{"status":"available","doknr":"OLD261924","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0820.15A2265.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"15 A 2265/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.659,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keine erhebliche \nTatsachenfeststellung und keinen tragenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Ermessensausübung bei der Ablehnung \neines Billigkeitserlasses für die Aussetzungszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 237 der \nAbgabenordnung (AO) erweist sich nicht deshalb als defizitär, weil - wie der Kläger meint - \nnicht erwogen worden sei, ob vertraglich eine Rechtspflicht zur Abführung der Zinsen an den \nVorhabenträger bestanden habe. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil ein \nKanalanschlussbeitrag keinen Ersatz für den Aufwand der Erstellung eines konkreten Kanals \nin einem Baugebiet darstellt, sondern der Beitrag \"für die Herstellung, Erweiterung und \nAnschaffung der öffentlichen Abwasseranlage\" verlangt wird (§ 1 der Beitrags- und \nGebührensatzung vom 20. Oktober 1986 in der Fassung der Änderungssatzung vom \n22. Dezember 1997; vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Daher kommt es nicht darauf \nan, wie der konkrete Kanal, an den das klägerische Grundstück angeschlossen ist, finanziert \nwurde. Eine zum Erlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO \nführende Unbilligkeit läge somit auch dann nicht vor, wenn die Stadt die Zinsen nicht an den \nVorhabenträger auskehrt, sondern sie dem Haushalt zuführt. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel werden auch nicht deshalb begründet, weil das Widerspruchsverfahren \nlange gedauert hat. Es ist Sache des Abgabepflichtigen, ob und wie lange er von der - vom \ngesetzlichen Regelfall sofortiger Vollziehbarkeit eines Beitragsbescheides nach § 80 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO abweichenden - Möglichkeit einer mit der gesetzlichen Folge der Verzinsung \ndes geschuldeten Betrages verbundenen Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung \nGebrauch macht. Wenn ihm das Zinsrisiko zu hoch erscheint, bleibt es ihm unbenommen, \nseiner Zahlungspflicht sofort nachzukommen und durch rasche Erhebung einer \nUntätigkeitsklage (§ 75 VwGO) für den Erfolgsfall einen eigenen Zinsanspruch zu begründen \n(§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 236 AO). \n\n5\n\nWie sich aus dem Vorstehenden ergibt, lassen sich die aufgeworfenen Fragen ohne \nSchwierigkeiten schon im Zulassungsverfahren beantworten, sodass auch der \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt. \n\n6\n\nSchließlich kommt der Sache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \nzu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie ausgeführt, kommt es auf das Vertragsverhältnis zum \nVorhabenträger nicht an, sodass sich insoweit auch keine klärungsbedürftigen Fragen stellen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung \nergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-20/15-a-2265-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-20/15-a-2265-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261924","retrieved":"2026-07-09 02:28:03.730149+00:00"}}