{"status":"available","doknr":"OLD261846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0822.15B1328.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"15 B 1328/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen \nAntrag weiterverfolgt, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 3437/07 vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf gegen die kommunalaufsichtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom \n26. Juli 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nhat nicht aus einem im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein zu prüfenden \nGrund (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu \nRecht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen \nAnordnung das Suspensivinteresse der Antragstellerin.\n\n5\n\nEntgegen deren Auffassung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen \ndie nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO \nNRW) verfügten Anordnung, durch Satzung die Kindergartenbeiträge in bestimmtem \nUmfange zu erhöhen. \n\n6\n\nZu Recht meint das Verwaltungsgericht, dass sich diese Pflicht aus § 77 Abs. 2 \nGO NRW ergibt, der anordnet, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben \nerforderlichen Finanzmittel erstens, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen \nEntgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und zweitens im Übrigen aus Steuern \nzu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Daraus ergibt \nsich die Verpflichtung der Gemeinde zur vorrangigen Deckung der Ausgaben aus \nspeziellen Entgelten, die lediglich auf den Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen \neingeschränkt wird. Deshalb müssen Kommunen in defizitärer Haushaltslage, wie die \nAntragstellerin, Finanzierungslücken bei Kindertageseinrichtungen vorrangig durch \nElternbeiträge statt durch Steuern oder Kredite abdecken. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 15 B 778/07 -, Gemhlt. 2007, \n166. \n\n8\n\nZu Unrecht meint die Antragstellerin, die Vorschrift sei wegen der \nbundesrechtlichen Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches VIII, \nKinder- und Jugendhilfe, (SGB VIII) unanwendbar, nach dem u.a. für die \nInanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen \nTeilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden können. Diese Vorschrift \nverleiht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. den jugendhilferechtlich tätigen \nGemeinden die Befugnis, solche Beiträge festzusetzen und stellt dies in ihr \nErmessen. Ausdrückliche inhaltliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens legt \ndas Bundesrecht nicht fest. Allerdings mag sich aus der Qualität des Entgelts als \nAbgabe eigener Art ergeben, dass besondere soziale und pädagogische \nGesichtspunkte im Rahmen des durch § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eingeräumten \nErmessens zu berücksichtigen sind. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu der \nPflicht nach § 77 Abs. 2 GO NRW, Entgelte zu erheben. Dessen Merkmale des \nGebotenen und Vertretbaren geben Raum für eine diese Gesichtspunkte \neinbeziehende Ermessensausübung.\n\n9\n\nIn Anwendung des § 77 Abs. 2 GO NRW hat das Verwaltungsgericht auch \nzutreffend eine Rechtspflicht der Antragstellerin zur Erhöhung der Beiträge bejaht. \nDem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Begriff des Vertretbaren in § 77 \nAbs. 2 Nr. 1 GO NRW der Antragstellerin einen nur beschränkt überprüfbaren \nBeurteilungsspielraum eröffne, der nicht durch die Finanzsituation der Gemeinde \nbegrenzt sei. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW beschränkt die Verpflichtung der Gemeinde, \nFinanzmittel aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu \nbeschaffen, nach oben auf das Vertretbare und nach unten auf das Gebotene. Die \nPflicht der Gemeinden, Entgelte zu erheben, entfällt also nur, wenn dies unvertretbar \noder nicht geboten ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in Auslegung dieser \nunbestimmten Rechtsbegriffe, die einen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen. Dass \neine solche Pflicht zur Erhöhung der bisherigen Beiträge besteht, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Dagegen werden keine substantiierten \nEinwände erhoben. \n\n10\n\nZu Unrecht meint die Antragstellerin, dass - soweit § 77 Abs. 2 GO NRW \nüberhaupt für anwendbar gehalten werde - jedenfalls nur eine Erhöhung verfügt \nwerden dürfe, die gerade noch geboten sei. Das sei eine durchschnittliche Erhöhung \nvon 20,5 % nicht. Diese Auffassung verkennt den Regelungsgehalt des § 77 Abs. 2 \nGO NRW. Die Vorschrift verpflichtet hier die Antragstellerin, die seit 1993 nicht mehr \nerhöhten Beiträge im Rahmen des eingeräumten Ermessens zu erhöhen. Dieser \nVerpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Wegen der Nichterfüllung der \ngesetzlichen Verpflichtung ist die Aufsichtsbehörde nach § 123 Abs. 1 VwGO befugt, \ndas Ermessen anstelle der Gemeinde im Rahmen einer Aufsichtsmaßnahme \nauszuüben, wobei sie insoweit nur auf \"das Erforderliche\" beschränkt ist. Mit der \nangeordneten Erhöhung um 20,5 % wird der Ausfall von Landesmitteln in Höhe von \n856.000,-- Euro voraussichtlich nur zu 65 % kompensiert, sodass die Anordnung im \nRahmen des Erforderlichen verbleibt. \n\n11\n\nWegen des Übergangs der Ermessensausübung auf die Aufsichtsbehörde gehen \nauch die gegen das Einschreitermessen gerichteten Einwände der Antragstellerin ins \nLeere: Richtig ist, dass es im Rahmen eines stimmigen Konzeptes denkbar ist, statt \ndurch bloße Erhöhung der Beiträge auch anderweitige Einnahmeerhöhungen oder \nAusgabeminderungen vorzusehen, um den Ausfall der Landesmittel abzudecken. \nDas wäre aber hier nur von Bedeutung, wenn die Antragstellerin ein solches Konzept \nim Einklang mit § 77 Abs. 2 GO NRW beschlossen und damit ihrer \nhaushaltswirtschaftlichen Pflicht nachgekommen wäre. Daran fehlt es. \n\n12\n\nSchließlich führen auch die gegen die angedrohte Ersatzvornahme geführten \nAngriffe nicht zum Erfolg des Antrags. Richtig ist, dass die angegriffene Verfügung \nneben der Anordnung einer Beitragserhöhung durch Satzung auch eine Androhung \nder Ersatzvornahme enthält und dass die Verfügung nicht zugestellt, sondern formlos \nbekannt gemacht wurde. Eine Zustellung war jedoch auch nicht erforderlich. § 63 \nAbs. 6 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW), der anordnet, dass die Androhung eines Zwangsmittels \nzuzustellen ist, ist nämlich unanwendbar. Diese Vorschrift betrifft alleine die \nAndrohung der in § 57 VwVG NRW genannten Zwangsmittel. Dazu gehört zwar die \nErsatzvornahme nach § 59 VwVG NRW, nicht aber die hier in Rede stehende \nErsatzvornahme nach § 123 Abs. 2 GO NRW. Die \nverwaltungsvollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme richtet sich zur Durchsetzung \neiner regelmäßig durch einen Grundverwaltungsakt verfügten Pflicht auf die \nAusführung einer Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist \n(vertretbare Handlung), seitens der Vollzugsbehörde oder eines von ihr Beauftragten. \nEs geht also um die Verwaltungsvollstreckung im allgemeinen Über- und \nUnterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Die kommunalrechtliche \nErsatzvornahme erlaubt demgegenüber, alle Handlungen der Gemeinde, auch wenn \nsie - wie etwa hier der Erlass einer Satzung - nicht vertretbar sind, durch die \nAufsichtsbehörde durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es handelt sich also \num die speziell kommunalaufsichtsrechtliche Variante des allgemeinen Instituts \naufsichtsrechtlichen Eintritts zwischen Aufsichtsbehörde und beaufsichtigter \nKörperschaft und Behörde (vgl. etwa den ordnungsbehördlichen Selbsteintritt der \nAufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in \nentsprechender Anwendung der kommunalrechtlichen Ersatzvornahme). Der \nunterschiedliche Charakter der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen und der \nkommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme erlaubt es nicht, auf letztere die genannte \nZustellungsvorschrift des Verwaltungsvollstreckungsrechts anzuwenden.\n\n13\n\nAus demselben Grund ist auch die Vorschrift des § 63 Abs. 4 VwVG NRW nicht \nanwendbar, wonach in der Androhung des Zwangsmittels die voraussichtlichen \nKosten angegeben werden sollen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/15-b-1328-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/15-b-1328-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261846","retrieved":"2026-07-09 02:27:57.455082+00:00"}}