{"status":"available","doknr":"OLD261709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.12A1119.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"12 A 1119/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n53.771,86 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \ni. S. d. \n\n4\n\n- als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nvermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, die Hilfegewährung habe entgegen § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht den \nVorschriften des SGB VIII entsprochen. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII \nnicht schon aus den tatsächlichen Lebens- und Sozialisationsbedingungen des \njungen Menschen,\n\n6\n\nvgl. insoweit Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 \n\n7\n\nRdnr. 13 f.;\n\n8\n\nder spezifische Hilfebedarf wird vielmehr erst durch die Wechselwirkung von \nsozialer Lebenslage und dem Umstand gekennzeichnet, mit den erlernten \nFähigkeiten und Techniken der Lebensbewältigung diese Schwierigkeiten nicht in \nden Griff zu bekommen.\n\n9\n\nVgl. Wiesner, a.a.O., Rdnr. 14; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB \nVIII), 3. Aufl., § 41 Rdnr. 4.\n\n10\n\nDie Hilfe nach § 41 SGB VIII soll nämlich gewährt werden, wenn und solange sie \naufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen für seine Persönlichkeits-\nentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist, wobei \ndie besagte individuelle Situation des jungen Volljährigen gerade durch Einschränk-\nungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges \nLeben zu führen, gekennzeichnet sein muss. \n\n11\n\nVgl. etwa Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 6; \nStähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Juni 2007, § 41 Rdnr. 6 f.; Happe/\n\n12\n\nSaurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand April 2007, Erl. § 41, Art. \n1 KJHG, Rdnrn. 8, 13 und 13a.\n\n13\n\nZur Frage, wann i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII eine Erfüllung der Aufgaben den \ngesetzlichen Vorschriften entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - (BVerwGE 126, 201 = FEVS 58, 193 = NVwZ-\nRR 2006, 702) richtungsweisend ausgeführt: \n\n14\n\n\"Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits \nnach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv \nrechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Achten Buches \nSozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive \nRechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die \nAnwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn \nund Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem \nRechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das \nErstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, \ndass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer \nErstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen \nGrenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen \nJugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu \nerstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so \nnicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck \ndes kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil \nvom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. \n2). Der Kostener-stattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die \nrechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen \nAngelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene \nJugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der \nLeistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht \nverweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden \nkönnen, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung \ngegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. ... Dass dem Gebot der \nGesetzeskonformität entsprochen ist, wenn der Kostenerstattung begehrende \nJugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich gesche-hen handeln \nkonnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen \nJugendhilfeträger gilt, entspricht zudem einer sachgerechten Lastenverteilung bei \neinem Handeln unter Bedingungen von Ungewissheit.\"\n\n15\n\nAuch im Lichte des Zulassungsvorbringens ist vorliegend indes nicht davon \nauszugehen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, Mängel in der \nPersönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers, die eine Hilfeleistung nach § 41 \nAbs. 1 SGB VIII gerechtfertigt hätten, könnten nicht festgestellt werden, so dass die \nHilfeleistung rechtswidrig erfolgt sei und i. S. d. § 89f Abs. 1 SGV VIII nicht den \nVorschriften des SGB VIII entsprochen habe, diese Grundsätze in einer ernstliche \nZweifel begründenden Weise verletzt hat. \n\n16\n\nNicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die \nErmög-lichung einer Schul-/Berufsausbildung als Zielsetzung habe den Kläger nicht \nzur Ge-währung einer Hilfe gem. § 41 SGB VIII berechtigt. \n\n17\n\nSo sinngemäß auch: Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 19; Kindle, in: Kunkel, LPK-\nSGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 12a; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, \na.a.O., Erl. § 41, Art. 1 KJHG, Rdnr. 13b; Mrozynski, a.a.O., § 41 Rdnr. 2.\n\n18\n\nDass die Abgrenzung zwischen von Maßnahmen einerseits nach § 13 und \nandererseits nach § 41 SGB VIII häufig schwierig ist, \n\n19\n\nvgl. Wiesner, a.a.O., § 13 Rdnr. 11; Happe/Saurbier, in: \nJans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13, \n\n20\n\nArt. 1 KJHG, Rdnr. 16,\n\n21\n\nbesagt für sich genommen nichts anderes. Schnittpunkte, die die Abgrenzungs-\nschwierigkeiten erzeugen, ergeben sich deswegen, weil Teilnehmer an Maßnahmen \nder Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII häufig auch gleichzeitig Defizite in der \nPersönlichkeitsentwicklung aufweisen.\n\n22\n\nVgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 13 Rdnr. \n34.\n\n23\n\nDas ändert aber nichts daran, dass in der Berechtigung zur Inanspruchnahme \nein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Angebotsgruppen liegt, nämlich nur § \n41 SGB VIII der sozialpädagogischen Hilfestellung für die Persönlichkeitsentwicklung \ndient. \n\n24\n\nVgl. Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13 Art. 1 \nKJHG, Rdnr. 15 und 16, Erl. § 41 Art. 1 KJHG Rdnr. 42.\n\n25\n\nAuch aus dem vom Kläger angeführten Urteil des OVG Lüneburg vom 25. \nFebruar 1998 - 4 L 5734/96 - (FEVS 49, 73) lässt sich nicht auf eine selbständige \nBedeutung eines schulischen oder beruflichen Defizits als eine im Rahmen des § 41 \nAbs. 1 SGB VIII zu berücksichtigende Mängellage schließen. Die Entscheidung hebt \nnur auf die Erweiterung des anlassgebenden Zwecks der Volljährigenbetreuung ab, \ndie durch § 41 SGB VIII im Verhältnis zu §§ 6 Abs. 3, 75a JWG erfolgt ist, nämlich \ndie Aufweitung der Anlass zur Hilfeleistung gebenden Situationen, verhält sich aber \nnicht zur maßgeblichen Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII, nämlich die \nPersönlichkeit des jungen Menschen weiter zu entwickeln und ihn zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Auch dem Beschluss des OVG \nLüneburg vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 - (FEVS 52, 7) ist eine \nAnspruchserweiterung in Hinblick auf die eigentliche Zielsetzung der Hilfe nach § 41 \nSGB VIII - Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Befähigung zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung - nicht zu entnehmen; die vom Kläger \ndiesbezüglich zitierte Entscheidungspassage verhält sich vielmehr nur zum \n\"begrenzten Zeitraum\" der Hilfegewährung über die Vollendung des 21. \nLebensjahres hinaus. Schließlich ist auch das Urteil des VG Regensburg vom 14. \nOktober 2004 - RO 8 K 04.1009 - mit Blick auf eine - ausschließlich auf die Schul-\n/Berufsausbildung beschränkte - Zielrichtung der Hilfe gem. § 41 SGB VIII nicht \neinschlägig. Soweit das VG Regensburg annimmt, dass § 13 Abs. 1 SGB VIII kein \nsubjektives Recht verschaffe, sondern lediglich ein Teilhaberecht für den Fall \nbestehe, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen der \nJugendsozialarbeit generell überhaupt anbiete, vermag das nichts daran zu ändern, \ndass die Förderung der schulischen Ausbildung einschließlich der berufsbezogenen \nAusbildung als Aufgabengebiet gesetzlich der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII \nzugewiesen ist.\n\n26\n\nVgl. zur Schulsozialarbeit insoweit: Nonninger, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 13 \nRdnr. 15 und 16.\n\n27\n\nWerden im konkreten Fall Leistungen der Sozialarbeit generell nicht angeboten, \nmuss sich der junge Mensch auf etwaige Hilfen außerhalb des SGB VIII - etwa nach \ndem BAföG, den Vorschriften des SGB III zur Berufsausbildungsbeihilfe, dem BSHG \nbzw. SGB XII oder nach besonderen Förderprogrammen auch des jeweiligen Lan-\ndes - verweisen lassen.\n\n28\n\nDen Darlegungen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass das \nVerwaltungsgericht konkrete Lebensumstände des Hilfeempfängers fehlerhaft \ngewichtet hat. So hat die Einzelrichterin ausweislich des Entscheidungstatbestandes \nund der Begründungsausführungen auf Seite 6 und 8 des Urteilsabdrucks das - der \nSituation des Hilfeempfängers bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII \nim März 1993 zugrunde liegende - Migrationsschicksal durchaus gesehen, jedoch hat \nsie die damit verbundene Konfrontation mit einer fremden Kultur und die \nSprachprobleme allein \n\n29\n\n- zutreffend - nicht für die Annahme der im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII \nerforderlichen Entwicklungsverzögerung als ausreichend erachtet. \n\n30\n\nVom Gericht gleichfalls beachtet, jedoch wiederum in Ermangelung individueller \nund konkreter Persönlichkeitsdefizite - auch insoweit zutreffend - als unzureichend \ngewertet worden sind - ausweislich der Erwähnung im Tatbestand auf Seite 2 des \nUrteilsabdrucks und der Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen auf Seite \n6 unten und 7 des Entscheidungsabdrucks - die Umstände, dass der Hilfeempfänger \nbereits seit Jahren Jugendhilfe durch die H. T. S. - und \nC. der K. - und T1. GmbH erhalten hatte und ihn deren \nEinstellung mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu einem Zeitpunkt getroffen hätte, \nin dem seine Berufsfachschulausbildung noch nicht abgeschlossen war. \n\n31\n\nIn seine Überlegungen einbezogen hat das Verwaltungsgericht nach Seite 7, 1. \nAbsatz des Urteilsabdrucks, ebenfalls, dass es sich bei den stationären \nEinrichtungen der GmbH um grundsätzlich geeignete Einrichtungen handelte, die \nalso eine bedarfsgeeignete Hilfe erbringen konnten und für die auch eine \nausreichende Betriebserlaubnis vorlag. Dass diese Umstände nicht geeignet sind, \ndie für eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erforderlichen individuellen \nPersönlichkeitsdefizite auch nur indiziell zu belegen, bedarf keiner weiteren \nErläuterung. \n\n32\n\nSoweit sich das Urteil des Verwaltungsgerichts - über die Erwägung der mit \nseinem Migrantenschicksal zusammenhängenden psychosozialen Probleme und \ninterkulturellen Konflikte auf Seite 6 des Urteilsabdrucks hinaus - nicht ausdrücklich \nmit den in der Zulassungsschrift aufgegriffenen Angaben im Entwicklungsbericht der \nEinrichtung vom 17. Mai 1989 auseinandersetzt, lassen sich hieraus keine \nernstlichen Zweifel am Ergebnis des angefochtenen Urteils herleiten. Ungeachtet der \nFrage, ob dem Bericht überhaupt ein Rückstand des Hilfeempfängers in seiner \nPersönlichkeitsentwicklung und seiner altersgemäßen Reife zur eigenständigen \nLebensführung zu entnehmen ist, betrifft er nämlich jedenfalls nur den Stand, wie er \nsich im Mai 1989 \n\n33\n\n- also fast 4 Jahre vor der Volljährigkeit des Hilfeempfängers - dargestellt hat, \nund enthält keine greifbaren Angaben, nach denen auf individuelle \nPersönlichkeitsdefizite des Hilfeempfängers im hier maßgebenden Leistungszeitraum \n(15. November 1993 - 31. März 1996) geschlossen werden konnte. Entsprechendes \nwird auch mit dem Zulassungsantrag des Klägers nicht substantiiert dargelegt. Auch \nsoweit aus einem Ergebnisprotokoll der T. Reha-Einrichtung vom 28. April \n1995 hervorgeht, dass der Hilfeempfänger vor Aufnahme einer Lehre im August \n1995 am 27. April 1995 eine Berufsberatung erhalten hat, fehlt es an jeglichem \nerkennbaren Bezug zu dem persönlichen Reifestand, den der Hilfeempfänger bei \nErlangung der Volljährigkeit besessen hat.\n\n34\n\nAuch im Hinblick auf die Würdigung des handschriftlichen Vermerks vom 4. März \n1994 durch das Gericht ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst wie \nerkennbar, dass das Verwaltungsgericht durch die Verletzung allgemein gültiger \nRegeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu einem falschen Ergebnis gelangt \nist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht der pauschalen und \nohne erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang mit einer individuellen \nBedarfssituation \n\n35\n\n- vgl. zu den in Frage kommenden individuellen Situationen, aus denen sich \nEinschränkungen hinsichtlich des Grades der Autonomie, der Durchhalte- und \nKonfliktfähigkeit, der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt \nund der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens ergeben \nkönnen, und zu diesbezüglich in Betracht kommenden Fallgruppen: Fischer, in: \nSchellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 7 \n\n36\n\n- 9; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 41 Rdnrn. 5 und 6; \nWiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnrn. 13 - 20 -\n\n37\n\nin den Raum gestellten Angabe, der seinerzeit 19jährige Hilfeempfänger sei \nunselbständig und noch einem Jugendlichen gleichzustellen, nicht die Funktion \nbeimisst, die aus dem immerhin anderthalb Jahre zuvor gestellten \nWeiterförderungsantrag des Hilfeempfängers vom 1. November 1992 hervorgehende \nausschließliche Zielrichtung, ihm die Fortsetzung und den Abschluss der \nBerufsfachschule zu ermöglichen, nunmehr mit individuellen Persönlichkeitsdefiziten \nanzureichern und das Hilfebegehren inhaltlich zu modifizieren bzw. zu ergänzen. \nBezeichnenderweise lässt denn auch der 3 Monate später gefertigte \nEntwicklungsbericht vom 6. Juli 1994 nicht einmal ansatzweise erkennen, dass der \nHilfeempfänger gerade wegen eines Entwicklungsrückstandes Jugendhilfe bei der \nFortsetzung seiner schulischen Laufbahn an der Berufsfachschule oder bei der \nBewältigung anderer Problemlagen benötigt. Dass der Hilfeempfänger nach der \nfachlichen Einschätzung im Vermerk vom 4. März 1994 als \"der Kleinste\" auch kein \nSelbstwertgefühl besessen haben soll, indiziert weder zwingend, dass diesem \nPersönlichkeitsdefizit ein Rückstand in der Persönlichkeitsentwicklung oder \nVerselbständigung zugrunde liegt, noch reicht es aus, um den erforderlichen Bezug \nzwischen einer solchen etwaigen Mängellage und der Bedarfsituation \n\"Berufsfachschulausbildung\" herzustellen.\n\n38\n\nWenn vom Verwaltungsgericht angesichts unzureichender Anhaltspunkte für die \nAnnahme eines individuellen Persönlichkeitsdefizits hinreichende Deutlichkeit dafür \nverlangt wird, ob und ggfs. welche Persönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim \nHilfeempfänger als Ausgangspunkt für eine Fortsetzung der bisherigen Hilfe nunmehr \ngem. §§ 41, 34 SGB VIII zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche \nMaßnahmen hierdurch ausgelöst wurden, werden auch nicht die Grenzen des \nInteressenwahrungsgrundsatzes überschritten und überzogene Anforderungen \ngestellt. Wäre der Beklagte selbst unmittelbar mit der Gewährung von Leistungen \nnach § 41 SGB VIII an den Hilfeempfänger befasst gewesen, hätte er die gleiche \nSorgfalt bei der Feststellung und Dokumentation der anspruchsbegründenden \nTatsachen anwenden müssen. Angesichts fehlender substantiierter Feststellungen \nund Aufzeichnungen zu einer der konkreten Problemsituation zugrunde liegenden \nMängellage der erforderlichen Art schon bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 \nSGB VIII hätte auch der Beklagte selbst eine Fortsetzung der Hilfe vernünftigerweise \nablehnen müssen. Es dürfte selbstverständlich sein, dass ein Träger der öffentlichen \nJugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen rechtzeitig nachvollziehbare \nFeststellungen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trifft. \n\n39\n\nEin insoweit hinreichend klares Bild für ein individuelles Persönlichkeitsdefizit des \nHilfeempfängers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Suizidversuches \ndes Hilfeempfängers am 6. Juni 1995 und des im Zusammenhang damit stehenden \nAnhangs zum Aktenvermerk vom 6. Juni 1995. Dem Argument des \nVerwaltungsgerichts, dass aus dem Suizidversuch im Jahre 1996 (gemeint ist 1995) \nkein Rückschluss auf den Stand der Persönlichkeit in den Jahren 1993/1994 \ngezogen werden könne, ist der Kläger mit dem Zulassungsvortrag nicht substantiiert \nentgegen getreten. Die im Anhang zum Aktenvermerk vom 6. Juni 1995 \nangegebenen möglichen Hintergründe der Tat stehen auch durchaus in \nÜbereinstimmung mit der \"Kurzanalyse\" des Verwaltungsgerichts, nach der ein \nsolcher Suizidversuch entweder Ausdruck einer situationsbezogenen \nKurzschlussreaktion oder aber einer seelischen Erkrankung zu sein pflegt. Sowohl \nder offenbar den Hilfeempfänger belastende Inhalt des Telefonats mit seiner in \nKanada lebenden Mutter als auch die Trennung von seiner Freundin und die \nAblehnung der gewünschten Unterbringung in einer eigenen Wohnung lagen \nseinerzeit erst kurze Zeit zurück. Dass aus dem Inhalt des Anhangs zum \nAktenvermerk vom 6. Juni 1995 auf einen Bedarf des Hilfeempfängers \"für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung\" i. S. \nd. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geschlossen werden kann, wird demgegenüber mit \ndem Zulassungsvortrag nicht plausibel dargetan und ist auch im übrigen nicht \nersichtlich. Insoweit ist - im Gegenteil - auf den erst wenige Monate zuvor gefertigten, \nin der Zulassungsbegründung nicht erwähnten Entwicklungsbericht vom 21. Februar \n1995 hinzuweisen. Danach achtete der Hilfeempfänger auf Hygiene und Fitness und \nzeigten sich in seinem Sozialverhalten keine auffallenden Probleme; lediglich die \nMotivation im schulischen Bereich wurde noch als problematisch angesehen. Die \ndanach allenfalls theoretische Möglichkeit, dass dem Suizidversuch des \nHilfeempfängers speziell ein Reiferückstand zugrunde gelegen hat und dieser schon \nbei Erlangung der Volljährigkeit gegeben war, genügt zur Feststellung der \nAnspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII nicht. \n\n40\n\nNach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass eine fehlende Motivation des Hilfeempfängers ab Juni \n1995 eine gesetzeskonforme Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII ausgeschlossen \nhabe, ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt \nist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3, \n43 Abs. 1 GKG.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/12-a-1119-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":20},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"KJHG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-28/12-a-1119-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261709","retrieved":"2026-07-09 02:27:45.284402+00:00"}}