 9. Juni 1994 die \nFortsetzung der bisherigen Hilfe nunmehr nach § 41 SGB VIII mit sinngemäßem \nHinweis u.a. darauf empfohlen worden ist, der Umgang mit ihrem Bruder Hessam \ngestalte sich schwierig, angesichts der an sie herangetragenen Erwartungen besitze \nsie \"keine eigene Identität\" und eine Trennung vom Bruder könne zur \nVerselbständigung beitragen, ist weder im Protokoll noch mit dem \nZulassungsvorbringen hinreichend substantiiert dargelegt, dass es sich dabei nicht \nnur um eine auf die - vom Verwaltungsgericht in ihrer Bedeutung an anderer Stelle \nbereits erwogene - Übernahme der Mutterrolle zurückzuführende und punktuell in \nHinblick auf die schulische Reife diagnostizierte bloße Störung oder Schwäche der \nPersönlichkeit gehandelt hat, sondern um ein - über das im Leistungsantrag der \nHilfeempfängerin angeführte Motiv der Fortsetzung der Schullaufbahn \nhinausgehendes - allgemeines Verselbständigungsdefizit, weil etwa beim Grad der \nAutonomie, bei der Durchhalte- und Konfliktfähigkeit, bei der Fähigkeit zum Aufbau \nvon Beziehungen zur sozialen Umwelt oder bei der Fähigkeit zur Bewältigung der \nAnforderungen des täglichen Lebens die altersübliche Entwicklung oder \ngesellschaftliche Integration nicht oder lediglich unterdurchschnittlich gelungen \nist.\n\n33\n\nVgl. zu diesen Kriterien etwa: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 41 \nRdnr. 7 m.w.N. \n\n34\n\nDer Kläger hat auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, inwieweit das \nVerwaltungsgericht sich mit der Feststellung, die Hilfeempfängerin habe \"großes \nVerantwortungsbewußtsein\" gezeigt und sei \"von ihrer Persönlichkeitsentwicklung \nher weiter als andere Jugendliche gereift\" gewesen, unter Verletzung allgemein \ngültiger Regeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung über die fachliche \nEinschätzung des ASD bzw. der Einrichtung hinweggesetzt oder sie zumindest \nverkannt haben soll. Der Zulassungsvortrag beschränkt sich insoweit auf die bloße \nWiedergabe von Unterlagen, in denen von einem Rückstand der Hilfeempfängerin in \nihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrer Befähigung zur eigenständigen \nLebensführung nicht unmittelbar die Rede ist. Es kommt auch nicht darauf an, was \nsich der B. oder die Einrichtung bei ihren Statements in Hinblick auf die \nAnspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII vorgestellt haben, sondern auf \ndie Bewertung der jeweiligen Angaben aus der objektiver Sicht eines Dritten. \n\n35\n\nWenn vom Verwaltungsgericht angesichts unzureichender Anhaltspunkte für die \nAnnahme eines individuellen Persönlichkeitsdefizits hinreichende Deutlichkeit dafür \nverlangt wird, ob und ggfs. welche Persönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim \nHilfeempfänger bei Fortsetzung der Hilfe gem. §§ 41, 34 SGB VIII zu verzeichnen \nwaren, wie diese sich äußerten und welche Maßnahmen hierdurch ausgelöst \nwurden, werden auch nicht die Grenzen des Interessenwahrungsgrundsatzes \nüberschritten und überzogene Anforderungen gestellt. Wenn der Beklagte selbst \nunmittelbar mit der Gewährung von Leistungen nach § 41 SGB VIII an den \nHilfeempfänger befasst gewesen wäre, hätte er die gleiche Sorgfalt bei der \nFeststellung und Dokumentation der anspruchsbegründenden Tatsachen anwenden \nmüssen. Auch wenn an die Doku-mentation der Abläufe für die Ermittlung des \nHilfebedarfes und der bisher insoweit ergriffenen Maßnahmen keine allzu strengen \nAnforderungen zu stellen sein sollten und ausreichend, aber auch erforderlich sein \nsollte, dass sich aus der Gesamtschau der über den jungen Menschen getroffenen \n(schriftlichen) Feststellungen die maßgeblichen Gründe für die Hilfeleistung hier nach \n§ 41 SGB VIII nachvollziehen lassen,\n\n36\n\nso das vom Kläger herangezogene Urteil des VG Karlsruhe vom 12. Juli 2005 - 5 \nK 281/04 -, juris,\n\n37\n\nhätte - angesichts des Fehlens jeglicher substantiierter Feststellungen und \nAufzeichnungen zu einer der konkreten Problemsituation zugrunde liegenden \nMängellage der erforderlichen Art schon bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 \nSGB VIII - auch der Beklagte selbst eine Fortsetzung der Hilfe vernünftigerweise \nablehnen müssen. Es dürfte selbstverständlich sein, dass ein Träger der öffentlichen \nJugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen rechtzeitig nachvollziehbare \nFeststellungen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trifft. \n\n38\n\nEin insoweit hinreichend klares Bild für ein individuelles Persönlichkeitsdefizit der \nHilfeempfängerin ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Suizidversuches \nder Hilfeempfängerin am 26. März 1996 und des diesbezüglichen \nHintergrundsberichtes der Einrichtung vom 29. März 1996. Dem Argument des \nVerwaltungsgerichts, dass aus dem Suizidversuch im Jahre 1996 kein Rückschluss \nauf den Stand der Persönlichkeit im Sommer 1994 gezogen werden könne, ist der \nKläger mit dem Zulassungsvortrag nicht substantiiert entgegen getreten. Die im \nSchreiben vom 29. März 1996 angegebenen möglichen Hintergründe der Tat stehen \nauch in Über-einstimmung mit der ebenfalls nicht detailliert angegriffenen Wertung \ndes Verwal-tungsgerichts, nach der ein solcher Suizidversuch entweder Ausdruck \neiner situationsbezogenen Kurzschlussreaktion oder aber einer seelischen \nErkrankung zu sein pflegt. Es wird dort von einer Kurzschlussreaktion der \nHilfeempfängerin ausgegangen und unter Hinweis auf ihre Beziehungskrise und die \nDiziplinierung durch ihre Famlie zusammenfassend festgehalten, dass ihr Leben \ninsbesondere in den letzten Monaten nur von Auseinandersetzungen, \nRechtfertigungen und Kämpfen durchsetzt gewesen sei. Zu ihrem Reifestand heißt \nes bezeichnenderweise, sie habe bislang immer den Eindruck einer sehr \nselbstbewußten, eigenständigen Persönlichkeit nach außen vermittelt. Als Ausdruck \ndessen wird auch ihre - mit ihrer Rolle als älteste der Geschwisterkinder in \nZusammenhang gebrachte - Neigung, anderen Menschen zu helfen und nach außen \nimmer Stärke zu zeigen, verstanden. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3, \n43 Abs. 1 GKG.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/12-a-1121-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":19},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"KJHG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/12-a-1121-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261711","retrieved":"2026-07-09 02:27:45.464462+00:00"}}