{"status":"available","doknr":"OLD261900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0821.19B1116.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-21","aktenzeichen":"19 B 1116/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist \nunter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens nur noch über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 \nVwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, den Antragstellern die \nKosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Bis zum Eintritt des erledigenden \nEreignisses bot ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den zutreffenden \nGründen des angefochtenen Beschlusses keine Aussicht auf Erfolg. Mit Blick auf das \nBeschwerdevorbringen der Antragsteller wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:\n\n3\n\nDie Klassenbildungswerte in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG \nNRW haben entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nur haushaltsrechtliche \nBedeutung; sie dienen auch der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erziehungs- und \nBildungsarbeit in der Schule.\n\n4\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 19 B 1085/07 und 19 B 758/07 -, m. w. \nN.\n\n5\n\nNach Aktenlage bestanden keine durchgreifenden Zweifel an dem Vortrag der \nAntragsgegnerin, die Aufnahmekapazität der von ihr geleiteten Schule sei erschöpft. Der \npauschale gegenteilige Vortrag der Antragsteller bot keine Veranlassung, den Sachverhalt \ninsoweit weiter aufzuklären.\n\n6\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 - 19 B 1085/07 -.\n\n7\n\nAusnahmsweise besteht zwar auch bei einer Kapazitätserschöpfung ein \nAufnahmeanspruch, wenn die Nichtaufnahme der Schülerin oder des Schülers an dieser \nSchule dazu führt, dass sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erziehung und Bildung in \nder Schule vollständig leer liefe.\n\n8\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 19 B 1085/07 und 19 B 758/07 -\n, m. w. N.\n\n9\n\nEin solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Die Antragstellerin zu 3. hätte die \naufnahmebereite N. -Realschule in M. besuchen können. Der Zumutbarkeit des \nBesuchs dieser Schule stand die Berufstätigkeit ihrer Mutter, die Antragstellerin zu 1., nicht \nentgegen. Ihr Vortrag, sie müsse ihre Berufstätigkeit aufgeben, wenn ihre Tochter die N. -\nRealschule besuche, ist nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen von allen weiteren Zweifeln an \nder Richtigkeit dieses Vortrags ist schon nicht dargelegt, dass die Antragsteller zu 1. und 2. \nsich erfolglos bemüht haben, eine eventuell erforderliche Betreuung der Antragstellerin zu 3. \nwährend der Berufstätigkeit der Antragstellerin zu 1. durch familiäre oder anderweitige \nprivate Hilfe sicherzustellen. Da die Antragsteller zu 1. und 2. berufstätig sind, kann mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sie (auch) finanziell in der \nLage sind, eine stundenweise Betreuung ihrer Tochter zu bezahlen.\n\n10\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Antragsteller das Vorliegen \neiner besonderen Härte nicht aus der Berufstätigkeit der Antragstellerin zu 1. herleiten \nkönnen. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe bei anderen \nAufnahmebewerbern fehlerhaft das Vorliegen von Härtefallen angenommen, ist dieser \nVortrag nicht näher konkretisiert worden. Mit Blick auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 APO-SI ist \nauch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als ein Aufnahmekriterium auf den \nBesuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule abgestellt hat. Dass die \nBerücksichtigung dieses Kriteriums zur unzulässigen Bildung von Schuleinzugsbereichen \nführt, ist eine nicht näher substantiierte Annahme der Antragsteller.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-21/19-b-1116-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-21/19-b-1116-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261900","retrieved":"2026-07-09 02:28:01.847974+00:00"}}