{"status":"available","doknr":"OLD261851","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0822.21D.A1624.06BDG.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"21d A 1624/06.BDG","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene \nBeschluss geändert. \n \nDer Antrag auf Aussetzung der Einbehaltungsanordnung vom 1. Juni 2005 wird \nabgelehnt. \n \nDie Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten beider Instanzen trägt der Antragsteller. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Ruhestandsbeamter. Die Antragsgegnerin leitete mit \nVerfügung vom 13. April 1995 gegen ihn wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme \ndas förmliche Disziplinarverfahren ein. Seitdem wurde durchgängig ein Teil der \nDienst- und Versorgungsbezüge des Antragstellers einbehalten. Das \nBundesverwaltungsgericht stellte das Disziplinarverfahren durch Beschluss vom \n4. November 2003 (1 D 8.02) ein, weil es nicht auszuschließen war, dass der \nAntragsteller bei der Zustellung der Einleitungsverfügung verhandlungsunfähig \ngewesen war. Mit Aktenvermerk vom 23. Februar 2004 leitete die Antragsgegnerin \nwegen desselben Disziplinarvorwurfs ein behördliches Disziplinarverfahren nach \nMaßgabe des Bundesdisziplinargesetzes ein, teilte dies dem Antragsteller unter dem \n26. Juli 2004 über dessen Bevollmächtigten mit und erhob unter dem Aktenzeichen \n38 K 3107/05.BDG bei dem Verwaltungsgericht die dort noch anhängige \nDisziplinarklage mit dem Antrag, dem Antragsteller das Ruhegehalt abzuerkennen. \nDen Vermerk über die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens war eine vom \nMinister gebilligte Vorlage vom 3. Dezember 2003 zur erneuten Einleitung eines \nDisziplinarverfahrens und anschließenden Erhebung einer Disziplinarklage \nvorausgegangen.\n\n4\n\nDen Antrag des Antragstellers, ihm die während des förmlichen \nDisziplinarverfahrens einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen, lehnte die \nAntragsgegnerin durch Bescheid vom 00.00.2005 ab, nahm die Zahlung ungekürzter \nVersorgungsbezüge aber mit Wirkung vom 26. November 2003 wieder auf. Mit \nBescheid vom 00.00.2005 ordnete die Antragsgegnerin die Einbehaltung des \nRuhegehalts im Umfang von 30 % an. Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. \nMärz 2006 setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers die \nangeordnete Einbehaltung von Ruhegehaltsbezügen aus und lehnte seinen weiteren \nAntrag ab, die während des förmlichen Disziplinarverfahrens einbehaltenen Bezüge \nnachzuzahlen. Dieses Begehren wertete das Verwaltungsgericht als Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung gemäß § 122 Abs. 1 BDO. Der Beschwerde des \nAntragstellers half das Verwaltungsgericht nicht ab. Das Bundesverwaltungsgericht \ngab die Sache durch Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 DB 4.06 - (Buchholz 235.1 § \n85 BDG Nr. 12) an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses von der Möglichkeit \nder Abhilfe der Beschwerde Gebrauch machen könne. Aus diesem Verfahren ist ein \njetzt beim Verwaltungsgericht Köln anhängiges Klageverfahren (15 K 5393/06) \nhervorgegangen.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin hat die Zulassung der Beschwerde hinsichtlich der von dem \nVerwaltungsgericht getroffenen Aussetzung beantragt. Der Senat hat die \nBeschwerde zugelassen, weil die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nernstlich zweifelhaft sei: Es bestünden Zweifel an der Prozessfähigkeit des \nAntragstellers, die im Falle ihrer Bestätigung die Unzulässigkeit seines \nAussetzungsantrages zur Folge hätten. Unabhängig davon, ob diese nicht von der \nAntragsgegnerin gerügten Richtigkeitszweifel zur Zulassung der Beschwerde führten, \nlägen weitere ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vor. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat Anschlussbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der \nAntragsgegnerin aufzugeben, die aufgrund der Verfügung vom 1. Juni 2005 seit dem \n1. Juli 2005 einbehaltenen Ruhestandsbezüge auszuzahlen.\n\n7\n\nDer Senat hat Beweis darüber erhoben, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der \nunter dem 17. März 2004 seinem Prozessbevollmächtigten erteilten Vollmacht und \nfür die gesamte Zeit danach oder für bestimmte Zeiträume verhandlungs- und \nprozessfähig war, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. G.. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 18. Juni 2007 \nBezug genommen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; der Anschlussbeschwerde des \nAntragstellers bleibt der Erfolg versagt.\n\n10\n\nDas Aussetzungsverfahren ist zulässig. Die im Zulassungsbeschluss \nausgeführten Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers sind mit Rücksicht \nauf die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachters \nDr. G. in seinem Gutachten 18. Juni 2007, gegen die weder der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers noch die Antragsgegnerin Einwendungen \nerhoben haben, nicht begründet. Danach ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der \nunter dem 17. März 2004 seinem Prozessbevollmächtigten erteilten Vollmacht als \nprozessfähig einzuschätzen.\n\n11\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n12\n\nDie Disziplinarkammer hat zu Unrecht die mit Verfügung der Antragsgegnerin \nvom 1. Juni 2005 angeordnete Einbehaltung von Teilen des Ruhegehalts des \nAntragstellers mit Wirkung vom 1. Juli 2005 ausgesetzt. An der Rechtmäßigkeit \ndieser Verfügung bestehen nach derzeitigem Sachstand keine Zweifel.\n\n13\n\nNach § 38 Abs. 3 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige \nBehörde gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens \nanordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 % des Ruhegehalts einbehalten \nwerden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des \nRuhegehalts erkannt werden wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nEinbehaltungsverfügung bestehen nicht (vgl. § 63 Abs. 2 BDG). Der \nPrüfungsmaßstab der Beschwerdeentscheidung richtet sich nach dem jeweiligen \nformellen und materiellen Recht.\n\n14\n\nDie Einbehaltungsanordnung ist formell rechtmäßig. \n\n15\n\nNach Auffassung des Antragstellers und der Disziplinarkammer liegt ein \nrelevanter Zuständigkeitsmangel vor, weil die Einbehaltungsanordnung von einem \nReferatsleiter des Bundesministeriums des Innern („im Auftrag M.\") und nicht von der \nBehördenleitung unterzeichnet worden ist. Dies führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit \nder Einbehaltungsanordnung. \n\n16\n\nDie für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde ist auch zuständig \nfür die Anordnung der Einbehaltung von Ruhegehalt (§ 38 Abs. 3 BDG). Diese ist \ngemäß § 34 Abs. 2 BDG i.V.m. § 84 Satz 1 BDG bei Ruhestandsbeamten die zum \nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde und \nvorliegend, ohne dass es hierfür einer näheren Begründung bedarf, das \nBundesministerium des Innern. \n\n17\n\nUnter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes bestehen keine zusätzlichen \nAnforderungen in Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit, die die Frage betrifft, ob \ninnerhalb einer Behörde bestimmte Organwalter mit bestimmten Funktionen oder \nQualifikationen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten ausschließlich \nwahrzunehmen haben.\n\n18\n\nVgl. zur funktionellen Zuständigkeit Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, § 3 Rn. 9.\n\n19\n\nEine besondere Zeichnungsbefugnis war unter der Geltung der \nBundesdisziplinarordnung für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens \nsowie für Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 BDO) und der \nEinbehaltung von Gehaltsteilen (§ 92 BDO) erforderlich. Wesentliche Erwägung war \ndie besondere Bedeutung, die der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens \ngegen einen Beamten zukommt. Dies machte es notwendig, den Kreis der Personen, \ndie eine Einleitungsverfügung unterzeichnen durften, zu beschränken und die \nBefugnis zur Unterzeichnung nur solchen Beamten zuzuerkennen, die als \nBehördenleiter oder als deren generelle Vertreter einen Überblick über die Behörde \nin ihrer Gesamtheit haben und die Angemessenheit der Einleitung eines förmlichen \nDisziplinarverfahrens beurteilen können. Die gleichen Überlegungen sprachen für \nentsprechend strenge Formerfordernisse bei Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1972 - I DB 10.72 -, BVerwGE 46, 14; \nBeschluss vom 2. Juni 1995 - I DB 7.95 -, BVerwGE 103, 204.\n\n21\n\nRechtlicher Anknüpfungspunkt für dieses formale Erfordernis war § 30 Abs. 1 \nSatz 1 Hs. 1 BDO, wonach die Disziplinarverfügung vom Dienstvorgesetzten oder \nseinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen war. Ein derartiges formelles \nErfordernis ist dem Bundesdisziplinargesetz aber nicht bekannt. \n\n22\n\nDas Bundesdisziplinargesetz soll verfahrensrechtlich eng an das \nVerwaltungsverfahrensrecht und an das Verwaltungsprozessrecht angelehnt werden \n(vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuordnung \ndes Bundesdisziplinarrechts vom 16. November 2000, BT-Drucks. 14/4659, S. 33), \nwas in § 3 BDG seinen deutlichen Ausdruck gefunden hat. Danach sind zur \nErgänzung dieses Gesetzes die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nund der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Auch \ndie Gesetzesbegründung zur vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von \nBezügen bringt klar zum Ausdruck, dass diese Maßnahmen \nVerwaltungsentscheidungen darstellen, die durch die für die Erhebung des \nDisziplinarklage zuständigen Behörden im Rahmen des nunmehr einheitlichen \nbehördlichen Disziplinarverfahrens getroffen werden (s. S. 45 des \nGesetzesentwurfs). Gelten nunmehr also die allgemeinen \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen, muss auch die Frage der \nfunktionellen Zuständigkeit eigens durch oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften \nangeordnet sein. Demzufolge wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, \ndass die strengen Formerfordernisse nach der Bundesdisziplinarordnung nicht mehr \ngelten.\n\n23\n\nVgl. Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, 2003, § 38 Rn. 2; ohne abschließende \nMeinung Weiß, in: GKÖD, Stand: 2005, M § 17 Rn. 60; vgl. auch OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, RiA 2006, 187 zu der funktionellen \nZuständigkeit aufgrund einer Verordnung zur Durchführung des \nBundesdisziplinargesetzes. \n\n24\n\nEine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung, nach deren Maßgabe die \nErhebung der Disziplinarklage, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise \nEinbehaltung der Dienstbezüge allein bestimmten Organwaltern vorbehalten sind, \nexistiert nicht. Allerdings ordnet § 84 Satz 1 BDG an, dass bei Ruhestandsbeamten \ndie Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand \nzuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt werden. Hiermit wird indes allein eine \nBehördenzuständigkeit begründet, aber nicht eine interne Zuständigkeitsregelung \nvorgenommen. Nach § 84 Satz 2 Hs. 1 BDG kann die oberste Dienstbehörde ihre \nBefugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete \nDienstvorgesetzte übertragen. Eine solche Regelung ist in Gestalt der Anordnung zur \nDurchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des \nBundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002 (BGBl. I S. 580) ergangen. \nNach II. Nr. 4 der Anordnung werden die Disziplinarbefugnisse der obersten \nDienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte den vor Beginn des \nRuhestands zuständigen Einleitungsbehörden übertragen. Diese Behörde ist im Fall \ndes Antragstellers wiederum das Bundesministeriums des Innern. \n\n25\n\nIst danach das Bundesministerium des Innern als Behörde für den Erlass der \nEinbehaltungsanordnung und für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig, \nkommt es für diese Zuständigkeiten auf den Geschäftsverteilungs- oder \nVertretungsplan der Behörde an. Disziplinarsachen sowie \nRechtsschutzangelegenheiten fallen nach der hier maßgeblichen internen \nGeschäftsverteilung des Bundesministeriums des Innern (Ziff. 1.5 der \nHausanordnung) in die Zuständigkeit des jeweiligen Personalreferats, mithin in die \nZuständigkeit des Personalreferats der Bundespolizei B I 3 (ehemals \nBundesgrenzschutz BGS I 3). Danach ist die Einbehaltungsanordnung vom 1. Juni \n2005 von dem damals zuständigen Personalreferat des Bundesgrenzschutzes \nBGS I 3 verfügt worden.\n\n26\n\nNach Ziff 1.1 ist bei Rechtsstreitigkeiten des Bundesministeriums des Innern vor \nden Verwaltungsgerichten zuständiges Referat jedoch das Justitiariat, das die \nvorliegende Disziplinarklage auch erhoben hat. Die regelmäßige Zeichnungsbefugnis \ndes das Schriftstück verfassenden Mitarbeiters folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GGO. \nVorgesetzte zeichnen, soweit es sich aus der Bedeutung der Sache ergibt oder \nsoweit sie sich die Zeichnung in besonderen Fällen vorbehalten haben (§ 17 Abs. 1 \nSatz 2 GGO). Ein Vorbehalt des Zeichnungsrechts ist vorliegend unstreitig nicht \ngegeben. Die Zeichnung der Klageschrift durch einen Vorgesetzten war aufgrund der \nBedeutung der Sache auch nicht zwingend erforderlich. Angesichts der Einleitung \ndes Disziplinarverfahrens durch die Behördenleitung, die der grundsätzlichen \nBedeutung dieser Sache gerecht wird, war die Zeichnung der Klageschrift durch die \ndas Schriftstück verfassende Mitarbeiterin des Referats - dies ist hier die an das \nBundesministerium des Innern abgeordnete Richterin am Landgericht Brandenburg - \nvertretbar und ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n27\n\nHiervon abgesehen ist die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens \neinschließlich der Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des \nRuhegehalts mit Billigung des Ministers als Leiter der Behörde erfolgt. Mit dieser \nVerfahrensweise war der Minister auf der Grundlage der Vorlage des Referats B I 3 \nvom 3. Dezember 2003 einverstanden. \n\n28\n\nVgl. zur Erhebung einer Disziplinarklage im Namen des Vorstands der Deutschen \nPost AG von einem Postdirektor auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C \n11.05 -, Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2.\n\n29\n\nFormelle Rechtmäßigkeitsfehler lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass das \nBundesministerium des Innern erst unter dem 26. Juli 2004 eine Mitteilung über die \nEinleitung des Disziplinarverfahrens an den Antragsteller gemacht hat. Zwar ist \ngemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG der Beamte über die Einleitung des \nDisziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der \nAufklärung des Sachverhalts möglich ist. Ob vorliegend die Mitteilung des durch \nAktenvermerk vom 23. Februar 2004 eingeleiteten Disziplinarverfahrens noch \nunverzüglich gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Senat braucht \ndiese Frage indes nicht zu entscheiden. Auch eine Mitteilung entgegen der Pflicht zur \nunverzüglichen Unterrichtung hat nicht zur Folge, dass das behördliche \nDisziplinarverfahren in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG \neinzustellen und damit eine Aberkennung der Ruhegehaltsbezüge ernstlichen \nZweifeln an ihrer Richtigkeit ausgesetzt wäre. Die Verletzung des \nBeschleunigungsgebots (vgl. auch § 4 BDG) kann nämlich grundsätzlich keine \nverfahrensrechtlichen Folgen nach sich ziehen.\n\n30\n\nVgl. OVG Lüneburg a.a.O.\n\n31\n\nDie Einbehaltungsanordnung leidet nicht deshalb an einem rechtlich beachtlichen \nFehler, weil das behördliche Disziplinarverfahren aufgrund fehlerhafter Einleitung \neinzustellen wäre (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG). \n\n32\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG hat der Dienstvorgesetzte bei Vorliegen der \nentsprechenden Voraussetzungen ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gemäß § 3 \nAbs. 2 Satz 1 BBG ist Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen \nüber die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig \nist. In der Regel ist der Leiter einer Behörde unmittelbarer Dienstvorgesetzter. \n\n33\n\nVgl. Weiß a.a.O., M § 17 Rn. 59. \n\n34\n\nEine höchstpersönliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ist aber nicht \nvorgesehen. Weder das Bundesdisziplinargesetz noch das Bundesbeamtengesetz \nuntersagen die Delegierung dieser Aufgaben. Es kommt für die Frage, wer für den \nunmittelbaren Dienstvorgesetzten vertretungsweise befugt ist, ein \nDisziplinarverfahren einzuleiten, deshalb wiederum auf den Geschäftsverteilungs- \noder Vertretungsplan der Behörde an, so dass nach Maßgabe der Ziff. 1.5 der \nHausanordnung die Zuständigkeit des Personalreferats des Bundesgrenzschutzes \nBGS I 3 gegeben war. Allerdings werden Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung \ngemäß § 17 Abs. 2 GGO vom Bundesminister gezeichnet und nach § 6 Abs. 1 Satz \n2, Abs. 3 GGO vom Staatssekretär als seinem Vertreter. Voraussetzungen des \nVertretungsfalls sind in diesen Bestimmungen - anders als in § 6 Abs. 4 GGO, wo auf \ndas Merkmal der Abwesenheit abgestellt wird - nicht genannt. Dies spricht dafür, bis \nzur Grenze missbräuchlichen Handelns \n\n35\n\n- für ein Überschreiben ist hier nichts zu erkennen - Vertretungen nach Maßgabe \nder genannten Bestimmungen als wirksam anzusehen. Dass der Aktenvermerk von \ndem ehemaligen Staatssekretär Dr. S. in Vertretung des Ministers und des damals \nfür die Angelegenheiten des Bundesgrenzschutz zuständigen Staatssekretärs T. \nunterzeichnet worden ist, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken. Im \nÜbrigen scheidet ein disziplinarrechtlich relevanter Fehler auch deshalb aus, weil das \nbehördliche Disziplinarverfahren mit Billigung des Ministers eingeleitet worden \nist.\n\n36\n\nGleichfalls bietet die Verfügung vom 1. Juni 2005 auch in materieller Hinsicht \nkeinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. \n\n37\n\nIm Disziplinarverfahren wird voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts \nerkannt werden. Aufgrund der Annahme der Geldzuwendungen von Privatfirmen in \neiner erheblichen Größenordnung von 1.116.700,-- DM hatte der Antragsteller \nvorsätzlich gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken \ngemäß § 70 BBG verstoßen und seinen Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung \ngemäß § 54 Satz 2 BBG und zu einem achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten \ninnerhalb des Dienstes gemäß § 54 Satz 3 BBG zuwider gehandelt und damit \nvorsätzlich ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nBBG begangen, das die Höchstmaßnahme rechtfertigt.\n\n38\n\nVgl. etwa hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 D 63.96 -, JURIS.\n\n39\n\nDer Umstand, dass sich der Antragsteller im Ruhestand befindet, hat keinen \nEinfluss auf die Bewertung seiner Verfehlungen. Disziplinarmaßnahmen dienen der \nAufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick auf diesen \nZweck ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten \nGleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch derjenige \nder Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. Die \nVersetzung des Beamten in den Ruhestand ist daher kein Grund, von der \nAberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn bei Fortdauer des (aktiven) \nBeamtenverhältnisses die Dienstentfernung geboten wäre.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - m.w.N., \nDVBl 2006, 1372; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1989 - 1 D 108.87 -, DokBer B \n1989, 125, 126 f.\n\n41\n\nDas Disziplinarverfahren ist auch nicht etwa wegen Verfahrensunfähigkeit des \nAntragstellers zum Zeitpunkt des durch Aktenvermerk eingeleiteten behördlichen \nDisziplinarverfahrens am 23. Februar 2004 einzustellen. Ob der Antragsteller zu \ndiesem Zeitpunkt verfahrensfähig war, ist jedenfalls gutachterlich nicht geklärt. Das \nGutachten des Dr. G. attestiert dem Antragsteller Verfahrensfähigkeit ab dem \n17. März 2004 und für die Zeit danach, verhält sich aber zu dem Zeitpunkt der \nEinleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht. Hierauf kommt es aber in \ndiesem Zusammenhang nicht an. Erst mit der Unterrichtung des Beamten über die \nEinleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG) ist seine \nVerfahrensfähigkeit im Disziplinarverfahren von Bedeutung, da in der Regel erst ab \ndiesem Zeitpunkt die (Verfahrens-)Rechte des Beamten berührt sein können. Mit der \nEinleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG hat \nder Dienstvorgesetzte sich zu entschließen, Verfahrenshandlungen nach § 20 BDG \nvorzunehmen. Bestehen Anhaltspunkte für eine Vertreterbestellung von Amts wegen \n(§ 3 BDG i.V.m. § 16 VwVfG) - etwa wegen körperlicher oder geistiger \nGebrechlichkeit i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG - ist das Erforderliche zu \nveranlassen.\n\n42\n\nVgl. Weiß a.a.O., M § 20 Rn. 27 und Anh. 2 M § 20 Rn. 16; a.A. ohne nähere \nBegründung Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juni 2007, § 17 \nRn. 18 a.\n\n43\n\nDas behördliche Disziplinarverfahren kann deshalb grundsätzlich rechtswirksam \nauch ohne Vertreterbestellung eingeleitet werden. Das Verfahren wird von dem \nZeitpunkt an aber unzulässig, wo in Rechte des Beamten, die ohne gesetzliche \nVertretung nach § 16 VwVfG nicht gewahrt wären, eingegriffen wird. Eine derartige \nRechtsbeeinträchtigung des Antragstellers ist vor dem 17. März 2004 und auch vor \nMitteilung der Einleitungsverfügung unter dem 26. Juli 2004 nicht ersichtlich. Das \nbehördliche Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz unterscheidet \nsich deshalb insoweit maßgeblich von dem förmlichen Disziplinarverfahren nach der \nBundesdisziplinarordnung. Das letzt genannte Verfahren war im Hinblick auf die \nZustellungsbedürftigkeit der Einleitungsverfügung (§ 33 Satz 3 BDO) unheilbar \nunwirksam und einzustellen, wenn es bei Verhandlungsunfähigkeit des Beamten \nunter Verletzung des Bestellungsgebots, also ohne Bestellung eines notwendigen \nBetreuers, nach § 19 Satz 2 und 3 BDO eingeleitet worden war (vgl. § 33 Satz 2 \nBDO). Aus diesen Gründen ist die Einstellung in dem förmlichen Disziplinarverfahren \ndes Antragstellers auch durch Beschluss des BVerwG vom 4. November 2003 (1 D \n8.02) erfolgt.\n\n44\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 1 D 31.99 -, \nJURIS.\n\n45\n\nDas Disziplinarverfahren ist ebenfalls nicht wegen überlanger Verfahrensdauer \neinzustellen. Eine disziplinarische Maßnahme kann mit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit unvereinbar werden, wenn das Disziplinarverfahren \nunverhältnismäßig lange dauert. Steht allerdings die Höchstmaßnahme in Rede, ist \nalso ein Beamter für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, dann muss er \nunabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem \nDienst entfernt werden. Bei der Dienstentfernung geht es nämlich darum, das \nDienstverhältnis zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich \nverloren gegangen ist.\n\n46\n\nVgl. BVerfG a.a.O.\n\n47\n\nAuch die Einbehaltung von Teilen der Ruhegehaltsbezüge des Antragstellers \nverstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zweifel an einer \nzulässigen Dauer der Einbehaltung können sich zwar daraus ergeben, dass Bezüge \ndes Antragstellers bereits durchgehend in der Zeit zwischen der \nEinbehaltungsanordnung vom 13. April 1995 und dem Bescheid des \nBundesministeriums des Innern vom 14. April 2005 einbehalten worden sind. \nObgleich nach Einstellung des ersten Disziplinarverfahrens aufgrund des \nBeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2003 die in der Zeit \nvom 26. November 2003 bis zum 14. April 2005 einbehaltenen Bezüge nachträglich \nausbezahlt worden sind, kann sich ein unverhältnismäßig langer \nEinbehaltungszeitraum ergeben, der einer weiteren Einbehaltung von Bezügen \nentgegenstehen könnte, wenn man auf die Zeit vom 13. April 1995 bis zum 25. \nNovember 2003 und die seit dem 1. Juli 2005 verstrichene Zeit abstellt.\n\n48\n\nVgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, \nZBR 1993, 369; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 15d A 880/00.O -, JURIS. \n\n49\n\nDie Situation einer möglicherweise überlangen Einbehaltung von Teilen des \nRuhegehalts entschärft sich vorliegend allerdings aus den in dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 - 1 DB 4.06 - gemachten \nAusführungen. Der von dem Antragsteller befürchtete Verfall der im ersten \nDisziplinarverfahren einbehaltenen Beträge gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 BDO kann nicht \nmehr eintreten. Nach dieser Vorschrift verfielen die während eines nicht \nrechtswirksam eingeleiteten Disziplinarverfahrens einbehaltenen Bezüge, wenn ein \ninnerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens \neingeleitetes neues Verfahren zur Aberkennung des Ruhegehalts führte. § 96 Abs. 1 \nNr. 4 BDO ist jedoch nicht mehr anwendbar, weil die Bundesdisziplinarordnung am 1. \nJanuar 2002 außer Kraft getreten und an ihre Stelle das Bundesdisziplinargesetz \ngetreten ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 des Neuordnungsgesetzes vom 9. Juli \n2001, BGBl. I S. 1510). Da nach den Übergangsbestimmungen des § 85 BDG die \nBundesdisziplinarordnung nicht ausnahmsweise weiterhin Anwendung findet, ist \nvorliegend auf das unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitete \nbehördliche Disziplinarverfahren allein dieses Gesetz anwendbar. Das \nBundesdisziplinargesetz kennt den Verfallstatbestand, wie er in § 96 Abs. 1 Nr. 4 \nBDO geregelt war, nicht. Infolgedessen ist von einem Nachzahlungsanspruch des \nAntragstellers für die während des ersten Disziplinarverfahrens einbehaltenen \nBezüge auszugehen, wobei auch hier - ebenso wie in dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 - offen bleiben kann, ob sich ein \nNachzahlungsbegehren nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruchs, aus § 96 Abs. 2 und 3 BDO oder aus § 40 Abs. 2 \nBDG in entsprechender Anwendung ergeben kann. In jedem Fall kann der \nAntragsteller sein Begehren auf materiellrechtlicher Grundlage geltend machen. \nDass der Verwirklichung des Nachzahlungsanspruchs Einwendungen \nentgegenstehen, haben weder Antragsteller noch die Antragsgegnerin geltend \ngemacht. Ob und inwieweit Zinsen im Zusammenhang mit der Nachzahlung \nbeansprucht werden können - auf das Fehlen eines Zinsanspruchs hebt der \nAntragsteller in seinem Schriftsatz vom 13. November 2006 ab -, ist mit Blick auf die \nhier allein anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung ohne Belang. \n\n50\n\nEine übermäßig lang andauernde Einbehaltung ergibt sich vorliegend auch nicht \nunter dem Gesichtspunkt, dass sich der Antragsteller während eines mehr als acht \nJahre andauernden Zeitraums in der Lebensführung einschränken musste. Der \nAntragsteller könnte nämlich die Nachzahlung, die bei der Gegenüberstellung von \nEinnahmen und Ausgaben im Rahmen der Einbehaltung nicht angerechnet werden \ndarf, einsetzen, um Entbehrungen zu kompensieren, die er während des \nabgeschlossenen Einbehaltungszeitraums hinnehmen musste. Unter diesem \nBlickwinkel betrachtet stellt sich die Einbehaltungsanordnung vom 1. Juni 2005 \nletztlich nicht als unverhältnismäßig dar. \n\n51\n\nDer Bescheid über die Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge des \nAntragstellers vom 1. Juni 2005 ist auch in seiner konkreten Höhe rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n52\n\nDie Einbehaltungsentscheidung ist eine Ermessens(maßnahme)entscheidung, \ndie vom Disziplinargericht nur auf Ermessensfehler zu prüfen ist. Die \nEinleitungsbehörde muss ihr Ermessen am Grundsatz der angemessenen \nAlimentation eines Beamten und der Fürsorge ihm gegenüber orientieren. Die \nAlimentations- und Fürsorgepflicht gilt für die Dauer des förmlichen \nDisziplinarverfahrens fort. Die Behörde muss die konkreten Umstände des \nEinzelfalles berücksichtigen. Zwar muss der Beamte eine gewisse Einschränkung \nseiner Lebenshaltung hinnehmen, die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres \nvorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen \nBeeinträchtigungen oder nicht wieder gutzumachenden Nachteilen führen. Die \nEinleitungsbehörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die \nGrenze des ihr eingeräumten Ermessens jedenfalls dann, wenn der dem Beamten \nnach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur \ndem Regelsatz der Sozialhilfe entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu \ndiesem wahrt.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 -; Buchholz 235 § 92 \nBDO Nr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2007 - 21d A 1673/05.O -.\n\n54\n\nDie Höhe des monatlichen Einbehalts kollidiert vorliegend nicht mit dem \nGrundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten. Die verfügte \nEinbehaltung von 30 % erweist sich unter Berücksichtigung der von dem \nAntragsteller vorgelegten Übersicht seiner persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse als ermessensfehlerfrei. Vom Antragsteller unbestritten hat die \nAntragsgegnerin ausgeführt, dass er nach Einbehaltung von 30 % seines \nRuhegehalts über ein monatliches Nettoeinkommen (einschließlich der Rente seiner \nEhefrau) von insgesamt 2.675,67 Euro verfüge. Monatliche Ausgaben hat er in Höhe \nvon 1.219,94 Euro zu tragen, so dass für die Lebensführung ein Monatseinkommen \nvon 1.455,73 Euro verbleibt. Angesichts dieser Einkommensverhältnisse ist nicht \nersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass er eine \nexistenzgefährdende wirtschaftliche Beeinträchtigung oder nicht wieder \ngutzumachende Nachteile aufgrund des Einbehalts hinzunehmen hätte. Gleichfalls \nist ein hinreichender Abstand zu dem um 15 % erhöhten Sozialhilfesatz von 347 \nEuro (= 399,05 Euro) gewahrt. Dies gilt auch dann noch, wenn ein um 15 % erhöhter \nRegelsatz von 312 Euro (= 358,80 Euro) für seine Ehefrau berücksichtigt wird. \n\n55\n\nDer Anschlussbeschwerde des Antragstellers bleibt aus den vorstehenden \nGründen der Erfolg versagt.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n57\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/21d-a-1624-06-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/21d-a-1624-06-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261851","retrieved":"2026-07-09 02:27:57.796875+00:00"}}