{"status":"available","doknr":"OLD261897","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0821.6A1199.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-21","aktenzeichen":"6 A 1199/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie als fehlerhaft gerügte Wiedergabe des \nUnterrichtseinsatzes der Klägerin in der Sekundarstufe II, die \ndas Verwaltungsgericht ihrer Anstellungsbeurteilung \nentnommen hat, war weder entscheidungstragend noch war \nseine Annahme, sie habe jeweils drei Grundkurse je Halbjahr in \nder Oberstufe unterrichtet, unzutreffend, wie sich aus der \nAuskunft ihrer Schule vom 13. Juni 2005 ergibt. Selbst wenn \nman unterstellt, das Verwaltungsgericht habe einen zu geringen \nEinsatz der Klägerin in der Sekundarstufe II angenommen, legt \nsie nicht dar, welche abweichenden rechtlichen Folgerungen \nsich ergeben, wenn eine umfangreichere Unterrichtstätigkeit in \nder Oberstufe zugrundegelegt wird.\n\n5\n\nAuch der Einwand, die Klägerin habe als Studienrätin nach \nA 13 BBesO eingestellt werden müssen, lässt Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils nicht aufkommen. In der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Funktionen \nder Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen \nsachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Dies \nnimmt der Dienstherr im Rahmen des Besoldungs- und \nHaushaltsrechts vor. Seine ihm dabei zustehende \norganisatorische Gestaltungsfreiheit wird nur durch das \nMissbrauchs- und Manipulationsverbot begrenzt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, ZBR \n1990, 347 und vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, \n176.\n\n7\n\nAnhaltspunkte für eine Überschreitung der dem \nOrganisationsermessen des beklagten Landes gesetzten Grenzen \nträgt die Klägerin nicht vor. In § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die \nAusbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen \n(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der bei der Einstellung \nder Klägerin geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. \nSeptember 1998 (GV. NRW. S. 564) ist vielmehr festgelegt, \ndass in einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und \nteilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, Lehrerinnen und \nLehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig \nnach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des \nfächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem \nErfordernis der Bildungsziele verwendet werden. Obwohl \nregelmäßig auch an einem Gymnasium die Mehrzahl der \nSchüler in der Sekundarstufe I zu unterrichten ist, hat die \nKlägerin keine Gründe aufgezeigt, nach denen es sich als \nmissbräuchlich darstellte, neu einzustellenden Lehrkräften nach \nder Vorgabe des § 5 Abs. 3 LABG 1998 die Funktion der \nDeckung des so definierten Bedarfs zuzuweisen und nur Ämter \nnach A 12 BBesO in der damals geltenden Fassung \nauszubringen.\n\n8\n\nVgl. zur besoldungsrechtlichen Einordnung von \nLehrerämtern: OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 6 A \n5738/98 -.\n\n9\n\nSelbst wenn das beklagte Land den von der Klägerin \ninnegehabten Dienstposten nach A 13 BBesO hätte bewerten \nund eine entsprechende Planstelle ausbringen müssen, würde \ndies nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin \nführen. Die Ausbringung der Planstellen erfolgt nämlich \nausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht in \nWahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 (a.a.O.).\n\n11\n\nDass die Klägerin auch zu einem Lehramt für die \nSekundarstufe II befähigt ist, führt zu keinem anderem Ergebnis. \nBesitzt ein Bewerber die Befähigung für ein Lehramt, das höher \neingestuft ist als das Amt, das ihm übertragen worden ist, führt \ndies nicht zur Rechtswidrigkeit der Ämterzuordnung, sondern \neröffnet ihm die Möglichkeit des Laufbahnwechsels, vgl. § 53 \nAbs. 3, 1. Alt. LVO NRW. Daraus folgt, dass die Befähigung zu \neinem höherwertigen Lehramt es nicht verbietet, dem Beamten \n(zunächst) ein rechtmäßig niedriger eingestuftes Lehramt zu \nverleihen, wenn er dessen Anforderungen gemäß eingesetzt \nwerden soll.\n\n12\n\nDer von der Klägerin im Übrigen in den Vordergrund ihres \nKlagevorbringens gerückte Gesichtspunkt der \nUnterrichtserteilung in der Sekundarstufe II, also des teilweisen \nEinsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten, gibt wegen \ndes fehlenden Anspruchs des Beamten auf eine bestimmte \nBewertung seines Dienstpostens ebenfalls keinen begründeten \nAnlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des die \nSchadensersatzklage abweisenden Urteils. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 (a.a.O.).\n\n14\n\nDie Sache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO), weil die mit dem Zulassungsantrag \nvorgebrachten Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen oder die \nrechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich \nnicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen.\n\n15\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Die hierzu \naufgeworfene Frage, \"ob die Einstellungspraxis des beklagten \nLandes, sämtliche Einstellungen an Gymnasien des Landes \nNRW mit dem Eingangsamt 'Lehrer' vorzunehmen und diese \nsodann der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen, gegen \nBundesrecht und auch gegen das Alimentationsprinzip verstößt\" \nist jedenfalls heute nicht mehr klärungsbedürftig. Das Land \nNordrhein-Westfalen hat von dieser Praxis seit mehreren Jahren \nAbstand genommen und die nachteiligen Folgen für alle \nbetroffenen Lehrkräfte an öffentlichen Gymnasien für die Zeit \nseit dem 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Überleitung von \nLehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die \nSekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in \ndie Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember \n2001 (GV. NRW. 2001 S. 876) beseitigt. Die ebenfalls in den \nhöheren Dienst übergeleitete Klägerin legt nicht dar, dass die \ndamaligen Regelungen gleichwohl noch für einen \nunüberschaubaren Kreis von Personen bedeutsam sind und \ndeshalb die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen noch einer \ngrundsätzlichen Klärung bedarf. \n\n16\n\nAusführungen zum Kreis der durch die Regelungen \nmöglicherweise noch Betroffenen wären aber erforderlich \ngewesen, um zu belegen, dass die Beantwortung der \naufgeworfenen Rechtsfrage über den konkreten Fall hinaus \nwesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Denn die Verfügungen, mit \ndenen Gymnasiallehrkräfte ursprünglich in ein nach A 12 \nBBesO bewertetes Amt eingewiesen worden sind, dürften \ninzwischen weitgehend bestandskräftig geworden sein. Die \nKläger in den beim Verwaltungsgericht anhängig gewesenen \nvier Parallelverfahren, in denen Gleichstellungszusagen \nabgegeben wurden, bilden offensichtlich keinen \nunüberschaubaren Personenkreis.\n\n17\n\nSoweit die Klägerin sich auf den Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO beruft, genügt der Antrag nicht den \nAnforderungen, die an die Darlegung einer Abweichung von \nober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung zu stellen sind. \nDie Klägerin bezeichnet weder einen abstrakten Rechtssatz der \nangegriffenen Entscheidung noch einen solchen einer ober- oder \nhöchstrichterlichen Entscheidung, von dem das \nVerwaltungsgericht abgewichen sein soll. Die bloße Benennung \neinzelner Entscheidungen des Bundesverfassungs- oder \nBundesverwaltungsgerichts genügt hierfür nicht. Im Übrigen \nlässt sich aus dem angeführten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der \nerzwungenen Teilzeit eines Beamten,\n\n18\n\nUrteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, \n363,\n\n19\n\nfür das von der Klägerin geltend gemachte Begehren nichts \nherleiten. Dasselbe gilt für den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts, \n\n20\n\nBeschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE \n107, 218,\n\n21\n\nzur Verfassungsmäßigkeit der abgesenkten \nBeamtenbesoldung im Beitrittsgebiet.\n\n22\n\nEinen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat die \nKlägerin nicht dargelegt. Die von ihr gerügte Annahme des \nVerwaltungsgerichts, sie habe \"in der gesamten Zeit ganz \nüberwiegend in der Sekundarstufe I unterrichtet\", entspricht den \nTatsachen, so dass insofern weder ein Fehler in den \ntatsächlichen Annahmen noch ein Verstoß gegen den \nUntersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nerkennbar ist. Die aus der nicht gewährten Akteneinsicht \nmöglicherweise folgende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat \ndie Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht nicht geltend gemacht und kann sich daher \nnicht mehr darauf berufen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 295 \nZPO). \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 \nVwGO. Der Streitwert richtet sich gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. \n1 und 3, 40, 72 Nr. 1 GKG nach der besonderen Regelung des § \n52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Er beträgt das 6,5-fache des \nEndgrundgehalts der Besoldungsstufe A 13 BBesO zuzüglich \nder allgemeinen Stellenzulage nach der Vorbemerkung IV Nr. \n27 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz. Da nicht nur die \nZahlung der Besoldungsdifferenz zu der in der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO zurückgelegten Zeit beantragt \nist, sondern auch die versorgungsrechtliche Gleichstellung, liegt \nder Streitwert über dem Betrag, der beide Besoldungsgruppen \nbetragsmäßig unterscheidet.\n\n24\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-21/6-a-1199-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-21/6-a-1199-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261897","retrieved":"2026-07-09 02:28:01.581464+00:00"}}