{"status":"available","doknr":"OLD262024","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0815.7B554.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"7 B 554/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie Sache ist nicht auf den Antrag der Antragsteller in entsprechender \nAnwendung von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht \nzurückzuverweisen. Ob die Voraussetzungen, unter denen eine Zurückverweisung \nausgesprochen werden darf, im vorliegenden Fall überhaupt vorliegen, bedarf keiner \nweiteren Erörterung. § 130 Abs. 2 VwGO eröffnet dem Senat zwar die Möglichkeit zu \neiner Zurückverweisung bei Vorliegen der gesetzlichen \nTatbestandsvoraussetzungen, eine Pflicht zur Zurückverweisung besteht jedoch \nnicht.\n\n4\n\nVgl. bereits zu § 130 VwGO a.F.: BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1988 - \n7 B 15.88 -, NVwZ-RR 1988, 125.\n\n5\n\nVon dieser Möglichkeit macht der Senat schon mit Blick auf den Charakter des \nvorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Gebrauch, zumal \ndie Sache ohne weiteres entscheidungsreif ist.\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt auch keinen Anlass, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsteller auf einstweiligen \nRechtsschutz im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n8\n\nGegenüber der strittigen Feuerbestattungsanlage (Krematorium) könnten sich die \nAntragsteller nicht auf eine Verletzung des sog. Gebietsgewährleistungsanspruchs \nberufen. Es könne dahinstehen, ob die Anlage in dem festgesetzten Gewerbegebiet \nals Gewerbebetrieb allgemein zulässig sei, jedenfalls habe sie gemäß § 31 Abs. 1 \nBauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können. \nKrematorien mit Pietätsräumen, die als Orte für Ruhe, Besinnung und innere Einkehr \ndienten, könnten in Gewerbegebieten als Anlagen für kirchliche, kulturelle oder \nsoziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein. Auch eine Verletzung des in § 15 \nBauNVO verankerten Gebots der Rücksichtnahme lasse sich nicht feststellen. Die \nGrenzwerte der 27. BImSchV würden beim Betrieb der Anlage eingehalten. Mit \nunzumutbaren Lärmeinwirkungen sei am Grundstück der Antragsteller nicht zu \nrechnen. Auch im Übrigen sei die strittige Anlage blickdicht abgeschirmt.\n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die rechtlich tragenden \nErwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu erschüttern.\n\n10\n\nDie Bewertung des strittigen Vorhabens der Beigeladenen als einer im \nGewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlage für kulturelle Zwecke unterliegt \nbei summarischer Prüfung keinen Bedenken.\n\n11\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seiner von der Beschwerde \nangesprochenen Rechtsprechung\n\n12\n\n- BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BRS 69 Nr. 69 -\n\n13\n\nlediglich entschieden, dass ein Krematorium mit einem Pietätsraum, der es \nTrauergästen ermöglichen soll, in einem würdevollen, dem Anlass angemessenen \näußeren Rahmen von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen, jedenfalls nach \nderzeitiger Anschauung über den Umgang mit den Verstorbenen in einem \nGewerbegebiet nicht allgemein zulässig ist. Eine ausdrückliche Aussage zur \nausnahmsweisen Zulässigkeit solcher Einrichtungen als Anlagen für kulturelle \nZwecke hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen. Allerdings hat es \nimmerhin hervorgehoben, dass in Gewerbegebieten etwa auch Anlagen für kirchliche \nZwecke, die als Orte für Ruhe, Besinnung und innere Einkehr zu werten sind, \nausnahmsweise zulässig sein können. Hiervon ausgehend erscheint dem Senat in \nÜbereinstimmung mit der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung\n\n14\n\n- vgl.: BayVGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - 15 BV 04.576 -, BRS 69 Nr. 68, sowie \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 8 B 11345/05 -, BRS 69 \nNr. 70 -\n\n15\n\ndie vom Verwaltungsgericht bejahte ausnahmsweise Zulässigkeit von \nKrematorien mit Pietätsraum in einem Gewerbegebiet durchaus vertretbar.\n\n16\n\nSo im Ergebnis auch: Gatz in jurisPR-BVerwG 11/2006 Anm. 3 zu BVerwG, \nBeschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -.\n\n17\n\nDass es sich im vorliegenden Fall um eine solche Anlage handelt, unterliegt \nkeinem Zweifel. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung zu der strittigen \nAnlage stellt sich der Betriebsablauf der Einäscherung wie folgt dar:\n\n18\n\n\"Der/die Verstorbene wird im Sarg durch den Bestattungsunternehmer zum \nKrematorium gebracht. Hier werden außerdem alle erforderlichen Dokumente an die \nMitarbeiter des Krematoriums übergeben. Der/die Verstorbene wird zunächst im \nKühlraum aufbewahrt. Nach der gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Leichenschau \ndurch einen Amtsarzt wird der/die Verstorbene mit dem Sarg im Ofen eingeäschert. \nAngehörige haben die Möglichkeit, während der Einäscherung anwesend zu sein. \nSie verweilen zu dieser Zeit im dafür vorgesehenen Abschiedsbereich (durch eine \nGlasscheibe vom Ofenraum getrennt).\n\n19\n\nNach der Einäscherung erhält der Bestatter die Urne zur Weiterleitung an den \nFriedhof oder es erfolgt eine Übersendung der Urne an die Gemeinde, in welcher die \nBeisetzung erfolgt.\"\n\n20\n\nFür diesen Betriebsablauf ist nach den genehmigten Bauzeichnungen ein \ngesonderter Raum \"Abschiednahme\" mit einer Größe von rd. 30 qm vorgesehen, der \nden Hinterbliebenen ersichtlich einen Abschied in würdiger Weise ermöglichen soll \n(vgl. auch § 15 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes - BestG NRW vom 17. Juni 2003; \n(GV. NRW. S. 313).\n\n21\n\nDafür, dass der Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller durch die hier \n- nach dem Vorstehenden fehlerfrei - erfolgte ausnahmsweise Zulassung der \nFeuerbestattungsanlage deshalb verletzt worden wäre, weil bereits mehrere weitere \nAusnahmen zugelassen worden sind, gibt die Beschwerde keinen hinreichenden \nAnhalt. Die insoweit angesprochenen Nutzungen für einen Kindergarten, eine \nMusikschule und eine Saunalandschaft, deren Standorte nicht näher spezifiziert \nwurden, lassen auch nicht ansatzweise erkennen, dass die hier durch verschiedene \nBebauungspläne ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete nicht mehr ihrem \neinschlägigen Gebietscharakter gerecht werden. So führen die Antragsteller auf \nSeite 10 ihrer Antragsschrift selbst aus, ein mit einer Trauerhalle ausgestattetes \nKrematorium stelle \"im Gewerbepark E. - und insbesondere auch in dessen hier \nbetroffenem östlichen Bereich - einen von der Zweckbestimmung her nicht zu \nrechtfertigenden Fremdkörper dar, der mit den rundum anzutreffenden gewerblichen \nund industriellen Nutzungen schon von Grundsatz her nicht in Einklang zu bringen\" \nsei. Ergänzend weisen sie auf zahlreiche typische Gewerbebetriebe \"in der \nunmittelbaren Umgebung des Krematoriumsstandorts\" hin, nämlich insgesamt sieben \nGewerbebetriebe, und keine einzige nur ausnahmsweise zulässige Nutzung. Davon, \ndass eine intensive Prüfung, ob der Rechtsanspruch der Antragsteller auf \nGebietsgewährleistung nicht durch eine plangefährdende Genehmigungspraxis \ngefährdet und letztlich verletzt werde, durch das Verwaltungsgericht \"pflichtwidrig \nunterblieben\" sei, kann angesichts dessen keine Rede sein.\n\n22\n\nEs ist auch keineswegs \"festzustellen, dass die Vorinstanz die \nplanungsrechtliche Generalklausel des § 15 Abs. 1 BauNVO rechtsfehlerhaft zur \nAnwendung gebracht\" hätte. Insoweit kommt es im vorliegenden Verfahren \nausschließlich darauf an, ob das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben den \nAntragstellern gegenüber rücksichtslos ist, denn nur hieraus können die \nAntragsteller, wenn der Gebietsgewährleistungsanspruch - wie dargelegt - nicht \ngreift, nachbarliche Abwehrrechte herleiten.\n\n23\n\nDafür, dass die Antragstellerin zu 1. als im Gewerbegebiet ansässiger Betrieb \nbzw. der Antragsteller zu 2. als dort wohnender Geschäftsführer unzumutbaren \nRauch- und Geruchsimmissionen durch das Krematorium ausgesetzt wären, sind \nauch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dargetan. Unzumutbare \nBeeinträchtigungen der Antragsteller liegen angesichts der deutlichen Abstände ihres \nBetriebs bzw. ihres Wohnhauses zum strittigen Krematorium von über 100 m sowie \nmit Blick auf die dazwischen liegende Bebauung auch eher fern. Ferner hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, es gebe keine baurechtlich \nrelevanten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller - und nur diese - wegen der \nNutzung des Krematoriums mit beschränkenden Auflagen für ihren Betrieb zu \nrechnen hätten. Substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass gerade ihr Betrieb mit \nEmissionen verbunden wäre, die den Nutzern des Krematoriums nicht zuzumuten \nwären und deshalb die Gefahr von Einschränkungen ihres Betriebs \nheraufbeschwören könnten, haben die Antragsteller mit der Beschwerde nicht \ndargetan. Ihr bloßer Hinweis, dass \"auch im Betrieb der Antragstellerin zu 1) \nproduziert und montiert wird, was mit Lärm, Schweißarbeiten und Erschütterungen \nverbunden\" sei, lässt nicht erkennen, dass in über 100 m Entfernung im Krematorium \nnoch Auswirkungen zu spüren sein können, die den dort verweilenden Trauergästen \nnicht zuzumuten wären und deshalb die Gefahr von Einschränkungen des Betriebs, \nin dem nach den Angaben auf Seite 2 der Antragsschrift Fertigteile für Roboter \nhergestellt, vermarktet und ausgeliefert werden, heraufbeschwören könnten. Auf die \nAuswirkungen anderer im Umfeld des Krematoriums ansässiger Gewerbebetriebe \nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n24\n\nSchließlich ist rechtlich unerheblich, ob im Gewerbegebiet ansässige Betriebe \nbzw. deren Inhaber einer Ansiedlung des Krematoriums der Beigeladenen \nzugestimmt oder dem widersprochen haben. Die Zulässigkeit von baulichen \nNutzungen in den hier festgesetzten Baugebieten hängt nicht von Zustimmungen der \nNachbarn ab, sondern ausschließlich davon, ob die normativen Voraussetzungen der \nBauNVO in Verbindung mit dem einschlägigen Bebauungsplan erfüllt sind.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-15/7-b-554-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-15/7-b-554-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262024","retrieved":"2026-07-09 02:28:12.720150+00:00"}}