{"status":"available","doknr":"OLD261710","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.12A1120.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"12 A 1120/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.153,83 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \ni. S. d. \n\n4\n\n- als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nvermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüt-tern, die Hilfegewährung habe entgegen § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht den \nVorschriften des SGB VIII entsprochen. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII \nnicht schon aus den tatsächlichen Lebens- und Sozialisationsbedingungen des \njungen Menschen,\n\n6\n\nvgl. insoweit Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 \n\n7\n\nRdnr. 13 f.,\n\n8\n\nder spezifische Hilfebedarf wird vielmehr erst durch die Wechselwirkung von \nsozial er Lebenslage und dem Umstand gekennzeichnet, mit den erlernten \nFähigkeiten und Techniken der Lebensbewältigung diese Schwierigkeiten nicht in \nden Griff zu bekommen.\n\n9\n\nVgl. Wiesner, a.a.O., Rdnr. 14; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB \nVIII), 3. Aufl., § 41 Rdnr. 4.\n\n10\n\nDie Hilfe nach § 41 SGB VIII soll nämlich gewährt werden, wenn und solange sie \naufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen für seine Persönlich-\nkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist, \nwobei die besagte individuelle Situation des jungen Volljährigen gerade durch \nEinschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein \neigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein muss. \n\n11\n\nVgl. etwa Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 6; \nStähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Juni 2007, § 41 Rdnr. 6 f.; Happe/\n\n12\n\nSaurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand April 2007, Erl. § 41, Art. \n1 KJHG, Rdnrn. 8, 13 und 13a.\n\n13\n\nZur Frage, wann i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII eine Erfüllung der Aufgaben den \ngesetzlichen Vorschriften entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - (BVerwGE 126, 201 = FEVS 58, 193 = NVwZ-\nRR 2006, 702) richtungsweisend ausgeführt: \n\n14\n\n\"Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits \nnach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv \nrechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Achten Buches \nSozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive \nRechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die \nAnwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn \nund Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem \nRechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das \nErstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, \ndass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer \nErstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen \nGrenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen \nJugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu \nerstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so \nnicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck \ndes kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil \nvom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. \n2). Der Kostener-stattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die \nrechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen \nAngelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene \nJugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der \nLeistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht \nverweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden \nkönnen, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung \ngegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. ... Dass dem Gebot der \nGesetzeskonformität entsprochen ist, wenn der Kostenerstattung begehrende \nJugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich gesche-hen handeln \nkonnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen \nJugendhilfeträger gilt, entspricht zudem einer sachgerechten Lastenverteilung bei \neinem Handeln unter Bedingungen von Ungewissheit.\"\n\n15\n\nAuch im Lichte des Zulassungsvorbringens ist vorliegend indes nicht davon \nauszugehen, dass die Anname des Verwaltungsgerichts, Mängel in der \nPersönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers, die eine Hilfeleistung nach § 41 \nAbs. 1 SGB VIII gerechtfertigt hätten, könnten nicht festgestellt werden, so dass die \nHilfeleistung rechtswidrig erfolgt sei und i. S. d. § 89f SGB VIII nicht den Vorschriften \ndes SGB VIII entsprochen habe, diese Grundsätze in einer ernstlichen Zweifel \nbegründenden Weise verletzt hat. \n\n16\n\nNicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die \nErmöglichung einer Schul-/Berufsausbildung als Zielsetzung habe den Kläger nicht \nzur Gewährung einer Hilfe gem. § 41 SGB VIII berechtigt. \n\n17\n\nSo sinngemäß auch: Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 19; Kindle, in: Kunkel, LPK-\nSGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 12a; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, \na.a.O., Erl. § 41, Art. 1 KJHG, Rdnr. 13b; Mrozynski, a.a.O., § 41 Rdnr. 2.\n\n18\n\nDass die Abgrenzung zwischen von Maßnahmen einerseits nach § 13 und \nandererseits nach § 41 SGB VIII häufig schwierig ist, \n\n19\n\nvgl. Wiesner, a.a.O., § 13 Rdnr. 11; Happe/Saurbier, in: \nJans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13, \n\n20\n\nArt. 1 KJHG, Rdnr. 16,\n\n21\n\nbesagt für sich genommen nichts anderes. Denn Schnittpunkte, die die Abgrenz-\nungsschwierigkeiten erzeugen, ergeben sich deswegen, weil Teilnehmer an Maß-\nnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII häufig gleichzeitig auch Defizite \nin der Persönlichkeitsentwicklung aufweisen.\n\n22\n\nVgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 13 Rdnr. \n34.\n\n23\n\nDas ändert aber nichts daran, dass in der Berechtigung zur Inanspruchnahme \nein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Angebotsgruppen liegt, nämlich nur § \n41 SGB VIII der sozialpädagogischen Hilfestellung für die Persönlichkeitsentwicklung \ndient. \n\n24\n\nVgl. Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13 Art. 1 \nKJHG, Rdnr. 15 und 16, Erl. § 41 Art. 1 KJHG Rdnr. 42.\n\n25\n\nAuch aus dem vom Kläger angeführten Urteil des OVG Lüneburg vom 25. \nFebruar 1998 - 4 L 5734/96 - (FEVS 49, 73) lässt sich nicht auf eine selbständige \nBedeutung eines schulischen oder beruflichen Defizits als eine im Rahmen des § 41 \nAbs. 1 SGB VIII zu berücksichtigende Mängellage schließen. Die Entscheidung hebt \nnur auf die Erweiterung des anlassgebenden Zwecks der Volljährigenbetreuung ab, \ndie durch § 41 SGB VIII im Verhältnis zu §§ 6 Abs. 3, 75a JWG erfolgt ist, nämlich \ndie Aufweitung der Anlass zur Hilfe gebenden Situationen, verhält sich aber nicht zur \nmaßgeblichen Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII, nämlich die Persönlichkeit \ndes jungen Menschen weiter zu entwickeln und ihn zu einer eigenverantwortlichen \nLebensführung zu befähigen. Auch dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 25. \nJanuar 2000 \n\n26\n\n- 4 L 2934/99 - (FEVS 52, 7) ist eine Anspruchserweiterung in Hinblick auf die \neigentliche Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII - Weiterentwicklung der \nPersönlichkeit und Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung - nicht \nzu entnehmen; die vom Kläger insoweit zitierte Entscheidungspassage verhält sich \nvielmehr nur zum \"begrenzten Zeitraum\" der Hilfegewährung über die Vollendung \ndes 21. Lebensjahres hinaus. Schließlich ist auch das Urteil des VG Regensburg \nvom 14. Oktober 2004 - RO 8 K 04.1009 - mit Blick auf eine - ausschließlich auf die \nSchul-/Berufsausbildung beschränkte - Zielrichtung der Hilfe gem. § 41 SGB VIII \nnicht einschlägig. Soweit das VG Regensburg annimmt, dass § 13 Abs. 1 SGB VIII \nkein subjektives Recht verschaffe, sondern lediglich ein Teilhaberecht für den Fall \nbestehe, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen der \nJugendsozialarbeit generell überhaupt anbiete, vermag das nichts daran zu ändern, \ndass die Förderung der schulischen Ausbildung einschließlich der berufsbezogenen \nAusbildung als Aufgabengebiet gesetzlich der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII \nzugewiesen ist.\n\n27\n\nVgl. zur Schulsozialarbeit insoweit: Nonninger, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 13 \nRdnr. 15 und 16.\n\n28\n\nWerden im konkreten Fall Leistungen der Sozialarbeit generell nicht angeboten, \nmuss sich der junge Mensch auf etwaige Hilfen außerhalb des SGB VIII - etwa nach \ndem BAföG, den Vorschriften des SGB III zur Berufsausbildungsbeihilfe, dem BSHG \nbzw. SGB XII oder nach besonderen Förderprogrammen auch des jeweiligen Lan-\ndes - verweisen lassen.\n\n29\n\nDen Darlegungen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass das \nVerwaltungsgericht konkrete Lebensumstände des Hilfeempfängers fehlerhaft \ngewichtet hat. So hat die Einzelrichterin ausweislich des Entscheidungstatbestandes \nund der Begründungsausführungen auf Seite 6 des Urteilsabdrucks das der Situation \ndes Hilfeempfängers bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII im \nSeptember 1995 zugrunde liegende Migrationsschicksal durchaus gesehen, jedoch \nhat sie die damit verbundene Konfrontation mit einer fremden Kultur und die \nSprachprobleme allein \n\n30\n\n- zutreffend - nicht für die Annahme der im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII \nerforderlichen Entwicklungsverzögerung als ausreichend erachtet.\n\n31\n\nVom Gericht gleichfalls beachtet, jedoch wiederum in Ermangelung individueller \nund konkreter Persönlichkeitsdefizite - auch insoweit zutreffend - als unzureichend \ngewertet worden sind - ausweislich der Auseinandersetzung in den \nEntscheidungsgründen auf Seite 7 des Entscheidungsabdrucks - auch die sich auf \ndem Migrationsschicksal aufbauende persönliche, schulische und berufliche \nSituation, in der sich der Hilfeempfänger ausweislich diverser Niederschriften des B. \nim Zeitraum unmittelbar vor der Erlangung seiner Volljährigkeit befunden hat. Welche \nfür die Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII evtl. relevante Einzeltatsachen das \nVerwaltungsgericht dabei nicht zumindest konkludent in seine Erwägungen \neinbezogen haben soll, wird mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 7. Mai 2007 \nnicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Soweit die \nherausgegriffenen Fakten zum Ausbildungsverlauf das \"Auf und Ab\" in der \nEntwicklung des Hilfeempfängers und seine Unentschlossenheit bzw. \nSprunghaftigkeit ob seines zukünftigen beruflichen Werdegangs aufzuzeigen \nvermögen, reicht dies insoweit nicht aus, da sich die entsprechenden Feststellungen \ndes B. nicht erkennbar auch zum allgemeinen Stand der \nPersönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers und seiner Reife verhalten. Es \ndrängt sich gleichermaßen in keiner Weise auf, das Verwaltungsgericht könnte aus \nden Augen verloren haben, dass der Hilfeempfänger bereits seit Jahren Jugendhilfe \ndurch die H. T. Rehabilitations- und Betreuungseinrichtungen der \nJugend- und Sozialhilfe GmbH erhalten hatte und ihn deren Einstellung mit \nVollendung des 18. Lebensjahres zu einem Zeitpunkt getroffen hätte, in dem seine \nBerufsausbildung noch nicht abgeschlossen war. \n\n32\n\nIn seine Überlegungen einbezogen hat das Verwaltungsgericht nach Seite 7, 1. \nAbsatz des Urteilsabdrucks, ebenfalls, dass es sich bei den stationären \nEinrichtungen der GmbH um grundsätzlich geeignete Einrichtungen handelte, die \nalso eine bedarfsgeeignete Hilfe erbringen konnten und für die auch eine \nausreichende Betriebserlaubnis vorlag. Dass diese Umstände nicht geeignet sind, \ndie für eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erforderlichen individuellen \nPersönlichkeitsdefizite auch nur indiziell zu belegen, bedarf keiner weiteren \nErläuterung. \n\n33\n\nAuch im Hinblick auf die Würdigung der Hilfeplanfortschreibungen vom 25. April \n1995, 15. Mai 1995 und 10. Juli 1995 durch das Gericht ist weder substantiiert \nvorgetragen noch sonst wie erkennbar, dass das Verwaltungsgericht durch die \nVerletzung allgemein gültiger Regeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu \neinem falschen Ergebnis gelangt ist. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn das \nVerwaltungsgericht diesen Berichten lediglich eine Beschreibung der damaligen \nLehr- und Lernsituation des Hilfeempfängers ohne eine gleichzeitige Verdeutlichung \ndafür entnimmt, inwiefern Persönlichkeits- und Reifedefizite des Hilfeempfängers für \nseine Schwierigkeiten ursächlich waren. Die Vermerke des B. vom 1. Juni 1995 \nund vom 7. Juni 1995 sowie der Vermerk der Einrichtung vom 6. Juni 1995 ergänzen \ndie Beschreibung der Ausbildungsschwierigkeiten des Hilfeempfängers und seines \nUmgangs damit in der gleichen - keine sicheren Rückschlüsse auf eine Verzögerung \nseiner Verselbständigung zulassenden - Weise. Es zielt insoweit lediglich auf den \n\n34\n\n- vom Verwaltungsgericht bereits auf S. 6 des Urteilsabdrucks zusammenfassend \nund zutreffend gewürdigten - Migrationshintergrund ab, wenn der Hilfeempfänger als \nGrund für Unkonzentriertheit und Zerstreutheit angegeben haben soll, sich Sorgen \num seine im Iran lebende Mutter und jüngere Schwester zu machen, sie zu \nvermissen und die mangelnde Finanzierbarkeit eines Fluges für ein Wiedersehen \nnicht gerade einfach zu verkraften, so dass er sich seinerzeit in einem - insgesamt \ngesehen - unstabilen psychischen Zustand mit dem Gefühl, auf die Unterstützung \ndurch die Betreuer der Einrichtung angewiesen zu sein, befunden habe. Eine \nmögliche Lernbehinderung des Hilfeempfängers, wie sie in Zusammenhang mit \nseinen Ausbildungswünschen zur Sprache kommt, stellt ebenso wenig einen \nRückstand in der Persönlichkeitsentwicklung dar, wie ein solcher durch seinen \nvorübergehenden \"Rausschmiss\" und dessen Wirkung Ausdruck verliehen bekommt. \nDer (einmalige oder mehrfache) Abbruch eines Ausbildungsverhältnisses mag zwar \nvielfach auf eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung hindeuten, die Hilfe nach § 41 \nSGB VIII erforderlich macht und dann auch geeignete Ausbildungs- und \nBeschäftigungsmaßnahmen einschließt,\n\n35\n\n vgl. Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 19, \n\n36\n\ndie bloße Möglichkeit eines solchen Ursachenzusammenhanges ohne handfeste \nIn-dizien reicht aber zur Annahme ausschlaggebender Persönlichkeits- und \nReiferück-stände nicht aus. \n\n37\n\nVgl. zu den in Frage kommenden individuellen Situationen, aus denen sich \nEinschränkungen hinsichtlich des Grades der Autonomie, der Durchhalte- und \nKonfliktfähigkeit, der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt \nund der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens ergeben \nkönnen, und diesbezüglich in Betracht kommenden Fallgruppen: Fischer, in: \nSchellhorn/\n\n38\n\nFischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 7 - 9; Münder, Frankfurter \nKommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 41 Rdnrn. 5 und 6; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § \n41 Rdnrn. 13 - 20.\n\n39\n\nEin diesbezüglich ausreichendes Indiz ergibt sich nicht schon aus dem Vermerk \ndes B. -Leiters des Klägers vom 31. Juli 1995, nach dem zwischen der \nSelbsteinschätzung des Hilfeempfängers und der Beurteilung durch die \nAusbilder/Erzieher offensichtlich eine erhebliche Diskrepanz besteht. Eher für als \ngegen eine weitgehende Verselbständigung spricht ferner, dass der Hilfeempfänger \nlt. Vermerk vom 16. August 2005 den Wunsch geäußert hat, unter Verzicht auf \nweitere Jugendhilfe aus der Einrichtung in eine eigene Wohnung zu ziehen. Dass die \nBetreuer dem noch 17-jährigen für einen solchen Schritt damals noch nicht die \nnotwendige Reife zugesprochen haben, ist vor dem Hintergrund seines individuellen \nSozialisationsprozesses auf den ersten Blick durchaus altersgerecht und läßt nicht \nohne weiteres auf einen Entwick-lungsrückstand schließen. Gegenteiliges ist auch \nmit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert vorgetragen worden. Soweit einige \nZeit später die Entwicklung des Hilfeempfängers seit seinem Umzug in die \nAußenwohngruppe in der Stellungnahme des B. vom 12. September 1995 als \npositiv bezeichnet wird und bislang keine Schwierigkeiten aufgetreten sein sollen, \nscheint das - im Gegenteil - einen normalen Verlauf in der Erlangung der Befähigung \nzu einer eigenverantwortlichen Lebensfüh-rung zu bestätigen. \n\n40\n\nWenn das Verwaltungsgericht angesichts unzureichender Anhaltspunkte für die \nAnnahme eines individuellen Persönlichkeitsdefizits hinreichende Deutlichkeit dafür \nverlangt, ob und ggfs. welche Persönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim \nHilfeempfänger als Ausgangspunkt für eine Fortsetzung der bisherigen Hilfe nunmehr \ngem. §§ 41, 34 SGB VIII zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche \nMaßnahmen hierdurch ausgelöst wurden, werden auch nicht die Grenzen des \nInteressen-wahrungsgrundsatzes überschritten und überzogene Anforderungen \ngestellt. Wenn der Beklagte selbst unmittelbar mit der Gewährung von Leistungen \nnach § 41 SGB VIII an den Hilfeempfänger befasst gewesen wäre, hätte er die \ngleiche Sorgfalt bei der Feststellung und Dokumentation der \nanspruchsbegründenden Tatsachen anwenden müssen. Angesichts fehlender \nsubstantiierter Feststellungen und Aufzeichnungen zu einer der konkreten \nProblemsituation zugrunde liegenden Mängellage der erforderlichen Art schon bei \nAufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII hätte auch der Beklagte selbst \neine Fortsetzung der Hilfe vernünftigerweise ablehnen müssen. Es dürfte \nselbstverständlich sein, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der \nGewährung von Leistungen rechtzeitig nachvollziehbare Feststellungen zum \nVorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trifft. \n\n41\n\nNach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass eine fehlende Motivation des Hilfeempfängers im \nfraglichen Zeitraum eine ge-setzeskonforme Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII \nausgeschlossen habe, ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nausgesetzt ist.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3, \n43 Abs. 1 GKG.\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/12-a-1120-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":20},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"KJHG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/12-a-1120-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261710","retrieved":"2026-07-09 02:27:45.373026+00:00"}}