{"status":"available","doknr":"OLD261801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0823.7D71.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"7 D 71/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Inhaber einer im Grundbuch für das mit einem Wohnhaus \nbebauten Grundstück I. 2 in T. -C. eingetragenen beschränkten \npersönlichen Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht). Er wendet sich gegen den \nBebauungsplan Nr. 25 \"Windkraftkonzentrationszone\" (I1. /T1. W. ) der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDas Gebiet des streitigen Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 75,5 ha. Es \nerstreckt sich zwischen der Bundesstraße B 258 (westlich), der Ortschaft G. \n(südlich) sowie den Ortschaften C. , H. und T2. (nördlich) sichelförmig \nvon Süden nach Nordosten. Die Gebietsausdehnung beträgt etwa 2,2 km in der \nLänge bei einer Breite von bis zu 600 m. Im Plangebiet befinden sich \nlandwirtschaftliche Nutzflächen sowie Waldflächen.\n\n4\n\nIm Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist seit der 17. Änderung \n(Bekanntmachung vom 8. Januar 1999) eine Konzentrationszone für die Errichtung \nvon Windkraftanlagen dargestellt. Mit der 21. Änderung (Bekanntmachung vom 31. \nMärz 2000) ist die Konzentrationszone auf einen dem Geltungsbereich des streitigen \nBebauungsplans entsprechenden Bereich verkleinert worden. Die Beschränkung der \nGesamthöhe von Windkraftanlagen auf maximal 90 m ist mit der 26. Änderung \n(Bekanntmachung vom 14. April 2006) aufgehoben worden.\n\n5\n\nDer Bebauungsplan setzt zum einen entsprechend dem Bestand Flächen für die \nLandwirtschaft sowie Wald fest. Über das Plangebiet verstreut sind mit einem \nAbstand zwischen 250 m und 650 m insgesamt fünf sonstige Sondergebiete mit der \nZweckbestimmung \"Fläche für die Nutzung der Windenergie\" bei weiterhin zulässiger \nGrundnutzung als \"Fläche für die Landwirtschaft\" festgesetzt (SO \"Windfarm\"). Die \nStandorte der fünf geplanten Windkraftanlagen befinden sich innerhalb des \nLandschaftsschutzgebietes \"C1. Hochfläche / G1. W. \". Der Standort der \nWindkraftanlage 2 grenzt zudem unmittelbar an das Naturschutzgebiet \"L. und \nS. \". \n\n6\n\nDie SO \"Windfarm\" haben jeweils eine Größe von 50 m x 50 m bzw. 60 m. Es \nsind Baugrenzen festgesetzt, die am äußeren Rand der Sondergebiete verlaufen. \nInnerhalb der Sondergebiete sind die Standorte der Windkraftanlagen nachrichtlich \nwiedergegeben. Zusätzlich sind im bzw. unmittelbar an den Sondergebieten \nKranaufstellflächen sowie Kabeltrassen und gegebenenfalls Zuwegungen bzw. \nüberfahrbare Flächen in der Planzeichnung angegeben.\n\n7\n\nDie textlichen Festsetzungen enthalten u. a. Festsetzungen zur Art und zum Maß \nder baulichen Nutzung (u. a. eine Festsetzung der maximalen Gesamthöhe der \nWindkraftanlagen auf 125 m) sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche. Der \nmaximale direkte Schallleistungspegel für die fünf Windkraftanlagen wird auf Werte \nzwischen 102,5 und 106,0 dB(A) begrenzt. Weiter ist festgesetzt, dass durch die in \nder Windkraftkonzentrationszone zulässigen fünf Windkraftanlagen die zulässigen \nImmissionsrichtwerte für die astronomisch maximal mögliche Dauer von \nSchattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer \ntatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, in der betroffenen \nNachbarschaft nicht überschritten werden dürfen. Schließlich enthalten die textlichen \nFestsetzungen noch Festsetzungen zu Vermeidungsmaßnahmen und zu \nAusgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes.\n\n8\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n9\n\nAm 12. März 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des \nBebauungsplans \"Windkraftkonzentrationszone\" für den Bereich des heutigen \nPlangebietes und gleichzeitig die Einleitung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und \neiner Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine Veränderungssperre. \nDer Aufstellungsbeschluss wurde am 26. April 2002 öffentlich bekannt gemacht.\n\n10\n\nAm 8. März 2005 fand eine Bürgerversammlung statt.\n\n11\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. April 2005 \nbeteiligt. Der Landrat des Kreises F. als untere Landschaftsbehörde teilte mit \nSchreiben vom 30. Mai 2005 mit, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen \nBedenken bestünden. Sofern der in Aufstellung befindliche Landschaftsplan nicht \nvorab rechtskräftig werde, sei entweder seitens der Bezirksregierung die \nLandschaftsschutzverordnung in geeigneter Weise aufzuheben oder für die \nBaumaßnahme insgesamt, d. h. auch für den Wegebau und die anderen hiermit \nverbundenen Eingriffe, eine Befreiung nach § 69 LG zu erteilen. \n\n12\n\nIn seiner Sitzung am 28. September 2005 nahm der Planungs-, Bau- und \nUmweltausschuss des Rates der Antragsgegnerin die im Rahmen der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange \neingegangenen Anregungen zur Kenntnis. Den Stellungnahmen der Verwaltung \nsowie den Beschlussvorschlägen wurde zugestimmt. Weiter wurde die öffentliche \nAuslegung des Planentwurfs beschlossen. Diese erfolgte nach öffentlicher \nBekanntmachung vom 25. November 2005 in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis \nzum 5. Januar 2006. \n\n13\n\nIm Rahmen der Offenlage machte neben anderen Bürgern auch der Antragsteller \nsowohl als Vorsitzender des Vereins \"Wohnen ohne Windräder e. V.\" als auch für \nseine eigene Person mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 Einwendungen geltend. \nDer Landschaftsplan 24 \"L1. \" weise im Bereich der Windkraftkonzentrationszone \ndas Naturschutzgebiet \"T1. Heide\" sowie das Landschaftsschutzgebiet \"C1. \nHochfläche / G1. W. \" aus. Das Naturschutzgebiet sei u. a. wegen seiner \nFunktion als Lebensraum für nach der roten Liste in NRW gefährdete Vogelarten \n(u.a. Rotmilan) von Bedeutung. Der Windenergieerlass NRW sehe zudem für \nWindkraftanlagen einen Abstand von 500 m zu Naturschutzgebieten, die dem Schutz \nbedrohter Vogelarten dienten, vor. Dieser Abstand werde hier unterschritten. Das \nNaturschutzgebiet könne bei diesem Eingriff seinen Zweck nicht mehr erfüllen. \nZudem würden die Windkraftanlagen teilweise mitten im Landschaftsschutzgebiet \nliegen. Wegen der Höhe der Anlagen und der damit notwendigen \nLuftraumwarnmarkierungen werde die Eigenart und Schönheit der sehr \nabwechslungsreichen Landschaft zerstört. Die Anlagen seien bis ins F1. \nBecken und die L2. Bucht sichtbar. Der Naherholungswert werde durch den \nentstehenden Lärm vernichtet. \n\n14\n\nDer frühere Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wies mit Schreiben vom \n23. Januar 2006 auf den Windenergieerlass NRW sowie darauf hin, dass im Gebiet \nRotmilane und Fledermäuse vorkämen. Beide Arten hätten besondere Probleme mit \nWindkraftanlagen. \n\n15\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21. November 2005 \nerneut beteiligt. Nachdem die Bezirksregierung L3. als höhere Landschaftsbehörde \nBedenken hinsichtlich der bislang geplanten Ausgleichsmaßnahmen geltend \ngemacht hatte, wurden die zu den Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen \nFestsetzungen geändert. \n\n16\n\nIn seiner Sitzung am 18. Mai 2006 nahm der Rat der Antragsgegnerin die im \nRahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zur Kenntnis. Er \nbeschloss gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom \n16. Mai 2006, den Stellungnahmen der Verwaltung sowie den Beschlussvorschlägen \nzuzustimmen. Anschließend beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 25 \n\"Windkraftkonzentrationszone\" (I2. /T1. W. ) als Satzung. Die \nBekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte zunächst am 26. Mai 2006. Im \nHinblick darauf, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan \nerst am 26. Juni 2006 ausgefertigt hatte, erfolgte nach gerichtlichem Hinweis am \n20. Juli 2007 eine erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans. \n\n17\n\nAm 25. Juni 2006 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur \nBegründung macht er im Wesentlichen geltend: \n\n18\n\nDer Normenkontrollantrag sei zulässig, weil mit der Errichtung der \nWindkraftanlagen Immissionen, insbesondere Lärm, Schattenwurf oder auch Eiswurf, \nverbunden seien. Mittlerweile liege eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nmit Anordnung des Sofortvollzugs der Bezirksregierung L3. vom 5. April 2007 vor. \nDanach seien die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Windkraftanlagen \nder Fa. W1. gestattet. Der Antragsteller habe gegen diesen \nGenehmigungsbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Anlagen seien noch \nnicht errichtet.\n\n19\n\nDer Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße jedenfalls gegen \ndas Abwägungsgebot. \n\n20\n\nDer Landschaftsschutz stehe der Festsetzung einer Windkraftkonzentrationszone \nentgegen. Landschafts- bzw. Naturschutzgebiete würden einem besonderen Schutz \nunterliegen und seien daher von großtechnischen Anlagen wie etwa \nWindkraftanlagen freizuhalten. Durch die sich drehenden Rotoren entfalteten \nWindkraftanlagen einen besonders nachteiligen Eingriff in das geschützte \nLandschaftsbild. Diese Problematik sei hier nicht abgewogen worden, und zwar \nweder durch eine konkrete Visualisierungsstudie noch im Rahmen der \nnaturschutzrechtlichen Betrachtung. \n\n21\n\nNach dem Windenergieerlass NRW seien Landschaftsschutzgebiete ein \nöffentlicher Belang, der der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen \nentgegenstehe. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, diesem Erlass zu \nentsprechen.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin habe auch die Belange des Artenschutzes nicht \nhinreichend berücksichtigt. Der Rotmilan sei eine europäische Vogelart im Sinne des \nArt. 1 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie. Bei Anhaltspunkten für die Möglichkeit \neiner Beeinträchtigung einer Population durch entsprechende Planungen habe daher \neine vertiefte artenschutzbezogene Erhebung zu erfolgen. Laut der im Rahmen der \ngegenständlichen Planung eingeholten Stellungnahme des Fachgutachters seien nur \nAnhaltspunkte für ein Vorkommen von Rotmilanen gegeben. Tatsächlich sei die \nExistenz einer Population jedoch hinreichend bekannt. Diese finde ausdrücklich im \nLandschaftsplan 24 \"L1. \" des Kreises F. (Stand: Dezember 2005) \nErwähnung und zwar dahingehend, dass die Biotope als Lebensräume insbesondere \ndes Rotmilans erhalten und entwickelt werden sollten. Darüber hinaus liege der \nBezirksregierung bzw. dem Kreis F. ein Bericht vor, der das Plangebiet als ein \nfür die Entwicklung der Rotmilanpopulation hochgeeignetes Kerngebiet einstufe. Mit \ndieser Problematik des Vogelschutzes habe sich die Antragsgegnerin nicht detailliert \nauseinandergesetzt. \n\n23\n\nDass Fledermauspopulationen und ihre Gefährdung durch Windkraftanlagen \ngeeignet seien, von der Ausweisung von Vorrangflächen Abstand zu nehmen, sei \nrechtlich anerkannt. Das Fledermausvorkommen sei der Antragsgegnerin bekannt \ngewesen, jedoch nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht erkennbar, ob \nentsprechende Untersuchungen stattgefunden hätten. Offensichtlich sei die \nAntragsgegnerin einem augenscheinlichen Konflikt zwischen Planung und \nFledermauspopulation in der Form aus dem Weg gegangen, dass die vorhandene \nPopulation verneint werde, ohne sich dessen sicher zu sein.\n\n24\n\nDem Bebauungsplan stehe auch entgegen, dass die Windkraftanlagen an den \nvorgesehenen Standorten zu schädlichen Umwelteinwirkungen führten. Die \nAntragsgegnerin habe eine planerische Festsetzung lediglich hinsichtlich des \nmaximalen Schallleistungspegels getroffen, ohne dass dadurch nach den neuen \nErkenntnissen zur Schallausbreitung höherliegender Geräuschquellen tatsächlich \nschon eine ausreichende Festsetzung zum Schutz vor mit dem Vorhaben \nverbundenen Geräuschimmissionen getroffen worden wäre. Die Konfliktbewältigung \nsei dem Genehmigungsverfahren überlassen worden. Dort seien aber die neuen \nErkenntnisse ebenfalls nicht berücksichtigt worden. So gebe es Messungen und \nauch entsprechende wissenschaftliche Belege, wonach bei hochliegenden \nImmissionsquellen, also auch bei Windkraftanlagen, tatsächlich höhere Immissionen \nauftreten würden als bislang angenommen. Ab Entfernungen von mindestens 600 m \nsei mit um mindestens 3 dB(A) höheren Schallpegeln zu rechnen. Für das Anwesen \ndes Antragstellers habe dies nicht unerhebliche Bedeutung. Es sei daher nicht \nausreichend, nur Schallleistungspegel festzusetzen. Auch sei nicht berücksichtigt \nworden, dass die höchsten Immissionen nicht etwa bei Mitwindbedingungen, \nsondern vielmehr im versetzten Winkel zur Mitwindsituation auftreten würden.\n\n25\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n26\n\nden Bebauungsplan Nr. 25 \"Windkraftkonzentrationszone\" der Antragsgegnerin \nfür unwirksam zu erklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n29\n\nEs fehle bereits an der Antragsbefugnis. Aufgrund der Entfernung des \nWohnhauses des Antragstellers zur nächstgelegenen WKA 4 sei nicht mit \nwesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Auch fehle es wegen der Randlage \nzum Außenbereich an der Schutzwürdigkeit des Anwesens des Antragstellers. \nDarüber hinaus sei mit Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen \ndas Rechtsschutzbedürfnis entfallen.\n\n30\n\nDer Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin habe bei der \nAbwägung das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend \nberücksichtigt. Den Belangen der Fledermäusen könne im Genehmigungsverfahren \ndurch Festlegung von Abschaltzeiten für bestimmte Tages- und Jahreszeiten \nRechnung getragen werden. Ein Fledermausvorkommen stehe der Erteilung einer \nGenehmigung daher letztlich nicht entgegen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin verwiesen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n34\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche \nPerson stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung \nin ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als \nRecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch das Recht auf gerechte \nAbwägung solcher privater Belange anzusehen, die für die Abwägung erheblich \nsind.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, \n217 f. = BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 \nNr. 50.\n\n36\n\nMacht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss \ner einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung zu beachten \nwar. Das hat der Antragsteller hier getan, indem er vorträgt, die - insbesondere \noptischen und akustischen - Wirkungen, die von den durch den streitigen \nBebauungsplan zugelassenen Windkraftanlagen auf sein Wohnhaus ausgingen, \nseien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der \nEinwand der Antragsgegnerin, aufgrund der Entfernung des Wohnhauses des \nAntragstellers zur nächstgelegenen WKA 4 zwischen 700 und 750 m sei nicht mit \nwesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, trifft nicht zu. Immerhin wird der \nNachtwert von 40 dB(A) am Nachbargrundstück I. 4 (IO-K) nach dem \nschalltechnischen Gutachten vom 12. Januar 2005 gerade noch eingehalten. Von \ndaher sind rechtserhebliche Beeinträchtigungen im Falle des Antragstellers jedenfalls \nnicht von vornherein ausgeschlossen.\n\n37\n\nDer Antragsteller kann auch nach wie vor ein allgemeines Rechtsschutzinteresse \ngeltend machen. An diesem fehlt es im Normenkontrollverfahren nur dann, wenn der \nAntragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern \nkönnte. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Antragsteller Festsetzungen \nbekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden \nsind.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47.\n\n39\n\nDanach ist das Rechtsschutzinteresse hier nicht zu verneinen. Im Falle einer \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans würden die konkreten Standortzuweisungen des \nBauungsplans entfallen. Zwar wären dann Windkraftanlagen in der \nKonzentrationszone nach wie vor privilegiert zulässig. Sie müssten jedoch nicht an \nden festgesetzten Standorten errichtet werden. Für den Antragsteller bestünde daher \ndie Chance, dass die Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu seinem Anwesen \neinhalten. Dem kann die von der Bezirksregierung L3. erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 5. April 2007 für insgesamt fünf \nWindkraftanlagen an den im Bebauungsplan vorgesehenen Standorten bereits \ndeshalb nicht entgegengehalten werden, weil unabhängig von der fehlenden \nBestandskraft - der Widerspruch des Antragstellers gegen die Genehmigungen ist \nunter dem 23. Juli 2007 zurückgewiesen worden, so dass die Klagefrist noch läuft - \nheute noch nicht feststeht, ob die Anlagen auch tatsächlich errichtet werden.\n\n40\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragsgegnerin angeführten \nBeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2004 \n(Az. 1 MN 225/04, NVwZ-RR 2005, 693). Diese Entscheidung ist in einem \nAnordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ergangen. Eine einstweilige \nAnordnung nach dieser Vorschrift kann aber lediglich den Vollzug eines \nBebauungsplans vorläufig aussetzen, diesen jedoch nicht endgültig für unwirksam \nerklären. Bereits wegen der weitergehenden Wirkungen einer (stattgebenden) \nHauptsacheentscheidung können daher aus der vorgenannten Entscheidung keine \nRückschlüsse auf ein hier fehlendes Rechtsschutzinteresse gezogen werden. \n\n41\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n42\n\nAllerdings war der am 18. Mai 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan \nursprünglich wegen eines Mangels der Ausfertigung fehlerhaft. Dieser Fehler ist \njedoch durch eine erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt \nworden.\n\n43\n\nDurch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als \nSatzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen \nBeschlussorgans übereinstimmt. Dabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche \nAnforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41.\n\n45\n\nFür das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben \nfür die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde \ngeschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderates \nzeitlich nach dem Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung der Satzung \nschriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen \nBebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat. \n\n46\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-\nRR 2003, 667 m.w.N.\n\n47\n\nDen genannten Anforderungen wurde die Ausfertigung des Originalplans \nursprünglich deshalb nicht gerecht, weil die Unterzeichnung des \nAusfertigungsvermerks durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 26. Juni \n2006 erfolgt ist, mithin zwar nach dem Satzungsbeschluss vom 18. Mai 2006, aber \nnicht vor, sondern nach der (ersten) Bekanntmachung des Plans vom 26. Mai \n2006.\n\n48\n\nDiesen Mangel hat die Antragsgegnerin fehlerfrei dadurch behoben, dass der \nBebauungsplan am 20. Juli 2007 erneut bekannt gemacht worden ist. Das Datum der \nAusfertigung (26. Juni 2006) liegt nunmehr nach dem Satzungsbeschluss, aber vor \ndem Tag der Bekanntmachung. \n\n49\n\nDie Antragsgegnerin musste vor der erneuten Bekanntmachung auch nicht die \nnach dem Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - ab dem 20. Juli 2004 \ngeltenden Vorgaben, insbesondere das Erfordernis einer Umweltprüfung \neinschließlich der Erstellung eines Umweltberichts, berücksichtigen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2007 \n\n51\n\n- 4 BN 32.07 -, juris.\n\n52\n\nSonstige formelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler, die auch \nohne Rüge beachtlich sind, sind nicht ersichtlich. Rügepflichtige Mängel sind nicht \ngeltend gemacht worden.\n\n53\n\nIn materieller Hinsicht leidet der Plan nicht an solchen Mängeln, die seine \nGültigkeit insgesamt in Frage stellen.\n\n54\n\nZweifel an der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans i.S.v. § 1 \nAbs. 3 BauGB sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. \nDie städtebauliche Rechtfertigung für die Aufstellung des Bebauungsplans ergibt sich \nbereits daraus, dass dieser der Feinsteuerung (insbesondere Begrenzung der \nAnlagenhöhe, Festlegung der Standorte der Anlagen) der im Flächennutzungsplan \nder Antragsgegnerin an gleicher Stelle ausgewiesenen Konzentrationszone für die \nErrichtung von Windkraftanlagen dient. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. \n115.\n\n56\n\nDie Darstellungen und Festsetzungen des nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 28a LG mit \nder Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung durch die höhere \nLandschaftsbehörde am 27. Dezember 2005 in Kraft getretenen Landschaftsplans 24 \n\"L1. \" stehen den Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans - insbesondere \nder Ausweisungen der SO \"Windfarm\" - nicht entgegen. \n\n57\n\nNach § 29 Abs. 4 Satz 1 LG treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung \neines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans \nwidersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem \nInkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der \nLandschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Bebauungsplan nicht \nwidersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit der am 14. April \n2006 - also nach dem Inkrafttreten des Landschaftsplans - bekannt gemachten \n26. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin ist die Beschränkung \nder Gesamthöhe von Windkraftanlagen in der Konzentrationszone auf max. 90 m \naufgehoben worden. Diese Änderung führt zu einer Erweiterung der \nNutzungsmöglichkeiten innerhalb der gesamten Konzentrationszone (durch höhere \nWindkraftanlagen) und beschränkt sich damit letztlich nicht auf eine bloße \nAufhebung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis F. als Träger der \nLandschaftsplanung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 LG) dieser Änderung des \nFlächennutzungsplans widersprochen hat, liegen nicht vor. Mit dem Inkrafttreten des \nstreitigen Bebauungsplans ist daher die Nr. 2.2.0 des Landschaftsplans (\"Allgemeine \nFestsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete\"), wonach in den \nLandschaftsschutzgebieten die Errichtung von baulichen Anlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 \nBauO NRW - also auch von Windkraftanlagen - eigentlich verboten ist, insoweit \naußer Kraft getreten, als sie den Festsetzungen der SO \"Windfarm\" entgegen \nsteht.\n\n58\n\nDer Bebauungsplan Nr. 25 der Antragsgegnerin genügt auch den Anforderungen \ndes Abwägungsgebots.\n\n59\n\nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. \nDas Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt \nnicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \n\n60\n\nDiese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahingehend \nkonkretisiert, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für \ndie Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu \nbewerten sind. Dem wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick \nauf die im Vordergrund des Vortrags des Antragstellers stehenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) gerecht.\n\n61\n\nDie Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist in dem landschaftspflegerischen \nBegleitplan umfassend ermittelt und bewertet worden. In Teil I \"Eingriffsbilanzierung\" \nist in Kapitel 4 \"Auswirkungen auf das Landschaftsbild\" ausführlich \n\n62\n\n- unter anderem unter Bezugnahme auf eine Visualisierung des geplanten \nWindparks von sechs Betrachtungspunkten im Bereich der angrenzenden \nOrtsrandlagen aus - die Eingriffsintensität dargestellt worden. Dabei wird die \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplanten Windkraftanlagen \nanhand der sog. Langfassung des Gutachtens von O. aus dem Jahr 1993\n\n63\n\n- X. O. , \"Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige \nEingriffe - Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und \nKompensationsermittlung\", im Auftrag des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, geänderte \nFassung August 1993 -\n\n64\n\nermittelt. Die Anwendung des von O. beschriebenen Verfahrens begegnet \nkeinen durchgreifenden Bedenken. Zum einen ist das in der Langfassung \nbeschriebene Verfahren gerade auch bei Windkraftanlagen mit Höhen von mehr als \n100 m und Windenergieparks - bestehend aus mehr als drei Windkraftanlagen - \nanwendbar (vgl. Seite 45 der vorgenannten Materialien). Auch kann der besonderen \nBedeutung des Landschaftsbildes in Landschaftsschutzgebieten im Rahmen der \n10er-Skala für die Ermittlung des ästhetischen Eigenwertes einer Landschaft (vgl. \nSeite 47) hinreichend Rechnung getragen werden. \n\n65\n\nDer landschaftspflegerische Begleitplan kommt nach dem von O. \nbeschriebenen Verfahren zu der Bewertung, dass es \"aufgrund der optischen und - \nin geringem Maße - akustischen Fernwirkung\" der geplanten Windkraftanlagen zu \neiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen wird; die \nKompensationsfläche wurde mit 7,45 ha ermittelt (vgl. Teil I \"Eingriffsbilanzierung\", \nSeite 71). Zu dem besonders betroffenen Bereich \"I3. - C1. Hochfläche\" - \nalso dem Bereich der Konzentrationszone und der unmittelbaren Umgebung - wird \nausgeführt (vgl. Seite 53):\n\n66\n\n\"Der Nahbereich (Wirkzone I) der geplanten WEA wird weitgehend \nlandwirtschaftlich genutzt. Im mittleren Einwirkungsbereich (Wirkzone II) treten \ngrößere Waldflächen auf, wodurch die visuelle Verletzlichkeit herabgesetzt wird. \nÖstlich und südlich der Standorte verläuft in einem Abstand von 650 m bis 850 m \neine Hochspannungsfreileitungstrasse. Insbesondere von den Ortsrandlagen von \nH. und T2. stellen die Masten der Freileitungen eine Vorbelastung dar (vgl. \nAbbildung 4.1). Die Masten der Hochspannungsleitung weisen im Vergleich zu den \ngeplanten WEA eine wesentlich geringere Höhe auf. Die durch die Errichtung der \nWEA entstehende Neulast ist in ihrer visuellen Wirkung somit deutlich stärker.\"\n\n67\n\nDiese von dem Gutachter ermittelte und bewertete Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes hat der Rat der Antragsgegnerin bei seiner \nAbwägungsentscheidung übernommen. In der Stellungnahme der Verwaltung zu den \nAnregungen des Antragstellers, der sich der Rat in seiner Sitzung am 18. Mai 2006 \nangeschlossen hat, heißt es hierzu:\n\n68\n\n\"Die Landschaftsbild-Beeinträchtigung ist in den Fachbeiträgen mit untersucht \nund bewertet worden. Ergebnis der Abwägung wie auch der Prüfung durch die \nzuständigen Behörden war ein Festhalten am Planungsziel, der Förderung der \nWindenergienutzung.\"\n\n69\n\nDiese Zurückstellung des Aspektes des Landschaftsbildes zu Gunsten der \nWindenergie ist frei von Abwägungsfehlern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der \nAußenbereich des Gemeindegebietes L1. - wie sich aus der Festsetzungskarte \nzum Landschaftsplan 24 \"L1. \" ergibt - nahezu flächendeckend unter Landschafts- \noder Naturschutz steht. Schutzzweck der ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete \nist nach den textlichen Darstellungen des Landschaftsplans ebenfalls meist die \nVielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Zudem kommen in einer \nMittelgebirgslandschaft, wie sie im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin anzutreffen \nist, praktisch nur exponierte Standorte für Windkraftanlage in Betracht, wo diese \nAnlagen im näheren Umfeld zwangsläufig \"dominant\" wirken. Schließlich hat auch \nder Landrat des Kreis F. als untere Landschaftsbehörde im Rahmen des \nPlanaufstellungsverfahrens (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2005) keine Bedenken \ngeltend gemacht. \n\n70\n\nWill die Gemeinde aber dem ebenfalls abwägungserheblichen Belang der \nNutzung erneuerbaren Energien - wie der Windenergie - (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 \nBuchst. f BauGB) zumindest in einem Teil ihres Gemeindegebietes Vorrang \neinräumen und damit gleichzeitig eine solche Nutzung für den Rest des \nGemeindegebietes ausschließen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), dann muss sie \nzwangsläufig die Belange des Landschaftsschutzes für das Gebiet der \nKonzentrationszone zurückstellen und eine gewisse Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes in Kauf nehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei einem \nBebauungsplan für eine Windkraftkonzentrationszone im Rahmen der Abwägung \nnoch Alternativstandorte außerhalb dieser Konzentrationszone in den Blick \ngenommen werden müssen oder ob die Standortentscheidung schon durch die \nDarstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan - wie hier - bindend \nvorgegeben ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Jedenfalls hat der Rat der \nAntragsgegnerin den von dem Antragsteller als Vorsitzender des Vereins \"Wohnen \nohne Windräder e.V.\" im Rahmen der Offenlage genannten Alternativstandort in der \nGemarkung L4. im Rahmen der Abwägung geprüft und hierzu ausgeführt:\n\n71\n\n\"Der Verein 'Wohnen ohne Windräder e.V.' vertritt hier einseitig die Wünsche \nseiner Mitglieder aus den Ortschaften H. , T2. , G2. , T3. , L5. \nund C. . Statt dessen sollen die Anlagen nach dem Willen dieses Vereins \nnunmehr in einen Bereich bei E. und L4. verschoben werden, wo dann eben \nandere zusätzlich belastet werden, ganz abgesehen von dem dann entstehenden \nüberdimensionierten Barriere-Band. ... Dass einzelne Landwirte hier gern Geld aus \nPachteinnahmen verdienen würden, kann als solches jedenfalls nicht ziehen.\"\n\n72\n\nDiese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal der Bereich L4. / \nE. ebenfalls als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist (vgl. die \nFestsetzungskarte zum Landschaftsplan 24 \"L1. \") und sich weder aus den \nEinwendungen des Antragstellers ergibt noch sonst erkennbar ist, dass der Eingriff in \ndas Landschaftsbild an dem Alternativstandort geringer ausfallen würde.\n\n73\n\nDie Belange des Naturschutzes sind ebenfalls zunächst hinreichend ermittelt und \nbewertet und sodann im Rahmen der Abwägung angemessen zurückgestellt \nworden.\n\n74\n\nHinsichtlich des teilweise im Gebiet des streitigen Bebauungsplans liegenden \nNaturschutzgebietes \"L. und S. \" haben die Ermittlungen der \nAntragsgegnerin ergeben, dass durch die geplanten Windkraftanlage keine \nBeeinträchtigungen zu erwarten sind. \n\n75\n\nSchutzzweck des Naturschutzgebietes \"L. und S. \" ist nach den \ntextlichen Darstellungen des Landschaftsplans 24 \"L1. \" (Nr. 2.1-9) u.a. die \n\"Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen \ngefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Bachforelle, \nWasseramsel, Eisvogel, Flussnapfschnecke, Echte Sumpfwurz, Breitblättriges \nWollgras, Sumpf-Dreizack, Fieberklee, Breitblättriges Knabenkraut, Gewöhnliche \nNatternzunge.\" Der nach dem WKA-Erlass (Nr. 8.1.4)\n\n76\n\n- \"Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen\"; Gem. \nRdErl. vom 21. Oktober 2005, MBl. NRW. 2005 S. 1288 -\n\n77\n\nvorgesehene Abstand von 200 m als Pufferzone zwischen Naturschutzgebieten \nund dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der \nWindkraftanlage wird insoweit deutlich unterschritten. Das SO \"Windfarm\" für die \nWKA 2 grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet \"L. und S. \", die SO \n\"Windfarm\" für die WKA 3 und WKA 1 halten einen Abstand von lediglich etwa 25 m \nbzw. 100 m ein. \n\n78\n\nIn dem landschaftspflegerische Begleitplan (Teil I, vgl. Seite 35, 37, 43) wird aber \nnachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks des \nNaturschutzgebietes trotz der in unmittelbarer Nähe zu errichtenden Windkraftanlage \nunwahrscheinlich ist:\n\n79\n\nEs sei nicht bekannt, dass Amphibien durch anlagen- und betriebsbedingte Reize \nvon Windkraftanlagen gestört werden. Über die Auswirkungen von Windkraftanlagen \nauf Arten, die an Gewässer gebunden sind (Eisvogel, Wasseramsel), lägen keine \nwissenschaftlichen Erkenntnisse vor, so dass sich diesbezüglich keine abgesicherte \nPrognose treffen lasse. Unklar sei allerdings bereits, ob die genannten Arten im \nUntersuchungsraum überhaupt vorkommen. Aufgrund der Entfernung der geplanten \nWindkraftanlagen zum S. würden die spezifischen akustischen und visuellen \nReize dort in abgeschwächter Form auftreten. Schattenwurf werde aufgrund der \nLage der Standorte am S. nicht auftreten. \n\n80\n\nDieser Bewertung hat sich der Rat der Antragsgegnerin zu eigen gemacht und \nu.a. zu den Anregungen des Antragstellers ausgeführt:\n\n81\n\n\"Eine direkte Beeinträchtigung des NSG bzw. von Lebensräumen von Tieren und \nPflanzen ist nicht zu erwarten. Indirekte betriebsbedingte Auswirkungen können für \nFische, Schnecken, Amphibien und Libellen per se ausgeschlossen werden. Es \nliegen keine Hinweise auf eine Empfindlichkeit von Wasseramsel und Eisvogel, die \nden gesamten Bachlauf besiedeln dürften, gegenüber WEA vor. Erhebliche \nBeeinträchtigungen dieser Art können daher als unwahrscheinlich angesehen \nwerden.\"\n\n82\n\nDie Annahme, das Naturschutzgebiet \"L. und S. \" werde durch die \ndurch den Bebauungsplan ermöglichten Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt, ist \nnicht zu beanstanden. So haben sich insbesondere im Rahmen der Offenlage keine \nAnhaltspunkte für solche Beeinträchtigungen ergeben. Der Landrat des Kreis F. \nals untere Landschaftsbehörde - und damit als für die Einhaltung der Vorschriften \ndes Landschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige \nFachbehörde - hat in Kenntnis des landschaftspflegerischen Fachbeitrags keine \ngrundsätzlichen Bedenken gegen die Planung vorgetragen (vgl. Schreiben vom 30. \nMai 2005 und vom 5. Januar 2006). Der Antragsteller hat im Rahmen der Offenlage \nmit Schreiben vom 30. Dezember 2005 lediglich eine Beeinträchtigung des \naußerhalb des Plangebietes gelegenen Naturschutzgebietes \"T1. Heide\" \ngeltend gemacht. \n\n83\n\nDie Antragsgegnerin hat des weiteren die Beeinträchtigungen der Avifauna - und \ndabei insbesondere des Rotmilans - sowie der Fledermäuse hinreichend ermittelt \nund bewertet.\n\n84\n\nDer landschaftspflegerische Begleitplan (Teil I) hat zunächst das \nLebensraumpotenzial des Untersuchungsraums (= 500 m Umkreis um die Standorte \nder geplanten Windkraftanlagen; vgl. Seite 27) ermittelt. Der Gutachter geht davon \naus, dass dieser auch von schutzwürdigen Vogelarten als Brut- und / oder \nNahrungshabitat genutzt wird. Für verschiedene Greifvogelarten (Rotmilan, \nMäusebussard, Turmfalke) böten sich geeignete Möglichkeiten zur Nahrungssuche \n(vgl. Seite 31). In der mündlichen Verhandlung hat der Dipl. Biol. Dr. C2. \n(f. GbR), der an der Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans \nmitgewirkt war, ergänzend ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass im \nUntersuchungsraum - wie aber auch in der gesamten Eifel - Rotmilane anzutreffen \nsind. Hinweise auf einen Brutplatz im Untersuchungsraum habe er aber bei den \nBegehungen nicht festgestellt. Das Vorkommen von Fledermäusen im \nUntersuchungsraum wird im landschaftspflegerischen Begleitplan ebenfalls nicht \nausgeschlossen (vgl. Seite 36). Eigene Erhebungen zur Population von \nschutzwürdigen Arten im Untersuchungsraum wurden allerdings nicht durchgeführt. \nEs wurden die vorliegenden Daten zum Vorkommen von Arten herangezogen; eine \nAnfrage bei der Biologischen Station des Kreis F. ergab keine weiteren \nErkenntnisse (vgl. Seite 27, 36). \n\n85\n\nDiese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Es erscheint vielmehr sinnvoll \nund ausreichend, auf die Erkenntnisse örtlicher Stellen - hier insbesondere der \nBiologischen Station des Kreis F. - zurückzugreifen. Das Fehlen eigener \nErhebungen führt daher nicht zu einem Ermittlungsdefizit. Dies gilt sowohl \nhinsichtlich der von dem Antragsteller ins Feld geführten Rotmilan-Population als \nauch hinsichtlich des Vorkommens von Fledermäusen. Aus der - hier alleine \nmaßgeblichen - Sicht der Antragsgegnerin lagen nämlich im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der \nUntersuchungsraum für Rotmilane - etwa als Brutplatz - von besonderer Bedeutung \nist oder dass dort besonders seltene Fledermausarten vorkommen.\n\n86\n\nZwar ist das Naturschutzgebiet \"T1. Heide\" nach den textlichen \nDarstellungen (Nr. 2.1-13) des Landschaftsplans 24 \"L1. \" auch wegen seiner \nFunktion als Lebensraum des Rotmilans unter Schutz gestellt worden. Hieraus ergibt \nsich jedoch lediglich, dass in diesem Bereich Rotmilane vorkommen. Davon geht der \nlandschaftspflegerische Begleitplan aber - wie ausgeführt - ohnehin aus. Im Übrigen \nbeträgt die Entfernung des Naturschutzgebietes \"T1. Heide\" zum \nnächstgelegenen SO \"Windfarm\" für die WKA 1 etwa 500 m, so dass der nach dem \nWKA-Erlass (Nr. 8.1.4) vorgesehene Abstand von 200 m als Pufferzone zwischen \nNaturschutzgebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen \n(Rotorblattspitze) der Windkraftanlage und von 500 m zu solchen \nNaturschutzgebieten, die dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen, eingehalten wird. \n\n87\n\nIm Rahmen des Planaufstellungsverfahrens hat sich ebenfalls nicht die \nNotwendigkeit weiterer örtlicher Ermittlungen ergeben. Insbesondere haben sowohl \nder Antragsteller (Schreiben vom 30. Dezember 2005) als auch sein damaliger \nVerfahrensbevollmächtigter (Schreiben vom 16. Februar 2006) lediglich pauschal auf \nein Rotmilan- und Fledermaus-Vorkommen im Untersuchungsraum verwiesen. \nKonkrete Hinweise auf einen Brutplatz des Rotmilans o.ä. bzw. auf das \nVorhandensein seltener Fledermausarten enthalten die Einwendungen nicht. \n\n88\n\nSelbst wenn der unteren Landschaftsbehörde - wie der Antragsteller geltend \nmacht - nunmehr eine Erhebung vorliegen sollte, woraus sich ergibt, dass es sich bei \ndem Plangebiet um ein \"Rotmilankerngebiet im Kreis F. \" handelt, sagt dies \nnoch nichts über den Kenntnisstand der unteren Landschaftsbehörde bzw. der \nAntragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus. Der Umstand, dass die \nuntere Landschaftsbehörde im Planaufstellungsverfahren zu keinem Zeitpunkt auf \nein solches \"Rotmilankerngebiet\" hingewiesen hat, spricht vielmehr dafür, dass zum \ndamaligen Zeitpunkt entsprechende Kenntnisse noch nicht vorlagen und daher von \nder Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden konnten. \n\n89\n\nHinsichtlich der Avifauna gelangt der landschaftspflegerische Begleitplan (Teil I, \nSeite 35) zu der Bewertung, dass es nach derzeitigem Erkenntnisstand \nunwahrscheinlich erscheine, dass die geplanten Windkraftanlagen zu erheblichen \nBeeinträchtigungen einzelner Brutvogelarten führen werden. Zwar sei - zumindest in \nOstdeutschland - die Zahl der an Windkraftanlagen verunglückten Rotmilane \nvergleichsweise hoch. Möglicherweise bestehe beim Rotmilan diesbezüglich ein \nüberdurchschnittlicher Gefährdungsgrad. Es lägen allerdings keine Hinweise darauf \nvor, dass die Kollisionsgefahr im Untersuchungsraum höher sei als an anderen \nStandorten. \n\n90\n\nFür die Antragsgegnerin bestand keine Veranlassung, an dieser gutachterlichen \nBewertung zu zweifeln. Der Landrat des Kreis F. als untere \nLandschaftsbehörde hat in seinen Stellungnahmen vom 30. Mai 2005 und vom \n5. Januar 2006 keine Bedenken gegen die Planung geltend gemacht. Er hat vielmehr \nsogar angemerkt, dass die mit der Planung eingereichten Gutachten mit der unteren \nLandschaftsbehörde abgestimmt worden seien. Auf eine solche Stellungnahme der \nfachlich zuständigen Behörde kann sich eine Gemeinde, die \n\n91\n\n- wie die Antragsgegnerin - nicht über eigene hinreichend sachkundige \nMitarbeiter zur Beurteilung spezieller fachspezifischer Fragen verfügt, bei ihrer \nPlanungsentscheidung grundsätzlich stützen. Dies gilt umso mehr, als § 4 a Abs. 1 \nBauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. \n2414), der im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits in Kraft war, nunmehr \nausdrücklich klarstellt, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und \nBehördenbeteiligung \"insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden \nBewertung der von der Planung berührten Belange\" dienen (Unterstreichungen durch \nden Senat). Dies bedeutet nicht, dass die planende Gemeinde konkrete Hinweise \noder sonstige gewichtige Anhaltspunkte vernachlässigen kann, die zu Zweifeln an \nder Richtigkeit ihr vorliegender fachlicher Gutachten und Äußerungen von \nFachbehörden Anlass geben. Je nach den Umständen des Falles kann es dann ggf. \nauch angezeigt sein, ergänzende Stellungnahmen des Gutachters bzw. der \nFachbehörde einzuholen, um solche Zweifel zu beheben. \n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2007 \n\n93\n\n- 7 D 83/06.NE -, juris (Rn. 81).\n\n94\n\nKonkrete Bedenken hinsichtlich der Bewertung des landschaftspflegerischen \nBegleitplans zur Gefährdung der Avifauna haben sich jedoch für die Antragsgegnerin \nim Rahmen der Offenlage - insbesondere auch durch die Einwendungen des \nAntragstellers - nicht ergeben. \n\n95\n\nHinsichtlich der Fledermausvorkommen hat die Antragsgegnerin eine \nabschließende Ermittlung und Bewertung dem immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren vorbehalten. Hierzu wird im landschaftspflegerischen \nBegleitplan (Teil I, Seite 36) ausgeführt:\n\n96\n\n\"Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist die Frage relevant, ob die \nAuswirkungen der zu beurteilenden WEA auf etwaige Fledermausvorkommen so \nhoch sind, dass sich diese bis auf die Populationsebene von Arten durchschlägt. \n...\n\n97\n\nVor diesem Hintergrund beabsichtigt die Gemeinde L1. den Abschluss einer \nvertraglichen Vereinbarung, in der sich der spätere Betreiber der geplanten WEA \nverpflichtet, im Verlaufe der Errichtung und des Betriebs der geplanten WEA ein \nFledermaus-Monitoring durchzuführen. Das Ziel des Monitorings ist es, etwaige \nBeeinträchtigungen von Fledermäusen bzw. von Funktionen (Wochenstuben, \nSommer- und Paarungsquartiere, Jagdhabitate, Flugwege) zu identifizieren. Darüber \nhinaus sollen die Ergebnisse des Monitorings Rückschlüsse auf die Kollisionsgefahr \nfür Fledermäuse an den WEA liefern. Sollten sich erhebliche Beeinträchtigungen \noder eine relevante Kollisionsgefahr für einzelne Arten ergeben, sind nachträgliche \ngeeignete Maßnahmen zur Vermeidung und / oder Verringerung der \nBeeinträchtigungen bzw. des Kollisionsrisikos zu treffen.\"\n\n98\n\nDiese Vorgehensweise ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil eine \nFledermauspopulation der Errichtung von Windkraftanlagen nicht grundsätzlich \nentgegensteht. Fledermäuse sind nachtaktiv und halten in den kühleren Regionen \nihres Verbreitungsgebietes - wie etwa der Eifel - in der Regel einen Winterschlaf. \nAuch sind vor allem solche Arten durch Windkraftanlagen gefährdet, die im freien \nLuftraum jagen und / oder über große Strecken ziehen.\n\n99\n\nVgl. den Artikel \"Fledermäuse\" in der Enzyklopädie Wikipedia \n(www.wikipedia.de); Hötker/Thomsen/ Köster, \"Auswirkungen regenerativer \nEnergiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und \nFledermäuse, Bundesamt für Naturschutz\", Skript Nr. 142 (Seite 47 f.), 2005.\n\n100\n\nVon daher kann eine Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen \njedenfalls dadurch vermieden werden, dass die Anlagen zu bestimmten Tages- bzw. \nJahreszeiten vorübergehend abgeschaltet werden. Dies kann mit einer \nAbschaltautomatik ohne weiteres gesteuert werden. \n\n101\n\nIm Rahmen der Abwägung ist die Beeinträchtigung der Avifauna und der \nFledermäuse durch den Rat der Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt \nworden. Er hat unterstellt, dass sowohl Rotmilane als auch Fledermäuse im \nPlangebiet vorkommen. Weiter wird in der Verwaltungsvorlage, die sich der Rat zu \neigen gemacht hat, ausgeführt:\n\n102\n\n\"Der Schluss, allein das Vorkommen führe zu einer Unverträglichkeit der Planung \ndes Vorhabens ist falsch. Nach derzeitigem Kenntnisstand erscheint es \nunwahrscheinlich, dass die geplanten WEA zu einem Lebensraumverlust für \nRotmilane und / oder Fledermausarten führen werden. Wie an jedem Standort, an \ndem der Rotmilan und Fledermäuse (letzteres ist nahezu überall der Fall) herrscht \nauch an den geplanten WEA ein Kollisionsrisiko. Jedoch existieren auch \nFledermausarten, für die nur eine geringe Kollisionsgefahr an WEA besteht.\"\n\n103\n\nIm Rahmen der Abwägung ist somit zutreffend erkannt und berücksichtigt \nworden, dass zwar ein Kollisionsrisiko besteht, dieses aber nicht höher ist als an \nanderen Standorten. Diese potentielle Beeinträchtigung von Belangen des \nNaturschutzes hat der Rat der Antragsgegnerin gegenüber dem Interessen an der \nNutzung erneuerbarer Energien zurückgestellt. Ein solche Abwägungsentscheidung \nist nicht zu beanstanden. Wenn nämlich für weite Bereiche der Eifel und auch der \nHöhenlagen im Gemeindegebiet L1. von einem Rotmilan- und \nFledermausvorkommen auszugehen ist, bedeutet dies gleichzeitig, dass dort überall \nein potentielles Kollisionsrisiko gegeben ist. Will die Antragsgegnerin aber dem \nebenfalls abwägungserheblichen Belang der Nutzung erneuerbarer Energien durch \nAusweisung von Standorten für Windkraftanlagen Rechnung tragen, bedeutet dies - \nwie beim Landschaftsbild - zwangsläufig, dass Belange des Naturschutzes in Teilen \ndes Gemeindegebietes zurückgestellt werden müssen. Dies ist jedenfalls dann \nabwägungsgerecht, wenn - wie hier - im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Plangebiet für den Naturschutz eine \nbesondere Bedeutung zukommt.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2006 \n\n105\n\n- 4 B 27.06 -, juris.\n\n106\n\nDer Rat der Antragsgegnerin ist bei seiner Abwägungsentscheidung weiterhin zu \nRecht davon ausgegangen, dass die geplanten Windkraftanlagen an den \nfestgesetzten Standorten (SO \"Windfarm\") und in ihrer Umgebung voraussichtlich \nnicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen werden. Zwar ist die Frage, ob die \nkonkret zu errichtenden Anlagen zu schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. \n1 BImSchG führen, auch und vor allem im immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren zu prüfen. Da die Gemeinde jedoch keine bloße \n\"Verhinderungsplanung\" betreiben\n\n107\n\n- vgl. zum Flächennutzungsplan: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - \n4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 = juris (Rn. 13) -\n\n108\n\nund nicht solche Standorte für Windkraftanlagen ausweisen darf, an denen die \nAnlagen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen von vornherein unzulässig \nwären, ist bereits im Bebauungsplanaufstellungsverfahren insoweit zumindest eine \nGrobabschätzung vorzunehmen. \n\n109\n\nNach dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen schalltechnischen \nGutachten der Fa. L6. D. F2. vom 12. Januar 2005 (Gutachten L6. ) \nund den ergänzenden Stellungnahmen konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, \ndass der Betrieb der Windkraftanlagen bei Einhaltung der unter Nr. 2.2.4.1 der \ntextlichen Festsetzungen festgesetzten maximalen direkten Schallleistungspegel bei \nder angrenzenden Wohnbebauung voraussichtlich nicht zu unzumutbaren \nLärmimmissionen führt. So beträgt etwa am Nachbargrundstück des Antragstellers \n(IO-K, I. 4) bei einem immissionsrelevant anzusetzenden \nGesamtschallleistungspegel je Windkraftanlage von 105,2 dB(A) - inkl. eines \nZuschlags von 2,2 dB(A) - die Gesamtbelastung nachts 39,7 dB(A). Da sich jedoch \nfür andere Immissionsorte Grenzwertüberschreitungen ergeben hatten, wurden die \nSchalleistungspegel für die Nachtzeit - im Tageszeitraum besteht unstreitig keine \nLärmproblematik - so berechnet, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden \n(vgl. ergänzende Stellungnahme L6. vom 18. April 2005) und damit am \nGrundstück des Antragstellers jedenfalls nicht über 40 dB(A) liegen. \n\n110\n\nDie sich aus der ergänzende Stellungnahme L6. vom 18. April 2005 für den \nNachtzeitraum ergebenden Schallleistungspegel sind in Nr. 2.2.4.1 der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans übernommen worden. \n\n111\n\nEs bestehen auch keine Bedenken, dass der Rat der Antragsgegnerin bei seiner \nAbwägungsentscheidung von den Ergebnisses des Gutachtens L6. ausgegangen \nist. Der Antragsteller macht zwar insoweit geltend, das Gutachten habe die neuen \nErkenntnisse zur Schallausbreitung höher liegender Geräuschquellen nicht \nberücksichtigt. Danach sei bei Windkraftanlagen ab Entfernungen von mindestens \n600 m mit einem um mindestens 3 dB(A) höherem Schallpegel zu rechnen. Auch sei \nbelegt, dass die bisherige Annahme, bei Mitwindbedingungen seien die höchsten \nImmissionen zu erwarten, so nicht zutreffe. Insoweit beruft sich der Antragsteller auf \nAngaben des Dipl.-Ing. Q. vom Landesamt für Natur, Umwelt und \nVerbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV. Solche konkreten Einwendungen \nsind im Planaufstellungsverfahren aber weder von dem Antragsteller noch von der \nzuständigen Fachbehörde, dem (ehemaligen) Staatlichen Umweltamt (StUA) B. , \ngeltend gemacht worden. Der Gutachter hat vielmehr sogar in Absprache mit dem \nStUA B. die Obergrenzen der Schallleistungspegel berechnet. Von daher \nbestand für den Rat der Antragsgegnerin keine Veranlassung, an der Richtigkeit des \nGutachtens zu zweifeln. Im Übrigen waren die von dem Antragstellern angeführten \nneuen Erkenntnissen jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses (18. Mai 2006) nicht hinreichend abgesichert. So hatten die \nu.a. von Dipl.-Ing. Q. durchgeführten Untersuchungen bis zu diesem Zeitpunkt \netwa in den Veröffentlichungen des damaligen Landesumweltamtes NRW noch \nkeinen Niederschlag gefunden. Auch wird in den von dem Antragsteller im \nNormenkontrollverfahren vorgelegten veröffentlichten Fassungen von auf der DAGA \n2006 (Jahrestagung für Akustik) gehaltenen Vorträgen darauf verwiesen, eine \nVerifikation der Ergebnisse einer Simulation bzw. eine nähere Untersuchung im \nRahmen einer Modellevaluierung sei geboten. Im Übrigen erfolgte die \nModellsimulation für eine Schallquelle in einer Höhe von 140 m über Grund, während \nim vorliegenden Bebauungsplan die maximale Anlagenhöhe mit nur 125 m \nfestgesetzt ist. \n\n112\n\nSelbst wenn sich im Übrigen im nachhinein - durch neue, wissenschaftlich \nabgesicherte Erkenntnisse - herausstellen sollte, dass die festgesetzten \nSchallleistungspegel zu hoch angesetzt sind, es also trotz deren Einhaltung zu \nunzumutbaren Lärmimmissionen für die Wohnbevölkerung kommt, wären die \nbetroffenen Nachbarn nicht schutzlos gestellt. Nach immissionsschutzrechtlicher \nGenehmigung einer Windkraftanlage besteht ggfs. Anspruch auf Erlass einer \nnachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG. \n\n113\n\nEine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnbebauung in der Umgebung der \nKonzentrationszone durch unzulässigen Schattenwurf ist ebenfalls nicht zu \n\n114\n\nerwarten. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten hierzu \nunter Nr. 2.2.4.2 \"Schattenwurf\" folgende Regelung:\n\n115\n\n\"Durch die in der Windkraftkonzentrationszone zulässigen fünf Windkraftanlagen \ninsgesamt dürfen die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximal \nmögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, \ndas entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, in der \nbetroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Sofern \nRichtwertüberschreitungen an Immissionsaufpunkten eintreten können, sind die \nrelevanten Windkraftanlagen mit Abschaltmodulen auszurüsten.\"\n\n116\n\nDiese Werte sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Erst bei \neinem Überschreiten der Schattenwurfdauer von 30 Stunden pro Jahr bzw. \n\n117\n\n30 Minuten pro Tag kommen danach schädliche Umwelteinwirkungen in \nBetracht.\n\n118\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 8 B 643/07 -, vom 27. \nJuni 2005 - 7 A 707/04 -, und vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, \n194; sowie Nr. 5.1.2 des WKA-Erlasses und Nr. 5.2.2. der Materialien Nr. 63 des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (seit 1. Januar 2007: Landesamt für Natur, \nUmwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV) \"Windenergieanlagen \nund Immissionsschutz\", 2002. \n\n119\n\nSoweit der Antragsteller in seinem Widerspruch gegen den \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 5. April 2007 geltend \nmacht, nach der Genehmigungspraxis des (ehemaligen) StUA N. sei jeglicher \nSchattenwurf zu unterbinden, ist diese Verwaltungspraxis für die rechtliche \nBewertung im vorliegenden Verfahren ohne Belang.\n\n120\n\nAuch wenn die genannten Werte für den Schattenwurf nicht gesetzlich festgelegt \nsind und daher im Rahmen einer wertenden Betrachtung auch die tatsächlichen \nUmstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind\n\n121\n\n- vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris (Rn. 55); OVG \nNRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194 -,\n\n122\n\nist nicht erkennbar, dass hier von vornherein davon auszugehen ist, dass es zu \nunzumutbaren Belästigungen durch Schattenwurf kommen wird. Dagegen spricht \nbereits, dass die tatsächlich zu erwartende Beschattungsdauer nach dem \nSchattenwurfgutachten der Fa. X1. H1. GmbH vom 13. Januar 2005 \ndeutlich unterschritten wird. So beträgt die wahrscheinlich zu erwartende jährliche \nBeschattungsdauer maximal 4:23 h (Immissionsort C) und in unmittelbarer \nNachbarschaft zum Grundstück des Antragstellers sogar nur 1:16 h (Immissionsort \nK). Ob im Einzelfall eine Belästigung durch Schattenwurf zumutbar ist, kann im \nÜbrigen nur im Genehmigungsverfahren geklärt werden, wenn also insbesondere der \nAnlagentyp konkret feststeht.\n\n123\n\nEine optisch bedrängende Wirkung der zu errichtenden Windkraftanlagen kann \nebenfalls erst im Genehmigungsverfahren für den konkreten Anlagentyp beurteilt \nwerden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Abstand der Anlagen zur \nWohnbebauung, abgesehen von den Einzelhöfen an der B 258, das Dreifache der \nmax. Gesamthöhe von 125 m deutlich übersteigt. So beträgt etwa die Entfernung der \nWKA 4 zum Wohnhaus des Antragstellers ca. 650 m. Bei einer Einzelfallprüfung wird \ndaher voraussichtlich eine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der \nWohnnutzung zu verneinen sein.\n\n124\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B \n2283/06 -, BauR 2007, 1014, m.w.N.\n\n125\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n126\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n127\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-23/7-d-71-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-23/7-d-71-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261801","retrieved":"2026-07-09 02:27:53.516853+00:00"}}