{"status":"available","doknr":"OLD261899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0821.15B870.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-21","aktenzeichen":"15 B 870/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.695,55 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des \nAntragsgegners vom 30. November 2006 anzuordnen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren \nvorgebrachten, allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist der Antrag unbegründet, da keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides \nbestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass der Beitragsbescheid aus den im Beschwerdeverfahren genannten Gründen im \nHauptsacheverfahren aufgehoben wird. \n\n5\n\nDer Ausbau erscheint beitragsfähig. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist u.a. \nder Ausbau einer Straße in Form einer Verbesserung beitragsfähig. Das setzt \nvoraus, dass durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer \nbisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung \n(Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte \nVeränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. \nMaßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf \nder neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2007 - 15 A 4493/04 -, NVwZ-RR 2007, \n484.\n\n7\n\nIn Bezug auf die Fahrbahn räumt die Antragstellerin selbst eine Verbesserung - \nwie das Verwaltungsgericht festgestellt hat in Form der Verstärkung - ein, meint aber, \ndie Beitragsfähigkeit wegen angeblicher Zerstörung der Straße durch Baufahrzeuge \nverneinen zu können. Das ist schon deshalb zweifelhaft, weil die Benutzung einer \nStraße durch Baufahrzeuge regelmäßig zur bestimmungsgemäßen Nutzung zählt \nund ein Verschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung die Beitragspflicht unberührt \nlässt. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2001 - 15 B 1318/01 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n9\n\nSelbst wenn dies aber beitragsrechtlich von Bedeutung wäre, verkennt die \nAntragstellerin die Überprüfungsdichte im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes. In diesem summarischen Verfahren werden aufwendige \nTatsachenfeststellungen nicht getroffen und schwierige Rechtsfragen nicht \nabschließend geklärt. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, \n337 (338).\n\n11\n\nDaher ist der Ursache des Verschleißes hier ohnehin nicht nachzugehen.\n\n12\n\nWarum der Antragsgegner die Straße ausgebaut hat, ist unerheblich. Nach \nständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausbaumotiv unerheblich, es kommt \nalleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 \nSatz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. \n\n13\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, S. 2 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n14\n\nHinsichtlich der Gehwege werden von der Antragstellerin keine substantiierten \nEinwände gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verbesserung \n(Seite 3 des angegriffenen Beschlusses) erhoben. Die Behauptung, die Gehwege \nseien im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin eben gewesen, ist dafür \nunerheblich. Gleiches gilt für die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur \nVerbesserung der Beleuchtungsanlage (Seite 3 des angegriffenen \nBeschlusses).\n\n15\n\nSchließlich begründen auch die Einwände gegen die Beitragsfähigkeit des \nAusbaus der Parkstreifen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nBeitragsbescheides. Soweit der Wegfall vorher vorhandener Parkplätze beklagt wird, \nist schon nicht dargelegt, dass es sich um mit den jetzt zur Verfügung gestellten \nParkmöglichkeiten vergleichbare gehandelt hat. Das Parken am Fahrbahnrand ist \netwa nicht vergleichbar. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, Seite 4 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n17\n\nDie Frage, wer gebotene Parkplätze benutzt, ist beitragsrechtlich regelmäßig \nohne Bedeutung, jedenfalls sicher nicht im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes aufzuklären.\n\n18\n\nDie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bislang nicht \nentschiedene Frage, ob die Gebührenpflicht für Parkstreifen beitragsrechtlich von \nBedeutung ist,\n\n19\n\nverneinend HmbOVG, Urteil vom 19. September 1995 - Bf VI 18/94 -, Juris \nRn. 31 = NVwZ-RR 1996, 602 (nur Leitsatz); BayVGH, Beschluss vom 26. November \n2004 - 6 CS 04.1 -, Juris Rn. 10; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n7. Aufl., § 29 Rn. 18, \n\n20\n\nmuss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n21\n\nSoweit sich die Beschwerde gegen die Beitragsfähigkeit der Arbeiten an der \nOberflächenentwässerungsanlage wendet, wird die Beitragspflicht durch die bloße \nMeinung der Antragstellerin, der Ausbau sei nicht erforderlich gewesen, nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, im \nvorliegenden Falle von sich aus dazu Feststellungen zu treffen. Das ergibt sich schon \naus der Geringfügigkeit der insoweit verteilten Kosten (3.812,52 Euro von \n88.307,66 Euro umlagefähigem Aufwand).\n\n22\n\nSchließlicht verfängt auch der generell gegen die Verbesserung gerichtete \nEinwand nicht, dass bei dem zugrunde gelegten Begriff der Verbesserung in kurzen \nZeitabständen hintereinander beitragsfähige Ausbaumaßnahmen an derselben \nStraße durchgeführt werden könnten. Es ist in der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senates geklärt, dass im Einzelfall die durch einen Ausbau bewirkte \nVerbesserung so geringfügig sein kann, dass eine Neuerstellung der gesamten \nAnlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz \nder Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, namentlich auch weil es sich nicht mehr \nim Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wegen eines minimalen \nverkehrstechnischen Vorteils eine noch nicht abgenutzte Anlage neu zu erstellen. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, \n299 (301); Beschluss vom 6. April 2000 - 15 A 1419/00 -, Seite 6 f. des angegriffenen \nUrteils; s. auch Beschluss vom 21. Juli 2003 - 15 A 1351/03 -, Seite 2 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n24\n\nDass dem hier so wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n26\n\nDer Streitwertbeschluss rechtfertigt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 \nNr. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-21/15-b-870-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-21/15-b-870-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261899","retrieved":"2026-07-09 02:28:01.757130+00:00"}}