{"status":"available","doknr":"OLD261738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0827.10A3856.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-27","aktenzeichen":"10 A 3856/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 11. August 2006 wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Miteigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks \n(Flurstück 34), das in einer Länge von ca. 630m an einen Wirtschaftsweg angrenzt, \nder auf der Trasse einer früheren Römerstraße verläuft. Sie wendet sich gegen die \nEintragung der Wegeparzelle (Flurstück 32) sowie eines im Mittel etwa 5 - 6 m \nbreiten Streifens ihres Grundstücks als Bodendenkmal in die Denkmalliste. Die \nUnterschutzstellung erfasst sowohl die eigentliche, etwa 12 m breite Straßentrasse \nals auch einen \"Schutzstreifen\" auf beiden Seiten der Trasse. Das \nVerwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n6\n\n1.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Die Unterschutzstellung eines im Mittel ca. 5-\n6m schmalen Streifens des Grundstücks der Klägerin als Teil des Bodendenkmals \n\"Römerstraße\" ist nicht zu beanstanden. Dies gilt zum Einen, soweit der in die \nDenkmalliste eingetragene Teil des Grundstücks Bestandteil der eigentlichen \nRömerstraße gewesen sein sollte, zum Anderen auch insoweit, als er einen \nSchutzstreifen darstellt, der seitlich der Römerstraße verläuft.\n\n8\n\nNach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW sind Bodendenkmäler bewegliche oder \nunbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Denkmäler \nsind nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW u.a. Sachen oder Sachmehrheiten, an deren \nErhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie bedeutend für die \nGeschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der \nArbeits- und Produktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung und Nutzung \nkünstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe \nvorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, \ndass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder \npflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies \nauch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Der \nGesetzgeber hat sich diese archäologische Sichtweise zu eigen gemacht, da nur so \nden Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen \nwerden kann. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW, der u.a. \nBodenveränderungen als Folge nicht mehr selbständig erkennbarer Bodendenkmäler \nals Bodendenkmäler fingiert.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, \nBeschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3553/02 -.\n\n10\n\nBei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als \nBodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen \nEingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings \nnicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für \nüberwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für \nBodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte \nsichere Anschauung gleichzeitig auch eine zumindest partielle Zerstörung des \nDenkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines \nBodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal \nvorhanden ist.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123 und \nvom 28. März 1995 \n- 11 A 3554/91 -; Beschlüsse vom 8. April 2003 \n- 8 A 3553/02 -; und vom 31. August 2006 - 10 A 1504/06 - (\"Arbeitserziehungslager \nLahde\").\n\n12\n\nDieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: \nMit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden \nkönnen, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal \nvorhanden ist, als auch, dass dies für die gesamte von der Unterschutzstellung \nbetroffene Fläche gilt.\n\n13\n\nDiesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht. Das \nVerwaltungsgericht ist aufgrund der vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege \nvorgelegten fachwissenschaftlichen Bewertungen zu Recht davon ausgegangen, \ndass die betroffene Fläche als Bereich, in dem sich ein Teilstück einer von Köln aus \nverlaufenden Römerstraße befindet, denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG \nNRW ist und dass dessen Erhaltung als Bodendenkmal im öffentlichen Interesse \nliegt. Das betroffene Gelände ist als bedeutend für die Geschichte des Menschen \neinzustufen und in die Denkmalliste einzutragen, weil für seine Erhaltung \nwissenschaftliche Gründe sprechen.\n\n14\n\nEntgegen der Annahme der Klägerin ist mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich im Boden der in ihrem Eigentum \nstehenden Parzelle 34 ebenso wie in der eigentlichen Straßenparzelle 32 Zeugnisse \nder ehemaligen römischen Fernverbindungsstraße befinden. Bei dieser \nEinschätzung, die durch ein bloßes \"Bestreiten mit Nichtwissen\" nicht in Frage \ngestellt werden kann, handelt es sich nicht um bloße Mutmaßungen. Denn der \nVerlauf der Straße unterliegt keinem Zweifel - darin stimmen alle Beteiligten überein -\n, so dass im Hinblick auf die über die Techniken der Herstellung und Reparatur sowie \nBenutzung derartiger römischer Wege bzw. Straßen vorhandenen und im \nvorliegenden Verfahren aktenkundig gemachten Kenntnisse anzunehmen ist, dass \nnicht nur Überreste der Straße selbst noch vorhanden sind, sondern auch seitlich der \nStraße Spuren ihrer Nutzung und der durchgeführten Bauarbeiten zur Erhaltung und \nErneuerung der Straße. Dies ergibt sich schon aus der Feststellung, dass die \nfragliche Wegeparzelle bis heute als Weg genutzt wird und dass \nReparaturmaßnahmen an den römischen Straßen lediglich zu einer allmählichen \nÜberlagerung der ältesten Bauschichten durch jüngere geführt haben, die auf die \nvorhandenen Reste aufgebracht wurden. Diese Annahmen lassen sich aus den an \nanderer Stelle durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen ableiten und auf die im \nvorliegenden Fall streitgegenständliche Fläche übertragen.\n\n15\n\nVgl. zur Zulässigkeit derartiger Analogieschlüsse zur Beweisführung OVG NRW, \nUrteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123.\n\n16\n\nEs bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der unter Schutz \ngestellten Parzellen 32 und 34 (teilweise) anders gewesen sein könnte bzw. dass zu \nirgend einem Zeitpunkt sämtliche Reste der ehemalige Römerstraße entfernt worden \nsein sollten, denn mangels abweichender Nachfolgenutzungen gab es keine \nVeranlassung, eine derart kostspielige Maßnahme durchzuführen.\n\n17\n\nIst mithin davon auszugehen, dass sich im Bereich der Unterschutzstellung \nReste der ehemaligen Römerstraße befinden, sprechen entgegen der Einschätzung \nder Klägerin wissenschaftliche Gründe für ihre Erhaltung. Für ihre gegenteilige \nAnsicht stützt sich die Klägerin im Kern auf die Einschätzung, römische Straßen \nseien inzwischen hinreichend erforscht, so dass es keine wissenschaftlichen Gründe \nmehr geben könne, das an ihrem Grundstück verlaufende Teilstück - sollte es \nvorhanden sein - zu erhalten und zu schützen. Diese Ansicht verkennt das Wesen \nwissenschaftlicher Forschung grundlegend. Wissenschaftliche Forschung dient der \nGewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Diese sind - unabhängig davon, wie \nsicher sie im Einzelfall und zu einem gegebenen Zeitpunkt erscheinen mögen - \ndadurch charakterisiert, dass jederzeit ein Wandel des gewonnenen \nErkenntnisstandes möglich erscheinen muss, dass also jederzeit bisher unbekannte \nmaterielle oder methodische Aspekte auftauchen können, die das bisher gewonnene \nWissen in Frage stellen. Auch für diesen Fall, das heißt für den Fall zukünftiger - \nderzeit nicht absehbarer - wissenschaftlicher Forschung sollen Bodendenkmäler \nerhalten werden. Denn es erscheint als jederzeit möglich, dass sich die scheinbar \nfest stehenden Kenntnisse über das römische Straßen- und Wegesystem oder über \ndas römische Straßenbauwesen erneuter Untersuchung und Prüfung stellen \nmüssen. Sollten in diesem Fall die vorhandenen Untersuchungsobjekte nicht mehr \nvorhanden sein, wäre ein weiterer Erkenntnisfortschritt allein aus diesem Grund \ngefährdet.\n\n18\n\nSoweit die Unterschutzstellung eines Geländestreifens auf dem Grundstück der \nKlägerin damit begründet wird, neben der eigentlichen Wegetrasse sei auf beiden \nSeiten ein jeweils 5m breiter Schutzstreifen nötig, so ist auch dies nicht zu \nbeanstanden. Der Schutzstreifen wird zu Recht damit begründet, dass eine \ntrennscharfe Begrenzung des eigentlichen Wegebauwerks entlang heutiger \nParzellengrenzen nicht mit Sicherheit angenommen werden kann. Vielmehr ist davon \nauszugehen, dass es bei Straßen ohne Randbebauung leichte Unregelmäßigkeiten \nim Streckenverlauf gegeben hat, die durch die Hinzunahme des Schutzstreifens \n\"aufgefangen\" werden können. Außerdem ist anzunehmen, dass auf beiden Seiten \nder Straße in unmittelbarer Nähe zu ihr nicht nur Überreste der früheren Nutzung der \nStraße zu finden sein werden, sondern auch Spuren der Arbeiten an der Straße bzw. \nihrer baulichen Erneuerung. Für den als Schutzstreifen bezeichneten \nGeländestreifen entlang der Römerstraße ist demnach ebenfalls mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er Teile des Bodendenkmals \n\"Römerstraße\" bzw. eigenständige Bodendenkmäler enthält. Die Bemessung eines \nsolchen Schutzstreifens muss einerseits dem Interesse des Eigentümers an einer \nmöglichst schonenden Inanspruchnahme seines Eigentums gerecht werden. Sie darf \nandererseits sicher stellen, dass die genannten, im Zusammenhang mit der Straße \nund ihrer Nutzung stehenden Überreste nicht der Vernichtung anheimfallen, sondern \ndurch eine hinreichende Breite des Schutzstreifens abgesichert werden. Schließlich \nmag der Schutzstreifen im vorliegenden Fall dem zusätzlichen Zweck dienen, \nAuswirkungen von Bodenarbeiten in unmittelbarer Nähe zu dem Bodendenkmal auf \ndas Denkmal zu vermeiden. Im Bereich einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche \nerscheint die Anlage eines Schutzstreifens von 5m Breite entlang der eigentlichen \nStraßentrasse sachgerecht, beide Funktionen zu erfüllen.\n\n19\n\nIm Übrigen besteht Anlass zu dem Hinweis, dass die der Klägerin zugemutete \nBeeinträchtigung von geringem Gewicht ist. Ihr im Außenbereich gelegenes \nGrundstück grenzt auf einer Länge von etwa 630m an die Trasse der Römerstraße \nund wird entlang dieser Grenze auf einer Breite von durchschnittlich 5-6m in \nAnspruch genommen. Auf einer Länge von etwa 430m stellt der in Anspruch \ngenommene Teil eine Böschung dar, die vom ebenen Gelände in den in diesem \nBereich als Hohlweg ausgestalteten Teil der Römerstraße abfällt. Im Bereich dieser \nBöschung scheidet eine etwaige landwirtschaftliche Nutzung ohnehin aus, während \ndie Inanspruchnahme im Übrigen lediglich zu einer Nutzungseinschränkung - keine \nmit Tiefpflügen verbundene Nutzung - führt. \n\n20\n\n2.\n\n21\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht \nabschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nBedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Für \ndie Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, \n\n22\n\nob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung einer Römerstraße \nbesteht, \"obwohl bereits unzählige Römerstraßen hinreichend erforscht und daher \nkeine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind\",\n\n23\n\nbedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sich die Frage - \nwie oben ausgeführt und soweit dies überhaupt ohne Berücksichtigung des \njeweiligen Einzelfalls möglich sein sollte - ohne weiteres im bejahenden Sinne \nbeantworten lässt. \n\n24\n\n3.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-27/10-a-3856-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-27/10-a-3856-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261738","retrieved":"2026-07-09 02:27:47.734862+00:00"}}