{"status":"available","doknr":"OLD261853","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0822.12A1497.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"12 A 1497/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. \nsei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Nacherklärungsfrist des Art. 3 \nAbs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 einzuhalten, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein die Nacherklärungsfrist des \nArt. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes unverschuldetes Hindernis werde \nnicht bereits durch Rechtsirrtum und Unkenntnis der Rechtslage begründet. Vielmehr \nkomme es darauf an, ab wann der Betroffene hinreichend Anlass habe, sich die \nerforderliche Kenntnis zu verschaffen. Ein derartiger Anlass sei gegeben, wenn der \nBetroffene die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter kenne oder hierauf \ndeutliche Hinweise habe, wobei entsprechende Erkundigungspflichten auch dann \nbestünden, wenn ein Staatsangehörigkeitserwerb seitens der Mutter noch nicht \nabschließend geklärt sei. Dieser rechtliche Maßstab entspricht der aktuellen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach sind - gegebenenfalls \nauch rein \"vorsorgliche\" - Erklärungen im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 \neinem Erklärungsberechtigten ab dem Zeitpunkt abzuverlangen, ab dem Umstände \nbekannt waren, die einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter \nmöglich erscheinen ließen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, \n2003 ff., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris.\n\n6\n\nDiese Rechtsprechung ist gerade auch in Fällen von Klägern mit russischer \nStaatsangehörigkeit und russischem Wohnsitz ergangen, ohne für Personen, die aus \ndem Gebiet der ehemaligen UdSSR stammen, in Bezug auf die Anforderungen an \ndie Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 \nabweichende Tatbestandsvoraussetzungen zu statuieren. Danach kommt es \ninsbesondere nicht auf ein endgültige Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter an, \nvielmehr genügt es, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die \nMutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige sein könnte.\n\n7\n\nDieser Maßstab verstößt auch nicht gegen das im Kammerbeschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, \n403 f., zur Anwendung gebrachte Verfassungsrecht. Soweit die Kläger vortragen, \ndas Bundesverfassungsgericht habe in der genannten Entscheidung die \nVerfassungsmäßigkeit des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nur unter der Voraussetzung \nbejaht, dass - insbesondere bei Personen aus der ehemaligen UdSSR - die \nErklärungsfrist erst dann zu laufen beginne, wenn die Staatsangehörigkeit der Mutter \nfeststehe, ist eine derartige Beschränkungen dem genannten Beschluss nicht zu \nentnehmen. Sie ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch ersichtlich nicht \ngeboten, weil es keinen sachlichen Grund gibt, in den Fällen, in denen die \nBetroffenen begründeten Anlass für die Annahme haben, möglicherweise deutsche \nStaatsangehörige zu sein, den verfassungsrechtlich legitimen Zweck der \nErklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der \nMöglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht,\n\n8\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, \na.a.O.,\n\n9\n\ngegenüber dem Interesse der Betroffenen an einer weiteren Untätigkeit bis zur \nendgültigen Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter grundsätzlich zurücktreten \nzu lassen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 \n\n11\n\n- 12 A 5157/06 -; Beschluss vom 28. März 2007 \n\n12\n\n- 12 A 999/05 -.\n\n13\n\nSoweit die Kläger auf das nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts im Rahmen des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 \nschützenswerte Vertrauen auf die Regelung des § 4 RuStAG a.F. hinweisen und \ndarüber hinaus auch die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeverfahrens nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht sowie \ndie besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Eltern in der Sowjetunion \nherausstellen, gebieten es auch diese Umstände nicht, in den Fällen, in denen - wie \nhier - die Erklärungsberechtigte aufgrund konkreter Umstände die Möglichkeit der \ndeutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter ernsthaft in Betracht ziehen muss, trotz \neiner sich daran anschließenden verschuldeten Untätigkeit der \nErklärungsberechtigten die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs über die \nNacherklärungsfrist hinaus offen zu halten. Denn die von dem \nBundesverfassungsgericht für \"Normalfälle\" als ausreichend erachtete Regelung des \nArt. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 wird zur Vermeidung von Härten durch Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 ergänzt. Nach dieser Regelung wird die Kollision von \nGrundrechten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu Gunsten des \nErklärungsberechtigten dahingehend aufgelöst, dass sämtliche rechtlichen und/oder \ntatsächlichen Umstände, die die individuelle Lebenssituation des \nErklärungsberechtigten prägen, und ihn ohne eigenes Verschulden daran hindern, \ndie Erklärung abzugeben - wie etwa unzureichende Informationsmöglichkeiten auf \ndem Gebiet der ehemaligen UdSSR oder Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die \nden Erklärungsberechtigten daran hindern, seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik \nDeutschland zu verlagern (vgl. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974) - zu seinen \nGunsten berücksichtigt werden.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 \n\n15\n\n- 12 A 5157/06 -; Beschluss vom 28. März 2007 \n\n16\n\n- 12 A 999/05 -.\n\n17\n\nMuss aber von einer schuldhaften Versäumung der Nacherklärungsfrist \nausgegangen werden, kann in der Anwendung der für alle Verschuldensfälle in \ngleicher Weise geltenden Rechtsfolge keine willkürliche Ungleichbehandlung und \ndamit auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden.\n\n18\n\nDie Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht begegnet \nebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat den begründeten \nAnlass für die Klägerin zu 1., sich hinreichende Kenntnisse über die mögliche \ndeutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter zu verschaffen, darin gesehen, dass die \nMutter der Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 1. selbst bereits in ihren \nAufnahmeanträgen von 1992 bzw. 1998 neben dem Aufenthalt der Familie in \nDeutschland in den Jahren 1943 bis 1945 nicht nur angegeben hätten, dass ihr Vater \n(Großvater) Soldat der Deutschen Wehrmacht gewesen sei, sondern auch, dass \ndieser im Warthegau eingebürgert worden sei. Das Wissen um solche Fakten biete, \nso das Verwaltungsgericht, dementsprechend hinreichend Anlass zur Erkundigung \nnach den Konsequenzen für den eigenen Status. Aus dem klägerischen Vortrag \nerschließe sich auch insoweit nicht, dass die Klägerin zu 1. erst nach Dezember \n2000 von diesen Aspekten erfahren habe, zumal nach der allgemeinen \nLebenserfahrung davon auszugehen sei, dass derartige Fakten innerhalb der \neigenen Familie zwischen den einzelnen Familienmitgliedern ausgetauscht würden, \nzumal dann, wenn - wie hier - sich die Klägerin zu 1. in ihrem Aufnahmeverfahren \ndurch eine Schwester und in ihrem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren durch \nihre Mutter habe unterstützen lassen.\n\n19\n\nSoweit demgegenüber geltend gemacht wird, die Klägerin zu 1. sei im \nAufnahmeverfahren auf Seite 13 unter Nr. 37 des Antragsformulars nach dem Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit gefragt worden und allein aufgrund der \nFragestellung habe die Klägerin zu 1. davon ausgehen müssen, dass ihre \nRechtsposition durch die Beklagte geprüft werde, trifft dies nicht zu. Auf Seite 13 des \nAntragsformulars werden lediglich \"Angaben zu den Großeltern mütterlicherseits \ndes/der Aufnahmebewerbers/in\" abgefragt, und unter Nr. 37 können Angaben \ndarüber gemacht werden, welche Personen im Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit sind/waren. Diese lediglich im Kontext des Aufnahmebegehrens \nabgefragten Umstände lassen für sich allein nicht den Schluss darauf zu, dass über \ndas Aufnahmebegehren und die hierfür entscheidungserheblichen tatsächlichen \nUmstände hinaus auch die Frage der Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers \ngeprüft werde, zumal sich der Gegenstand des Antrags - Aufnahme bzw. \nEinbeziehung nach dem BVFG - deutlich aus den Vorgaben auf Seite 1 und 2 des \nAntragsformulars ergibt. \n\n20\n\nEbensowenig kann der Aufnahmeantrag allein mangels \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch \nsinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine \nEinbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, - 5 C 14.06 - und -\n 5 C 16.06 -, jeweils a.a.O.\n\n22\n\nSoweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass nach dem bis zum \n31. Dezember 1992 geltenden Vertriebenenrecht die deutsche Staatsangehörigkeit \nim vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren sowie das Erklärungsrecht zur \ndeutschen Staatsangehörigkeit an erster Stelle zu prüfen gewesen seien, begründet \ndies im vorliegenden Fall schon deshalb keine ernstlichen Zweifel, weil weder \ndargelegt noch sonst etwas dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin zu 1., die ihren \nAufnahmeantrag erst im Februar 1998 gestellt hat, aufgrund konkreter Umstände auf \ndie Fortführung einer derartigen Verwaltungspraxis habe vertrauen können.\n\n23\n\nSoweit geltend gemacht wird, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nbestünden auch deshalb, weil die Frage des Beginns der Erklärungsfrist bisher \nhöchstrichterlich nicht entschieden sei, greift dies nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat, wie oben dargelegt, - zutreffend - entschieden, dass die \nNacherklärungsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn hinreichende \nAnhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Mutter möglicherweise deutsche \nStaatsangehörige sein könnte. Dies entspricht auch - wie ebenfalls oben dargelegt - \nder aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n24\n\nAngesichts der Klärung der - auch für Personen aus der ehemaligen UdSSR \ngeltenden - materiell-rechtlichen Anforderungen an die Nacherklärungsfrist des Art. 3 \nAbs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 durch die oben genannten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch auf eine grundsätzliche \nBedeutung bzw. eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen eines \nWiderspruchs zwischen dem angefochtenen Urteil und dem oben genannten \nKammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts berufen sich die Kläger zu \nUnrecht. Wie bereits dargelegt, ist dem Kammerbeschluss des \nBundesverfassungsgerichts eine Beschränkung dahingehend, dass die laufende \nNacherklärungsfrist generell oder bei Personen aus der UdSSR, auf die das BVFG \nAnwendung findet, erst dann beginnt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der \nMutter feststeht, nicht zu entnehmen. Auch im Übrigen gehen aus dem oben \ngenannten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts abstrakte \nRechtssätze, von denen die angefochtene Entscheidung abweichen könnte, nicht \nhervor. Ob im Übrigen Erklärungsberechtigte im konkreten Fall ohne Verschulden \ngehindert gewesen sind, die Nacherklärungsfrist einzuhalten, ist eine Frage des \nEinzelfalls und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/12-a-1497-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-22/12-a-1497-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261853","retrieved":"2026-07-09 02:27:57.969420+00:00"}}