{"status":"available","doknr":"OLD261802","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0823.14A3270.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"14 A 3270/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, mit dem die Neubewertung der Hausarbeit und der Klausuren im \nÖffentlichen Recht I und II weiter verfolgt wird, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat Gründe für die von ihm geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht dargelegt.\n\n4\n\nEr hält für klärungsbedürftig, \"ob die Korrektoren einer strafrechtlichen \nHausarbeit im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung ohne jede Begründung \nund ohne jeden Maßstab einfach festlegen können, welche Deliktsprüfungen als \neinfach und leicht und damit für die Endbenotung als nicht ausschlaggebend und \nwelche Deliktsprüfungen dagegen als Schwerpunkte des Falles und damit als \nausschlaggebend für die Endbenotung zu gelten haben\". Damit wird eine \nklärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen. Denn die Frage beantwortet sich \n- verneinend - zum Teil unmittelbar aus dem Gesetz und ist im übrigen in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, geklärt. \nLeistungsanforderungen und Maßstäbe für die fachliche Bewertung der \nPrüfungsarbeiten des Klägers sind im Justizausbildungsgesetz geregelt, \ninsbesondere in § 2 JAG. Die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades der gestellten \nAufgaben ist eine prüfungsspezifische Wertung, für die die Prüfer einen gerichtlich \nnur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum \nhaben.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 \n(B II 2a); BVerwG, Beschluss vom 13. 3. 1998 - 6 B 28/98 -, JURIS.\n\n6\n\nDie Bewertung ist angemessen zu begründen, \n\n7\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991, a.a.O. (B I 2)\n\n8\n\nbei schriftlichen Arbeiten grundsätzlich schriftlich.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers besteht deshalb kein Anlass, den \nErstprüfer dazu zu verpflichten, darüber hinaus gehend \"vorher seinen \nErwartungshorizont\" festzulegen. Im übrigen wäre angesichts der Regelung, dass \nalle Prüfer die Hausarbeit selbstständig zu begutachten haben, nicht nachvollziehbar, \nwarum eine solche Pflicht nur für den Erstprüfer anzunehmen sein soll. \n\n11\n\nEr hält außerdem für klärungsbedürftig, \n\n12\n\n- ob \"ein Erstkorrektor, wenn seine ursprüngliche Begründung und Bewertung \noffensichtlich nicht den prüfungsrechtlichen Anforderungen genügt, er diese dann im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens auch auf konkrete Einwendungen des \nPrüflings hin zunächst nicht überprüft oder nachbessert und daraufhin schließlich \neine ausdrückliche Aufforderung durch das Prüfungsamt erhält, ... dann fast ein Jahr \nnach Abfassen seines Erstvotums eine ergänzende Stellungnahme mit der Folge \neiner Heilung der Bewertungsmängel abgeben\" darf sowie\n\n13\n\n- ob \"ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius dann vor(liegt), \nwenn der Erstkorrektor in seinem ursprünglichen Schlussvotum zu einer \nnotenentscheidenden Frage bemängelt hat, dass eine Begründung fehle, er dann \naber auf den substantiierten Widerspruch des Prüflings hin im Rahmen seiner neuen \nStellungnahme im Widerspruchsverfahren umschwenkt und an dieser Stelle den \nmangelnden Gutachtenstil des Klägers kritisiert\".\n\n14\n\nDiese Fragen stellen sich auf der Grundlage der mit Berufungsgründen nicht \nerfolgreich (vgl. die nachstehenden Ausführungen) angefochtenen \nSachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. Im übrigen ist in der auch \nvom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung,\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 9. 12. 1992 a.a.O.\n\n16\n\nder der Senat folgt, geklärt, dass und in welchem Umfang die Begründung der \nBewertung der Prüfungsleistung im Widerspruchs- und Klageverfahren ergänzt oder \nnachgeholt werden kann.\n\n17\n\nDie vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sind nicht dargelegt.\n\n18\n\nDer Kläger hat nicht dargelegt, dass die Prüfer bei der Bewertung der Hausarbeit \ndie zugrunde zu legenden Leistungsanforderungen und Maßstäbe verkannt oder \nseine Leistung fehlerhaft bewertet hätten. Da nicht die Notwendigkeit besteht, vorab \nfür die einzelne Prüfungsleistung einen \"Erwartungshorizont\" als Bestandteil der \nBewertungsbegründung zu formulieren, kann dessen Fehlen keine Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. Im übrigen wäre es abwegig und \ndeshalb eine gerichtlich feststellbare Verletzung des prüfungsrechtlichen \nBeurteilungsspielraums, im Rahmen einer strafrechtlichen Hausarbeit die \nSchwierigkeit der Bearbeitung einzelner Tatbestände etwa nach der jeweiligen \nStrafandrohung zu gewichten. Auch der strafrechtliche Schwerpunkt eines \nTatkomplexes entspricht nicht notwendig dem Schwerpunkt bei einer \nklausurmäßigen Bearbeitung.\n\n19\n\nDarüber hinaus tritt der Kläger dem angegriffenen Urteil lediglich unsubstantiiert \nentgegen, ohne sich mit dessen Gründen auseinander zu setzen. Zwar mag bei der \nKlausur Öffentliches Recht II die Rüge der fehlenden Begründung einen sachlichen \nMangel und die Rüge der Nichteinhaltung des Gutachtenstils die Art und Weise der \nDarstellung betreffen. Das indiziert entgegen der Annahme des Klägers jedoch nicht, \ndass insoweit die Bewertung ausgetauscht wurde.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 36.1 des \nStreitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-23/14-a-3270-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-23/14-a-3270-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261802","retrieved":"2026-07-09 02:27:53.638473+00:00"}}