{"status":"available","doknr":"OLD261923","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0820.6B680.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"6 B 680/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nbeantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der \ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu \nsichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem \nAn-tragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten \nkönnten.\n\n5\n\n1. Das Beschwerdevorbringen, der Antragsgegner habe zu \nUnrecht die Vorbeurteilungen außer Betracht gelassen, \nbezeichnet keinen Fehler der Auswahlentscheidung. Für \nBeförderungsentscheidungen sind in erster Linie die aktuellen \nBeurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen \nkönnen daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt \nwerden. Sie können Aufschluss über Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung des Beurteilten geben und sind deswegen \ngegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen. In aller Regel \nmuss der Dienstherr vorangegangene dienstliche Beurteilungen \nbei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG \nberücksichtigen, wenn eine Stichentscheidung zwischen aktuell \nim Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B \n2321/03 - (Juris) mit Nachweisen der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n7\n\nAuf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen \nBeurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten \nzusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich \ngewonnen werden können, kann es allerdings in aller Regel \nkeine allein richtige Antwort geben. Dem Dienstherrn steht \ndiesbezüglich ein Einschätzungsspielraum zu.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 \n(a.a.O.) und vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15 \nmit weiteren Nachweisen.\n\n9\n\nEine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums trägt \nder Antragsteller nicht vor. Der Antragsgegner musste die \nüberwiegend vorhandenen älteren Beurteilungen nicht \nberücksichtigen, weil sie bedeutsame Rückschlüsse und \nPrognosen für die künftige Bewährung der Konkurrenten in dem \nBeförderungsamt und damit für den Qualifikationsvergleich \nnicht zuließen. Die Gesamturteile in den Vorbeurteilungen \nsämtlicher vorbeurteilter Bewerber um diejenigen Stellen, die \nnicht aufgrund eines Qualifikationsvorsprungs in der aktuellen \nBeurteilung, sondern aufgrund von Hilfskriterien vergeben \nwerden sollten, lauteten auf 3 Punkte. Sie konnten also zur \nDifferenzierung nach Qualifikation nicht beitragen. Die \ninhaltliche Ausschöpfung der Vorbeurteilungen im Hinblick auf \ndie Bewertung der Hauptmerkmale musste sich dem \nAntragsgegner auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevortrags bei dem zu vergebenden Amt nicht \naufdrängen.\n\n10\n\nEine genauere Reihung nach Leistungsgesichtspunkten kann \nsomit weder innerhalb der Gruppe der Vorbeurteilten noch bei \neinem Vergleich der Vorbeurteilten mit den Bewerbern ohne \nältere Beurteilung vorgenommen werden. Der Antragsgegner \nwar daher nicht gehalten, der Vorbeurteilung bei der \nAuswahlentscheidung Bedeutung beizumessen.\n\n11\n\n2. Aus der Beschwerde ergibt sich weiterhin nicht, dass der \nAntragsgegner das Hilfskriterium der Frauenförderung \nfehlerhaft angewandt hat. Der Senat geht in ständiger \nRechtsprechung davon aus, dass eine an § 25 Abs. 6 Satz 2 \nHalbsatz 1 LBG NRW ausgerichtete Frauenförderung nicht zu \nbeanstanden ist, solange nicht die sonst herangezogenen \nHilfskriterien zugunsten des männlichen Mitbewerbers deutlich \nüberwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung \ngegenüber der konkurrierenden Mitbewerberin haben.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 6 B \n439/98 -, OVGE 47, 127, und vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -\n.\n\n13\n\nSoll bei Qualifikationsgleichstand grundsätzlich das \nHilfskriterium des Dienstalters den Ausschlag geben, darf der \nDienstherr gleichwohl dem gesetzlichen Auftrag zur \nFrauenförderung entsprechen, indem er eine eigentlich \nnachrangige dienstjüngere Bewerberin einem dienstälteren \nmännlichen Bewerber vorzieht. Um wieviel dienstjünger die \nBewerberin höchstens sein darf, bis die Öffnungsklausel des § \n25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW eingreift, hat der Senat \nbislang nicht entschieden. Anerkannt ist lediglich, dass ein um \nfünf Jahre höheres Dienstalter des männlichen Mitbewerbers als \nAnhaltspunkt für eine Anwendung der Öffnungsklausel \ngenügt,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2006 (a.a.O.) mit \nweiteren Nachweisen,\n\n15\n\nein Vorsprung von etwa zweieinhalb Jahren im Dienst- und \nBeförderungsdienstalter aber noch nicht,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 A \n1407/04 - (Juris).\n\n17\n\nLiegt das Dienstalter des männlichen Bewerbers - wie hier - \nlediglich sechs Monate und damit nur geringfügig über dem der \nBewerberin, kann sie aufgrund des Hilfskriteriums der \nFrauenförderung bevorzugt werden. Da die konkrete Auswahl \nder Beigeladenen insofern keinen Bedenken unterliegt, kommt \nes entgegen der Beschwerde nicht darauf an, ob der \nAntragsgegner allgemeine Regelungen dazu getroffen hat, ab \nwelchem Vorsprung an Dienstalter eine Beförderung \nausschließlich aufgrund von Gesichtspunkten der \nFrauenförderung ausscheidet.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streit-wertfestsetzung orientiert sich an den \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-20/6-b-680-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-20/6-b-680-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261923","retrieved":"2026-07-09 02:28:03.655232+00:00"}}