{"status":"available","doknr":"OLD261848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0822.16A2203.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"16 A 2203/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch \ngeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 5.536,51 Euro sowie Zinsen in \njährlicher Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDer Kläger trägt 11/20 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, der Beklagte \nträgt von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 9/20 sowie die Kosten des \nRechtsmittelverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Erstattung \nvon Kosten, die der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 \ndurch die Erbringung von Pflegewohngeldleistungen an das Altenheim F. in \nN. für den Pflegeplatz der Heimbewohnerin H. E. aufgewandt \nhat.\n\n3\n\nNach der Aufnahme von Frau E. am 15. Juli 1999 beantragte das Altenheim \nF. am 30. Juli 1999 beim Kläger die Bewilligung von Pflegewohngeld. In dem \nAufnahmeantrag wie auch bei nachfolgenden Änderungsanträgen blieb das im \nAntragsformular vorgesehene Feld \"KOF-Fall\" jeweils unangekreuzt. Auch aus den \nvorgelegten Rentenbescheiden der Frau E. ging nicht hervor, dass sie nach dem \nKriegsopferfürsorgerecht versorgungsberechtigt war. Mit Bewilligungsbescheid vom \n6. Januar 2000 gewährte der Kläger dem Altenheim F. rückwirkend ab dem \n15. Juli 1999 Pflegewohngeld für den Pflegeplatz von Frau E. in monatlicher \nHöhe von 696,31 DM. Die Auszahlung des Pflegewohngeldes, dessen Höhe \nnachfolgend auf entsprechende Anträge und Nachweise hin mehrmals angepasst \nworden ist, erfolgte bis zum 31. Dezember 2000 durch den Beklagten und ab dem \n1. Januar 2001 aufgrund der geänderten Zuständigkeit für die Gewährung von \nPflegewohngeld durch den Kläger. Am 19. Februar 2002 beantragte Frau E. beim \nBürgermeister der Stadt L. die Gewährung ergänzender Hilfe zur Pflege. \nDieser leitete den Antrag mitsamt einer Mitteilung des Versorgungsamtes Düsseldorf \nan den Kläger weiter; die an Frau E. gerichtete Mitteilung des Versorgungsamtes \nbetraf die Umstellung von Versorgungsbezügen der Kriegsopferfürsorge nach dem \nBundesversorgungsgesetz auf Eurobeträge. Der Kläger stellte daraufhin mit Wirkung \nab dem 1. April 2002 unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit die Gewährung \nvon Pflegewohngeld ein. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 6. März 2002 begehrte der Kläger vom Beklagten die \nErstattung des im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 außerhalb \nseiner Zuständigkeit an das Altenheim F. geleisteten Pflegewohngeldes in Höhe \nvon 5.536,31 Euro, da er erst durch den an ihn weitergereichten Sozialhilfeantrag \nund die diesem beigefügte Mitteilung des Versorgungsamtes Düsseldorf von dem \nRentenbezug der Heimbewohnerin nach dem Bundesversorgungsgesetz und damit \nvon der von Anfang an gegebenen Leistungszuständigkeit des Beklagten erfahren \nhabe. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 7. Mai 2002 die Kostenerstattung ab, \nweil gemäß § 105 Abs. 3 SGB X eine Erstattungspflicht erst ab dem Zeitpunkt seiner \nKenntnisnahme, also ab März 2002, eingetreten sein könne.\n\n5\n\nNach weiterem Schriftwechsel und einer ergebnislos verlaufenen Unterredung \nzwischen den Beteiligten hat der Kläger am 18. April 2003 Klage erhoben, mit der er \nnunmehr vom Beklagten die Erstattung der gesamten im Zeitraum vom 15. Juli 1999 \nbis zum 31. März 2002 entstandenen Kosten der Pflegewohngeldgewährung an das \nAltenheim F. verlangte. Gegen das Eingreifen des vom Beklagten angeführten \nVersagungstatbestandes spreche bereits, dass im Bereich der auf Landesrecht \nberuhenden Pflegewohngeldgewährung die Anwendbarkeit des SGB X bzw. der \ndarin enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Leistungsträger und \nihre Beziehungen zu Dritten unanwendbar seien. Auch die Öffnungsklausel in § 18 \nPfG NRW erstrecke sich gerade nicht auf diese Vorschriften. Auch wenn das SGB X \nanwendbar sei, könne sich der Erstattungsanspruch allenfalls aus § 104 SGB X \nergeben. Diese Bestimmung verlange aber, anders als § 105 SGB X, keine \nKenntniserlangung durch den Erstattungsschuldner. Gegen die Heranziehung von \n§ 105 Abs. 3 SGB X spreche im Übrigen, dass diese Vorschrift ersichtlich den \nNachrang der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen auch im \nErstattungsfall sicherstellen solle; daher könne die Regelung nicht unbesehen auf \nErstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern bzw. Trägern der \nKriegsopferfürsorge erstreckt werden, da es in deren Verhältnis an einem Vor- und \nNachrangverhältnis fehle. Außerdem handele es sich bei dem landesrechtlichen \nPflegewohngeld weder um eine Leistung mit überwiegend sozialer Zielsetzung \n- gefördert würden nämlich in erster Linie die Pflegeeinrichtungen -, noch sei das \nPflegewohngeld im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen nachrangig. Schließlich \nsei der Erstattungsanspruch auch bei Anwendung des § 105 Abs. 3 SGB X erfüllt, da \nder Beklagte aufgrund der ihn bis zum 31. Dezember 2000 treffenden umfassenden \npflegewohngeldrechtlichen Leistungspflicht und seiner daneben bestehenden \nStellung als Träger von kriegsopferfürsorgerechtlichen Leistungen zur Pflege in \nEinrichtungen die fehlende Leistungspflicht des Klägers gekannt habe. Der Beklagte \nkönne sich nicht darauf zurückziehen, dass mit den Tätigkeiten als überörtlicher \nSozialhilfeträger einerseits und als Träger der Kriegsopferfürsorge andererseits \nunterschiedliche Bedienstete bzw. unterschiedliche interne Organisationseinheiten \nbefasst gewesen seien. Es müsse vielmehr der Grundsatz der Einheit der \nVerwaltung gelten.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 12.300,88 Euro nebst 5% \nZinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat ausgeführt, die Klage sei mangels Klagebefugnis schon unzulässig, soweit \nder Kläger über sein vorprozessuales Begehren hinausgehend auch die Erstattung \nvon Kosten aus der Zeit vom 15. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2000 verlange, \ndenn die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen seien nicht vom Kläger, \nsondern vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe erbracht worden. Im Übrigen, das \nheißt für den Leistungszeitraum ab Januar 2001, stehe die Anwendbarkeit der \nErstattungsregelungen des SGB X außer Frage, weil diese Bestimmungen gerade \ndeshalb geschaffen worden seien, um die bis dahin gegebene Zersplitterung in \njeweils eigenständige Spezialregelungen zu überwinden. Die Vorschrift des § 105 \nSGB X betreffe genau den hier vorliegenden Fall einer Leistungserbringung durch \neinen unzuständigen Leistungsträger, der seine Unzuständigkeit irrtümlich annehme. \nDie Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf Leistungszeiträume, innerhalb \nderer dem in Anspruch genommenen Leistungsträger seine Leistungspflicht bereits \nbekannt war, entspreche dem auch im Kriegsopferfürsorgerecht geltenden \nGrundsatz, dass deren Leistungen der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs \ndienten und nicht rückwirkend für Zeiten vor der Kenntniserlangung vom Bedarf \ngeschuldet seien. Eine solche Kenntnis habe aber erst bestanden, nachdem die \nHauptfürsorgestelle das Schreiben des Klägers vom 6. März 2002 erhalten habe. Die \nZurechnung der Kenntnis eines anderen Sozialleistungsträgers, auch wenn dieser \norganisatorisch beim beklagten Landschaftsverband angesiedelt sei, komme nicht in \nBetracht. In der Rechtsprechung sei wiederholt betont werden, dass für die \nKenntniserlangung auf den mit der Sache befassten Amtsträger der betreffenden \nBehörde oder Organisationseinheit abzustellen sei. Dass irgendjemand in der \nBehörde Kenntnis habe oder erlange, genüge hingegen nicht. Der überörtliche \nTräger der Sozialhilfe und der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge seien \njeweils eigenständige Kosten- und Sozialleistungsträger, denen überdies aus \ndatenschutzrechtlichen Gründen ein Informationsaustausch oder -abgleich verwehrt \nsei. Insoweit sei es auch verfehlt, dem Beklagten ein Organisationsverschulden \nanzulasten.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat nachfolgend \ndie Zulassung der Berufung beantragt, allerdings beschränkt auf die \nKostenerstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 bzw. \nauf einen Zahlungsanspruch von 5.536,31 Euro nebst Zinsen. Der Senat hat die \nBerufung zugelassen.\n\n12\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft mit der Berufungsbegründung sein \nerstinstanzliches Vorbringen. Er weist insbesondere darauf hin, dass sich aus der \nvom Beklagten angeführten Rechtsprechung bzw. aus Kommentarstellen nicht \nergebe, dass bei der Anwendung von § 105 Abs. 3 SGB X die tatsächliche Kenntnis \ndes zuständigen Sachbearbeiters maßgeblich sei. Der Beklagte beziehe sich weithin \nauf Gerichtsentscheidungen zu § 48 Abs. 4 VwVfG, die auf den vorliegenden Fall \nindessen wegen einer andersgearteten Interessenlage nicht übertragbar seien. § 105 \nAbs. 3 SGB X stelle auf die Kenntnis des Leistungsträgers ab. Träger der Sozialhilfe, \nder Kriegsopferfürsorge oder auch der Jugendhilfe seien aber gerade nicht die \neinzelnen Ämter, welche die betreffenden Aufgaben ausführen, sondern die \nkommunalen Gebietskörperschaften insgesamt. Das gelte umso mehr, als sowohl die \nAufgaben des Sozialhilfeträgers als auch die Angelegenheiten der \nKriegsopferfürsorge in dem selben Dezernat des Beklagten bearbeitet und bewilligte \nZahlungen einheitlich über dessen \"Rechnungsbüro im Sozialhilfedezernat\" \nabgewickelt würden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Mai \n2005 den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.536,51 Euro nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n17\n\nund weist unter anderem noch darauf hin, dass für die Einstufung des \nPflegewohngeldes als einer insgesamt den Regelungen des SGB X unterliegenden \nSozialleistung bereits die im nordrhein-westfälischen Pflegegesetz angeordnete \nZuständigkeit von im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungsträgern spreche. \nDas Pflegewohngeld werde nicht generell für alle Heimpflegeplätze gewährt, sondern \nnur für solche, die von bedürftigen Personen belegt seien. Im Hinblick auf die \nKenntniserlangung des Beklagten müsse beachtet werden, dass er in keiner der \nmaßgeblichen Bestimmungen ausdrücklich \"als Landschaftsverband\" für zuständig \nerklärt sei. Vielmehr würden durch § 12 iVm den §§ 18 ff. SGB I andere \nSozialleistungsträger bestimmt, und zwar in § 24 SGB I die Hauptfürsorgestelle und \nin § 28 SGB I die Träger der Sozialhilfe. Auch der Wortlaut des § 105 Abs. 3 SGB X \ndifferenziere zwischen den unterschiedlichen Leistungsträgern der Sozialhilfe, der \nKriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Es handele sich um unterschiedliche \nSozialbehörden im funktionalen Sinne. Abgesehen davon habe vor und während des \nstreitbefangenen Erstattungszeitraums die Bearbeitung der Pflegewohngeldfälle \neinschließlich der Aktenführung ausschließlich den örtlichen Sozialhilfeträgern \noblegen, während der überörtliche Sozialhilfeträger - jedenfalls in den Normalfällen, \nin denen er nicht über eingelegte Widersprüche entscheiden musste - lediglich als \nZahlstelle fungiert habe. So sei für ihn, den Beklagten, in keiner Weise erkennbar \ngewesen, dass vorliegend fehlerhafterweise Pflegewohngeld für eine \nkriegsopferfürsorgeberechtigte Person bewilligt bzw. geleistet worden sei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist im Umfang der \nzugelassenen Berufung begründet.\n\n21\n\nDer Kläger hat für die vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 an das \nAltenheim F. für den Heimplatz der Frau H. E. geleisteten \nPflegewohngeldzahlungen gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe \nvon 5.536,51 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus dem gewohnheitsrechtlich \nanerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der im Ausgangspunkt dem \nfür das bürgerliche Recht in den §§ 812 ff. BGB entwickelten Grundsatz entspricht, \ndass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose \nVermögensverschiebungen im Wege wiederherstellender Gerechtigkeit rückgängig \ngemacht werden müssen,\n\n22\n\nvgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 \n= NJW 1985, 2436, m.w.N.,\n\n23\n\nvorliegend aber, den Besonderheiten und Erfordernissen des - im weitesten \nSinne - sozialen Leistungsrechts Rechnung tragend, in der Ausgestaltung \nanzuwenden ist, die er in § 105 Abs. 1 SGB X gefunden hat.\n\n24\n\nDie Anwendbarkeit des gewohnheitsrechtlichen öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruchs ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil für das \nRechtsverhältnis zwischen den Beteiligten spezielle, den Rückgriff auf allgemeine \nRechtsinstitute verwehrende Vorschriften für die Rückabwicklung fehlerbehafteter \nSozialleistungen anwendbar wären. Insbesondere sind die im 3. Kapitel des SGB X \nenthaltenen Regelungen der §§ 102 bis 114 und speziell § 105 SGB X nicht direkt \nanwendbar. Der unmittelbare Anwendungsbereich der allgemeinen Bestimmungen \ndes Sozialgesetzbuchs, das heißt des SGB I (Allgemeiner Teil) und des SGB X \n(Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der \nLeistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten), wird in § 37 SGB I geregelt. \nDanach gelten das Erste und Zehnte Buch des SGB für alle Sozialleistungsbereiche \n\"dieses Gesetzbuchs\", soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes \nergibt. Was darunter zu verstehen ist, wird in § 11 Satz 1 SGB I näher umschrieben. \nDanach sind Gegenstand der sozialen Rechte die in \"diesem Gesetzbuch\" \nvorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Damit nimmt \n§ 11 Satz 1 SGB I unmittelbar Bezug auf den Katalog der einzelnen Sozialleistungen \nund der für deren Erbringung zuständigen Sozialleistungsträger in den §§ 18 bis 29 \nSGB I. In diesem Katalog, insbesondere in § 21a SGB I, ist das auf landesrechtlicher \nGrundlage gewährte Pflegewohngeld nicht enthalten. Es wird auch an anderer Stelle \nnicht als Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches angesprochen. Dieses \nergibt sich auch nicht aus § 9 SGB XI. Danach sind die Länder für die Vorhaltung \neiner leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen \npflegerischen Versorgungsstruktur zuständig, wobei das Nähere zur Planung und zur \nFörderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht bestimmt wird und zur \nfinanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen Einsparungen \neingesetzt werden sollen, die den Sozialhilfeträgern durch die Einführung der \nPflegeversicherung entstehen. § 9 SGB XI gibt den Ländern jedoch nicht vor, die \nInvestitionskostenförderung (zumindest zum Teil) als personenbezogene und mit \neiner sozialen Komponente versehene Leistung auszugestalten, wie dies mit der \nEinführung des Anspruchs auf Pflegewohngeld bzw. Aufwendungszuschuss im Land \nNordrhein-Westfalen und einigen anderen Bundesländern geschehen ist.\n\n25\n\nVgl. dazu Krahmer, in: Klie/Krahmer (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar SGB XI, \n2. Auflage, § 9 Rn. 6.\n\n26\n\nDerartige Vorgaben wären auch schwerlich damit zu vereinbaren, dass den \nLändern für Angelegenheiten der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Pflege eine \noriginäre Gesetzgebungskompetenz zukommt (Art. 30 und 70 Abs. 1 GG), während \nsich die Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG allein auf die Einrichtung \nund Ausgestaltung der Pflegeversicherung als (neuem) Zweig der Sozialversicherung \nerstreckt.\n\n27\n\nVgl. dazu BSG, Urteile vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215, und \nvom 26. Januar 2006 - B 3 P 6/04 R -, BSGE 96, 28; BVerwG, Urteil vom 13. Mai \n2004 - 3 C 2.04 -, NDV-RD 2004, 120, und Beschluss vom 5. September 2003 \n- 5 B 60.03 -, Juris.\n\n28\n\nDamit ist schon von der Gesetzgebungszuständigkeit her deutlich zwischen den \nim SGB XI, insbesondere dessen §§ 28 bis 45c, vorgesehenen Leistungen der \nsozialen Pflegeversicherung, auf die auch und ausschließlich § 21a SGB I abstellt, \nund den (investitionsbezogenen) Förderleistungen der Länder zur Sicherstellung \neiner leistungsfähigen (ambulanten wie stationären) Pflegestruktur zu unterscheiden, \nwobei die nähere Ausgestaltung dieser Förderung - reine Objektförderung und/oder \npersonenbezogene Förderung - nichts an der landesrechtlichen Zuordnung des \nPflegewohngeldes, dem Sicherstellungsauftrag gemäß § 9 SGB XI folgend, \nändert.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten folgt der Charakter des \nPflegewohngeldes als Sozialleistung iSd §§ 11 und 37 SGB I auch nicht daraus, \ndass durch § 14 PfG NRW 1996/2000 mit den Sozialhilfeträgern bzw. dem Träger \nder Kriegsopferfürsorge Behörden für zuständig erklärt worden sind, deren originäre \nZuständigkeit in der Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die unzweifelhaft \nSozialleistungen iSd §§ 11 und 37 SGB I sind. Der Rechtscharakter der \nübertragenen Aufgaben wird durch die Zuständigkeitsnorm nicht verändert. Die \nÜbertragung der Aufgaben ist vielmehr an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtet, \ndenn die Pflegewohngeldgewährung ist u.a. von solchen Umständen abhängig, \nderen Voraussetzungen vom jeweils für zuständig erklärten Leistungsträger ohnehin \n- jedoch in anderem Zusammenhang - zu prüfen sind. \n\n30\n\nFehlt es damit an einer unmittelbaren Anwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X, ergibt \nsich auch aus § 18 PfG NRW 1996/2000 nichts Anderes. In dieser Bestimmung wird \nangeordnet, dass für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den auf \nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hinsichtlich des \nDatenschutzes die Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten, soweit nichts \nanderes bestimmt ist. Damit nimmt § 18 PfG NRW 1996/2000 Bezug auf das Erste \n(\"Verwaltungsverfahren\") und Zweite Kapitel (\"Schutz der Sozialdaten\") des SGB X, \nwährend das Dritte Kapitel (\"Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre \nBeziehungen zu Dritten\") inhaltlich nicht angesprochen wird. Es kann nicht davon \nausgegangen werden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit den Worten \n\"für Verwaltungsverfahren\" umfassend auf das SGB X verweisen wollte. Denn dann \nwäre unverständlich, warum in § 18 PfG NRW 1996/2000 der im weitesten Sinne \nauch zum Verwaltungsverfahren zu rechnende Schutz der Sozialdaten eigens \ngenannt worden ist.\n\n31\n\nDer somit nicht durch spezielle Regelungen ausgeschlossene, \ngewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt in \nder hier anzuwendenden Ausprägung als Abwälzungsanspruch eine alternative \nZuständigkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Leistungsträger sowie einen die \nLeistungspflicht begründenden einheitlichen Vorgang voraus. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - V C 88.68 -, BVerwGE 32, 279, unter \nHinweis auf BSG, Urteil vom 30. Januar 1962 - 2 RU 219/59 -, BSGE 16, 151; vgl. \nferner OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3106/04 -. NWVBl. 2007, 16.\n\n33\n\nWeitere Voraussetzungen hat der Abwälzungsanspruch im hier zu betrachtenden \nBereich des Pflegewohngeldrechts nicht, insbesondere ist er nicht davon abhängig, \ndass ihm eine Ersatzfunktion für die ansonsten innerhalb der jeweiligen \nLeistungsbeziehungen vorzunehmende Rückabwicklung zukommt, m.a.W. eine \nsolche Rückabwicklung überhaupt rechtlich möglich sein muss.\n\n34\n\nAnders für das Beihilferecht OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3106/04 -, \na.a.O.\n\n35\n\nDies ergibt sich aus Folgendem: Im Bereich der Sozialleistungen nach dem \nSozialgesetzgesetzbuch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche \nErstattungsanspruch durch die §§ 102 ff SGB X umfassend kodifiziert worden. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, \n177.\n\n37\n\nHierzu zählt auch § 105 Abs. 1 SGB X. Danach ist der Erstattungsanspruch des \nunzuständigen Sozialleistungsträgers nicht von der Möglichkeit der Rückabwicklung \ninnerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen abhängig, sodass es nicht darauf \nankommt, ob der trotz Unzuständigkeit leistende Sozialleistungsträger gegenüber \ndem Leistungsempfänger etwa seine Bewilligungsbescheide aufheben und die \ngewährte Leistung zurückfordern kann. Vielmehr gilt der Anspruch des Berechtigten \ngegen den zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger als erfüllt, soweit ein \nErstattungsanspruch besteht (vgl. § 107 Abs. 1 SGB X). Dieser Rechtsgedanke ist \nauf den Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern im Bereich des \nPflegewohngeldrechts im Falle der Unzuständigkeit eines Leistungsträgers zu \nübertragen. Wenngleich es sich bei der Gewährung von Pflegewohngeld - wie \ngezeigt - nicht um eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuchs handelt, \nenthält sie doch eine starke soziale Komponente, \n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440,\n\n39\n\nsodass trotz der über die unmittelbar am Leistungsverhältnis Beteiligten \nhinausgehenden Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheides kein \nrechtfertigender Grund gegeben ist, die unter - unbewusstem - Verstoß gegen \ngesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen eingetretene Vermögensverschiebung zum \nNachteil des für die Leistungsgewährung nicht zuständigen Leistungsträgers \nfestzuschreiben.\n\n40\n\nVgl. Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt-Kommentar, Stand: April \n2007, § 105 Rn. 6.\n\n41\n\nDie Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in der \nGestalt des Abwälzungsanspruchs und in der speziellen Ausformung durch § 105 \nAbs. 1 SGB X sind erfüllt. Der Kläger hat dem Altenheim F. in der Zeit vom \n1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 für den Heimplatz von Frau E. \nPflegewohngeld in Höhe von 5.536,51 Euro - die Höhe dieser Leistungen ist vom \nBeklagten nicht in Zweifel gezogen worden - gewährt. Eine Verpflichtung des Klägers \nzu dieser Leistung hat wegen fehlender Zuständigkeit nicht bestanden, und zwar \nweder im Verhältnis zum Leistungsempfänger noch im Verhältnis zum eigentlich \nleistungsverpflichteten Beklagten; vielmehr traf diese Leistungsverpflichtung den \nBeklagten, der durch die Leistung des Klägers jedenfalls faktisch der Notwendigkeit \neiner eigenen Leistungserbringung enthoben war und mithin entsprechende \nAufwendungen \"ersparte\". Denn Frau E. gehörte zu den Berechtigten nach dem \nBundesversorgungsgesetz, so dass für die Gewährung des Pflegewohngeldes der \nTräger der Kriegsopferfürsorge, also der Beklagte, zuständig war (vgl. § 3 Abs. 1 \nSatz 2 Pflegewohngeldverordnung). Weiterer Ausführungen bedarf es nicht, da auch \nder Beklagte das grundsätzliche Bestehen eines Erstattungsanspruchs nicht in \nAbrede stellt.\n\n42\n\nDer öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch in der Gestalt des \nAbwälzungsanspruchs und seiner Ausprägung durch § 105 Abs. 1 SGB X ist im \nPflegewohngeldrecht auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 105 Abs. 3 SGB X \nausgeschlossen. Nach § 105 Abs. 3 SGB X gelten die Absätze 1 und 2 gegenüber \nden Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von \ndem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre \nLeistungspflicht vorlagen. § 105 Abs. 3 SGB X bezweckt damit die Absicherung des \nKenntnisgrundsatzes, wie er etwa in § 5 BSHG oder § 54 Abs. 2 der Verordnung zur \nKriegsopferfürsorge geregelt ist, d.h. den Leistungsausschluss für Zeiten, in denen \ndie Sozialhilfe-, Kriegsopferfürsorge- oder Jugendhilfebehörde noch keine Kenntnis \nvon der (nicht anderweitig gedeckten) Notlage erlangt hat.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 30.04 -, FEVS 57, 213 = NVwZ \n2005, 1196.\n\n44\n\n§ 105 Abs. 3 SGB X stellt auf die Leistungsträger ab, die Sozialhilfe, Jugendhilfe \nbzw. Kriegsopferfürsorge nach dem Sozialgesetzbuch leisten. Ausgehend davon ist \naus dem Wortlaut des § 105 Abs. 3 SGB X nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, er \nerfasse auch solche Fälle, in denen die genannten Sozialleistungsträger gar keine \nSozialleistungen nach dem SGB X erbringen. Vielmehr ist zu beachten, dass die vom \nKläger als Kostenerstattungsgläubiger erbrachte Leistung der Sache nach weder \neine Sozialhilfeleistung noch eine Leistung der Kriegsopferfürsorge gewesen ist; es \nist vielmehr Pflegewohngeld geleistet worden. Für dessen Gewährung sind zwar \ngemäß § 14 PfG NRW 1996/2000 der Sozialhilfeträger bzw. der Träger der \nKriegsopferfürsorge zuständig; allein deshalb handelt es sich aber - wie bereits oben \nfestgestellt - nicht um Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Kriegsopferfürsorge. Das \nPfG NRW 1996/2000 hat lediglich aus Gründen der terminologischen Klarheit bzw. \nder sprachlichen Vereinfachung die Funktionsbezeichnungen \"Sozialhilfeträger\" und \n\"Träger der Kriegsopferfürsorge\" benutzt. Für die betreffenden Sozialleistungsträger \nwird durch § 14 PfG NRW 1996/2000 gleichsam ein übertragener Wirkungsbereich \ngeschaffen, wobei insbesondere ausschlaggebend gewesen sein dürfte, dass die \ngenannten Stellen mit den sozialen Lebensumständen der betroffenen Personen, \nzumindest aber mit der rechtlichen Handhabung der auch im Rahmen der \nPflegewohngeldbewilligung anzustellenden Bedürftigkeitsprüfung vertraut sind. Die \nbetreffenden Behörden sind mit anderen Worten nur dem Namen nach, nicht aber in \nder Sache als Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge im Sinne des § 105 \nAbs. 3 SGB X tätig. Innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises der \nPflegewohngeldgewährung kommt der Sinn und Zweck des § 105 Abs. 3 SGB X \n- Absicherung des Kenntnisgrundsatzes auch bei der Kostenerstattung - ohnehin \nnicht zum Tragen. Das Pflegewohngeldrecht kennt, anders als das Sozialhilferecht \nund das Recht der Kriegsopferfürsorge, keinen Kenntnisgrundsatz, der die \nLeistungserbringung vor Kenntniserlangung durch die Behörde schlechterdings \nausschließt, sondern die Leistungsverpflichtung wird (nur) durch eine förmliche \nAntragstellung begründet und kann sich u.U. auch auf einen zurückliegenden 3-\nMonats-Zeitraum (§ 4 Satz 2 PfWGVO) erstrecken. Setzt mithin der \nKenntnisgrundsatz der primären Anspruchsverpflichtung nach § 14 PfG NRW keine \nstrikte Grenze, kann im Hinblick auf ein Erstattungsbegehren nichts Anderes \ngelten.\n\n45\n\nKeiner näheren Betrachtung bedarf nach alledem die Frage, ob aufgrund der \nvormaligen Befassung des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger mit dem \nPflegewohngeldanspruch des Altenheims F. bzw. für den Heimpflegeplatz der \nFrau H. E. iSv § 105 Abs. 3 SGB X auch eine Kenntnis des Beklagten in \nseiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge vorgelegen \nhat.\n\n46\n\nDie Höhe des Erstattungsanspruchs ist in Übereinstimmung mit dem Umstand \nnicht streitig, dass § 14 PfG NRW 1996/2000 hinsichtlich der Höhe des \nPflegewohngeldanspruchs im Grundsatz nicht danach differenziert, ob die \nLeistungsverpflichtung den Sozialhilfeträger oder den Träger der Kriegsopferfürsorge \ntrifft. \n\n47\n\nNur ergänzend sei angefügt, dass es sich nicht auf das Entscheidungsergebnis \nausgewirkt hätte, wenn entsprechend der - im Berufungsverfahren offensichtlich auch \nvom Kläger geteilten - Auffassung des Beklagten doch § 105 SGB X direkt \nAnwendung fände. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X \ngegeben sind, ist offenkundig und wird auch von den Beteiligten nicht in Frage \ngestellt. Demgegenüber wäre auch bei unmittelbarer Anwendbarkeit des SGB X im \nWege der teleologischen Reduktion von der Anwendung des § 105 Abs. 3 SGB X \nabzusehen, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.\n\n48\n\nEntsprechend dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen \nProzesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB \nzu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht - wofür hier nichts \nersichtlich ist - keine gegenteilige Regelung trifft,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, BVerwGE 111, 213 = FEVS \n51, 546, und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS \n52, 433,\n\n50\n\nhat der Kläger auch einen Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit, also ab dem 18. \nApril 2003.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den \n§§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/16-a-2203-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":24},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/16-a-2203-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261848","retrieved":"2026-07-09 02:27:57.537653+00:00"}}