{"status":"available","doknr":"OLD261764","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0824.19B689.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-24","aktenzeichen":"19 B 689/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das \nBegehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die \nSchulformempfehlung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 8 Abs. 3 AO-GS dahin zu \nändern, dass der Antragsteller für die gewählte Schulform Gymnasium zumindest mit \nEinschränkungen geeignet ist. Der Antragsteller verfolgt hier nur auf diesem Weg das Ziel der \nvorläufigen Zulassung zur Schulform Gymnasium. Dieses Begehren ist auch im \nBeschwerdeverfahren einziger Streitgegenstand geblieben.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni \n2007 den Bescheid des Schulamtes der Stadt F. vom 4. Mai 2007 über seine (erfolglose) \nTeilnahme am Prognoseunterricht (§ 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW iVm § 8 Abs. 8 AO-GS) \nals ebenfalls „offensichtlich\" rechtswidrig angreift, geht der Senat davon aus, dass eine auf \ndie Einbeziehung der Entscheidung über die Teilnahme am Prognoseunterricht zielende \nAntragsänderung oder -erweiterung (§ 91 VwGO analog) nicht gewollt ist. Eine \ndahingehende Antragsänderung oder -erweiterung, deren Zulässigkeit im \nBeschwerdeverfahren mit Blick auf § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO offen bleibt, hätte \nbereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO \nerfolgen müssen. Das ist hier nicht geschehen. Die Begründungsfrist war bereits mit dem \n24. Mai 2007 abgelaufen. Nach Ablauf der Frist kann nur ein solcher Vortrag noch im \nBeschwerdeverfahren berücksichtigt werden, der der Erläuterung, Verdeutlichung oder \nVertiefung des bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (ordnungsgemäß) \nVorgetragenen dient. Hierzu gehört der erstmals nach Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist geltend gemachte Vortrag hinsichtlich der Entscheidung über \nden Prognoseunterricht nicht. Dieser betrifft zwar wie die Empfehlung der Antragsgegnerin \ndie Frage, welche weiterführende Schulform für den Antragsteller geeignet erscheint. Beide \nPrognoseentscheidungen beruhen jedoch auf unterschiedlichen Tatsachengrundlagen und \nwerden zudem von unterschiedlichen Stellen getroffen. Während die Grundschule ihre \nEmpfehlung auf der Grundlage des in der Grundschule bis zum Ende des ersten Halbjahres \nder Klasse 4 erreichten Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der \nSchülerin oder des Schülers erteilt, entscheidet das Schulamt auf der Grundlage der im \nPrognoseunterricht erbrachten Leistungen und des hier gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens. \nDem entsprechend verfolgt der Antragsteller das gegen das Schulamt der Stadt F. \ngerichtete Begehren auf vorläufige Zulassung zur gewählten Schulform durch Änderung der \nEntscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW, § 8 Abs. 8 AO-GS inzwischen in einem \ngesonderten erstinstanzlichen Eilverfahren, nachdem der Senat ihn auf die vorstehenden \nBedenken hingewiesen hat.\n\n4\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist aber \nunbegründet.\n\n5\n\nStatthafte Antragsart ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dies ist unabhängig davon, ob es sich bei der begehrten \nÄnderung der Schulformempfehlung der Grundschule um einen Verwaltungsakt handelt. \nDenn nach § 123 Abs. 5 VwGO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stets \ndann die statthafte Antragsart im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn in der \nHauptsache keine Anfechtungsklage zu erheben ist. Letzteres ist hier der Fall. Eine bloße \nAnfechtung der Empfehlung entspricht nicht dem Rechtsschutzziel und -interesse des \nAntragstellers. Sein Begehren zielt darauf, dass ihm die Grundschule (auch) den Besuch eines \nGymnasiums empfiehlt. Insofern erstrebt er eine Erweiterung seines Rechtskreises im \nRahmen der durch § 11 Abs. 4 SchulG NRW eingeschränkten Schulformwahlfreiheit über die \nihm erteilte, die Einschränkung in seinem Einzelfall verbindlich konkretisierende \nSchulformempfehlung der Grundschule hinaus. Dieses Begehren lässt sich im \nHauptsacheverfahren nur mit einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage durchsetzen. \nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die \nSchulformempfehlung - sollte sie ein Verwaltungsakt sein - zwar aufschiebende Wirkung \ngemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat. Die aufschiebende Wirkung bedeutet aber nur, dass keine \ntatsächlichen oder rechtlichen Folgen aus der Schulformempfehlung gezogen werden dürfen. \nDagegen bewirkt die aufschiebende Wirkung keine Erweiterung der Rechtsstellung des \nAntragstellers in dem Sinne, dass die Schulformempfehlung für die Dauer der aufschiebenden \nWirkung den vom Antragsteller gewünschten Inhalt hat.\n\n6\n\nDas Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für die begehrte einstweilige Anordnung \nergibt sich aus der verbindlichen Wirkung der Grundschulempfehlung. Sie bindet die \nSchulleitung einer weiterführenden Schule in positiver und negativer Hinsicht: Entspricht \ndiese Schule der (auch nur mit Einschränkungen) empfohlenen Schulform, darf die \nSchulleitung das angemeldete Kind nicht wegen fehlender Eignung für diese Schulform vom \nAufnahmeverfahren ausschließen. Entspricht diese Schule nicht der empfohlenen Schulform, \ndarf sie das angemeldete Kind schon deswegen nicht oder nur unter Vorbehalt in das \nAufnahmeverfahren einbeziehen. Insofern ist die Grundschulempfehlung besondere \nAufnahmevoraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW. Diese hat der \nVerordnungsgeber für öffentliche weiterführende Schulen durch den nicht nach einzelnen \nAbsätzen differenzierenden Verweis in § 1 Abs. 1 Satz 2 APO-S I auf § 8 AO-GS geregelt. \nMit dem durch die Änderungsverordnung vom 31. Januar 2007 angefügten Satz 2 des § 1 \nAbs. 1 APO-S I hat er bestimmt, dass § 8 AO-GS „unberührt\" bleibt. Er hat damit zum \nAusdruck gebracht, dass die Schulleitung einer weiterführenden Schule bei der Entscheidung \nüber die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers zusätzlich zu der in Satz 1 geregelten \nAufnahmevoraussetzung - Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule - die im \nÜbergangsverfahren nach § 8 AO-GS getroffenen Entscheidungen über die geeignete \nSchulform beachten muss.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat das Rechtsschutzinteresse auch nicht durch Ergehen des Bescheides \ndes Schulamtes der Stadt F. vom 4. Mai 2007 verloren, mit dem dieses den Antragsteller \nauf der Grundlage des Prognoseunterrichts wegen offensichtlicher Nichteignung nicht zum \nBesuch des Gymnasiums zugelassen hat. Unabhängig von dieser Entscheidung kann die \ngewünschte Änderung der Grundschulempfehlung dem Antragsteller nach wie vor rechtliche \nVorteile bringen. Insbesondere hindert die Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes \nselbst im Fall ihrer Bestandskraft die Grundschule nicht, eine rechtsfehlerhafte eigene \nSchulformempfehlung nachträglich zu korrigieren und der Schülerin oder dem Schüler doch \nnoch die gewünschte Schulform (mit Einschränkungen) zu empfehlen.\n\n8\n\nDurch diese Nichtzulassungsentscheidung hat sich die Grundschulempfehlung nicht etwa \nim Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Eine Ersetzung der Grundschulempfehlung \ndurch die Schulamtsentscheidung schreibt § 8 Abs. 8 Satz 2 AO-GS nur für den Fall vor, dass \nletztere für den Schüler günstig ausfällt. Bestätigt hingegen das Schulamt die in der \nGrundschulempfehlung indirekt ausgesprochene Nichtzulassung zur gewünschten Schulform, \nbleibt diese wirksam.\n\n9\n\nFür das dortige Landesrecht anders Sächs. OVG, Beschluss vom 9. November 1993 - 2 S \n315/93 -, LKV 1994, 450 (452): „Bedeutung verloren\"; vgl. auch VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 8. Dezember 1989 - 9 S 2707/89 -, Juris, Rdn. 7: „keine rechtlich selbständige \nBedeutung mehr\".\n\n10\n\nAllerdings ist die Schulleitung eines Gymnasiums durch die Nichtzulassungsentscheidung \ndes Schulamtes aufgrund des Ergebnisses des Prognoseunterrichts zunächst gehindert, den \nAntragsteller aufzunehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Antragsteller ein \nRechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der Grundschulempfehlung hat. \nLetztere ist kausal dafür, dass der Antragsteller am Prognoseunterricht teilgenommen hat. \nEine Änderung der Grundschulempfehlung zu Gunsten des Antragstellers hätte \n- rückblickend - zur Folge, dass er am Prognoseunterricht nicht hätte teilnehmen müssen und \ndürfen. Aufgrund dieser Kausalität gebieten es die verfassungsrechtlichen Ansprüche des \nAntragstellers und seiner Eltern auf Schulformwahlfreiheit und auf eine der Eignung des \nAntragstellers entsprechende Erziehung und Bildung in der Schule, ein fortbestehendes \nRechtsschutzinteresse anzunehmen, dass die Grundschulempfehlung und die Entscheidung \nüber den Prognoseunterricht, wie ausgeführt, auf unterschiedlichen Tatsachengrundlagen \nberuhen. Bis zur Entscheidung über den Prognoseunterricht bestand unzweifelhaft ein \nRechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Grundschulempfehlung. Es widerspräche dem \nAnspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass ein zulässiger \nRechtsschutz durch eine behördliche oder gerichtliche Verfahrensgestaltung oder \nEntscheidungsfolge abgeschnitten wird. Erweist sich aufgrund der gerichtlichen Überprüfung \ndie Grundschulempfehlung in relevanter Weise als fehlerhaft, ist der Antragsteller \ngrundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn es zu der von der Schulformwahl \nabweichenden Grundschulempfehlung nicht gekommen wäre. Dem gemäß ist die \nNichtzulassungsentscheidung des Schulamtes dahin auszulegen, dass die in ihr enthaltene \nFeststellung der offensichtlichen Nichteignung nicht die Grundschulempfehlung erfasst.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1996 - 6 B 81/95 -, NVwZ-RR 1997, 101 (102), \nJuris, Rdn. 12 f. \n\n12\n\nDie vom Bundesverwaltungsgericht zum Rechtsschutz im Verhältnis von \nberufsbezogenen Erst- und Wiederholungsprüfungen angeführten Gründe beruhen auf \nverfassungsrechtlichen (Art. 19 Abs. 4 GG) Vorgaben und nicht so sehr auf spezifisch \nprüfungsrechtlichen Erwägungen. Sie sind als solche auf das Verhältnis zwischen \nGrundschulempfehlung und Zulassungsentscheidung des Schulamtes übertragbar und stehen \nnicht zur Disposition des Landesgesetz- oder -verordnungsgebers.\n\n13\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Änderung der \nGrundschulempfehlung im Sinne des Begehrens des Antragstellers die Erledigung (§ 43 \nAbs. 2 VwVfG NRW) der Entscheidung über den Prognoseunterricht zur Folge haben dürfte. \nDenn mit der Änderung ist die „causa\" für den Prognoseunterricht entfallen.\n\n14\n\nVgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 2004, Rdn. 802, \nm. w. N.\n\n15\n\nEtwaige Fehler der Grundschulempfehlung kann der Antragsteller auch nur in einem \nRechtsstreit gegen diese selbst zur gerichtlichen Überprüfung stellen. In einem Rechtsstreit \ngegen die Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes sind solche Fehler oder darauf \nzielende Einwände nicht unmittelbar erheblich. Denn sie beeinflussen aus sich die \nRechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht, weil, wie ausgeführt, die Grundschulempfehlung \nund die Schulamtsentscheidung auf unterschiedlichen Tatsachengrundlagen beruhen und \nzudem von unterschiedlichen Stellen getroffen werden.\n\n16\n\nDer Antrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der \nAntragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die mit der \nBeschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Antragsteller \nkann weder die beantragte vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin beanspruchen, seine \nzumindest eingeschränkte Eignung für das Gymnasium festzustellen, noch kann er (als \n„Minus\") ihre vorläufige Verpflichtung zur Neubewertung seiner Eignung verlangen.\n\n17\n\nDie Schulformempfehlung der Grundschule nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 8 \nAbs. 3 AO-GS ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob Verfahrensfehler \noder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrer von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, \nsich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt \nhaben. Denn die Lehrkräfte der Grundschule haben bei der Erteilung ihrer Empfehlung einen \nBeurteilungsspielraum. Bei ihr handelt sich um eine Prognoseentscheidung, die wesentlich \nstärker als etwa schulische Benotungen von eignungsspezifischen und pädagogischen \nWertungen der Lehrer geprägt ist. Sie müssen aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen und \nEinschätzungen festlegen, welche weiterführende Schulform für die Schülerin oder den \nSchüler geeignet erscheint. Diese persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen lassen sich \nnicht regelhaft erfassen mit der Folge, dass das Gericht auch mit sachverständiger Hilfe die \nkomplexe Prognoseentscheidung der Lehrer nicht vollständig nachvollziehen kann.\n\n18\n\nVgl. auch zur Entscheidung über die Eignung zum weiteren Besuch der Schulform am \nEnde der Erprobungsstufe: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 19 B 575/02 -, \nm. w. N.\n\n19\n\nHieraus folgt, dass das Gericht angesichts dieses Beurteilungsspielraums der Lehrkräfte \nder Grundschule nicht befugt ist, Leistungen selbst zu bewerten und selbst die Eignung der \nSchülerin oder des Schülers auf der Grundlage des Leistungsstandes, der Lernentwicklung \nund der Fähigkeiten (§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) zu beurteilen und als Folge dieser \neigenen Beurteilung die Grundschule zu verpflichten, eine günstigere Schulformempfehlung \nzu erteilen.\n\n20\n\nInsofern gelten diese im (Schul-)Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze auch in Bezug \nauf die Empfehlung der Grundschulen für den Besuch einer weiterführenden Schule nach § 11 \nAbs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW, § 8 Abs. 3 AO-GS.\n\n21\n\nVgl. zum Prüfungsrecht BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, NVwZ \n1998, 636 (637 f.), Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997 (998), und \nUrteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Beschlüsse \nvom 26. Mai 2006 - 19 A 677/06 -, und 16. September 2005 - 19 E 1165/05 -, m. w. N.\n\n22\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall auch im \nBeschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Lehrkräfte der Antragsgegnerin von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze \nverstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, oder sonst \nwillkürlich gehandelt haben.\n\n23\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Arbeitspläne dürften auch zu Hause erledigt werden, \nist unsubstantiiert; er lässt in dieser Allgemeinheit die der Schulformempfehlung zugrunde \ngelegte Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller brauche häufig erheblich mehr \nZeit für die Erledigung der Aufgaben als vorgesehen, er habe keine eigenen Strukturen und \nkönne seine Arbeit nicht einteilen, nicht als willkürlich erscheinen. Mit dieser Kritik bringt \ndie Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass der Antragsteller den in der Schule zu erledigenden \nTeil der Arbeitspläne häufig nicht vollständig erledigt habe. Dies wird durch den Vortrag des \nAntragstellers nicht in Frage gestellt.\n\n24\n\nSoweit der Antragsteller bezüglich der Einschätzungen der Antragsgegnerin zu seiner \nLernfreude und seiner Selbständigkeit insbesondere in ihrer unter dem 16. April 2007 \neingereichten - ergänzenden - Begründung für ihre Schulformempfehlung auf die nicht \nvollständig zitierten Aussagen in den Zeugnissen der Klasse 3 verweist, begründet auch dies \nnicht die Fehlerhaftigkeit der Empfehlung. Die betreffenden Aussagen in den Zeugnissen und \nin der Begründung für die Empfehlung stehen schon nicht offensichtlich zueinander im \nWiderspruch. Zudem ist Beurteilungszeitpunkt gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW die \nZeit bis zum Halbjahreszeugnis der Klasse 4. Über seine Entwicklung in Bezug auf seine \nLernfreude und Selbständigkeit nach Erteilung der Zeugnisse der Klasse 3 bis zu diesem \nZeitpunkt hat der Antragsteller keine substantiierten Angaben gemacht.\n\n25\n\nNicht nachvollziehbar ist der Schluss des Antragstellers, aus der Beurteilung der \nAntragsgegnerin, seine Auffassungsgabe liege im „eher durchschnittlichen Bereich\", folge, \ndass seine Auffassungsgabe „mindestens leicht überdurchschnittlich\" sei. Beurteilungsfehler \nder Antragsgegnerin lassen sich anhand dieses pauschalen Beschwerdevorbringens nicht \nerkennen.\n\n26\n\nAls willkürlich anzusehen ist die Schulformempfehlung der Antragsgegnerin auch nicht \ndeshalb, weil, wie der Antragsteller vorbringt, seine schriftlichen Noten in Deutsch und \nMathematik im Bereich „gut\" lägen und die Noten des (Halbjahres)zeug-nisses für seinen \ntatsächlichen Leistungsstand und seine Fähigkeiten daher wenig aussagekräftig seien. Die \nAntragsgegnerin hat nicht allein diese schriftlichen Noten herangezogen, sondern auch die \nmündliche Beteiligung des Antragstellers berücksichtigt, die nach dessen eigenem Vortrag als \neher gering zu bewerten ist. Das Vorgehen der Antragsgegnerin steht in Übereinstimmung mit \n§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, wonach die Empfehlung auf der Grundlage des \nLeistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers zu \nerstellen ist.\n\n27\n\nAuch der Hinweis auf die nicht gleich lautende Empfehlung für die Mitschülerin N. \nführt nicht dazu, dass die ihn selbst betreffende Empfehlung willkürlich wäre. Die (bessere) \nBewertung der Leistungen von Mitschülern ist grundsätzlich nicht geeignet, eine fehlerhafte \nBewertung des Schülers zu belegen.\n\n28\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2004 - 19 B 2194/04 -, m. w. N.\n\n29\n\nFür eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier schon deshalb kein Raum, weil die \nEmpfehlungsbegründung für die Mitschülerin und ihre Noten schon nicht mit der \nEmpfehlungsbegründung für den Antragsteller und dessen Noten hinreichend vergleichbar \nsind.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-24/19-b-689-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-24/19-b-689-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261764","retrieved":"2026-07-09 02:27:50.361254+00:00"}}