{"status":"available","doknr":"OLD261850","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0822.12A277.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"12 A 277/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des früheren Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte \nErfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, \ndass der Kläger die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht \nerworben hat, weil er i. S. v. § 5 Nr. 2 b) BVFG in den Aussiedlungsgebieten eine \nFunktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt.\n\n4\n\n Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 5 \nNr. 2 b) BVFG sowohl darauf gestützt, dass der Kläger in den Jahren 1959 bis 1961 \ndie Funktion eines Sekretärs der Komsomol inne gehabt hat (vgl. S. 8 Mitte des \nUrteils-abdrucks), als auch auf seine hauptamtliche Tätigkeit für die KPdSU in \nverschiede-nen Funktionen zwischen 1965 und 1977 nach Abschluss seines \nStudiums (vgl. S. 8 unten des Urteilsabdrucks). Ist eine Entscheidung - wie demnach \nhier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss in \nHinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und \ngegeben sein. \n\n5\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § \n132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, \nEWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § \n153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 \nVwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, \nJuris.\n\n6\n\nMit seiner Zulassungsbegründung vom 15. Februar 2007 macht der Kläger aber \nausschließlich geltend, unter Aufrechterhaltung des Vertreibungsdrucks nur - im \nAnschluss an die Zulassung zum Studium - zu seiner Parteiarbeit als sog. \n\"Quotendeutscher\" gezwungen worden zu sein. Es ist dem Zulassungsvortrag nicht \nzu entnehmen, dass sich die Darlegungen auch auf die Tätigkeit des Klägers als \nSekretär der Komsomol-Organisation in den Jahren 1959 bis 1961 beziehen.\n\n7\n\nUngeachtet dessen kann mangels hinreichend substantiierter Darlegungen auch \nnicht davon ausgegangen werden, dass eine für den Kläger zuvor wegen seiner \ndeutschen Nationalität (durchgängig) bestehende Gefahrenlage trotz der im Zeitraum \nvon 1965 bis 1977 erfolgten Ausübung hauptamtlicher Parteifunktionen noch \nfortbestanden hat. \n\n8\n\nVgl. zu diesem Zusammenhängen: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n9\n\nSowohl dem Klagevorbringen (Schriftsätze vom 15. August 2005 und vom 12. \nSeptember 2006) als auch dem Zulassungsvortrag sind keine konkreten, detaillierten \nund plausiblen Angaben dazu zu entnehmen, mit welchen zusätzlichen Repressalien \noder sonstigen Mitteln der Kläger von der Partei gezwungen worden sein soll, die \nverschiedenen hauptamtlichen Parteiämter zu übernehmen. Dass dem Kläger bei \nEintritt in den Parteidienst der Verlust eines anderen Arbeitsplatzes drohte, ist in \nAnbetracht des unmittelbar vorausgegangenen Studiums nicht nachvollziehbar. Die \nBehauptung, ihm hätten bei einer Verweigerung Freiheitsbeschränkungen, wenn \nnicht sogar die Exekution gedroht, ist substanzlos und wirkt ohne greifbaren \nAnhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Soweit lediglich die allgemeinen Restriktionen für \ndeutsche Volkszugehörige - wie die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit - \nseinerzeit fortbestanden haben sollten, besagt dies in Bezug auf den Kläger nichts. \nDenn er hat schon nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich pauschal \nbehauptet, keine \"Befreiung von dem Verbot der Rücksiedlung in seine Heimat\" \nerhalten zu haben. Es bleibt danach völlig im Dunkeln, ob der Kläger überhaupt \njemals eine solche Rücksiedlung angestrebt hat und wann ihm ggfs. unter welchen \nnäheren Umständen die Befreiung versagt worden ist. Dass die Übernahme der \nParteiämter nur formalen Charakter besaß und nicht den - das Kriegsfolgenschicksal \nbeendenden - Schutz durch das System zur Folge hatte, wird schließlich entgegen \nder Behauptung des Klägers auch nicht dadurch indiziert, dass dieser nach der \nangeblichen Enthebung seiner Ämter im September 1977 wegen der Abweichung \nvon der Nationalitätenpolitik der KPdSU trotz seiner akademischen Ausbildung nur \nnoch Hilfsarbeiten verrichtet haben soll. Bereits die als Anknüpfungspunkt einer \nsolchen, seit 1977 erfolgten beruflichen \"Degradierung\" behauptete Amtsenthebung \nist durch nichts belegt. Diese Behauptung ist auch nicht glaubhaft, weil der Kläger \nnoch im Verwaltungsverfahren gänzlich andere Angaben gemacht hat. Nach dem \nVortrag im Schriftsatz vom 16. Juni 2004 hat er nämlich \"seine Arbeit im \nDorfparteikomee im Jahr 1977\" aufgegeben bzw. ist er aus der Partei ausgetreten, \nwas für ihn nach dem Austritt mit \"Unannehmlichkeiten\" verbunden gewesen sei. \nAußerdem trifft auch die Behauptung, nach 1977 nur noch als \"Hilfsarbeiter\" \neingesetzt worden zu sein, nicht zu. Denn aus dem Arbeitsbuch des Klägers ergibt \nsich vielmehr eine Fortsetzung seiner Karriere in Leitungspositionen in der regionalen \nFürsorge, der regionalen Wohnungswirtschaft des Stadtbezirks M. , C. , als \nKombinatsdirektor des M1. bis zum Prorektor für administrative- und \nwirtschaftliche Arbeit an der staatlichen B. Universität. Von Hilfsarbeiten kann bei \ndiesen Tätigkeiten nicht die Rede sein. Es ist kaum anzunehmen, dass der Kläger \ndiese Positionen nach Beendigung seiner Tätigkeit als Parteifunktionär gegen den \nWillen der Partei noch erreichen hätte können. Wenn aber der Kläger trotz des \nZerwürfnisses mit der Partei seine Karriere lückenlos fortsetzen konnte, kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass er vorher irgendwelche ernsthaften Repressalien \nzu befürchten gehabt hätte. \n\n10\n\nVor diesem Hintergrund dürften die pauschal gehaltenen und nicht im einzelnen \nuntermauerten Behauptungen des Klägers zu seinem beruflichen Werdegang nicht \neinmal für die Annahme ausreichen, er sei als sog. \"Quotendeutscher\" zu der \nÜbernahme der Parteiämter gezwungen worden. Irgendwelche Nachweise oder \nDokumentationen zu dem angeblichen Phänomen \"Quotendeutsche\" hat der Kläger \nauch mit seinem nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO abgegebenen Stellungnahme vom 26. Juni 2007 nicht beigebracht. \nNamentlich verhält sich die von ihm angegebene Internetseite nicht zu diesem \nProblemkreis, sondern zu den Planungen der Nationalsozialisten für den \nosteuropäischen Raum. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland hat \nmit Schreiben vom 16. Dezember 2003 vielmehr darauf hingewiesen, dass die vom \nKläger durchlaufene Karriere nur durch eine nach außen hin dokumentierte \nbesondere Bindung an das totalitäre System habe erreicht werden können. \nVoraussetzung für die kontinuierliche berufliche Entwicklung sei sicherlich eine \ndauerhaft bekundete besondere Bindung an das Herrschaftssystem (z. B. durch \ndazu geeignetes Auftreten im Arbeitskollektiv oder bei öffentlichen Kundgebungen) \ngewesen. Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass der Kläger seine Parteiämter nur \ndeswegen (zwangsweise) verliehen bekommen haben will, um den politischen \nVorgaben zur quotenmäßigen Beteiligung der nichtrussischen Nationalitäten an der \nParteiarbeit Rechnung zu tragen. \n\n11\n\nNach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen werden. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob auch bei den \nPersonen, die von dem Parteiapparat aufgrund der Quoten für nichtrussische \nVolkszugehörige dazu gezwungen wurden, als deutsche Volkszugehörige für die \nPartei tätig zu werden, davon ausgegangen werden kann, dass der vermutete \nVertreibungsdruck hierdurch unterbrochen wurde, besitzt nicht die ihr vom Kläger \nzugemessene grundsätzliche Bedeutung. Denn eine solche Frage würde sich im \nRahmen eines Berufungsverfahrens von vornherein nicht stellen, weil eine \nzwangsweise Übertragung der systemtragenden Funktion und deren Auswirkungen \nauf das Kriegsfolgenschicksal in Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Sekretär \nder Komsomol-Organisation in den Jahren 1959 bis 1961 als selbständig tragenden \nEntscheidungsmoment hier nicht in Frage steht und im übrigen mangels hinreichend \nsubstantiierter Darlegungen auch nicht einmal von einer erzwungenen Tätigkeit des \nKlägers für die Partei ausgegangen werden kann.\n\n12\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der \nBehauptung, § 5 Nr. 2 b) BVFG verstoße gegen Grundrechte. Soweit der Kläger in \ndiesem Zusammenhang die \"Gewissensfreiheit\" sowie \"Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\" bemühen will, fehlt es bereits an jeglicher \nDarlegung. Soweit der Kläger ferner einen Verstoß der Norm gegen Art. 3 GG \nbehauptet, besteht offensichtlich kein Klärungsbedarf. Denn das \nBundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die von § 5 Nr. 2 b) BVFG \nvorgesehene Ungleichbehandlung solcher deutscher Volkszugehöriger, die zu den \nStützen des kommunistischen Herrschaftssystems gehörten, gegenüber der Gruppe \nder nicht in dieses System integrierten deutschen Volkszugehörigen sachlich \ngerechtfertigt ist.\n\n13\n\nBVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, a.a.O., und 5 C 24.00 -, \nBuchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/12-a-277-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/12-a-277-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261850","retrieved":"2026-07-09 02:27:57.713465+00:00"}}