{"status":"available","doknr":"OLD261950","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0817.9A2238.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-17","aktenzeichen":"9 A 2238/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n269,96 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen \ngemäß § 124 Abs. 2 VwGO dar.\n\n3\n\n1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nDiese sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte deutlich überwiegen, die für eine \nFehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich \nüberwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. \n\n4\n\nAusgehend hiervon liefert die Antragsschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für das \nBestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der allein gerügten Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die in der Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätze seien \nwirksam. Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger, mit denen sie sich im Wesentlichen \ngegen die Höhe des in die Gebührensätze eingeflossenen Verbrennungsentgelts wenden, \ngreifen nicht durch. \n\n5\n\na) Das Vorbringen der Kläger, in den von der AVG kalkulierten und in Rechnung \ngestellten Verbrennungsentgelten seien im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA sowie \nder Vergabe der Wartungsarbeiten Kostenansätze enthalten, die korruptionsbedingt überhöht \nseien, führt nicht weiter. \n\n6\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Gebührensatz lediglich im \nErgebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und \ndemzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen. \nEs ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der \nGebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233.\n\n8\n\nDemgemäß kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die Kalkulation der AVG geprüft \nhat oder nicht. Entscheidend ist allein, ob der vom Beklagten angesetzte Verbrennungspreis \nnach dem Kenntnisstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - 9 A 3834/02 -, juris, vom \n24. September 2001 - 9 A 4092/00 -, sowie Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -\n,\n\n10\n\nzu Recht eingestellt worden ist.\n\n11\n\nDass der Beklagte seiner Pflicht zur Prüfung des vom Fremdleister in Rechnung gestellten \nVerbrennungsentgeltes möglicherweise weder bei der Erstellung der Gebührenkalkulation für \ndas Jahr 1999 noch bei der Aufstellung der Nachberechnung als Grundlage der neu gefassten \nGebührensatzung im Jahre 2001 ausreichend nachgekommen ist, rechtfertigt keine \nVerschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes. Vielmehr ist allein danach zu \nfragen, ob sich das Ergebnis für den Gebührensatz bei ordnungsgemäß durchgeführter \nPrüfung zu Gunsten der Kläger verändert hätte. Die demgegenüber vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes führt letztlich dazu, \njede noch so sorgfältig erstellte Nachberechnung dem Risiko auszusetzen, aufgrund späterer \nErkenntnisse rechtswidrig zu werden. Hierfür gibt es nach Einschätzung des beschließenden \nGerichts keinen rechtfertigenden Grund.\n\n12\n\nDarüber hinaus liegen in den Fällen der Vorauskalkulation regelmäßig noch keine \nendgültigen Werte fest, d.h. es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese ist wie \nErmessensentscheidungen lediglich darauf zu überprüfen, ob Prognosefehler vorliegen (z.B., \nob die Verwaltung die richtigen Maßstäbe zu Grunde gelegt hat). Im Falle einer - hier \nvorliegenden - Nachkalkulation sind, soweit die Zahlen feststehen, die ordnungsgemäß \nermittelten tatsächlichen Werte einzusetzen. Soweit die Zahlen noch nicht feststehen, ist das \neinzusetzen, was im Zeitpunkt der Nachkalkulation bekannt ist oder bekannt sein muss.\n\n13\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 20010/99 - (im Verfahren gleichen \nRubrums, vom Senat entschieden durch Beschluss vom heutigen Tag - 9 A 2239/03 -).\n\n14\n\nDas Ergebnis für den Gebührensatz hätte sich bei ordnungsgemäß durchgeführter Prüfung \nnicht zu Gunsten der Kläger verändert. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die neu \ngefasste Gebührensatzung für das Gebührenjahr 1999 im September 2001 war der Einfluss \nvon Korruptionsgeldern in die vom Fremdleister in Rechnung gestellten \nVerbrennungsentgelte weder objektiv bekannt noch musste er bekannt sein. Mit den \nBeteiligten und dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über die neu gefasste Satzung am 11. September 2001 für den Rat objektiv \nkein Anhaltspunkt dafür vorlag, dass bzw. inwieweit im Zusammenhang mit dem Bau der \nRMVA sowie der Vergabe der Wartungsarbeiten nach LSP nicht berücksichtigungsfähige \nSchmiergelder geflossen sind, die sich auf die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenpositionen bei \nder Kalkulation der AVG ausgewirkt haben. Der Rat insgesamt hat vielmehr erst Ende \nFebruar/Anfang März 2002 aus der Presse vom Spendenskandal erfahren. Die etwaige frühere \nKenntnis einzelner Ratsmitglieder aufgrund ihrer Verstrickung in den Spendenskandal oder \nwegen ihnen ausgestellter fingierter Spendenquittungen begründet keine Kenntnis des Rates \nals Beschlussorgan. Demgemäß ist - bezogen auf bestechungsbedingt überhöhte \nVerbrennungsentgelte - rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Satzungsbeschluss nach wie \nvor das für 1999 vereinbarte Verbrennungsentgelt, das gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des \nEntsorgungsvertrages nach Maßgabe der LSP zu kalkulieren war, zugrunde gelegt wurde. \n\n15\n\nVor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen kommt es insbesondere weder auf die \nvon den Klägern in den Blick genommene Höhe der Schmiergeldzahlungen noch darauf an, \nob neben den Investitionskosten für den Bau der RMVA auch die laufenden Betriebskosten \nvon Bestechungsgeldern beeinflusst sind.\n\n16\n\nb) Die Rüge der Kläger, die RMVA sei unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs für den aus \ndem Stadtgebiet L. stammenden Restmüll überdimensioniert, führt ebenfalls nicht auf \nernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. So räumen die \nKläger selbst ein, dass die vom Stadtrat des Beklagten beschlossene Kapazität für die RMVA \nvon 421.400 t/a im Ergebnis richtig gewesen ist, wenngleich sich die Ist-Zahlen für Hausmüll \nund Gewerbeabfälle im Streitzeitraum anders entwickelt hätten als prognostiziert. Das weitere \nZulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die tatsächliche Kapazität der RMVA die für die \nVerbrennung von 412.400 t/a erforderliche Kapazität in rechtlich erheblichem Umfang \nübersteigt und deshalb in das Verbrennungsentgelt überhöhte Ansätze eingeflossen sind.\n\n17\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine von der \nGemeinde getrennte Gesellschaft eine Müllverbrennungsanlage baut, für die Frage der \nOrdnungsmäßigkeit der Vorauskalkulation des Verbrennungspreises durch den Fremdleister \ndie von den Klägern in den Vordergrund gerückte Frage der Überdimensionierung der \nVerbrennungsanlage im Hinblick auf den zu erwartenden oder zu prognostizierenden \nMüllmengenanfall im Bereich des Beklagten unmittelbar keine Rolle spielt. Die Anlage ist \nEigentum des Fremdleisters, eines Dritten. Es ist seine Sache, ob er die für seine betrieblichen \nLeistungen erforderliche Anlage zu groß oder zu klein plant. Allerdings werden nach Nr. 4 \nAbs. 1 LSP im Rahmen der Kalkulation die Kosten aus Menge und Wert der für die \nLeistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt. \nNach Nr. 4 Abs. 2 LSP sind in Preisermittlungen aufgrund von Selbstkosten nach Art und \nHöhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur \nErstellung der Leistung entstehen. Insoweit sind die zum Zeitpunkt der Planung der RMVA \nerkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der seinerzeit erstellten Gutachten (z. B. ITU, \nHamburg) maßgeblich.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2002 - 9 A 5580/00 - sowie Urteil vom \n5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, NVwZ-RR 2002, 223.\n\n19\n\nAusgehend hiervon weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstliche Zweifel an der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht feststellbar, dass die RMVA in beachtlichem \nMaß größer geplant und errichtet worden sei als für eine wirtschaftliche Betriebsführung \naufgrund des zur Zeit der Planung absehbaren Bedarfs der Stadt L. erforderlich. \nInsbesondere ist nicht dem Vortrag der Kläger zu folgen, dass die RMVA eine \nVerbrennungskapazität von bis zu 850.000 t/a besitzt. Die Kläger stellen in diesem \nZusammenhang schon nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Planung, sondern auf die \ntatsächliche Entwicklung der Restmüllentwicklung in den Jahren 1998 bis 2001 ab. Darüber \nhinaus führen sie eine von der Bezirksregierung L. in der 8. Sitzung des Regionalrats am \n12. Juli 2002 erteilte Auskunft an. Allerdings belegen sie die herangezogene Auskunft nicht \nnäher, geschweige denn, dass sie die in den Raum gestellte Zahl von 850.000 t/a in \nirgendeiner Weise näher konkretisierten. Der in den Gerichtsakten befindlichen Tischvorlage \nfür die Sitzung (Beiakte 19) ist die Zahl jedenfalls nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass \ndie Kläger den Einfluss der Veränderung des Heizwertes angelieferter Abfälle auf die \nKapazität der RMVA vollständig ausblenden.\n\n20\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA \n(Beiakte 21).\n\n21\n\nNäherer Ausführungen zur behaupteten Verbrennungskapazität hätte es zudem \ninsbesondere deswegen bedurft, weil die RMVA (ausgehend von den ermittelten Heizwerten) \neine Höchstkapazität von 569.400 t/a besitzt.\n\n22\n\nVgl. die Tischvorlage für die 8. Sitzung des Regionalrats am 12. Juli 2002 (Beiakte 19) \nsowie LT NRW-Drucks. 13/2648, Anlage.\n\n23\n\nDessen ungeachtet ist die seinerzeit angestrebte Jahreskapazität eine Höchstlastkapazität. \nSie setzt voraus, dass sämtliche Verfahrensketten das ganze Jahr über ununterbrochen mit \nVolllast gefahren werden können und zur Verfügung stehen. Erfahrungsgemäß führen - wie \nvom Verwaltungsgericht angenommen - Abschaltvorgänge und Stilllegungszeiten infolge \nauftretender Betriebsstörungen oder notwendiger wiederkehrender Wartungsmaßnahmen \ndazu, dass nur ein Bruchteil der Volllast-Jahreskapazität tatsächlich zur Verfügung steht.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001, a.a.O.\n\n25\n\nIhre Einschätzung, dass Revisionstage und Ausfallzeiten der RMVA sowie gesunkene \nHeizwerte die ihrer Meinung nach vorliegende Überkapazität der RMVA nicht begründen, \nmachen die Kläger gemessen an den vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend plausibel. \nInsbesondere verfängt ihr Hinweis nicht, die tatsächliche Verfügbarkeit der Anlage betrage \n95 %. Es kommt nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit im laufenden Betrieb an, sondern \ndarauf, von welcher Verfügbarkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Planung der \nRMVA bei wirtschaftlicher Betriebsführung ausgegangen werden durfte. Die Kläger führen \nauch keine nähere Begründung für ihre Auffassung an, dass die Auswirkungen des \nVermeidungs- und Verwertungsgebots des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-\n/AbfG) aus dem Jahre 1994 in der Vorprojektstudie der AVG nicht ausreichend berücksichtigt \nworden sei. Das gilt auch insoweit, als die Kläger meinen, zum Zeitpunkt der \nVorprojektstudie sei bereits absehbar gewesen, dass Gewerbetreibende aufgrund des KrW-\n/AbfG den in ihren Betrieben anfallenden Abfall zur Verwertung anderweitig würden \nentsorgen können. Die von den Klägern in den Vordergrund gerückte Tatsache des \nInkrafttretens des Gesetzes vom 27. September 1994 (am 6. Oktober 1996) spielt dabei keine \nausschlaggebende Rolle. Entscheidend ist, dass die Kläger jegliche Unwägbarkeit hinsichtlich \nder tatsächlichen Folgen des KrW-/AbfG und ihres Umfangs ausblenden und hinsichtlich der \nErkennbarkeit für den Fremdleister bzw. den Beklagten nichts Konkretes vorbringen.\n\n26\n\nBei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass die verantwortlichen Stellen bei der \nPlanung von Kapazitäten von Abfallbeseitigungsanlagen das Inkrafttreten der Dritten \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz vom 14. Mai 1993 (Technische \nAnleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen) \nzum 1. Juni 1993 zu berücksichtigen hatten. Hiernach war die Ablagerung unvorbehandelter, \norganisch belasteter Abfälle so schnell wie möglich zu beenden. \n\n27\n\nVor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen erweisen sich die übrigen in diesem \nZusammenhang angestellten Überlegungen der Kläger als nicht weiterführend. Das gilt \ninsbesondere für ihre Vermutung, die niedrigeren Heizwerte seien auf die Verbrennung von \nFremdmüll zurückzuführen, dessen Zusammensetzung und Heizwertqualitäten bislang \nunbekannt seien. Auch insoweit stellen die Kläger - abgesehen von allem Weiteren - nicht den \nerforderlichen Bezug zur Erkennbarkeit derartiger Gesichtspunkte bei der seinerzeitigen \nPlanung der RMVA her. Dass der Rat des Beklagten durch Beschluss vom Juli 2002 die \nVerwaltung beauftragt haben soll, die ihm vorgelegten Entscheidungsgrundlagen für den Bau \nder RMVA mit einer Kapazität von 421.400 t/a einer gesonderten Schlüssigkeitsprüfung \ndurch geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und durch technische Sachverständige zu \nunterziehen, führt schließlich auch nicht weiter. Der bloße Hinweis auf ein in Auftrag \ngegebenes Gutachten mit Blick auf die vorstehenden Darlegungen weckt keine ernstlichen \nZweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Demgemäß \nwar dem Antrag auf Anforderung des Gutachtens beim Beklagten nicht nachzugehen. Nach \nalledem kann auf sich beruhen, ob das Zulassungsvorbringen der Kläger die erforderlichen \nDarlegungen dazu enthält, ob bzw. inwieweit die auf die von ihnen gerügte Überkapazität \nentfallenden Kosten in rechtlich erheblichem Umfang Auswirkungen auf den Gebührensatz \ngehabt hätten.\n\n28\n\nc) Unergiebig ist die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht sei nicht der Frage \nnachgegangen, ob der fast vierfach höhere Selbstkostenpreis für die Gebührenzahler als Folge \nder Korruption den niedrigen Dumpingpreis für Fremdmüllanlieferer (60 EUR pro Tonne \nverbrannten Mülls) ermöglicht habe und demgemäß willkürlich festgesetzt worden sei. Die \nKläger setzen sich in diesem Zusammenhang schon nicht mit den Erwägungen des \nangefochtenen Urteils auseinander, die von der AVG gewählte Berechnungsmethode sei für \ndie L1. Gebührenzahler günstiger gewesen, solange nicht zu erwarten gewesen sei, dass \ndie AVG von Fremdanlieferern Einnahmen von mehr als 9.845.000 DM netto (353,54 DM/t \nVerbrennungspreis x 27.500 t) erzielt oder in der Kalkulation durch Verbrennung von \nFremdabfällen verursachte Kosten in einer Höhe enthalten gewesen seien, die den Vorteil \ndurch den höheren Divisor überstiegen. Stattdessen verweisen sie ohne nähere \nSubstantiierung allgemein auf einen angeblichen Dumpingpreis für Fremdmüllanlieferer von \n60 EUR pro Tonne verbrannten Mülls. \n\n29\n\nWelche weitergehende Bedeutung die etwaige wirtschaftliche Verflechtung eines privaten \nEntsorgers (Fa. U. ) mit der AVG sowie staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren \nhaben sollen, ist nicht konkretisiert.\n\n30\n\nd) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich \nauch nicht aus dem Vorbringen der Kläger zu unterbliebenen Ausschreibungen. Soweit sie \nzunächst unter Hinweis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen \nOberverwaltungsgerichts,\n\n31\n\nvom 24. Juni 1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135, \n\n32\n\nauf die fehlende Ausschreibung bei der Gründung der AVG verweisen, genügt das \ndiesbezügliche Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \nDie Kläger behaupten lediglich im Anschluss an die vorerwähnte Rechtsprechung des \nSchleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts eine Benachteiligung der Gebührenzahler \ninfolge eingeschränkten oder ausgeschlossenen Wettbewerbs. Derartiges führt nicht auf \nernstliche Zweifel. Das gilt um so mehr, wenn - wie hier - in dem in Bezug genommen Urteil \nausdrücklich die abweichende Auffassung des Senates angeführt wird, wie sie aus dem \nTeilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2221/93 -, NVwZ 1995, 1238, hervorgeht. Mit dieser \nSenatsrechtsprechung setzen sich die Kläger nicht auseinander. \n\n33\n\nDarüber hinaus gehen die Kläger nicht auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, es \nsei weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die Person des privaten Mitgesellschafters \nAuswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren haben könne; in die Kalkulation der Entgelte \nfür bezogene Fremdleistungen und damit mittelbar in die Gebühren dürften lediglich die \nKosten einfließen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung \nentstünden. \n\n34\n\nUnergiebig ist des Weiteren die Rüge, bei der Auftragsvergabe zum Bau der RMVA sei \nkeine europaweite, sondern lediglich eine beschränkte Ausschreibung erfolgt. Nach der \nRechtsprechung des Senats führen fehlende Ausschreibungen nicht zwangsläufig zur \nNichtigkeit abgeschlossener Verträge. Sie schließen mithin die Berücksichtigungsfähigkeit \ndaraus entstehender Kosten nicht grundsätzlich aus. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2002 - 9 A 4766/99 -, m.w.N.\n\n36\n\nEtwaige Fehler bei der Ausschreibung sind für die Gebührenkalkulation im Übrigen \ngrundsätzlich unerheblich. Etwas anderes gilt zum einen, wenn die vom beauftragten \nUnternehmen in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen \nstehen und demgemäß mit den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips unvereinbar sind. Fehler \nbei der Ausschreibung sind für die Gebührenkalkulation zum anderen dann erheblich, wenn \nsich die Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende \nMaßnahme darstellt, die sich der Sache nach nicht mehr mit dem weiten \nOrganisationsermessen des Entsorgungsträgers in Einklang bringen lässt, seine Aufgabe \nentsprechend seinen Zweckmäßigkeitserwägungen durchzuführen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3341/98 -.\n\n38\n\nHierfür bietet das Zulassungsvorbringen keinen konkreten Anhaltspunkt. Die Kläger \nbegründen insoweit ihre Behauptung nicht näher, die Auftragsvergabe stelle sich als rein \nwillkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme dar, die mit dem weiten \nOrganisationsermessen des Beklagten nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Der pauschale \nHinweis auf ein der Beklagten vorliegendes Gutachten, wonach Manipulationen bei der \nAuftragsvergabe dazu geführt hätten, dass eine andere als die letztlich beauftragte Firma den \nAuftrag hätte erhalten müssen, legt die Voraussetzungen für eine rein willkürliche \nAuftragsvergabe nicht dar. Das gilt auch insoweit, als die Kläger auf die dem Auftragnehmer \nzugebilligte Preisgleitklausel verweisen.\n\n39\n\nDie in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung, der Rat des Beklagten sei \nentgegen den Vorschriften der Gemeindeordnung hinsichtlich der Verteuerung bzw. des \nGesamtbetrags der Kosten für den Bau der RMVA nicht beteiligt worden, setzt sich schon \nnicht mit den einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Das \nVerwaltungsgericht hat angenommen, ein derartiger Verstoß hätte allenfalls zur Folge, dass \ndie Stadt L. an die für den Auftrag abgegebene Bürgschaftserklärung nicht gebunden wäre. \nDerartiges habe keine Auswirkungen auf die Bindung der Stadt L. an den mit der AVG \nabgeschlossenen Entsorgungsvertrag als Grundlage für die Erhebung von \nVerbrennungsentgelten oder die Bindung der AVG an ihren Vertrag mit der Firma \nSteinmüller, der die Höhe der der Stadt L. durch die AVG in Rechnung zu stellenden \nVerbrennungsentgelte wesentlich beeinflusst. \n\n40\n\ne) Schließlich führt die Rüge nicht weiter, die Nutzer der städtischen Deponie \"Vereinigte \nVille\" seien anteilig an den Verbrennungskosten zu beteiligen. In diesem Zusammenhang \nlässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, welche genauen Auswirkungen eine - \nwie auch immer geartete - Beteiligung der Nutzer dieser städtischen Deponie an den \nVerbrennungskosten und damit letztlich auf die Abfallentsorgungsgebühren im Streitzeitraum \nhätte. Derartige Erwägungen wären erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht \nangenommen hat, die Verteilung der in die Nachberechnung eingestellten Kosten sei im \nErgebnis nicht zu beanstanden, auch soweit es um die fehlende Beteiligung der gegenwärtigen \nNutzer der Deponie \"Vereinigte Ville\" an den Verbrennungskosten durch den Beklagten gehe. \n\n41\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs.2 Nr. 2 VwGO entnehmen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des \nRechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher \nSchwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären \nund entscheiden lassen, sondern erst in einem Berufungsverfahren. Aus den vorstehenden \nGründen zeigen die Darlegungen der Kläger die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht auf. \n\n42\n\n3. Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In der Antragsschrift wird \nschon nicht, wie erforderlich, eine allgemeine Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige \nTatsachenfrage aufgeworfen, die im erstrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zu \nklären wäre. Eine abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die Ausführungen der \nAntragsschrift geboten, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu,\n\n43\n\nsoweit es um die Nachvollziehbarkeit der berechneten Müllgebühren und der \nVerbrennungsentgelte in einem besonders schwerwiegenden Korruptionsskan-dal gehe \nund\n\n44\n\nda das vorliegende Urteil bei Eintreten seiner Rechtskraft landesweit eine Ermutigung für \ndie Bauherrn und Betreiber von Müllverbrennungsanlagen oder andere Entsorgungsanlagen \nwäre, bei der Berechnung der Entgelte nach Belieben und Willkür zu verfahren.\n\n45\n\nAus den unter Nr. 1. dargelegten Gründen kommt es im Streitfall auf die Auswirkungen \netwaiger Korruptionen im Zusammenhang mit dem Bau oder dem Betrieb der RMVA nicht \nan.\n\n46\n\n4. Die Ausführungen der Kläger zeigen schließlich nicht auf, dass die Voraussetzungen \ndes Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung) vorliegen. Die gerügte \nDivergenz zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni \n1998 - 2 L 113/97 -, a.a.O., führt schon deswegen nicht weiter, weil dieses Gericht im \nStreitfall ohnehin nicht divergenzerheblich sein kann. Im Übrigen lässt sich der Antragsschrift \nnicht entnehmen, von welchem abstrakten Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts (vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188) das \nVerwaltungsgericht abgewichen sein soll. Gleiches gilt, soweit die Kläger rügen, das \nVerwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 - falsch \nausgelegt. Im Übrigen bezeichnen die Kläger keine das angefochtene Urteil tragenden \nRechtssätze, die von ebensolchen in den vorerwähnten Entscheidungen abweichen. \nUnabhängig davon begründet eine etwaig fehlerhafte Rechtsanwendung grundsätzlich - so \nauch hier - keine Abweichung. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n48\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-17/9-a-2238-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-17/9-a-2238-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261950","retrieved":"2026-07-09 02:28:05.930361+00:00"}}