{"status":"available","doknr":"OLD261925","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0820.13B503.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"13 B 503/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 14. März 2007 wird auf Kosten des Antragstellers \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nRahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 17. Januar 2007, durch die ihm untersagt wurde, in jeder Form \nder Ankündigung die Bezeichnung \"Spezialist für Kieferorthopädie\" zu führen, zu \nRecht abgelehnt. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht \ndes Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. Der Senat schließt sich dabei dem \nVerwaltungsgericht sowohl hinsichtlich der Wertung, die in Frage stehende \nVerfügung sei bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehen, als auch \nhinsichtlich der von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unabhängigen \nInteressenabwägung an. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht \ngeeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.\n\n4\n\nDavon, dass das Verwaltungsgericht die Begründung der Antragsgegnerin in der \nfraglichen Verfügung (teilweise) ausgetauscht habe und dadurch den Rahmen der \nÜberprüfung verwaltungsrechtlichen Handelns überschritten habe, kann keine Rede \nsein. Das Verwaltungsgericht war bei der anstehenden Entscheidung, ob \nantragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen die Untersagungsverfügung wieder herzustellen war, nämlich nicht auf \neinzelne Begründungselemente in der Verfügung festgelegt.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht, er habe \ndie Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom \n17. Januar 2007 beanstandet und das Verwaltungsgericht habe sich damit nicht \nauseinandergesetzt, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Im Rahmen des \n§ 80 Abs. 3 VwGO reicht jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder \ngedanklich auch unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen \ndes zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für \ngeboten hält. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 14. Juni 2005 \n\n7\n\n- 13 B 667/05 - NWVBl. 2005, 471, vom 29. Juli 2004 \n\n8\n\n- 13 B 888/04 -, vom 13. Januar 2004 - 13 B 2246/04 - und vom 5. Juli 1994 - 18 \nB 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424.\n\n9\n\nHier ist aus der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung die \neinzelfallbezogene Entscheidung der Antragsgegnerin erkennbar, ein weiteres \nFühren der beanstandeten Bezeichnung durch den Antragsteller kurzfristig zu \nunterbinden und der Gefahr einer Nachahmung vorzubeugen.\n\n10\n\nDie auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW vom 1. März 2005 (GV NRW, S. \n148) - HeilBerG - i.V.m. § 21 der Berufsordnung der Beklagten vom 19. November \n2005 (MBl. NRW 2006, 42) - BO - gestützte Verfügung der Antragsgegnerin vom \n17. Januar 2007 erweist sich bei der in diesem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.\n\n11\n\nNach § 21 Abs. 1 BO sind dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine \nBerufstätigkeit gestattet. Untersagt ist ihm hingegen eine berufswidrige Werbung, \nwobei berufswidrig insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende \noder vergleichende Werbung ist. Als berufswidrig gilt u. a. das Führen von Zusätzen, \ndie im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln \nzu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken/Patienten führen \nkönnen, was das Vertrauen in den Zahnarzt-/Arztberuf untergraben und langfristig \nnegative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben \nkönnte. Diese Vorgaben entsprechen den von der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 \nGG, der die freie Berufsausübung schützt, entwickelten Kriterien.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, NJW 2004, 2656 \n(\"Spezialist für Verkehrsrecht\"), vom 26. August 2003 - BvR 2003/02 -, NJW 2003, \n3470, vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 - u. - 1 BvR 70/01 -, NJW 2003, 1027, \nvom 8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, 1331 (\"Spezialisten\" für \nbestimmte Operationen); vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, NJW 2001, 2788; \nund vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; BGH, Urteil vom \n9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 -, NJW 2004, 440.\n\n13\n\nDie Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener \nberufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern \nist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit \nauf der einen Seite sowie des Informationsbedürfnisses der Patienten und der damit \nverbundenen Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite aufgrund einer \nAbwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche \nWerbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. Dabei ist auf den Standpunkt \nder angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich \ninformierten und verständigen Verbrauchers und nicht beispielsweise auf die \nAuffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.\n\n14\n\nNach diesen Kriterien ist die Bezeichnung \"Spezialist für Kieferorthopädie\" durch \nden Antragsteller unzulässig und daher berufswidrig. Sie ist insoweit irreführend,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, a.a.O.,\n\n16\n\nals mit diesem Begriff üblicherweise bestimmte Kriterien verbunden werden, der \nAntragsteller diese aber nicht erfüllen und objektiv nicht als Spezialist im allgemeinen \nWortsinn angesehen werden kann.\n\n17\n\nZwar hat das Bundesverfassungsgericht eine berufswidrige Werbung \ngrundsätzlich nicht angenommen im Hinblick auf die Gefahren einer Verwechslung \nder Bezeichnung \"Spezialist\" mit Facharzt- (oder Fachanwalts-)Bezeichnungen, weil \nbeide Bezeichnungen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aufweisen und dem \nkundigen Verbraucher die unterschiedlichen Begrifflichkeiten bekannt sein \nwerden.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, a.a.O. und vom \n8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01, a.a.O. \n\n19\n\nOb diese generelle Aussage auch in diesem Fall zutreffend ist, erscheint \nhingegen \n- auch angesichts der Einschätzungen in der betroffenen Verfügung der \nAntragsgegnerin und in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts - \nzweifelhaft, kann aber im Hinblick auf die nachfolgenden, die Unzulässigkeit der in \nFrage stehenden Bezeichnung darlegenden Ausführungen letztlich dahinstehen. \nKennzeichnend für die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \nwar, dass es eine bestimmte fachärztliche (bzw. fachanwaltliche) Bezeichnung, \nbezüglich derer bei einer anderen Bezeichnung eine Verwechslungsgefahr bestehen \nkönnte, nicht gab. Dies ist in diesem Fall entscheidend anders, weil nach § 9 Abs. 1 \nder Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin vom 16. Mai 1998 (MBl. NRW 1999, \n361) einschließlich nachfolgender, insoweit nicht einschlägiger Änderungen, für das \nGebiet der Kieferorthopädie als Bezeichnung \"Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für \nKieferorthopädie\" festgelegt ist. Die vom Antragsteller gewählte Bezeichnung \n\"Spezialist für Kieferorthopädie\" unterscheidet sich somit nur im ersten Teil der \nBezeichnung von der Facharztbezeichnung, hingegen nicht in der Beschreibung der \nGebietsbezeichnung. Die Bezeichnung suggeriert somit zumindest eine Nähe, wenn \nnicht sogar eine Gleichsetzung zum anerkannten Fachzahnarzt-Begriff und erweckt \nden Eindruck, als liege dem eine besondere Qualifikation nach Absolvierung der \nentsprechenden formalen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der \nAntragsgegnerin zu Grunde.\n\n20\n\nZwar kann die Bezeichnung \"Spezialist\" in einem (zahn-)medizinischen Gebiet \nsowohl aus der Sicht des diese Bezeichnung in Anspruch Nehmenden als auch aus \nder Sicht der Patienten eine interessengerechte und sachangemessene Information \ndarstellen. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, a. a. O., vom 8. \nJanuar 2002 - 1 BvR 1147/01 -, a. a. O., und vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00, a. a. \nO.\n\n22\n\nVor dem Hintergrund, dass sich damit der Betreffende im Wege einer \nSelbsteinschätzung und -darstellung aus der Masse seiner Berufskollegen abheben \nwill und eine Steigerung seiner Reputation bezweckt, sind bei objektiver Sicht mit \ndem Begriff des \"Spezialisten\" aber ein gewisses Anforderungsprofil und am \nallgemeinen Wortsinn orientierte Vorstellungen verbunden, wobei die von der \nRechtsprechung entwickelten allgemeinen Kriterien wegen der gleichartigen \nBedeutung des Begriffs in den verschiedenen Sachbereichen sowohl \nEntscheidungen im medizinischen Bereich als auch in anderen Bereichen \n(beispielsweise dem juristischen) entnommen werden können. Danach wird unter der \nBezeichnung \"Spezialist\" ein Fachmann verstanden, der über besondere \nErfahrungen in einem engeren (medizinischen) Bereich verfügt. Der \"Spezialist\" \nmuss - weil der kundige Verbraucher mit ihm eine noch höhere Erwartung als bei \neinem Fachanwalt oder Fach(zahn)arzt verbindet - auch in der vom ihm so \nbeworbenen beruflichen Tätigkeit über herausragende theoretische Kenntnisse und \npraktische Erfahrungen verfügen, die über diejenigen hinausgehen, die mit der \nFachbezeichnung und ihren normativen Vorgaben verbunden werden. Dem Begriff \ndes \"Spezialisten\" immanent ist deshalb stets eine langjährige und umfassende \nTätigkeit auf dem angegebenen Spezialgebiet mit diesbezüglichen \nSpezialkenntnissen theoretischer und praktischer Art. Die Tätigkeit muss \ndementsprechend bestimmte quantitative und qualitative Elemente aufweisen und \ndanach einschätzbar sein; aussagekräftiges Kriterium ist dabei insbesondere die \nbisherige zahlenmäßige Häufigkeit der beworbenen Tätigkeit. Auch bringt derjenige, \nder sich als \"Spezialist\" bezeichnet, zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht \ngar ausschließlich, einen Teilbereich des Vollberufs bearbeitet und dass er die \nInanspruchnahme in anderen Bereichen des gesamten Tätigkeitsspektrums (hier \nalso das Tagesgeschäft \"normaler\" zahnärztlicher Behandlungstätigkeiten außerhalb \ndes Bereichs der Kieferorthopädie, die der Antragsteller offenbar auch gar nicht \ndurchführen will) weitgehend abwehren will;. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, a. a. O. (40-jährige \nanwaltliche Tätigkeit, überwiegend im Verkehrsrecht), vom 8. Januar 2002 - 1 BvR \n1147/01 -, a. a. O. (13.000 bzw. 7.000 Operationen); OLG Nürnberg, Urteil vom \n20. März 2007 \n\n24\n\n- 3 U 2675/06 -, NJW 2007, 1984; LG Kiel, Urteil vom 31. Mai 2006 - 14 O 25/06 -\n, NJW 2006, 2496; LG Dortmund - Urteil vom 29. September 2005 - 18 O 96/05 -, \nNJW-RR 2006, 345.\n\n25\n\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine Berechtigung des insoweit \ndarlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers, \n\n26\n\nvgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 20. März 2007 - 3 U 2675/06 -, a. a. O.,\n\n27\n\nfür die in Frage stehende Bezeichnung nicht zu bejahen. Ohne dass es insoweit \neiner konkreten Grenzziehung bedarf, ab wann die Bezeichnung \"Spezialist\" ihre \nBerechtigung erhält, reicht die Tätigkeit des Antragstellers in dem angegebenen \nTätigkeitsfeld, in dem er sich als \"Spezialist\" bezeichnen will, weder von der \nZeitdauer noch von der Zahl der Behandlungen her auch nur annähernd an das Maß \nheran, was insoweit den o.a. Entscheidungen, insbesondere des \nBundesverfassungsgerichts, zu Grunde lag und diese Bezeichnung rechtfertigte. Die \nkieferorthopädische Ausbildungszeit zur Erlangung des Master of Science an der \nDonau-Universität Krems ist insoweit nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um \neinen postgradualen Lehrgang handelt und die Lehrveranstaltungen zum \nakademischen Grad \"Master of Science\" führen, dafür also praktisch \"verbraucht\" \nsind und deshalb darüber hinaus nicht auch für eine Tätigkeit und Bezeichnung als \n\"Spezialist\" nutzbar gemacht werden können. Der Antragsteller ist (erst) seit Anfang \n2004 als niedergelassener Zahnarzt kieferorthopädisch tätig, und zwar zunächst in \nder Gemeinschaftspraxis drs. B. , H. , und seit Anfang 2006 an seinem jetzigen \nPraxissitz in T. . Seine vorgeschaltete Assistentenzeit von Mai 2003 an ist \ninsoweit wegen der unselbständigen Tätigkeit nicht berücksichtigungsfähig. Es fehlt \nsomit an einer für die Bezeichnung \"Spezialist\" unabdingbaren langjährigen \nBerufstätigkeit. Auch die genannten Behandlungsfälle lassen - unabhängig davon, \ndass die Zahlen differieren und eine eindeutige aussagekräftige Zahlengrundlage \nnicht feststellbar ist - nicht erkennen, dass diese in einer diese Bezeichnung \nrechtfertigenden zahlenmäßigen Häufigkeit erfolgt sind. Die in der Bescheinigung \ndes drs. B. vom 22. Februar 2007 genannte Zahl von ca. 6.000 \nkieferorthopädischen Behandlungsfällen bezieht sich auf den Gesamtzeitraum des \nPraxisbetriebs seit Oktober 1997 und ist zudem durch die Anzahl der in der Praxis \ntätigen Zahnärzte zu teilen. Die vom Antragsteller für seine Zeit in der \nGemeinschaftspraxis B. angegebenen Zahlen von ca. 1700 kieferorthopädischen \nBehandlungsfällen pro Quartal, die nicht als absolute Zahl pro Quartal gesehen und \ndeshalb nicht für die gesamte Zeit seiner dortigen Tätigkeit aufaddiert werden \nkönnen, sondern als fortlaufende Behandlungsfälle erscheinen, macht bei \nZugrundelegung der angegebenen 30 % - die Richtigkeit dieses Wertes unterstellt - \nder Fälle in eigener Planung des Antragstellers einen Zahlenwert von ca. 510 pro \nQuartal aus; an anderer Stelle hat der Antragsteller von jährlich über 500 \nAbschlüssen und über 500 Neuaufnahmen kieferorthopädischer Behandlungen \ngesprochen. Bei einer durchschnittlichen Behandlungszeit von ca. 2 - 3 Jahren ist die \nZahl der abgeschlossenen Behandlungen seit Beginn der kieferorthopädischen \nBehandlungstätigkeit des Antragstellers deshalb auch von der zahlenmäßigen \nHäufigkeit her, gemessen an den Zahlenwerten in den o.a. Gerichtsentscheidungen, \nnicht so, dass das Führen der Bezeichnung \"Spezialist\" gerechtfertigt ist. Die im \nRahmen der Qualitätssicherung der Praxis erfolgte Besprechung der \nBehandlungsfälle mit professoralen Kollegen und/oder eine besondere Aktivität im \nRahmen einzelner Behandlungssysteme, die der Antragsteller mit dem System nach \nProf. McNamara und der dabei angewandten Gaumennahterweiterung geltend \nmacht, vermögen dieses Defizit in der zahlenmäßigen Häufigkeit der \nBehandlungsfälle nicht entscheidend zu verändern. \n\n28\n\nDer Antragsteller kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass ein erfolgreicher \nBesuch der Fortbildungseinrichtung APW (Akademie Praxis und Wissenschaft) der \nDeutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit dem Abschluss \n\"Spezialist für Paradontologie\" ende und dass seine Fortbildung zum Master of \nScience intensiver gewesen sei als die bei der APW. Es ist nicht erkennbar, ob \ninsoweit überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, dass die Antragsgegnerin \ndie Bezeichnung \"Spezialist für Paradontologie\" bewusst toleriert oder anerkannt und \ndass der Antragsteller willkürlich mit einer Unterlassungsverfügung überzogen wird. \nDes Weiteren kann der Antragsteller auch nichts zu seinen Gunsten herleiten aus der \nErwähnung der jetzt in Frage stehenden Bezeichnung im Beschluss des Senats vom \n28. September 2006 - 13 B 1190/06 -, weil der Beschluss nur die Bezeichnung \n\"Kieferorthopädische Praxis C. \" betraf und eindeutig keine Aussagen zur \nBerechtigung der jetzigen Bezeichnung enthält.\n\n29\n\nEbenso wie in dem vorgenannten Beschluss ergibt sich der Gemeinwohlbelang, \nder im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG die Untersagung des Führens der fraglichen \nBezeichnung rechtfertigt, daraus, dass der Öffentlichkeit, d. h. den Patienten, nur die \nInformationen durch Zahnärzte \"zugemutet\" werden sollen, die ihnen eine mögliche \nHilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die \ndiesbezüglich statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken und irreführend sind, \nunterbleiben sollen. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen - auch im Hinblick auf Art. 12 \nAbs. 1 GG - gleichfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nUntersagungsverfügung. Die Verfügung betrifft eine Maßnahme im Rahmen der \nBerufsausübung und keine solche der Berufswahl, bei der angesichts der \nunterschiedlichen Auswirkungen u. U. höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit \nder sofortigen Vollziehung zu stellen wären. \n\n30\n\nDem öffentlichen Interesse an der umgehenden Durchsetzung der \nUntersagungsverfügung vorgehende private Interessen des Antragstellers sind nicht \ngegeben. Soweit er auf die negativen Auswirkungen eines notwendigen zweimaligen \nWechsels des Praxisschildes und sonstiger Mittel der Außendarstellung hinweist, ist \nihm vorzuhalten, dass er diese bei einer Vorwegabstimmung mit der Antragsgegnerin \nhätte vermeiden können und dass ihm die fehlende Akzeptanz der Antragsgegnerin \nfür die jetzt in Frage stehende Bezeichnung schon aus dem vorhergehenden, die \nzunächst verwendete Bezeichnung betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren \nbekannt war. Der Antragsteller kann zudem in anderer Art und Weise, z. B. mittels \ndes von der Antragsgegnerin zugestandenen Hinweises auf den \n\"Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie\", auf seine überwiegende Tätigkeit in \ndiesem Sektor hinweisen und - was bereits erfolgt - den erworbenen 'Master of \nScience' angeben, so dass auch in diesem Zusammenhang keine zwingende \nNotwendigkeit anzuerkennen ist, auf sein hauptsächliches Betätigungsfeld gerade \ndurch die fragliche Bezeichnung \"Spezialist für Kieferorthopädie\" aufmerksam \nmachen zu müssen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG, \nwobei es der Senat derzeit bei dem auch vom Verwaltungsgericht festgesetzten \nStreitwert belässt, auch wenn die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 30.000 \nEUR in den o.a. verfassungsgerichtlichen Verfahren Veranlassung geben könnte, \neine höhere Streitwertfestsetzung zu erwägen.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-20/13-b-503-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-20/13-b-503-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261925","retrieved":"2026-07-09 02:28:03.809676+00:00"}}