{"status":"available","doknr":"OLD261849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0822.16A2781.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"16 A 2781/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt zuschussweise Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt. Er bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen \n1994 bzw. 1996 geborenen Kindern die Doppelhaushälfte V.------straße 20 in \nC. -C1. , von der zwischen den Beteiligten strittig ist, ob sie zum \nVermögen gehört, das der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nentgegensteht.\n\n3\n\nDas 448 qm große Hausgrundstück steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers. \nDas Doppelhaus wurde im Jahre 1955 von einem gemeinnützigen \nWohnungsbauunternehmen errichtet. Der Bauschein beschreibt das Bauvorhaben \nals Neubau von zwei Eigenheimen mit vier Wohnungen. Das Wohnhaus ist \nvollständig unterkellert. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss der \nDoppelhaushälften waren jeweils eine selbstständige Wohnung mit Küche und Bad \nsowie drei Zimmern vorgesehen. Vom Hauseingang führt eine Treppe in das \nObergeschoss. 1966 wurde die Errichtung eines Anbaus an die Doppelhaushälfte \nder Ehefrau des Klägers genehmigt. Die Bauzeichnungen sehen die Erweiterung des \ngrößeren Wohnraums und der Küche im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss einen \nauf dem Anbau errichteten Balkon vor. Zu den Bauvorlagen gehört eine \nWohnflächenberechnung des Architekten L. D. vom 3. Juni 1965, aus der eine \nWohnfläche der erweiterten Doppelhaushälfte von insgesamt 150,79 qm hervorgeht. \nIn die Wohnflächenberechnung ist der Balkon im Obergeschoss mit einem Viertel \nseiner Grundfläche, und zwar mit 7,36 qm, eingestellt. 1975 wurde die Zustimmung \nzum Einbau (Baubeginn) von \"2 Gas-Etagenheizungen im Erd- und I. Obergeschoss\" \ngenehmigt. \n\n4\n\nJedenfalls am 7. März 2001 sprach der Kläger beim Beklagten vor und begehrte \nHilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001, der vorangehende \nBescheide vom 24. August 2001 und 11. September 2001 zum Teil abänderte, \ngewährte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie Hilfe zum Lebensunterhalt ab \ndem 2. August 2001. Die Hilfe wurde im Hinblick darauf, dass der Beklagte das \nHausgrundstück der Ehefrau des Klägers als verwertbares Vermögen ansah, \ndarlehensweise unter der Auflage gewährt, dass zur Sicherung der Rückzahlung des \nDarlehens eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 50.000 DM einzutragen \nsei.\n\n5\n\nAuf den Widerspruch des Klägers reduzierte der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 30. Januar 2002 die Forderung nach einer \nSicherungshypothek auf den zu sichernden Betrag von 12.000 EUR zu Gunsten der \nStadt C2. . Den weitergehenden Widerspruch wies er als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nAm 14. Februar 2002 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, das \nHaus seiner Ehefrau gehöre zum Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG. Zumindest bedeute die Forderung nach seiner Verwertung eine Härte im \nSinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Das Haus werde benötigt, um die Familie zu \nbeherbergen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 11. September 2001 \nund unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2002 zu \nverpflichten, ihm und seiner Familie Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom \n7. März 2001 bis zum 30. Januar 2002 in gesetzlicher Höhe als Zuschuss ohne \nvorherige Eintragung einer Sicherungshypothek zu bewilligen. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nMit Urteil vom 28. April 2003, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. \n\n12\n\nAuf den Zulassungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2004 die \nBerufung insoweit zugelassen, als der Kläger eigene Ansprüche auf eine \nzuschussweise Sozialhilfebewilligung geltend macht. \n\n13\n\nDer Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juli 2004 \nzugestellt worden. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist hat der Kläger \neinen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. \n\n14\n\nEr führt aus: Für die Frage, ob ein Hausgrundstück als \"angemessen\" anzusehen \nsei, komme es auf eine Gesamtwürdigung der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG genannten \npersonen- und wertbezogenen Kriterien an. Das Verwaltungsgericht habe seine \nEntscheidung jedoch ausschließlich darauf gestützt, dass das Hausgrundstück seiner \nEhefrau hinsichtlich seiner Wohnfläche und der Grundstücksgröße den Kriterien \neines noch angemessenen Hausgrundstücks nicht genüge; es habe eine \nGesamtwürdigung unterlassen. Aber auch die Wohnfläche und Grundstücksgröße \ndes Hauses stünden der Annahme nicht entgegen, es handele sich um ein \nangemessenes Hausgrundstück. Die Grundstücksgröße sei mit 448 qm ortsüblich. \nSie sei im Vergleich zum Nachbargrundstück und den Grundstücksgrößen in der \nnäheren Umgebung der V1.------straße eher klein. Als das Grundstück bebaut wurde, \nhabe es sich beim Ortsteil C1. um einen eher ländlich strukturierten Bereich \ngehandelt. Die Grundstücke seien deshalb etwas größer gewesen, als man sie \nheutzutage vorfinde. Man könne die Siedlung als typische Arbeitersiedlung im Stil der \n50-er Jahre bezeichnen. Es handele sich um Häuser, die in der Hauptsache von bei \nder G. U. beschäftigten Arbeitern und Angestellten errichtet worden seien. Das \nGrundstück V.------straße 20 sei eher eines der kleineren Grundstücke dieser \nSiedlung. Auch die Wohnfläche des Hauses sei angemessen. Es komme nicht allein \nauf die Größe, sondern auch auf den Zuschnitt des Wohngebäudes an. Die \nWohnflächenberechnung zeige, dass die einzelnen Räume des Hauses eher klein \ngehalten seien. Insbesondere mit dem im Obergeschoss gelegenen Raum, der \nursprünglich als Küche/Diele gebaut worden sei und der eine Größe von ca. 6,5 qm \nhabe, könne man nichts Sinnvolles anfangen. Bei derart ungünstigen \nWohnverhältnissen könne auch eine Wohnfläche von 140 qm für eine vierköpfige \nFamilie noch als angemessen angenommen werden. \n\n15\n\nEin gänzlich anderes Bild als das Verwaltungsgericht es gezeichnet habe, \nergebe sich aus dem Wert des Hauses. Ausweislich der Auskunft des \nGutachterausschusses für Grundstückswerte betrage der Bodenrichtwert des \nGrundstücks zum Stichtag 31. Dezember 2000 pro Quadratmeter 199,40 EUR. Hinzu \nkomme der Wert des Hauses, den er, der Kläger, auf Grund des Zustandes des \nHauses jedoch mit nahezu Null ansetze. Das gesamte Dach müsse neu eingedeckt \nwerden. Die Hausfassade müsse gründlich renoviert werden. Feuchtigkeit dringe \ndurch den Anbau ein, der 1965 errichtet wurde. Die Fenster seien 1985 erneuert \nworden, schlössen jedoch nicht dicht. Eine Wärmedämmung, wie sie heute üblich \nsei, fehle. Der Heizungskessel sei 1983/1984 erneuert und die Ölheizung auf \nGasheizung umgestellt worden. Ansonsten befinde sich die Heizungsanlage jedoch \nnoch im ursprünglichen Zustand. Weder die Heizungsrohre noch die Heizkörper \nseien erneuert worden. Die Heizungsrohre seien nicht isoliert. Alle übrigen \nInstallationen seien im ursprünglichen Zustand. Steckdosen seien nicht ausreichend \nvorhanden. Die Badezimmer befänden sich noch im Zustand der 50-er Jahre mit \nAusnahme des Badezimmers im Erdgeschoss, das in den 60-er Jahren neu gefliest \nworden sei. Teppichböden würden auf Holzdielen und über einer daraufliegenden Art \nLinoleum liegen und seien vermutlich vom Ende der 60-er oder Anfang der 70-er \nJahre. Sämtliche Räume müssten renoviert werden; im Obergeschoss habe er, der \nKläger, zusammen mit seiner Ehefrau zuletzt 1983/1984 renoviert. Er, der Kläger, \nwürde die Siedlung nicht als bevorzugte Wohngegend beschreiben, denn neben den \nkleineren Wohnhäusern gebe es im übrigen einige Wohnblocks, die etwa an die \nRückseite seines und die Rückseiten der Nachbargrundstücke anschließen würden. \nDort lebten hauptsächlich ausländische Mieter. Schließlich würde es eine besondere \nHärte bedeuten, müsste das Hausgrundstück eingesetzt werden. Es werde benötigt, \num seiner Familie ein angemessenes Wohnen zu sichern. Es solle der \nAltersvorsorge dienen, da seine (1960 geborene) Ehefrau bislang keine eigene \nausreichende Altersvorsorge habe aufbauen können. Auch wollten sie das Haus \nihren Kindern erhalten. Sie betrachteten es als günstige Wohnmöglichkeit. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner \nBescheide vom 24. August 2001, 11. September 2001 und 9. Oktober 2001 sowie \ndes Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2002 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, \nHilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 7. März 2001 bis zum 31. Januar 2002 in \ngesetzlicher Höhe als Zuschuss zu gewähren. \n\n18\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr erneuert seine Ansicht, bei dem Hausgrundstück, das früher als \nZweifamilienhaus genutzt und als Zweifamilienhaus anzusehen sei, handele es sich \nschon wegen seiner Wohnfläche nicht um ein angemessenes Hausgrundstück. Auf \nden Verkehrswert des Hauses komme es entscheidend nur dann an, wenn die \npersonen- und sachbezogenen Kriterien für ein angemessenes Hausgrundstück \nsprechen würden. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n24\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n25\n\nDie Klage des Klägers - über die vom Senat nur noch zu entscheiden ist, denn \nüber das Hilfebegehren der Ehefrau des Klägers ist durch das Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 28. April 2003 rechtskräftig entschieden - ist unbegründet. \nDer Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum vom 7. März 2001 bis 31. Januar \n2002 keinen Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt. Der Kläger muss sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das \nVermögen seiner Ehefrau zurechnen lassen. Die Ehefrau des Klägers hat Vermögen \nin Form des Hausgrundstücks V.------straße 20 in C2. , das rechtlich und \ntatsächlich verwertbar ist. Der Beklagte durfte die Gewährung von Sozialhilfe vom \nEinsatz dieses Vermögens abhängig machen, denn es handelt sich nicht um ein \nangemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Der \nVermögenseinsatz bedeutet für die Ehefrau des Klägers und ihre \nunterhaltsberechtigten Angehörigen auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 \nBSHG. Ob dem Kläger im maßgebenden Zeitraum auch aus anderen Gründen kein \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zustand, bedarf daher keiner Entscheidung. \n\n26\n\nFür den Zeitraum vom 7. März 2001 bis zum 31. Dezember 2001 bestimmt sich \ndie Frage, ob das Hausgrundstück der Ehefrau des Klägers zum verwertbaren \nVermögen gehört, nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 des am 23. März 1994, BGBl. I 646, neu \nbekanntgemachten Bundessozialhilfegesetzes. Danach darf die Gewährung von \nSozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines \nangemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder von anderen in den \n§§ 11, 28 BSHG genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz \noder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll (Satz 1). Die \nAngemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. \nbehinderter Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der \nHausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert \ndes Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Satz 2). Familienheime mit \nEigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes \nsind in der Regel nicht unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des \n§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 iVm Abs. 2 des II. WoBauG nicht übersteigt (Satz 3). \n\n27\n\nFür den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2002 ist auf § 88 Abs. 2 \nNr. 7 BSHG in der Fassung abzustellen, die er durch Art. 12 des Gesetzes zur \nReform des Wohnungsrechts vom 13. September 2001, BGBl. I 2376, erhalten hat; \nmit diesem Gesetz wurde das 2. Wohnungsbaugesetz aufgehoben und \ndementsprechend der bisherige Satz 3 des § 88 Abs. 2 Nr. 7 gestrichen.\n\n28\n\nZur Vorläuferfassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, die von der \nVermögensverwertung nicht ein \"angemessenes\", sondern (nur) ein \"kleines\" \nHausgrundstück ausnahm, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ob ein \nHausgrundstück \"klein\" im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG und aus diesem \nGrunde \"Schonvermögen\" ist, sei nach personenbezogenen Kriterien (Zahl der \nBewohner des Hausgrundstücks und ihre besonderen Bedürfnisse) und nach sach- \nund wertbezogenen Kriterien (Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Baulichkeit; \nGröße des Grundstücks; Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit) zu \nbeurteilen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48.78 -, BVerwGE 59, 294. \n\n30\n\nDie Bewertung eines Hausgrundstücks als \"klein\" erfolgte demnach anhand \npersonenbezogener, sach- und wertbezogener Kriterien (sogenannte \nKombinationstheorie). \n\n31\n\nDurch das 6. Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom \n10. Dezember 1990, BGBl. I 2644, auf Grund dessen an die Stelle des \"kleinen\" das \n\"angemessene\" Hausgrundstück getreten ist, wurde die sogenannte \nKombinationstheorie im Gesetz selber deutlicher umschrieben. Durch die \nInbezugnahme der Wohnflächengrenzen aus § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 II. WoBauG \nsollte darüber hinaus das Ziel verfolgt werden, Familienheime und Wohnungen \nstärker als bisher zu schützen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1992 - 5 C 28.89 -, FEVS 44, 141, unter \nBezug auf den Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines ... Gesetzes zur \nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 1. Juni 1987, BT-Drucks. 11/391, S. 5 \nf., und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie, \nFrauen und Gesundheit vom 19. September 1990, BT-Drucks. 11/7928, S. 1, 5. \n\n33\n\nAn dem Erfordernis, alle Gesichtspunkte, die für die Individualisierung eines \nAnspruchs auf Sozialhilfe von Bedeutung sind, entsprechend der sogenannten \nKombinationstheorie abzuwägen, hat die Neuregelung nichts geändert. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1995 - 8 A 789/95 -, FEVS 46, 314. \n\n35\n\nFür die Zeit ab 1. Januar bis 31. Januar 2002 ergibt sich aus der Neuregelung \ndes § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG durch Art. 12 des Gesetzes zur Reform des \nWohnungsrechts nichts anderes. Auch wenn Satz 3 des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG \nzum 1. Januar 2002 in Konsequenz der Aufhebung des II. WoBauG gestrichen \nwurde, darf die Wohnfläche nicht größer als vor der Gesetzesänderung sein, um \nnicht der Bewertung als angemessenes Hausgrundstück nach Maßgabe des \nGewichts der Wohnfläche für die Angemessenheit entgegenzustehen. Ob weiterhin \ndie Wohnflächengrenzen des II. WoBauG (unter Berücksichtigung \naußergewöhnlicher, vom Regelfall im Einzelfall abweichender Bedarfslagen) einen \nbrauchbaren Orientierungsmaßstab für die Bewertung der Angemessenheit eines \nWohngrundstücks nach seiner Wohnfläche abgeben, \n\n36\n\nso zu § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII BSG, Urteil vom 7. November 2006 \n- 7 b AB 2/05 R -, FEVS 58, 241,\n\n37\n\noder ob die Wohnfläche angemessen sein kann, die nach dem \nWohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001, BGBl. I 2376, (WoFG), \nförderungsfähig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die in Nordrhein-Westfalen \nmaßgebenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen nahmen in der für den \nvorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Fassung ihrerseits auf den sich aus § 39 \nAbs. 1 II. WoBauG ergebenden Maßstab Bezug (vgl. Nr. 5.21 der \nWohnungsförderungsbestimmungen, Runderlass des Ministeriums für Bauen und \nWohnen vom 30. September 1997 - IV A 2 - 2010 - 1155/97 -, MBl NRW 1997, \n1396). \n\n38\n\nDas Hausgrundstück der Ehefrau des Klägers gehört nicht zum sogenannten \nSchonvermögen. \n\n39\n\nSchon mit seiner Wohnfläche überschreitet das Haus den Rahmen, der gemäß \n§ 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG a.F. i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 \nII. WoBauG (bzw. gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSGH n.F. iVm § 39 Abs. 1 WoBauG in \nentsprechender Anwendung) in der Regel noch die Annahme rechtfertigen würde, es \nhandele sich um ein angemessenes Hausgrundstück. Denn danach sind \n(vorbehaltlich der weiteren sozialhilferechtlichen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls) \nFamilienheime, die einer vierköpfigen Familie dienen, allenfalls mit einer Wohnfläche \nvon 130 qm noch angemessen. Das Haus der Ehefrau des Klägers verfügt über eine \ndeutlich darüber hinausgehende Wohnfläche. Zur Berechnung der Wohnfläche kann \nauf die durch die Ermächtigungsnorm des § 105 II. WoBauG gestützte Verordnung \nüber wohnungswirtschaftliche Berechnungen in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 12. Oktober 1990, BGBl. I 2178, (II. BVO), zurückgegriffen werden. Eine der \nII. BVO entsprechende Wohnflächenberechnung hat der Architekt D. der \nBauverwaltung unter dem 3. Juni 1965 vorgelegt. Aus dieser \nWohnflächenberechnung ergibt sich unter Anrechnung des Balkons mit einem Viertel \nseiner Fläche eine Wohnfläche von 150,79 qm. Der Kläger stellt die Berechnung \nselbst nicht in Abrede. Die dort genannten Maße hat auch das Finanzamt ausweislich \nseiner Auskunft vom 23. August 2001 (abgerundet und mit einer Differenz von zwei \nMal 0,35 qm für die Flächen im Erdgeschoss bzw. Obergeschoss) \n\"bewertungsrechtlich\" zugrunde gelegt. Der Kläger nimmt aus dieser Berechnung \nallerdings die Flächen des Balkons (7,36 qm) aus. Selbst wenn diesem Ansatz \ngefolgt werden könnte, ergibt sich immer noch eine Wohnfläche von 143,43 qm und \ndamit weit mehr, als für eine vierköpfige Familie noch als angemessen angesehen \nwerden kann. Ein weiterer, vom Kläger für erforderlich gehaltener Abzug gemäß § 44 \nAbs. 3 Nr. 2 II. BVO kommt in sozialhilferechtlicher Hinsicht nicht in Betracht.\n\n40\n\nGemäß § 44 Abs. 3 II. BVO konnte der Bauherr ein Wahlrecht ausüben, ob er bei \nder Berechnung der anrechenbaren Grundfläche von dem fakultativen Abzug \nGebrauch machen wollte oder nicht, den § 44 Abs. 3 II. BVO mit bis zu 10 % der \nWohnfläche ermöglicht. Der Grund der Abzugsmöglichkeit wurzelt im \nWohnungsbauförderungsrecht und berücksichtigt, dass bei Mehrfamilienhäusern \nHaus- und Treppenflure nicht auf die Wohnfläche der einzelnen Wohnungen \nangerechnet wurden. \n\n41\n\nVgl. Roquette, Mieten- und Berechnungsverordnungen, 1965, § 44 Rn. 5 und \n6.\n\n42\n\nAuf diese Weise wurde für Einzelhäuser eine förderungsrechtliche Gleichstellung \nmit Mehrfamilienhäusern erreicht, die es dem Bauherrn ermöglichte, im Rahmen der \ngegebenen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten seine Vorstellungen \numzusetzen. Das Wahlrecht war jedoch, wenn es einmal ausgeübt war, erschöpft \nund der Bauherr entsprechend gebunden, vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 II. BVO. Die \nVoreigentümer der Ehefrau des Klägers haben von der Abzugsmöglichkeit keinen \nGebrauch gemacht, wie aus der Bescheinigung des Finanzamtes hervorgeht. Auch \ndarauf kommt es letztlich nicht an. Mit den konkret zur Verfügung stehenden Flächen \ndes Einfamilienhauses, und auf diese kommt es sozialhilferechtlich an, hat der Abzug \ngemäß § 44 Abs. 3 II. BVO nichts zu tun. \n\n43\n\nDas Wohnhaus stellt sich nicht trotz seiner Wohnfläche von rund 143 qm im \nHinblick auf Besonderheiten als angemessen dar, die sich aus den Umständen des \nKlägers oder seiner Familie ergeben würden. Insbesondere hat der Kläger für den \nhier maßgebenden Zeitraum keinen entsprechenden Bedarf dargetan, wie er sich \netwa aus einer Behinderung oder einem Pflegebedarf eines Familienangehörigen \nergeben könnte.\n\n44\n\nDas Haus ist auch von seinem Zuschnitt her nicht mehr \"angemessen\". Der \nKläger betont, die Räume seien teils klein gehalten. Im Hause stehen jedoch - den \n6,05 qm großen Raum im Obergeschoss hier einmal ausgeklammert - insgesamt \nsechs Wohnräume zur Verfügung. Diese sind zumindest über 12 qm groß und daher \n- wie vom Architekten D. auch angegeben - als Kinderzimmer, hinsichtlich der \nbeiden über 13 qm großen Räume auch als Elternschlafzimmer geeignet. Das \nWohnzimmer im Erdgeschoss ist mit über 30 qm Grundfläche weit größer als dies \neinem sozialhilferechtlich noch angemessenen Wohnbedarf entspricht. Hinzu tritt der \nWohnraum im Obergeschoss mit knapp 18 qm Wohnfläche zuzüglich des \nvorgelagerten Balkons, der den Wohnraum auch ohne flächenmäßige Anrechnung \ngroßzügiger gestaltet. Bei dieser Sachlage fällt nicht einmal entscheidend ins \nGewicht, dass der 6,58 qm große Raum im Obergeschoss, der einmal als zweite \nKüche vorgesehen oder auch tatsächlich eingerichtet war, als selbstständiger \nWohnraum nicht in Betracht kommen dürfte. Dennoch kann auch er ohne Weiteres in \ndie Bewertung mit einbezogen werden, ob das Wohnhaus nach seinem Zuschnitt \nnoch angemessen ist, da er beispielsweise als Schrankraum genutzt werden und auf \ndiese Weise den verfügbaren Raum eines der kleineren Zimmer faktisch deutlich \nvergrößern kann. Schließlich ist das Haus vollständig unterkellert und muss daher \nder Wohnflächenbereich zum Teil nicht mit Einrichtungen belastet werden, die \nüblicherweise sonst im Wohnbereich untergebracht werden. Dies gilt beispielsweise \nfür die \"Waschküche\", die im Keller vorgesehen ist, sowie für einen weiteren \ngroßzügigen Kellerraum. Ob darüber hinaus unterhalb des Wohnzimmeranbaus im \nErdgeschoss ein weiterer Raum des Kellers für wohnartige Zwecke genutzt werden \nkann - hierfür könnte die Belichtung dieses Raums über ein 1 m breites Fenster \nsprechen -, bedarf keiner weiteren Betrachtung. Dieser Raum wird nach den \nAngaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Lagerung \nvon Mobiliar u.ä. genutzt; auch dies belegt den überdurchschnittlichen Zuschnitt des \nHauses.\n\n45\n\nFerner ist die Größe des Grundstücks nicht mehr \"angemessen\" im Sinne des \n§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann zur \nBegründung Bezug genommen werden. Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht \nentgegen, dass das Grundstück seiner Ehefrau im Bereich einer Arbeitersiedlung, die \nin den 50-er Jahren errichtet worden ist, eines der kleineren Grundstücke sei. \nMaßgebend für die sozialhilferechtliche Bewertung sind jedoch die Gegebenheiten in \ndem Zeitraum, für den Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt wird. Zudem kommt es \nnicht nur auf die Verhältnisse an der V1.------straße ab, die ihrerseits durchaus nicht \nhomogen sind, wie bereits der Vortrag des Klägers erhellt, wonach dort nicht nur \nWohngrundstücke vorhanden sind, die mit Doppelhäusern bebaut sind, sondern \nauch \"Wohnblocks\". Maßgebend ist vielmehr die örtliche Situation am Wohnort, das \nist C2. - C1. . Dass hier heutzutage andere Gegebenheiten zu verzeichnen \nsind als anderenorts, hat der Kläger selbst nicht behauptet, sondern in der \nmündlichen Verhandlung der Sache nach bestätigt. \n\n46\n\nAus der sogenannten Kombinationstheorie kann nicht abgeleitet werden, die \nverschiedenen Bewertungskriterien des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG seien dergestalt \ngegeneinander aufrechenbar, dass beispielsweise eine unter Berücksichtigung von \nZahl und Bedürfnissen der Bewohner nicht mehr angemessene Wohnfläche allein \naus dem Grunde nicht ins Gewicht falle, dass der Verkehrswert des Grundstücks \nunterdurchschnittlich ist. Hierauf will allerdings der Kläger abstellen, wenn er unter \nBezug auf die Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses für \nGrundstückswerte in der Stadt C2. vom 27. August 2004 den vermeintlich \nvergleichsweise niedrigen Wert des Grundstücks hervorhebt und unter Hinweis auf \nReparatur- und Renovierungsrückstände zu dem Ergebnis kommt, die \nGebäudesubstanz hebe den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Wert für das \nunbebaute Grundstück nicht an. Ungeachtet des Umstandes, dass ein \nBodenrichtwert von 199,40 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche im Jahre 2000 \nwohl auch für die Gegebenheiten in der Stadt C2. keinen geringen Wert belegt, \nist schon fraglich, ob es hierauf im vorliegenden Verfahren ankommt, oder nicht \nvielmehr der Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeiten erst dann von \nBelang ist, wenn die Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten zu der Annahme \nnötigt, das Haus sei in seiner Gesamtheit Schonvermögen. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48.78 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 12. September 1995 - 8 A 3459/93 -. \n\n48\n\nSelbst wenn der Senat zugunsten des Klägers von einem erheblichen Reparatur- \nund Renovierungsrückstand des Hauses seiner Ehefrau und ferner von einem sich \ndaraus ergebenden verhältnismäßig niedrigen Verkehrswert des Hausgrundstücks \nausgeht und ferner eine eher bescheidene Wohnhausausstattung der Entscheidung \nzugrunde legt, ist das Hausgrundstück unter Würdigung aller personen-, sach- und \nwertbezogenen Kriterien nicht mehr angemessen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG. Für eine anderweitige Bewertung liegen die Zahl nutzbarer Räume, die \nGröße des Grundstücks, die Größe des Hauses und sein Zuschnitt zu weit über dem \nRahmen, der unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers und \nseiner Familie noch als angemessen angenommen werden könnten.\n\n49\n\nAuf § 88 Abs. 3 BSHG beruft sich der Kläger zu Unrecht. Nach dieser Vorschrift \ndarf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens \nabhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, \nund für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die \nHärtevorschrift verfolgt an sich dasselbe Ziel wie die Regelung über das \nSchonvermögen. Nur will sie im Gegensatz zu § 88 Abs. 2 BSHG die atypischen \nFälle erfassen. Es soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe zu einer wesentlichen \nBeeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, zu einem wirtschaftlichen \nAusverkauf oder gar einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Eine nicht \nbeabsichtigte Härte in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Jedenfalls aber bestehen \ndeshalb keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Wohnhauses der Ehefrau \ndes Klägers als verwertbares Vermögen, weil der Beklagte einer etwaigen Härte \ndadurch begegnet ist, dass er die weitere Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt \nvon einem dinglich zu sichernden Darlehen abhängig gemacht hat.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1974 - V C 50.73 -, FEVS 23, 89.\n\n51\n\nDenn auch bei dieser Form der Hilfe bleibt dem Kläger und seiner Familie die \nNutzbarkeit des Hausgrundstücks als solchem erhalten. Dass hierdurch das \nVermögen der Ehefrau des Klägers geschmälert wird, begründet keine Härte, da die \nEhefrau des Klägers gemäß § 28 BSHG zum Einsatz ihres Vermögens verpflichtet ist \nund die Sozialhilfe nicht dazu dient, den Erben des Hilfeempfängers \nungeschmälertes Vermögen zukommen zu lassen. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n53\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/16-a-2781-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/16-a-2781-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261849","retrieved":"2026-07-09 02:27:57.629348+00:00"}}