{"status":"available","doknr":"OLD261800","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0823.7D113.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"7 D 113/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerinnen sind Eigentümer der Flurstücke Gemarkung G. , Flur 15,\nFlurstücke 1484, 1526, 1528 bis 1530, 2021, 2022, 2103, 2109, 2129 und 2130. Sie betreiben\nauf ihrem Betriebsgrundstück seit etwa 40 Jahren ein industrielles Betonfertigteilewerk, dem\neine Betonmischanlage angeschlossen ist. Das Betriebsgrundstück liegt südlich der T.\nStraße in B. -G. . Westlich des Betriebsgrundstückes schließt sich die U. -L. -\nKaserne (Technische Schule des Heeres und Fachschule des Heeres für Technik) an. Zu der\nKaserne gehört das als \"F. \" bezeichnete Flurstück 1516, welches noch südlich des\nBetriebsgrundstücks der Antragstellerinnen liegt. Das \"F. \" hat die Form eines\nRechteckes mit einer Fläche von etwa 10.500 m². Es besteht aus einer Freifläche und wird\ndurch sich nahezu über die gesamten Längsseiten erstreckende Unterstände eingegrenzt.\nNördlich der T. Straße, gegenüber dem Betriebsgrundstück der Antragstellerinnen liegt\nWohnbebauung. Auf seiner östlichen Seite wird das Betriebsgrundstück auf dem\nFlurstück 1526 durch einen Lärmschutzwall abgeschlossen. Östlich davon schließt sich\nzunächst eine Freifläche (Wiese/Weide) und dann in einer Entfernung zwischen 120 m und\n200 m die Wohnbebauung an der L1. Straße an. Der Bereich zwischen dem\nBetriebsgrundstück sowie dem \"F. \" und dem in einer Entfernung von etwa 400 m von\nSüdosten nach Nordwesten verlaufenden H. Weges (K 4) wurde bislang\nlandwirtschaftlich genutzt (Weide). \n\n3\n\nDie Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 850 \"H1. Weg\"\nder Antragsgegnerin.\n\n4\n\nDas Gebiet des streitigen Bebauungsplans liegt nördlich des H2. Weges und\nschließt sich westlich an das Wohngebiet \"E. Hof\" an der L1. Straße an. Das\nPlangebiet hat in Nord-Süd Richtung eine Tiefe von etwa 350 m und in West-Ost Richtung\neine Tiefe von etwa 300 m. Im inneren Bereich des Plangebietes sind mehrere allgemeine\nWohngebiete festgesetzt. Diese werden von dem H2. Weg aus erschlossen. Hierzu sind\nmehrere Planstraßen als Verkehrsflächen festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält für die\nBaugebiete Festsetzungen zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zum\nMaß der baulichen Nutzungen. Es sollen insgesamt etwa 180 Wohneinheiten in Einzel-,\nDoppel- und Reihenhäusern sowie im südöstlichen Bereich auch in Mehrfamilienhäusern\nentstehen. Die Entfernung des am nördlichsten gelegenen Baugebietes (WA 34) zum \"F.\n\" beträgt etwa 150 m und zum Betriebsgrundstück der Antragstellerinnen etwa 220 m.\nEntlang des H3. Weges sowie westlich, nördlich und östlich der Baugebiete sind\nöffentliche Grünflächen (Parkanlage, Kinderspielplatz und Regenrückhaltebecken)\nfestgesetzt, nördlich der Baugebiete auch eine Fläche für die Landwirtschaft. \n\n5\n\nDas \"F. \" gehört als \"Teilgebiet A\" ebenfalls zum Plangebiet. Der Bebauungsplan\nenthält für dieses keine zeichnerischen Festsetzungen. Von den textlichen Festsetzungen\nbezieht sich lediglich die Nr. 1.8.4 auf das \"F. \". Darin wird ein flächenbezogener\nSchallleistungspegel festgesetzt.\n\n6\n\nUnter Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen sind weitere Maßnahmen zum Schutz vor\nschädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen. Diese beziehen sich auf eine festgesetzte\nStützmauer und eine festgesetzte Einfriedungsmauer auf der Südseite des Plangebietes zum\nH2. Weg hin und auf der Westseite des Plangebietes als Abschluss der dort\nfestgesetzten allgemeinen Wohngebiete (vgl. Nr. 1.8.1 und 2 der textlichen Festsetzungen).\nNach Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen sind in den Teilgebieten WA 11, 12, 31, 32, 41\nund 42 an den Fassaden der Gebäude, die einen Abstand von weniger als 50 m zum\nH1. Weg aufweisen, passive Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm zu treffen.\nAn der Nordseite des Plangebietes, Richtung \"F. \" und Betriebsgrundstück der\nAntragstellerinnen sind keine Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen.\n\n7\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n8\n\nAm 29. August 2000 fand eine Bürgerversammlung statt, in der die Ergebnisse des\nstädtebaulichen Ideenwettbewerbs für den Planbereich vorgestellt wurden. Im Rahmen dieser\nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung machten die Antragstellerinnen mit Schreiben vom\n14. September 2000 Einwendungen geltend. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 19. September 2000 wurden erstmals die Träger öffentlicher Belange\nbeteiligt. In seiner Stellungnahme aus November 2000 führte das damalige Staatliche\nUmweltamt B. (seit 1. Januar 2007: Bezirksregierung L2. , Dezernat 53 -\nUmweltüberwachung -) u.a. aus, die Entfernung des Plangebietes zu dem Betriebsbereich der\nAntragstellerinnen sei ausreichend. Erhebliche Belästigungen des geplanten Wohngebietes\nkönnten ausgeschlossen werden. Fraglich seien allerdings mögliche Einwirkungen durch die\nNutzung des Kasernengeländes auf das Plangebiet. Da auf dem Kasernengelände\nmöglicherweise auch Aktivitäten während der Nachtzeit stattfinden würden (z.B. An- und\nAbfahrten bzw. Rangieren von Schwerlastfahrzeugen etc.) seien Belästigungen des geplanten\nWohngebietes durch Lärm nicht auszuschließen. Allerdings lägen hierüber keine Erkenntnisse\nvor.\n\n10\n\nIn seiner Sitzung am 17. Juli 2003 nahm der Planungsausschuss des Rates der\nAntragsgegnerin das Ergebnis der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung zur Kenntnis.\nGleichzeitig beschloss der Planungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 850\nund dessen öffentliche Auslegung. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung\nam 30. Juli 2003 in der Zeit von 11. August bis zum 19. September 2003.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 19. September 2003 machten die Antragstellerinnen erneut\nEinwendungen geltend. Die Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe ihres Betriebsgrundstücks\nsei nicht mit den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB normierten Grundsätzen der Bauleitplanung\nsowie dem in § 50 BImSchG verankerten Planungsgrundsatz der gebotenen räumlichen\nTrennung unverträglicher Nutzungen vereinbar. Darüber hinaus verletzte eine derartige\nPlanung die durch Art. 14 Abs. 1 GG gesicherten Interessen an der Fortführung des\nbestandsgeschützten Betriebes an seinem derzeitigen Standort. So würden die nach Anhang 1\ndes Abstandserlasses vom 2. April 1998 genannten Schutzabstände nicht eingehalten. Die\nhierzu von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten, die die Ausnahme von dem\nAbstandserlass rechtfertigen sollten, seien fehlerhaft. Die heranrückende Wohnbebauung\ngefährde den Fortbestand und vor allem künftige Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes\nund berücksichtige daher nicht ausreichend die Belange der Wirtschaft. \n\n12\n\nMit Anschreiben vom 28. Juli 2003 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.\n\n13\n\nDie Wehrbereichsverwaltung West äußerte sich mit Schreiben vom 4. September 2003.\nDie durch Nr. 1.8.4 der textlichen Festsetzungen mit einem Schallleistungspegel überzogene\nFläche sei für den militärischen Nutzer nicht entbehrlich. Aufgrund umfangreicher\nUmstrukturierungsmaßnahmen werde die Fläche - entgegen der Einschätzungen im Jahre\n2001 - auch weiterhin für militärische Zwecke benötigt. Da künftige Nutzungsänderungen\nauch aufgrund sicherheitspolitischer Entwicklungen nicht auszuschließen seien, würden die\nmilitärischen Interessen und Nutzungsmöglichkeiten durch die Festsetzung eines\nSchallleistungspegels eingeschränkt. Die Festsetzung eines Schallleistungspegels zum Schutz\ndes geplanten Wohngebietes erscheine auch im Hinblick auf die bereits vorhandene\nWohnbebauung an der L1. Straße nicht erforderlich, zumal es dort nicht zu\nBeeinträchtigungen der Wohnnutzung durch die militärische Nutzung komme. \n\n14\n\nMit weiterem Schreiben vom 15. Oktober 2003 teilte die Wehrbereichsverwaltung West\nmit, dass keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestünden, sofern in der endgültigen\nFassung keine Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels für das \"F. \"\nenthalten sei.\n\n15\n\nDas Staatliche Umweltamt B. äußerte sich mit Schreiben vom 11. September und\n18. Dezember 2003. Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken wegen der benachbarten Fa.\nH4. seien zwischenzeitlich ausgeräumt. Es bestehe aber ein Lärmkonflikt durch die\nNutzung des \"F1. \" durch die Bundeswehr. Die Aktivitäten in den Schreinerei- und\nFahrzeug / Maschinenreparaturgebäuden würden wohl, da sie im Normalfall tagsüber\nanfallen, in dem zukünftigen Wohngebiet keine erheblichen Lärmbelästigungen hervorrufen.\nDagegen müsse dies bei den Wartungs- und Unterstellhallen für Lkw und Busse unterstellt\nwerden, da die Bundeswehr nicht auf den nächtlichen Betrieb der Fahrzeuge auf dem\nKasernengelände verzichten wolle.\n\n16\n\nNachdem aufgrund der im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Einwendungen\nverschiedene Festsetzungen geändert werden sollten, wurde den betroffenen Bürgern hierzu\nmit Schreiben vom 11. Dezember 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n17\n\nIn seiner Sitzung am 21. April 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den im\nRahmen der Offenlage vorgebrachten Einwendungen. In der Vorlage für die Sitzung des\nPlanungsausschusses vom 1. April 2004, die Gegenstand der Vorlage für die Ratssitzung vom\n21. April 2004 war, ist zu den Einwendungen der Antragstellerinnen im Wesentlichen\nausgeführt worden, der Abstandserlass sehe für den Betrieb der Antragstellerinnen Abstände\nvon 500 m bzw. 300 m zu einer Wohnbebauung vor. Die Abstandsliste sei aber lediglich eine\nEmpfehlung, eine Unterschreitung sei im Einzelfall möglich. Das schalltechnische Gutachten\nvom 6. Dezember 1996 habe ergeben, dass der nunmehr geplante Abstand des Betriebes zur\nbeabsichtigten Wohnbebauung mit mindestens 200 m ausreichend sei. Über einen\nBestandsschutz hinaus seien auch legitime Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.\nDer Betrieb der Antragstellerinnen bestehe an diesem Standort bereits seit mehreren\nJahrzehnten. In unmittelbarer Umgebung habe sich Wohnbebauung, z.B. entlang der\nL1. Straße, angesiedelt. Im Rahmen dieser Gemengelage seien aktive\nSchallschutzmaßnahmen (Schallschutzwall) erstellt worden. Erweiterungen des Betriebes\nwürden aber aufgrund der derzeitigen Gemengelage schon allein an der Maßgabe scheitern,\ndass die gültigen Immissionsgrenzwerte gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung an der\nL1. Straße dann nicht mehr, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingehalten\nwerden könnten. Eine Erweiterung des Betriebes mit zusätzlichen Immissionen werde sich\nnach derzeitig gültigem Baurecht (§ 34 BauGB) dort nicht in die nähere Umgebung einfügen.\nDiese Einschränkung für den Betrieb der Antragstellerinnen bestehe unabhängig von der\nvorliegenden Bauleitplanung. Der potentielle Nutzungskonflikt bestehe bereits zur\nWohnbebauung an der T. und an der L1. Straße. Ein Heranrücken und somit eine\nVerschlechterung der Gemengesituation bestehe daher hier nicht. Ein Szenarium könne darin\nliegen, dass eine noch nicht ausformulierte Erweiterungsmöglichkeit des Betriebes nach\nWesten bestehe und diese Erweiterung gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung (z.B.\ndurch zusätzlich aktive Schallschutzmaßnahmen) weniger immissionsbelastend wirke als in\nRichtung des Plangebietes. Selbst unter der Annahme, dass der gutachterlich festgestellte\n\"Puffer\" bezüglich der Immissionsbelastung zum Plangebiet aufgebraucht werde, ohne dass\nnegative Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung gegeben seien, müsse sich der\nBetrieb gefallen lassen, darauf verwiesen zu werden, dass entsprechende Grundbedingungen\nauch für Erweiterungspotenziale nach Norden an der Grenze zur Kaserne vorherrschten. Ein\n\"Freihalten\" von Potenzialen unbedingt in Richtung des neuen Plangebietes sei rechtlich nicht\nabgesichert und insgesamt unverhältnismäßig. Daher brauche die Gemeinde nicht jede\nmögliche künftige, noch ungewisse Erweiterung in ihre Abwägungen einzustellen. Es bedürfe\nhierzu einer gewissen nachvollziehbaren Konkretisierung. Auch im Rahmen mehrerer\nGespräche seien jedoch von Seiten der Antragstellerinnen keine Konkretisierungen oder\nÄnderungsplanungen vorgebracht worden. Eine Einschränkung des bestehenden Betriebes\nbzw. einer legitimen Erweiterungsmöglichkeit durch die geplante Wohnbebauung sei somit\nnicht bzw. nur in einem hinnehmbaren Maße gegeben. Das Prinzip der Trennung\nunverträglicher Nutzungen sei daher im Bebauungsplan korrekt angewendet worden.\n\n18\n\nAnschließend beschloss der Rat in seiner Sitzung am 21. April 2004, den Bebauungsplan\n- gemeint ist der Planentwurf - gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 BauGB a.F. hinsichtlich\nmehrerer einzeln aufgeführter Festsetzungen zu ändern und den so geänderten Bebauungsplan\nals Satzung. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 2. Oktober 2004.\n\n19\n\nIm Parallelverfahren erfolgte die Änderung Nr. 70 des Flächennutzungsplanes der\nAntragsgegnerin. Danach wird das Plangebiet, welches zuvor als Fläche für die\nLandwirtschaft dargestellt war, nunmehr als Wohnbaufläche und als Grünfläche bzw. Fläche\nfür die Wasserwirtschaft dargestellt.\n\n20\n\nAm 28. September 2005 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden\nNormenkontrollantrag gestellt. Diesen begründen sie im Wesentlichen wie folgt: \n\n21\n\nDie Antragsbefugnis sei im Hinblick auf mögliche Nutzungskonflikte zwischen dem\nBetriebsgrundstück und der geplanten Bebauung gegeben. Der maßgebliche private Belang\nder Antragstellerinnen sei die uneingeschränkte Nutzung ihres Betriebsgrundstücks, ohne dass\nsie auf eine heranrückende immissionsempfindliche Wohnnutzung Rücksicht nehmen\nmüssten. Dieser Belang sei im Rahmen der Bürgerbeteiligungen mehrfach geltend gemacht\nworden. \n\n22\n\nDer Antrag sei auch begründet, weil die Antragsgegnerin die erforderliche Abwägung\nnicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. \n\n23\n\nEin Abwägungsdefizit bestehe in der unzureichenden Ermittlung der Immissionsbelastung\nim Plangebiet. So berufe sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Lärmimmissionen auf ein\nschalltechnisches Gutachten vom 6. Dezember 1996. Dieses Gutachten beziehe sich\nseinerseits auf Messergebnisse aus dem Jahr 1988. Die Datenbasis des Gutachtens sei also im\nZeitpunkt der Beschlussfassung bereits 14 Jahre alt gewesen. Die Lärmimmissionen eines\nIndustriebetriebes seien jedoch während eines solchen Zeitraumes insbesondere aufgrund\ngeänderter Betriebsabläufe oder Produktionspaletten und -volumina großen Veränderungen\nunterworfen. Zur richtigen Gewichtung dieses Belanges hätte die Antragsgegnerin daher neue\nUntersuchungen vornehmen müssen. Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, die\nAntragstellerinnen hätten bei der Ermittlung aktualisierter Daten nicht mitgewirkt, sei darauf\nzu verweisen, dass dies Aufgabe der Antragsgegnerin sei.\n\n24\n\nDarüber hinaus habe die Antragsgegnerin der neuen Rechtslage nicht Rechnung getragen.\nSo habe das Gutachten aus dem Jahre 1996 die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses\ngeltende TA Lärm in der Fassung des Jahres 1998 nicht berücksichtigt. Die Ermittlungs- und\nBewertungsverfahren der neuen TA Lärm seien jedoch weiterentwickelt, verschärft und\noptimiert worden. Das Gutachten aus dem Jahr 1996 sei daher keine geeignete Grundlage zur\nBeurteilung der Lärmimmissionen im Plangebiet. Hinzu komme, dass die damaligen\nMessungen nicht zu Betriebszeiten stattgefunden hätten, zu denen die höchsten\nLärmbelastungen entstehen würden. \n\n25\n\nDie Antragsgegnerin habe auch betriebliche Erweiterungen nicht in die Abwägung\neinbezogen. Sie habe verkannt, dass es nicht um die Berücksichtigung einer qualitativ oder\nquantitativ wesentlichen Änderung des Betriebes gehe, sondern nur um die Einbeziehung der\nüblichen Entwicklung. \n\n26\n\nDie von der Nutzung des \"F1. \" durch die Bundeswehr ausgehenden\nLärmimmissionen seien ebenfalls unzutreffend ermittelt worden. Die Antragsgegnerin sei\ndavon ausgegangen, dass sich die lärmrelevanten Immissionen auf dem Kasernengelände\nerheblich reduziert hätten und zugleich eine Wiederzunahme der Nutzung des\nKasernengeländes ausgeschlossen sei. Ein solches \"best case\" - Szenarium sei jedoch\nunzutreffend. Die Wehrbereichsverwaltung West habe zum Ausdruck gebracht, dass das\n\"F. \" weiter für militärische Zwecke benötigt werde. \n\n27\n\nHinsichtlich der Staubimmissionen liege lediglich eine interne Stellungnahme der\nAntragsgegnerin aus dem Jahre 1997 vor. Die aus dem Jahr 1996 stammenden Messwerte\nseien veraltet. Auch seien nicht einmal die weniger strikten Regelungen der TA Luft 1986\neingehalten worden. Dies gelte insbesondere für den Messzeitraum von einem Monat, der hier\ndie geforderte Zeitspanne von einem Jahr um mehr als 90 % unterschreite. Zudem habe im\nZeitpunkt der Beschlussfassung bereits die TA Luft aus dem Jahr 2002 gegolten. Hierdurch\nseien die Immissionsgrenzwerte zum Teil deutlich verschärft worden. Faktisch hätten im\nZeitpunkt der Beschlussfassung keine verwertbaren Erkenntnisse über die tatsächliche\nBelastung des Plangebietes mit PM10 zur Verfügung gestanden. Um die Relevanz der\nStaubimmissionen im Plangebiet konkret festlegen zu können, hätte demnach eine den\nAnforderungen der TA Luft 2002 entsprechende Untersuchung durchgeführt werden müssen.\nDem Hinweis der Antragsgegnerin darauf, eine Überschreitung der Grenzwerte führe wegen\nder Möglichkeit nachträglicher Luftreinhalteplanung nicht zur Fehlerhaftigkeit des\nBebauungsplans, stehe schon der Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung entgegen. Im\nÜbrigen sei im vorliegenden Fall eine Einhaltung der Grenzwerte auch nicht durch eine\nnachträgliche Justierung etwa von Verkehrsströmen zu erreichen. Eine solche Einhaltung der\nGrenzwerte könne nur durch Auflagen gegenüber dem Betrieb der Antragstellerinnen erreicht\nwerden. \n\n28\n\nSchließlich seien von der Antragsgegnerin die von dem Betrieb auf das Plangebiet\nausgehenden Erschütterungen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Insbesondere das\nRütteln von Beton führe aber zu deutlich wahrnehmbaren Vibrationen.\n\n29\n\nMit der unvollständigen Ermittlung der Immissionsbelastung und der daraus folgenden\nKonfliktsituation im Plangebiet korrespondiere die unzureichende Einstellung der\nwirtschaftlichen Belange sowie der Belange der Verteidigung in die Abwägung. So seien\nhinsichtlich des Betriebs der Antragstellerinnen insbesondere die künftigen\nEntwicklungsmöglichkeiten im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden. So sei\ngeplant, die Werksleistung in den nächsten Jahren auf 20.000 m3 Beton zu erhöhen. Dies sei\nim Rahmen der vorhandenen Werkhallen nicht mehr möglich; vielmehr sei entweder die\nUmnutzung anderer Hallenflächen oder ein Neubau von Hallenflächen notwendig. In jedem\nFall führe dies neben der Steigerung der reinen Betriebsemissionen zu einer Zunahme des An-\nund Ablieferungsverkehrs. Da sich östlich und nördlich des Betriebsgrundstücks\nWohnbebauung befinde, bestünden Entwicklungsmöglichkeiten alleine in südlicher Richtung,\nalso in Richtung des Plangebietes.\n\n30\n\nNeben dem Abwägungsvorgang weise auch das Abwägungsergebnis Fehler auf. So\nverletzte die Abwägungsentscheidung den Grundsatz der Trennung unverträglicher\nNutzungen. Dieser Grundsatz werde durch den Abstandserlass aus dem Jahr 1998\nkonkretisiert. Nach den Nrn. 44 bzw. 88 der Anlage 1 des Abstandserlasses müsse eine\nWohnbebauung gegenüber einem betonverarbeitenden Industriebetrieb einen Mindestabstand\nvon 500 bzw. 300 m einhalten. Dieser Mindestwert werde deutlich unterschritten. Der\nHinweis der Antragsgegnerin auf Nr. 2.2.2.1 des Abstandserlasses gehe fehl. Hier gehe es\nnicht um eine vorhandene Gemengelage, sondern um die Planung einer Wohnbebauung neben\neinem bereits existierenden emittierenden Industriebetrieb. Unerheblich sei auch, dass bereits\neine andere, gewissen Belastungen ausgesetzte Wohnbebauung vorhanden sei. Ein Vergleich\nverbiete sich, weil die vorhandene Wohnbebauung - vom emittierenden Betrieb aus\nbetrachtet - in einem anderen Richtungssektor liege. \n\n31\n\nDie vorgenannten Abwägungsfehler seien offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis\nvon Einfluss gewesen. Die Antragstellerinnen hätten diese innerhalb der Zweijahresfrist\ngeltend gemacht.\n\n32\n\nDie Antragstellerinnen beantragen,\n\n33\n\nden Bebauungsplan Nr. 850 \"H2. Weg\" der Antragsgegnerin für unwirksam zu\nerklären.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n35\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n36\n\nDer Bebauungsplan sei rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen das\nAbwägungsgebot. Fehl gehe zunächst der Einwand der Antragstellerinnen, es seien nicht alle\nmaßgeblichen Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess eingestellt und es sei nicht von\neinem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Das schalltechnische Gutachten aus\ndem Jahr 1996 habe die Lärmimmissionen des Betriebs der Antragstellerinnen auf die\numliegenden Grundstücke ermittelt. Da nach Angaben der Firmenleitung keine\nnennenswerten Änderungen in den Betriebsabläufen und Betriebszeiten aufgetreten seien,\nhätten die Daten aus dem Jahr 1988 angesetzt werden können. Dass sich die Ausgangsdaten\ndes Gutachtens in nennenswertem Umfang vor Beschlussfassung des Rates geändert hätten,\nzeige weder die Antragsbegründung auf noch sei dies sonst ersichtlich. \n\n37\n\nMit der Immissionssituation des Kasernengeländes und des \"F1. \" habe sich das\ndurch den Fachbereich Umwelt erstellte Lärmgutachten vom 18. November 1999 befasst. Als\nErgebnis der Schallausbreitungsberechnung sei festgestellt worden, dass durch die\nnächtlichen Übungsfahrten der Militärfahrzeuge im Bereich des \"F2. \" die\nLärmimmissionen im gesamten Plangebiet bis zum H2. Weg oberhalb der\nOrientierungswerte der DIN 18005 liegen würden. Selbst mit einer Wallanschüttung um den\nImmissionsort könnten die Orientierungswerte für den Nachtzeitraum nicht eingehalten\nwerden. Die Wehrbereichsverwaltung habe die Antragsgegnerin aber zwischenzeitlich\ndarüber informiert, dass die immissionsträchtigen nächtlichen Fahrübungen im \"F. \"\nentfallen würden. \n\n38\n\nEine Ermittlung der aktuellen Immissionssituation des Betriebs der Antragstellerinnen sei\nauch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Antragstellerinnen trotz entsprechender\nNachfragen nicht die hierfür erforderlichen Informationen gegeben hätten. Bei einem\nGespräch mit den Geschäftsführern der Antragstellerinnen am 12. September 2003 sei\nfestgehalten worden, dass eine konkrete Erweiterung oder Veränderung des Betriebes nicht\ngeplant sei. Insoweit verwundere, dass die Antragstellerinnen nunmehr eine Übersicht über\ndie jährlichen Produktionszahlen für den Zeitraum von 1985 bis 2005 vorgelegt hätten.\nSoweit die Antragstellerinnen eine Betriebserweiterung in den Raum stellten, sei zu keinem\nZeitpunkt ein Grobkonzept vorgestellt, geschweige denn beantragt worden. Die Gemeinde\nmüsse bei der Aufstellung eines Bebauungsplans aber nicht jeden in Betracht kommenden\nprivaten Belang in ihrer Abwägung einbeziehen. Hinsichtlich des \"F1. \" habe die\nBundesvermögensverwaltung bereits Ende 2002 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie den\nVerkauf des Teilgrundstücks beabsichtige. Die Antragsgegnerin sei daher nicht verpflichtet\ngewesen, einen möglichen Fahrbetrieb der Bundeswehr im Bereich des \"F3. \" hinsichtlich\nseiner Immissionen untersuchen zu lassen. Die Festsetzung eines immissionswirksamen\nflächenbezogenen Schallleistungspegels für das Teilgebiet A des Bebauungsplans stelle\nhinreichend sicher, dass die außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnnutzungen durch die\nvom Plan zugelassenen gewerblichen Nutzungen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen\nausgesetzt werden.\n\n39\n\nAuch im Hinblick auf die Luftschadstoffe liege keine unzureichende Ermittlung vor. Von\nSeiten der Antragstellerinnen werde übersehen, dass mit der Neufassung der TA Luft ein -\nauch bezogen auf die Immissionsgrenzwerte - verändertes Konzept eingeführt worden sei. Die\naktuelle TA Luft 2002 lege ab dem 1. Januar 2005 einen veränderten Staubgrenzwert als\nJahresmittel von inzwischen 40 µg/m3 fest. Es werde nun nicht mehr auf den\nGesamtschwebstaub abgestellt, sondern nur noch auf die gesundheitlich relevanten\nStaubfraktion des PM10. Je nach der Zusammensetzung des vorhandenen\nGesamtschwebstaubes betrage der Anteil des PM10-Staubes etwa 80 bis 85 %. Vorliegend\nhabe die Gesamtschwebstaubbelastung 40 µg/m3 betragen. Daher sei davon auszugehen, dass\nim Bereich im Bebauungsplanes H2. Weg die abgeleitete PM10 - Jahresbelastung bei\n32 bis 34 µg/m3 liege. Eine Grenzwertüberschreitung liege daher nicht vor. Zudem dürfe nach\nder neuen TA Luft an bis zu 35 Tagen im Jahr ein Grenzwert von 50 µg/m3 überschritten\nwerden. Im Übrigen seien im Ortsbereich C. /E. Hof seinerzeit und bis zum\nheutigen Tag keine auffälligen bzw. hohen Gesamtschwebstaubimmissionen aufgetreten. Die\nMessergebnisse würden mit etwa 40 µg/m3 als Monatsmittel im gesamtstädtischen Bereich\nauf einem niedrigen Niveau liegen. Letztlich führe auch eine Marginalüberschreitung des\nImmissionsgrenzwertes um 1,8 µg/m3 nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Es sei\nin der Rechtssprechung zur Fachplanung anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht\nverpflichtet sei, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV bereits im\nPlanfeststellungsverfahren vorhabenbezogen sicherzustellen.\n\n40\n\nMögliche Erschütterungsimmissionen hätten nicht beachtet werden müssen, weil es\nHinweise auf solche weder gegeben habe noch bis heute gebe. Beschwerden von Bürgern aus\nder Nachbarschaft des Betriebes der Antragstellerinnen seien nicht bekannt.\n\n41\n\nFehl gehe auch der Hinweis der Antragstellerinnen auf den Abstandserlass. Dieser\nbeinhalte keine starren Vorgaben. Insbesondere sei eine Abweichung möglich, wenn - wie\nhier - durch Gutachten festgestellt worden sei, dass von dem Betrieb keine erheblichen\nNachteile oder Belästigungen auf das Plangebiet ausgehen würden. Der Trennungsgrundsatz\ndes § 50 BImSchG erfordere als bloße Abwägungsdirektive keine strikte Beachtung in dem\nSinne, dass eine Durchbrechung nicht möglich sei.\n\n42\n\nIm Rahmen der Abwägung seien die Entwicklungsinteressen des Betriebes der\nAntragstellerinnen hinreichend berücksichtigt worden. Der Rat habe in seinem Beschluss vom\n21. April 2004 zu Recht darauf abgestellt, dass der Abstand zum nächst gelegenen\nWohngebiet an der L1. Straße 150 m betrage. Schon der vorhandene Baubestand stehe\ndaher einer Ausweitung lärmintensiver Arbeiten entgegen. \n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin\nverwiesen.\n\n44\n\nEntscheidungsgründe:\n\n45\n\nDer Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig.\n\n46\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder\njuristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren\nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als\nRecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch das Recht auf gerechte Abwägung\nsolcher privater Belange anzusehen, die für die Abwägung erheblich sind.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217 f.\n= BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50.\n\n48\n\nMacht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen\neigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung zu beachten war. Nicht jeder\nprivate Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der\nkonkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht\nabwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete\nInteressen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder\nsolche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.\n\n50\n\nNach diesen Maßstäben ist der Normenkontrollantrag unzulässig. \n\n51\n\nDie Antragstellerinnen berufen sich auf die uneingeschränkte Nutzung ihres\nBetriebsgrundstücks, ohne hierbei auf heranrückende immissionsempfindliche Wohnnutzung\nRücksicht nehmen zu müssen. Dieser private Belang werde durch die heranrückende\nWohnbebauung im Plangebiet tangiert. Hieraus ergibt sich die erforderliche Antragsbefugnis\naber nicht. \n\n52\n\nAllerdings gehört zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet\nzu berücksichtigenden Belangen grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft\nrechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden\nAnforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen\nAusweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 \n\n54\n\n- 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39.\n\n55\n\nDies gilt jedoch dann nicht, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die\nFestsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige Betriebsbeschränkungen und\ndamit für eine Betroffenheit von Rechten des Antragstellers ursächlich sein können. Ob ein\nBebauungsplan oder dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung (zumindest in absehbarer\nZeit) führen kann, lässt sich im gegebenen Zusammenhang nur durch einen Vergleich der\nRechtslage vor Erlass des Bebauungsplanes mit der durch ihn geschaffenen Rechtslage\nbeantworten. Lässt der Bebauungsplan die bisher geltende Rechtslage hinsichtlich der von\ndem Antragsteller geltend gemachten Rechtsposition unberührt, fehlt es an der notwendigen\nUrsächlichkeit.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 \n\n57\n\n- 7a D 93/95.NE -, juris (Rn. 58 f.).\n\n58\n\nSo liegt der Fall hier. Die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten im Plangebiet führt\noffensichtlich nicht dazu, dass die Antragstellerinnen mit solchen einschränkenden\nAnforderungen an ihre Betriebsführung rechnen müssen, die sie nicht schon ohnehin aufgrund\nder vorhandenen Wohnbebauung - insbesondere an der Westseite der L1. Straße - zu\ngewärtigen haben.\n\n59\n\nEntlang der Westseite der L1. Straße erstreckt sich von der Einmündung der\nT. Straße bis zum H2. Weg - überwiegend in einer Bebauungstiefe von bis zu 50\nm - Wohnbebauung. Im mittleren, dem Betriebsgrundstück der Antragstellerinnen\nnächstgelegenen Bereich - es handelt sich hier insbesondere um die Wohnhäuser L1.\nStraße 42-74 - setzt der Bebauungsplan Nr. 545 IV \"E. Hof\" ein reines Wohngebiet fest.\nDie kürzeste Entfernung von dieser - nicht durch den Lärmschutzwall (Flurstück 1526)\ngegenüber dem Betriebsgeschehen abgeschotteten - Wohnbebauung (L1. Straße 42-\n74) bis zum Betriebsgrundstück (Flurstück 1528) beträgt etwa 110 m und bis zu den\nnächstgelegenen Betriebsgebäuden etwa 210 m. Die entsprechenden Entfernungen zu den im\nhier streitigen Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten WA 31 und WA 34 betragen\ndagegen etwa 220 m (Flurstück 1528) bzw. 260 m (Betriebsgebäude). Die Einzelheiten\nergeben sich aus folgender Karte:\n\n60\n\nAuf Abdruck wurde verzichtet.\n\n61\n\nSofern daher das Betriebsgeschehen der Antragstellerinnen wegen der Lärmemissionen\nzu einer Überschreitung von immissionsschutzrechtlichen Grenzwerten führt, würde sich dies\nzwangsläufig zuerst an der näher gelegenen Wohnbebauung L1. Straße 42-74\nbemerkbar machen, die ebenfalls nicht durch den Lärmschutzwall auf dem Flurstück 1526 vor\nbetrieblichen Immissionen geschützt wird. Dies wird durch die von dem Fachbereich 36/60\nvorgenommenen Schallausbreitungsberechnung bestätigt (vgl. Vermerk vom 10. April 2002).\nDanach ergibt sich durch die Gewerbeimmissionen tags an der Rückseite der Wohnbebauung\nan der L1. Straße (IP2 = L1. Straße 50) ein Pegel von nahezu 45 dB(A),\nwährend die Entfernung der im streitigen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete WA 31\nund WA 34 bis zu dem Bereich, in dem mit Werten von 45 dB(A) zu rechnen ist, noch etwa\n80 m beträgt. Zweifel an der Richtigkeit der Ausbreitungsberechnung sind weder geltend\ngemacht worden noch sonst erkennbar. An der Tatsache, dass die Bebauung an der L1.\nStraße stärker betroffen ist als die im Plangebiet festgesetzten Wohngebiete, ändert sich auch\ndann nichts, wenn man von aktuellen - unterstellt höheren - Messwerten ausgehen würde, weil\nsich dies nicht auf die Schallausbreitung auswirkt. Für die Schallausbreitung ist es auch\nunerheblich, dass das Plangebiet - vom Betrieb der Antragstellerinnen aus betrachtet - in\neinem anderen Richtungssektor liegt als die Wohnbebauung an der L1. Straße. \n\n62\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen in der\nmündlichen Verhandlung. Danach sollen die am südwestlichen Rand des Betriebsgrundstücks\n(Flurstück 1484) gelegenen Gebäude zukünftig möglicherweise (lärm-)intensiver genutzt\nwerden. Zwar liegen diese Betriebsgebäude teilweise geringfügig - etwa 10 m - näher zu den\nim Plangebiet festgesetzten allgemeinen Wohngebieten als zur vorhandenen Wohnbebauung\nL1. Straße 42-74. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragstellerinnen gerade\ndeshalb Einschränkungen in ihrer Betriebsführung befürchten müssen. Denn es bleibt dabei,\ndass die Bebauung L1. Straße 42-74 Teil eines reinen Wohngebietes ist und daher dort\nein um 5 dB(A) niedrigerer Orientierungs- bzw. Richtwert gilt (vgl. Beiblatt 1 zur DIN\n18005-1 \"Schallschutz im Städtebau\" bzw. Nr. 6.1 TA Lärm). Bei einem solchen Unterschied\nhinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Wohngebiete wirkt sich der marginale Unterschied bei\nder Entfernung aber offensichtlich nicht aus. \n\n63\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Belastung des Plangebietes mit Feinstaub ist zunächst\nfestzustellen, dass die in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellerinnen behauptete\nGrenzwertüberschreitung keineswegs gesichert ist. Das Gegenteil ist der Fall. Der 1997 von\nder Antragsgegnerin für den Parameter Schwebstaub über einen Zeitraum von 4 Wochen in\neiner eher immissionsträchtigeren Jahreszeit ermittelte Mittelwert von 41,8 µg/m³ lässt\nvielmehr den Schluss zu, dass der nach § 4 Abs. 2 der 22. BImSchV vom 11. September 2002\n(BGBl. I S. 3626) ab dem 1. Januar 2005 für den Schutz der menschlichen Gesundheit\ngeltende Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ für PM10 (Feinstaub) seinerzeit deutlich\nunterschritten wurde. In der Regel ist nämlich davon auszugehen, dass der PM10-Anteil am\nSchwebstaub bei unter 70 % liegt. \n\n64\n\nVgl. Umweltbundesamt, Hintergrundpapier zum Thema Staub/Feinstaub (PM), März\n2005, S. 6; Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2006, S. 52.\n\n65\n\nDer 1997 ermittelte Wert für Schwebstaub lässt daher auf einen PM10-Immissionswert\nvon unter 30 µg/m³ schließen. Der Umstand, dass die Messwerte aus 1996 stammen, spricht\nim Übrigen dafür, dass die tatsächliche Belastung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eher\nniedriger - und nicht höher - gewesen ist, weil sich die Staubbelastung in den letzten Jahren\nkontinuierlich verringert hat.\n\n66\n\nVgl. etwa Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2006, S. 51, Abbildung 1.3-15.\n\n67\n\nUnabhängig davon kann auch hinsichtlich des Feinstaubs offensichtlich ausgeschlossen\nwerden, dass sich eine entsprechende Belastung zuerst im Plangebiet bemerkbar machen\nwürde. Entscheidend ist hierbei, dass das Plangebiet südlich des Betriebes liegt, die\nHauptwindrichtung in B. aber West / Südwest / Süd ist (vgl. hierzu Seite 3 der\nStellungnahme des Fachbereichs 36/60 vom 5. März 1997). Da die Ausbreitung von\nFeinstaub wesentlich von der Windrichtung bzw. Windstärke abhängt, bedeutet dies, dass\neine von dem Betrieb der Antragstellerinnen ausgehende Belastung im Plangebiet eher\nauszuschließen ist. Jedenfalls wird eine solche Feinstaub-Belastung an der nördlich des\nBetriebes gelegenen T. Straße bzw. an der östlich gelegenen L1. Straße deutlich\nhöher sein. Eventuelle Betriebsbeschränkungen wegen überhöhter Feinstaubwerte würden\ndaher offensichtlich auf eine Belastung dieses Bereichs und nicht auf eine Belastung des\nPlangebietes zurückzuführen sein.\n\n68\n\nIm Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anwohner der T. und der L1.\nStraße bei einer Beeinträchtigung der Gesundheit durch Überschreitung eines\nImmissionsgrenzwertes nach wie vor Anspruch auf Erlass einer nachträglichen Anordnung\nnach § 17 BImSchG gegenüber dem Betrieb der Antragstellerinnen hätten, soweit eine\nÜberschreitung anteilmäßig durch den Betrieb der Antragstellerinnen verursacht werden\nwürde.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 \n\n70\n\n- 7 C 9.06 -, NVwZ 2007, 695.\n\n71\n\nSofern die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung noch auf die von ihrem\nBetrieb ausgehenden Erschütterungen verwiesen haben, ist weder dargelegt noch sonst\nansatzweise erkennbar, dass solche Erschütterungen sich in einem beachtlichen Maße über\neine Entfernung von mehr als 200 m bis zum Plangebiet übertragen. \n\n72\n\nInsgesamt ist es somit offensichtlich, dass der Betrieb der Antragstellerinnen - wenn\nüberhaupt - bereits wegen der bestehenden (teilweise schutzwürdigeren) Wohnbebauung\nBetriebsbeschränkungen befürchten müsste, nicht aber gerade wegen der Ausweisung von\nWohngebieten im Gebiet des streitigen Bebauungsplans.\n\n73\n\nDies alles hat auch die Antragsgegnerin erkannt und in der vom Rat zur Kenntnis\ngenommenen Vorlage zum Satzungsbeschluss (Seite 7) zutreffend ausgeführt:\n\n74\n\n\"... Die Fa. H4. mit ihren derzeitigen Emissionsauswirkungen gegenüber der\nvorhandenen Wohnbebauung besitzt Bestandsschutz. Erweiterungen des in Rede stehenden\nBetriebes würden aber auf Grund der derzeitigen Gemengelage schon allein an der Maßgabe\nscheitern, dass die gültigen Emissionsgrenzwerte gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung\n(L1. Straße) dann nicht mehr, oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand\neingehalten werden könnten. Eine Erweiterung des Betriebes mit zusätzlichen\nEmissionserhöhungen würde sich nach derzeit gültigen Baurecht (§ 34 BauGB) dort in die\nnähere Umgebung nicht einfügen. Diese derzeit vorhandene Einschränkung für die Fa.\nH4. besteht unabhängig von der vorliegenden Bauleitplanung.\n\n75\n\nDie im Umfeld der Fa. H4. vorhandene Wohnbebauung ist noch sehr viel näher zum\nBetrieb angesiedelt. Der potentielle Nutzungskonflikt besteht bereits zur Wohnbebauung\nT. und L1. Straße. Ein 'Heranrücken' und somit eine Verschlechterung der\nGemengesituation kann hier nicht erkannt werden. ...\"\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n77\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO\nnicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-23/7-d-113-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-23/7-d-113-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261800","retrieved":"2026-07-09 02:27:53.405620+00:00"}}