{"status":"available","doknr":"OLD262023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0815.21D.A3599.06BDG.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"21d A 3599/06.BDG","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche \nTenor (1. Absatz) wie folgt neu gefasst wird:\n\n„Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.\" \n\nDer Beklagten wird bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, \nlängstens für die Dauer von 12 Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 % des \nRuhegehalts bewilligt, das ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung \nzustände.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 30. September 1954 in L. geborene Beklagte trat nach dem Besuch der \nVolksschule und der Realschule, die sie 1971 mit der Mittleren Reife abschloss, am 1. August \n1971 als Angestellte in den Dienst der ehemaligen Deutschen Bundespost bei dem \nFernmeldeamt in L. .\n\n3\n\nNach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Fernmeldedienst (Fachbereich Fn) \nwurde sie mit Wirkung vom 1. November 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zur Fernmeldeassistentin ernannt. Sie wurde am 21. Dezember 1977 zur \nFernmeldesekretärin und am 24. Juni 1980 zur Fernmeldeobersekretärin ernannt. Mit \nWirkung vom 30. September 1981 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit \nverliehen. Sie wurde am 5. Juli 1991 zur Fernmeldehauptsekretärin und zuletzt am 19. Juli \n2001 zur Fernmeldebetriebsinspektorin befördert.\n\n4\n\nDie Beklagte wurde ab 1990 als Mitarbeiterin im Geschäftszimmer der Baubezirke , \nbzw. des Fernmeldeamts L. bzw. der Niederlassung L. eingesetzt, wobei ihr Dienstort \nI. war. Infolge der Zusammenlegung von Baubezirken wurde sie ab Mai 1999 im \nGeschäftszimmer des Baubezirks am Dienstort L. eingesetzt. Aufgrund einer \nUmstrukturierung der Baubezirke wurde sie zum 1. August 2000 zu der neuen \nTechnikniederlassung E. versetzt und dort dem Geschäftszimmer des Baubezirks am \nDienstort L. zugewiesen. Ende August 2003 wurde sie wegen disziplinarer Vorwürfe \nvorläufig des Dienstes enthoben. Mit Wirkung vom 1. November 2003 wurde sie zu W. \nin L. versetzt. Nach Einleitung und Durchführung des Zurruhesetzungsverfahrens wurde sie \ndurch Verfügung des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 22. Mai 2006 mit Ablauf \ndes Monats Mai 2006 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das \nVersorgungsamt L. erkannte durch Bescheide vom 24. März 1994 und 14. Juli 2005 \ngesundheitliche Beeinträchtigungen der Beklagten an und setzte den Grad der Behinderung \n(GdB) auf 30 und zuletzt auf 40 fest. Über einen weiteren Verschlechterungsantrag der \nBeklagten ist bisher nicht entschieden.\n\n5\n\nDie Beklagte erhielt nach Maßgabe der Postleistungszulagenverordnung in dem Zeitraum \nvon 1991 bis 1999 aufgrund ihrer dienstlichen Leistungen wiederholt Leistungszulagen in \nunterschiedlicher Höhe (monatlich zwischen 132,-- und 290,-- DM). Ende Juni 2000 wurde \nihr für besondere Leistungen eine Belohnung in Höhe von 900,-- DM gewährt. Die \ndienstlichen Leistungen der Beklagten wurden 1994 mit der Gesamtnote A = 2, 1997 mit der \nGesamtnote „tritt hervor\", zum 31. Mai 2000 mit dem Gesamtergebnis „erfüllt die \nAnforderungen voll\" und zum 1. Oktober 2002 sowie zum 1. August 2003 jeweils mit dem \nGesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht\" beurteilt.\n\n6\n\nDie 1973 geschlossene Ehe der Beklagten wurde 1995 rechtskräftig geschieden, nachdem \ndie Ehe bereits seit 1990 gescheitert und der Scheidungsantrag Anfang 1991 rechtshängig \ngeworden war. Die Beklagte erhielt das Sorgerecht für die aus der Ehe stammende 1984 \ngeborene Tochter.\n\n7\n\nIn der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung haben die Beklagte und ihr \nProzessbevollmächtigter im wesentlichen folgende Angaben zu den derzeitigen persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht: Sie lebe weiterhin mit ihrem Lebensgefährten \nB. M. zusammen. Sie bewohnten eine 82 qm große Eigentumswohnung, die in ihrem \njeweiligen Miteigentum stehe. Der Kaufpreis für die am 1. September 2002 erworbene \nEigentumswohnung habe ca. 120.000 Euro betragen. Die Wohnung sei zu 90 v. H. \nfremdfinanziert und erfordere monatliche Zahlungen von insgesamt 1.000 Euro. Ihre Tochter \nhabe die Ausbildung als Bürokauffrau bei der M1. abgeschlossen und arbeite dort. Sie \nbeabsichtige allerdings, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um ein Lehramtsstudium \naufzunehmen. Das Gehalt ihrer Tochter sei ihr nicht bekannt. Die Tochter wohne weiterhin in \nihrem Haushalt, werde von ihr beköstigt und erhalte auch die eine oder andere Zuwendung. \nSie habe neben ihren beamtenrechtlichen Bezügen keine sonstigen Einkünfte. Eine \nFestsetzung der Versorgungsbezüge sei bisher nicht erfolgt. Die Telekom habe ihr \nfernmündlich mitgeteilt, dass die monatlichen Versorgungsbezüge ca. 1.100 bis 1.200 Euro \n(vor Steuern) betragen würden.\n\n8\n\nDie Beklagte ist disziplinarrechtlich oder strafrechtlich bisher nicht vorbelastet.\n\n9\n\nIn einem Personalgespräch am 23. Juli 2003 wurde gegen die Beklagte erstmals der \nVorwurf erhoben, seit ca. eineinhalb Jahren durch bewusste Manipulation des \nDatenerfassungssystems „Moni\" Außendienstentschädigung für sich selbst unberechtigt \nbezogen zu haben. Die Beklagte bestritt diesen Vorwurf bei ihrer Befragung vom selben \nTage. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2003 wies sie den Vorwurf \nerneut mit Nachdruck zurück und teilte mit, dass sie inzwischen einen Nervenzusammenbruch \nerlitten habe und dienstunfähig erkrankt sei. Mit weiterem Schreiben ihres \nProzessbevollmächtigten vom 4. August 2003 teilte sie der Dienststelle mit, dass in der \nBezügemitteilung für den Monat August 2003 ein nicht erklärlicher - ihr nicht zustehender - \nBetrag von 245,20 Euro als „Entschädigung Außendienst\" aufgeführt sei. Ungeachtet der zu \nklärenden Frage, wie diese und frühere ihr nicht aufgefallene unberechtigte Zahlungen jeweils \nin die Gehaltsaufstellung gelangt seien, wolle sie die ihr nicht zustehenden Beträge umgehend \nzurückerstatten.\n\n10\n\nDie Beklagte erschien am 18. August 2003 in Begleitung ihres Prozessbevollmächtigten \nbei dem zuständigen Sachbearbeiter des BBS West der Technikniederlassung C. , \nDienststelle L. , und äußerte sich auf eigene Veranlassung zu den ihr in der \nVerhandlungsschrift vom 23. Juli 2003 gemachten Vorwürfen wie folgt:\n\n11\n\n„Gesprächsprotokoll\n\n12\n\nSeit Jahren, beginnend 1999, habe ich mit meinen Kolleginnen und Kollegen im \nGeschäftszimmer des BBN sehr große menschliche sowie arbeitsspezifische Probleme.\n\n13\n\nDas von mir erwartete Pensum an Arbeitsleistung, unter anderem wurde mir die Eingabe \nder Tagesberichte für ca. 250 Kräfte alleine überlassen, konnte ich nur in zusätzlicher \nHeimarbeit bewältigen.\n\n14\n\nDiesbezügliche Gespräche mit meinem Ressortleiter, Herrn O. , sowie mit meinem \nTeamleiter Herrn X. brachten leider keine Verbesserung der Gesamtsituation.\n\n15\n\nAls Beleg überlasse ich ein handschriftliches Schreiben (Anlage 1) meiner Kollegin \nN. Q. an mich sowie ein von mir erstelltes Gedächtnisprotokoll (Anlage 2) meiner \nProbleme am Arbeitsplatz.\n\n16\n\nZu meinen Problemen am Arbeitsplatz kamen auch noch gesundheitliche (ich trage einen \nHerzschrittmacher) und private Probleme mit meiner Tochter hinzu. Ich war letztlich nervlich \nso fertig, dass ich mir nicht mehr anders zu helfen wusste.\n\n17\n\nDie mir vorgeworfenen Manipulationen der Abrechnungssysteme habe ich durchgeführt. \nIch habe Belegdateien erzeugt, meinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt und im \nAnschluss gelöscht. Danach habe ich monatlich einen beliebigen Betrag im System \neingegeben und an PM abgeschickt. Durch meine Geldwertvorstellung in DM ist der Schaden \nhöher als von mir beabsichtigt.\n\n18\n\nIch bin davon ausgegangen, dass mein Verhalten nach kurzer Zeit bemerkt wird und \ndadurch eine Veränderung meiner Arbeitssituation herbeigeführt wird. Die jeweiligen Beträge \nhabe ich nicht für mich verbraucht, sondern zur sofortigen Rückzahlung beiseite gelegt. \nIch möchte die mir nicht zustehenden Bezügeanteile umgehend zurückerstatten. \n\n19\n\nSollten über meine Auflistung hinaus noch weitere, mir nicht zustehende Beträge ermittelt \nwerden, so werde ich diese umgehend zurückerstatten.\n\n20\n\nDie Bezügeanweisungen für Außendienst an meinen Lebensgefährten, Herrn B. \nM. , habe ich aus Unkenntnis der Abrechnungsprozesse für Innendienstkräfte \nvorgenommen. Herr M. hat mich im Jahr 2001 mehrfach nach u.a. C1. zu \nArbeitskreistagungen gefahren. Meines Wissens nach, hat er auch selber an Arbeitstagungen \naußerhalb unseres Ressorts teilgenommen.\n\n21\n\nIch wollte der DTAG keinen Schaden zuführen und bedauere mein Verhalten \nzutiefst.\"\n\n22\n\nGleichzeitig überreichte die Beklagte eine von ihr gefertigte Aufstellung, die einen \nSchaden in Höhe von 4.453,83 Euro auswies und beglich diesen durch Übergabe eines \nVerrechnungsschecks in entsprechender Höhe.\n\n23\n\nDer Leiter der Technik Niederlassung C. der Deutschen Telekom AG leitete als \nDienstvorgesetzter mit Verfügung vom 19. August 2003 gemäß § 17 BDG ein \nDisziplinarverfahren gegen die Beklagte ein wegen des Vorwurfs, sie habe seit ca. 18 \nMonaten durch die bewusste Manipulation des Datenerfassungssystems „Moni\" und Eingaben \nin „Saphir\" Außendienstentschädigung für sich selbst und auch für ihren Lebensgefährten \nunberechtigt bezogen und damit Geld ihres Dienstherrn veruntreut.\n\n24\n\nMit Verfügung vom 28. August 2003 wurde die Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG \nvorläufig des Dienstes enthoben. Mit weiterer Verfügung vom 4. November 2003 wurde \ngemäß § 38 Abs. 2 BDG die Einbehaltung von 15,30 v. H. ihrer Dienstbezüge angeordnet. \nDie Einbehaltungsanordnung wurde infolge eines Eingabeversehens erst ab Februar 2006 \nvollzogen. Hinsichtlich der überzahlten Beträge erging ein Rückforderungsbescheid über ca. \n11.000 Euro, der mit dem Widerspruch angefochten wurde. Eine Widerspruchsentscheidung \nist noch nicht ergangen. \n\n25\n\nDie Beklagte nahm mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2004 zu \ndem disziplinaren Vorwurf Stellung und gestand die ihr vorgeworfenen Manipulationen ein, \nwobei sie auf ihre Angaben in der Verhandlungsniederschrift vom 18. August 2003 Bezug \nnahm. Gleichzeitig berief sie sich nunmehr auf einen durch gesundheitliche und berufliche \nBelastungen bedingten Kontrollverlust, der über einen längeren Zeitraum die erforderliche \nEinsichtsfähigkeit ausgeschlossen habe, und legte hierzu eine fachärztliche Bescheinigung \nihres behandelnden Arztes Dr. O1. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vor.\n\n26\n\nDer Ermittlungsführer holte daraufhin ein schriftliches Sachverständigengutachten zur \nFrage der Schuldfähigkeit der Beklagten im Tatzeitraum ein. Das von Frau Dr. K. \nerstattete psychiatrische Gutachten vom 31. Dezember 2004 gelangte ebenso wie das von \nProf. Dr. T. erstattete testpsychologische Zusatzgutachten vom 16. Dezember 2004 zu \ndem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder eine \nverminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) im Tatzeitraum nicht vorgelegen hätten. Mit \nSchreiben vom 6. März 2005 übersandte der Ermittlungsführer der Beklagten und ihrem \nProzessbevollmächtigten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen vom 5. März 2005 und \ngab ihnen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Hiervon machte die Beklagte mit \nSchreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2005 Gebrauch und nahm dabei auf \ndie weitere fachärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 20. April 2005 \nBezug. Ferner fügte sie ihrem Schreiben einen Verrechnungsscheck über 1.657,80 Euro zur \nWeiterleitung an die zuständige Dienststelle bei.\n\n27\n\nDer Ermittlungsführer teilte dem Prozessbevollmächtigten unter dem 25. Mai 2005 mit, \ndass er den Verrechnungsscheck weitergeleitet und die rechnerische Aufstellung des \nSchadens nach Eingang der Stellungnahme entsprechend berichtigt habe.\n\n28\n\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG teilte dem Prozessbevollmächtigten der \nBeklagten mit Schreiben vom 1. September 2005 mit, dass aufgrund des Ergebnisses der \ngemäß § 21 BDG durchgeführten Ermittlungen beabsichtigt sei, Disziplinarklage gegen die \nBeklagte zu erheben mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gleichzeitig \nwies der Vorstand auf die Möglichkeit hin, die Mitwirkung des Betriebsrats zu beantragen. \nDaraufhin stellte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom \n13. September 2005 den entsprechenden Antrag. In der Folgezeit führte der Vorstand das \nMitwirkungsverfahren durch und beteiligte den Betriebsrat W1. , der es unter dem \n17. Oktober 2005 ablehnte, der Erhebung einer auf Entfernung aus dem Dienst gerichteten \nDisziplinarklage zuzustimmen. Nach Beteiligung der Bundesanstalt für Post und \nTelekommunikation erklärte diese mit Schreiben vom 2. Februar 2006 ihr Einvernehmen mit \nder Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage.\n\n29\n\nDie Klägerin hat am 8. Februar 2006 mit dem Ziel einer Entfernung der Beklagten aus \ndem Beamtenverhältnis Disziplinarklage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die \nBeklagte habe sich eines schweren Dienstverhegens schuldig gemacht, das ihre Entfernung \naus dem Beamtenverhältnis erfordere. Sie habe das notwendige Vertrauensverhältnis zum \nDienstherrn durch ihr pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten endgültig zerstört. Sie habe \ndurch die vorsätzlich begangenen Untreue- und Betrugshandlungen im Kernbereich ihrer \nDienstpflichten versagt und das Vermögen der Deutschen Telekom AG dadurch erheblich \ngeschädigt. Das Dienstvergehen sei erwiesen aufgrund der im Disziplinarverfahren erhobenen \nBeweise und der geständigen Einlassungen der Beklagten. Die Voraussetzung eines in der \ndisziplinargerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes sei im Falle der \nBeklagten nicht gegeben. Nachdem die Beklagte nunmehr mit Ablauf des Monats Mai 2006 \nin den Ruhestand versetzt worden sei, trete an die Stelle ihrer Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis die Aberkennung ihres Ruhegehalts.\n\n30\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n31\n\nder Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. \n\n32\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\nauf eine schuldangemessene Kürzung der Ruhestandsbezüge zu erkennen,\n\n34\n\nhilfsweise, Beweis zu erheben darüber, dass die Beklagte im Tatzeitraum \nschuldunfähig bzw. ihre Schuldfähigkeit erheblich gemindert war, durch Einholung \neines Sachverständigengutachtens,\n\n35\n\nhilfsweise, Beweis zu erheben, dass das nach einstündigem Gespräch ca. 2 Jahre \nnach der Tatzeit und zweijähriger intensiver ärztlicher Behandlung der Beklagten \nerstellte Gutachten von Frau Dr. K. keine wissenschaftlich fundierte Aussage über \ndie Schuldfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit treffen \nkann, durch Sachverständigengutachten,\n\n36\n\nhilfsweise, Beweis zu erheben, dass das Gutachten von Prof. Dr. T. ebenso \nunter den vorgenannten Voraussetzungen keine wissenschaftlich fundierte Aussage zu \nder in der Tatzeit in Rede stehenden Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit \nder Beklagten treffen kann, durch Sachverständigengutachten,\n\n37\n\nhilfsweise, Beweis zu erheben, dass am Arbeitsplatz der Beklagten \nfürsorgepflichtwidrig über den Tatzeitraum hinaus jegliche Versuche, die Situation zu \nändern, seitens der Vorgesetzten abgeblockt und abgelehnt wurde, durch Zeugnis der \nHerren V. O. , K1. X. , X1. E1. und D. D1. . \n\n38\n\nDie Beklagte hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und hat mit Schriftsatz \nihres Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2006 die aus ihrer Sicht maßgebliche Sach- und \nRechtslage eingehend dargelegt: Die formelle Zuständigkeit und Bevollmächtigung der für \ndie Klägerin handelnden Personen werde im Hinblick auf die Einleitung des \nDisziplinarverfahrens und der Erhebung der Disziplinarklage bestritten. Dem \nErmittlungsführer seien Verfahrensfehler unterlaufen. So habe er ohne ihre Beteiligung \nZeugen vernommen. Auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe weitere \nErmittlungen angestellt. Der Betriebsrat W1. sei zu Unrecht beteiligt worden, weil sie \nnicht wirksam zu W1. versetzt worden sei. Sie habe einen Anspruch auf \nAußendienstentschädigung gehabt. In ihrem Fall hätten besondere Belastungen \ngesundheitlicher, privater und beruflicher Art vorgelegen und zu ihrem Fehlverhalten geführt. \nDaher seien erhebliche Milderungsgründe anzuerkennen, so dass von der disziplinaren \nHöchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und nunmehr der Aberkennung \ndes Ruhegehalts abgesehen werden könne. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, \ndass ihre Einsichtsfähigkeit und damit ihre Schuldfähigkeit im Tatzeitraum jedenfalls \nerheblich vermindert gewesen sei.\n\n39\n\nDurch das angefochtene Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juli \n2006 hat das Verwaltungsgericht der Beklagten wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt \naberkannt und zur Begründung ausgeführt:\n\n40\n\n„Der Beklagten ist - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - das \nRuhegehalt abzuerkennen. Sie hätte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen, \nwenn sie sich noch als Beamtin im Dienst befände. Sie hat durch ein schweres \nDienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren mit \nder Folge, dass sie im öffentlichen Dienst untragbar ist und daher aus dem Beamtenverhältnis \nentfernt werden müsste (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Dies steht aufgrund des Ergebnisses der \nmündlichen Verhandlung fest. An die Stelle der bei Ruhestandsbeamten nicht mehr \nmöglichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tritt kraft Gesetzes die Aberkennung des \nRuhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG).\n\n41\n\nGemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er die ihm \nobliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Zu den beamtenrechtlichen Pflichten gehört die \nPflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG). Die \nBeklagte hat durch ihr Verhalten in schwerwiegender Weise gegen diese Pflichten verstoßen, \nindem sie sich innerdienstlich in zahlreichen Fällen der Untreue und des Betruges zum \nNachteil der Deutschen Telekom AG wie folgt schuldig gemacht hat: Die Beklagte war ab \n1990 als Mitarbeiterin im Geschäftszimmer verschiedener Baubezirke eingesetzt. Zu ihren \ndienstlichen Aufgaben gehörte es, für die im Baubezirk tätigen Monteure die \nAbrechnungsdaten für Außendienstentschädigungen in die entsprechenden \nDatenerfassungssysteme ‚Moni' und ‚Saphir' einzupflegen. Sie selbst hatte aufgrund ihrer \nTätigkeit zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine Außendienstentschädigung, was sie auch \nwusste.\n\n42\n\nUnter Ausnutzung ihrer dienstlichen Kenntnisse und Zugangsmöglichkeiten zu diesen \nDatenerfassungssystemen führte die Beklagte zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihres \nLebensgefährten im Zeitraum von April 2002 bis August 2003 eine Vielzahl von \nManipulationen in einer Gesamthöhe von 6.111,63 Euro durch, indem sie widerrechtlich \nDaten für die Erstattung von Außendienstentschädigungen in die Systeme einpflegte mit der \nFolge, dass ihr bzw. ihrem Lebensgefährten die entsprechenden Beträge mit der jeweiligen \nmonatlichen Dienstbezügeüberweisung durch die Besoldungsstelle gezahlt wurden. Dabei \nging sie nach ihrer eigenen Einlassung wie folgt vor: \n\n43\n\nSie gab Abrechnungsdaten in das System ‚Moni' ein. Diese im System ‚Moni' erfassten \nelektronischen Daten wurden automatisch an das Bezügerechenzentrum übermittelt. Die \nErstattung der von der Beklagten eingegebenen fiktiven Kosten erfolgte über das \nBezügerechenzentrum im Rahmen der monatlichen Bezügezahlung an die Beklagte und ihren \nLebensgefährten. In einigen Fällen legte sie ihrem Vorgesetzten nach Eingabe ihrer \nerfundenen Daten in das System ‚Moni' den vom System erzeugten schriftlichen Ausdruck \ndes sog. Entschädigungsnachweises zur Unterschrift vor. Nachdem dieser seine Unterschrift \nauf dem jeweiligen Entschädigungsnachweis geleistet hatte, löschte sie die von ihr gemachten \nEingaben und ersetzte diese sodann durch höhere Beträge. \n\n44\n\nDie Beklagte veranlasste durch ihre Manipulationen erhebliche Zahlungen auf das eigene \nBankkonto. Diese Zahlungen sind ausweislich der monatlichen Bezügeabrechnungen jeweils \nin folgender Höhe erfolgt:\n\n45\n\nBezügeabrechnung Bezeichnung Lohnart Betrag/Euro\n\n46\n\nMai 2002 Außendienst stpfl. 336 4,50\n\n47\n\n Entsch.Außd.stpfl. 370 544,22 \n\n48\n\nJuni 2002 Außendienst stfrei 335 4,50\n\n49\n\n Wegstr/Mitn.entsch. 371 390,00\n\n50\n\nJuli 2002 Außendienst stfrei 335 12,00\n\n51\n\n Außendienst stpfl. 336 1,50\n\n52\n\n Wegstr/Mitn.entsch. 371 299,70\n\n53\n\n Wegstr/Mitn.entsch. 371 121,75\n\n54\n\nAugust 2002 Außendienst stfrei 335 4,50\n\n55\n\n Wegstr/Mitn.entsch. 371 624,96\n\n56\n\nSeptember 2002 Wegstr/Mitn.entsch. 371 332,20\n\n57\n\nOktober 2002 Wegstr/Mitn.entsch. 371 349,25\n\n58\n\nNovember 2002 Außendienst stpfl. 336 4,50\n\n59\n\n Wegstr/Mitn.entsch. 371 383,30\n\n60\n\n nachgew.Übern.Kost. 371 293,09\n\n61\n\nDezember 2002 Wegstr/Mitn.entsch. 371 418,61\n\n62\n\nJanuar 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 406,33\n\n63\n\nFebruar 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 401,19\n\n64\n\nMärz 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 353,88\n\n65\n\nApril 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 398,20\n\n66\n\nAugust 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 245,20 \n\n67\n\nDes Weiteren veranlasste sie durch entsprechende Manipulationen die unrechtmäßige \nZahlung von Außendienstentschädigungen an ihren Lebensgefährten in Höhe von \n220,33 Euro (März 2003), von 200,80 Euro (Mai 2003) und von 97,12 Euro (Juli 2003).\n\n68\n\nDie Beklagte übergab ihrer Dienststelle am 18. August 2003 zur Erstattung der \nrechtswidrig erhaltenen Beträge einen Verrechnungsscheck in Höhe von 4.453,83 Euro und \nmit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2005 einen weiteren \nVerrechnungsscheck in Höhe von 1.657,80 Euro.\n\n69\n\nDieser Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Er \nwird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie hat bei Begehung der Tathandlungen \nvorsätzlich und schuldhaft gehandelt. An ihrer Schuldfähigkeit bestehen keine Zweifel. Für \neine gegenteilige Annahme fehlt es an jedem Anhaltspunkt.\n\n70\n\nDies gilt schon im Hinblick auf die Art und Weise ihres zielgerichteten Vorgehens und \nihre aktenkundige kontinuierliche Dienstausübung während des Tatzeitraums, die weder \nunkontrollierte Fehlhandlungen noch sonstige Verhaltensauffälligkeiten aufwies. Bei \nBegehung der Tathandlungen ab April 2002 lag auch keine psychische Erkrankung im Sinne \nder §§ 20, 21 StGB vor, die die Schuldfähigkeit der Beklagten etwa ausgeschlossen oder \nerheblich vermindert hätte. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte psychiatrische \nSachverständigengutachten vom 31. Dezember 2004 ist unter Einbeziehung und in \nÜbereinstimmung mit der testpsychologischen Zusatzbegutachtung vom 16. Dezember 2004 \nzusammenfassend zu der Feststellung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Annahme \neines erheblich verminderten oder aufgehobenen Einsichts- und/oder Steuerungsvermögens \nim Tatzeitraum nicht vorlagen. Das Gutachten überzeugt nach Inhalt und Methodik der \nErhebungen. Die zusammenfassende Beurteilung ergibt sich nachvollziehbar aus dem \nGutachten selbst, das sich auf die Kenntnis und Auswertung der umfangreichen Akten, die \nErhebung und Würdigung der Vorgeschichte einschließlich der persönlichen Darstellung der \nBeklagten, die am 29. November 2004 durchgeführte psychiatrische Untersuchung und die \ntestpsychologische Zusatzbegutachtung vom 16. Dezember 2004. An der Sachkunde, \nUnvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Gutachterin Frau Dr. K. und des \nGutachters Prof. Dr. T. bestehen keine Zweifel. Demgegenüber erweisen sich die von \nder Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die vorliegenden Gutachten und die Gutachter \nals offensichtlich unbegründet, zumal ihre Einwendungen sich weitgehend darauf \nbeschränken, die Gutachter persönlich und ihre Begutachtung durch unsubstantiierte \nVorwürfe und bloße Vermutungen in unsachlicher Weise herabzusetzen. Soweit die Beklagte \nmit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2006 weiterhin behauptet, dass sie \nnach ihrer Ansicht zumindest eingeschränkt schuldfähig gewesen sei, handelt es sich um eine \nbloße Meinungsäußerung, die angesichts der im Disziplinarverfahren getroffenen \nFeststellungen unerheblich ist und im übrigen im Widerspruch zu der von ihr selbst \nvorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 20. April 2005 steht, in der ihr behandelnder \nArzt Dr. O1. u.a. ausführt: ‚Es ist auch nie unterstellt worden, dass die Patientin für die Zeit \nihres Disziplinarvergehens etwa vermindert schuldfähig oder schuldunfähig gewesen sein \nsoll.'\n\n71\n\nNach allem steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Beklagte im \nTatzeitraum uneingeschränkt schuldfähig war. Sie hat durch ihr pflichtwidriges, vorsätzlich \nund schuldhaft begangenes Fehlverhalten ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch \ndas Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Sie hätte daher \ngemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen, wenn sie \nsich noch als Beamtin im Dienst befände.\n\n72\n\nDas Disziplinarverfahren dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung \ndes Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß sind daher \ndie möglichen Auswirkungen des Dienstvergehens auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung \nund das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges oder des \nBeamten selbst. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist in \nder Regel zu verhängen, wenn ein Beamter im Kernbereich seiner Dienst- und Treuepflichten \nversagt und dadurch das notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit \nendgültig verloren hat. Diese Maßnahme dient - im Unterschied zur Kriminalstrafe - nicht \netwa einer Bestrafung des Beamten, sondern der Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit \nin die Funktionsfähigkeit und Integrität der Beamtenschaft und damit auch der \nAnsehenswahrung des öffentlichen Dienstes. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist \ndie notwendige Folge für einen schuldhaft untragbar gewordenen Beamten.\n\n73\n\nDas Dienstvergehen der Beklagten wiegt schwer. Ihre Pflichtverletzungen sind, auch \nwenn durch sie das Vermögen der Deutschen Telekom geschädigt worden ist, \ninnerdienstlicher Art (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die berufliche Tätigkeit der Beamtinnen und \nBeamten bei der Aktiengesellschaft gilt als Dienst (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). Der \nUnrechtsgehalt einer Untreue- oder Betrugshandlung zum Nachteil der Deutschen Telekom \nAG im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit im Sinne von § 4 PostPersRG steht dem \nUnrechtsgehalt einer solchen Handlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit bei einem \nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich.\n\n74\n\nDie vorsätzlich und schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten, die \nstrafrechtlich den Tatbestand der Untreue und des Betrugs erfüllen, betreffen den Kernbereich \nihrer Dienstpflichten. Durch dieses schwerwiegende Fehlverhalten hat sie - bei objektiver \nBetrachtung - das berufsnotwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört und das \nzur Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben erforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit verloren. \nDabei ist nicht etwa auf die Sicht der Beklagten selbst noch auf etwaige Misstrauens- oder \nVertrauensbekundungen ihrer Vorgesetzten abzustellen. Allein maßgeblich sind vielmehr die \nvom Disziplinargericht zu beachtenden objektiven Maßstäbe im geltenden Dienst- und \nDisziplinarrecht. Nach den maßgeblichen disziplinarrechtlichen Grundsätzen macht es für den \nVerlust des berufsnotwendigen Vertrauens oder Ansehens letztlich keinen Unterschied, ob \nsich ein Beamter - etwa im Schalter- und Kassendienst - durch unmittelbaren Zugriff auf \ndienstlich anvertraute Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er unter missbräuchlicher \nAusnutzung seiner dienstlichen Stellung mittels ihm möglicher Manipulationen \nunrechtmäßige Zahlungen auf sein Konto oder das Konto Dritter veranlasst. Auch in diesem \nFall hat sich der Beamte gleichermaßen als unredlich erwiesen und im Kernbereich seiner \ndienstlichen Pflichten versagt. Er zerstört hierdurch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn \nund kann auch das für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes notwendige Vertrauen \nder Allgemeinheit in eine korrekte Amtsführung nicht mehr beanspruchen. Die öffentliche \nVerwaltung ist auf Uneigennützigkeit, Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten \nangewiesen. Dies gilt gleichermaßen für die bei den Aktiengesellschaften Deutsche Telekom \nAG oder Deutsche Post AG dienstlich tätigen Beamten. Eine lückenlose Kontrolle aller \nBeamten ist weder möglich noch wünschenswert und muss weitgehend durch Vertrauen \nersetzt werden. Dementsprechend ist das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- \nund Treueverhältnis begründet und inhaltlich ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 BRRG, § 2 Abs. 1 \nBBG).\n\n75\n\nEin pflichtwidriges und strafbares Fehlverhalten - wie hier - stellt daher ein schweres \nDienstvergehen dar, das nach den disziplinargerichtlichen Grundsätzen, die für Untreue oder \nBetrug zum Nachteil des Dienstherrn gelten, disziplinar zu ahnden ist. Dabei entspricht es \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Dienstvergehen solcher Art \nnicht ausnahmslos die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben, sondern die \nDisziplinarmaßnahme sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles richtet. Eine \nvollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, \ndie die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme unausweichlich macht, ist in den Fällen von \ninnerdienstlichen Untreue- und Betrugshandlungen immer dann gegeben, wenn entweder das \nEigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z. B. besondere kriminelle Tatintensität, \nUmfang und Dauer der Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche \nAusnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder \nwenn neben der Untreue- oder Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem \ndisziplinaren Eigengewicht vorliegt (z. B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn \nes sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im \nEinzelfall fehlen. Dies entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, auf die in der Klageschrift zutreffend hingewiesen worden \nist.\n\n76\n\nNach diesen Grundsätzen ist auch im Fall der Beklagten die disziplinarrechtliche \nHöchstmaßnahme unabweisbar geboten. In ihrem Fall sind sogar mehrere der vorgenannten \nErschwerungsgründe gegeben. Sie belastet zunächst der erhebliche Tatzeitraum und die \nVielzahl der Einzelfälle, in denen sie sich strafbar gemacht hat. Die Manipulationen konnte \nsie nur deshalb vornehmen, weil sie aufgrund ihrer dienstlichen Stellung Zugang zu den \nDatenerfassungssystemen hatte und mit den entsprechenden Arbeitsabläufen vertraut war. Sie \nhat damit ihre dienstlichen Möglichkeiten und die dienstlich erworbenen speziellen \nKenntnisse für ihr kriminelles Vorgehen bedenkenlos missbraucht. Als weiterer \nErschwerungsgrund fällt der Beklagten zur Last, dass sie in mehreren Fällen auch das \nVertrauen ihres Vorgesetzten missbraucht hat, indem sie ihn nach Eingabe ihrer erfundenen \nDaten den vom System ausgedruckten Entschädigungsnachweis unterschreiben ließ, die von \nihr gemachten Eingaben dann löschte und diese durch höhere Beträge ersetzte. Mit dieser \nVorgehensweise hat sie nicht nur ihren Vorgesetzten getäuscht und dessen Vertrauen \nmissbraucht, sondern sich auch wiederholt der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Sie hat \nihre dienstlichen Möglichkeiten bedenkenlos dazu missbraucht, um sich zu Lasten des \nVermögens der Deutschen Telekom AG finanzielle Vorteile erheblicher Größenordnung zu \nverschaffen. Ihr gesamtes Vorgehen zeigt eine kriminelle Tatintensität, die deutlich höher ist \nals bei einem bloßen Zugriffsdelikt. Zur Verfolgung ihrer eigennützigen Ziele musste sie über \nlängere Zeit planvoll und zielgerichtet jeweils in mehreren Einzelschritten vorgehen und dabei \njedes Mal die Hemmschwelle zur Pflichtwidrigkeit und Strafbarkeit überwinden. Schließlich \nhat sie ihr kriminelles Verhalten auch nicht von sich aus beendet, sondern ist erst durch eine \nbetriebsinterne Prüfung an der Fortsetzung ihrer Manipulationen gehindert worden.\n\n77\n\nWie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, sind hier auch keine durchgreifenden \nMilderungsgründe gegeben, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der \ndisziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, \ndass hier keiner der in der bisherigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung anerkannten \n‚klassischen' Milderungsgründe vorliegt, was nach dem Ergebnis der mündlichen \nVerhandlung keiner weiteren Ausführung bedarf. Zum anderen sind auch keine sonstigen \naußergewöhnlichen Milderungsgründe in der Person der Beklagten und ihrem Dienstvergehen \ngegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - (juris), NVwZ 2006, 469) ist bei der gemäß § 13 \nAbs. 2 Satz 1 BDG zu treffenden Entscheidung, ob ein Beamter durch ein schweres \nDienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, \nnicht nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines anerkannten ‚klassischen' \nMilderungsgrundes vorliegen. Denn diese Milderungsgründe stellen keinen abschließenden \nKanon der bei einem schweren, in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis \nerfordernden Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar, sondern \nbeinhalten lediglich einen Vergleichsmaßstab dafür, wie außergewöhnlich eine \nAusnahmesituation sein muss, um im Rahmen der gemäß § 13 Abs. 1 BDG unter \nBerücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu treffenden Entscheidung \ndavon ausgehen zu können, dass noch kein endgültiger Verlust des Vertrauens des \nDienstherrn oder der Allgemeinheit eingetreten ist.\n\n78\n\nIm Fall der Beklagten liegen solche außergewöhnlichen Entlastungsgründe, die mit einem \nder anerkannten ‚klassischen' Milderungsgründe nach Art und Gewicht vergleichbar wären, \nersichtlich nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus den im Disziplinarverfahren getroffenen \nFeststellungen zu dem schweren Dienstvergehen der Beklagten und ihrem \nPersönlichkeitsbild. Auch das Fehlen von Vorbelastungen disziplinar- und strafrechtlicher Art \nsowie die bis zur Dienstenthebung gezeigten zufriedenstellenden Leistungen sind nicht \ngeeignet, die Schwere ihrer Verfehlungen abzumildern oder gar auszugleichen. Gleiches gilt \nfür ihre Einlassung, sie habe durch die Manipulationen eine Umsetzung auf einen anderen \nArbeitsplatz erreichen und die unrechtmäßig erlangten Beträge sofort zurückerstatten wollen. \nEine solche Behauptung kann nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Die \nAbsicht, durch fortdauernde Manipulationen der Abrechnungssysteme und somit durch \nfortgesetztes kriminelles Handeln unter Inkaufnahme erheblicher Schädigung fremden \nVermögens eine Umsetzung oder Versetzung gleichsam erzwingen zu wollen, stellt ebenso \nwenig wie die angebliche Absicht einer sofortigen Rückerstattung der rechtswidrig erlangten \nBeträge einen außergewöhnlichen Entlastungsgrund dar, der nach Art und Gewicht mit einem \nder anerkannten ‚klassischen' Milderungsgründe vergleichbar wäre.\n\n79\n\nAbgesehen hiervon ist eine solche Absicht auch nicht nachweisbar. Sie als innerer \nVorgang kann vielmehr jederzeit geändert werden, ohne dass dies nach außen zu Tage tritt \nund objektiv feststellbar ist. Schließlich spricht in erheblicher Weise gegen das \nPersönlichkeitsbild der Beklagten, dass sie die Richtigkeit der ihr gegenüber erhobenen \nVorwürfe zunächst hartnäckig geleugnet und mittels schriftlicher Einlassungen ihre \nManipulationen zu verschleiern versucht hat. Erst nachdem ihr Lebensgefährte im August \n2003 das Gespräch mit seinen Vorgesetzten gesucht und dabei erklärt hatte, dass die Beklagte \nihm gestanden habe, ihm und sich selbst zu Unrecht Gelder angewiesen zu haben, entschloss \nsich die Beklagte nach weiterem Zuwarten, bei ihrer Dienststelle ein Geständnis abzulegen. \nEbenso spricht gegen sie, dass sie nach Erhalt der Einbehaltungsanordnung über mehr als \nzwei Jahre rechtswidrig die vollen Dienstbezüge entgegengenommen hat, obwohl sie wusste, \ndass ihr diese nicht in voller Höhe zustanden. Dabei musste es sich ihr als lebens- und \nberufserfahrener Beamtin ohne weiteres aufdrängen, dass es ihr oblag, sich unverzüglich an \ndie in der Einbehaltungsanordnung als Absender und mit voller Anschrift nebst \nGeschäftszeichen aufgeführte Dienststelle zu wenden und auf die Überzahlung \nhinzuweisen.\n\n80\n\nDie Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ist nach allem unabweisbar \ngeboten. An die Stelle der bei aktiven Beamten auszusprechenden Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis tritt im Falle der in den Ruhestand versetzten Beklagten kraft Gesetzes die \nAberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG).\n\n81\n\nDen hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Beklagten war nicht zu entsprechen. Der \nhilfsweise gestellte Beweisantrag zu 1. ist schon deshalb abzulehnen, weil die Schuldfähigkeit \nder Beklagten durch die im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere die \nvorliegenden Sachverständigengutachten, hinreichend geklärt ist. Die hilfsweise gestellten \nBeweisanträge zu 2. und 3. sind verspätet und bereits deshalb abzulehnen. Gemäß § 58 Abs. 2 \nSatz 1 BDG sind bei einer Disziplinarklage Beweisanträge von dem Beamten innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung der Klage zu stellen. Ein verspäteter Antrag - wie hier - kann \ngemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BDG abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der \nfreien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde \nund der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor. Abgesehen hiervon beziehen sich diese Anträge auch nicht \nauf Beweistatsachen, sondern auf Wertungsfragen. Ebenso wenig geben die überzeugenden \nSachverständigengutachten oder die Gutachter selbst Anlas, die Verwertbarkeit der erstatteten \nGutachten oder die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung in Frage zu stellen. Im übrigen \nkommt es bei einem Dienstvergehen, das - wie hier - den Kernbereich leicht einsehbarer \nDienstpflichten betrifft, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht darauf an, ob bei \nBegehung der Tat eine - behauptete - erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Dem \nhilfsweise gestellten Beweisantrag zu 4. ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Soweit der Antrag \nsich überhaupt auf einem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen und nicht auf \nWertungen wie ‚fürsorgepflichtwidrig' bezieht, kommt es hierauf weder für die Feststellung \nder tatbestandlichen Voraussetzungen des Dienstvergehens noch für die Bemessung der \nDisziplinarmaßnahme rechtlich an.\n\n82\n\nFür eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Entscheidung des Gerichts zum \nUnterhaltsbeitrag besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anlass (vgl. \n§§ 10 Abs. 3, 79 Abs. 3 BDG).\"\n\n83\n\nDie Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt \nund wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus macht sie geltend: Das \nVerwaltungsgericht hätte den Beweisanträgen nachgehen müssen. Das Verwaltungsgericht \nhabe darüber hinaus zu Unrecht davon abgesehen, ihre Vorgesetzten zu den aufgeworfenen \nFragen zu vernehmen. Die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten seien nicht \ngeeignet, ihre Schuldfähigkeit zu bestätigen. Die Gutachterin Dr. K. habe mit ihr am \n29. November 2004 lediglich eine Stunde gesprochen. Der Gutachter Prof. Dr. T. habe \nallein Feststellungen zu ihrer Augenblicksverfassung gemacht. Er sei außerdem nicht zur \nErstellung eines Gutachtens beauftragt gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die \nBeurteilung des sie behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. O1. \nfehlerhaft bewertet. Die Einbehaltung von Bezügen habe die Klägerin im Übrigen nicht \nvollziehen wollen. \n\n84\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n85\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine Kürzung des Ruhegehalts zu \nerkennen,\n\n86\n\nsowie\n\n87\n\n1. hilfsweise Beweis zu erheben darüber, dass die Beklagte im Tatzeitraum schuldunfähig \nbzw. ihr Schuldfähigkeit erheblich gemindert war, durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens,\n\n88\n\n2. hilfsweise Beweis zu erheben, dass das nach einstündigem Gespräch ca. 2 Jahre nach \nder Tatzeit und zweijähriger intensiver ärztlicher Behandlung der Beklagen erstellte \nGutachten von Frau Dr. K. keine wissenschaftlich fundierte Aussage über die \nSchuldfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit treffen kann, \ndurch Sachverständigengutachten,\n\n89\n\n3. hilfsweise Beweis zu erheben, dass das Gutachten von Prof. Dr. T1. ebenso unter \nden vorgenannten Voraussetzungen keine wissenschaftlich fundierte Aussage zu der in der \nTatzeit in Rede stehenden Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten \ntreffen kann, durch Sachverständigengutachten,\n\n90\n\n4. hilfsweise Beweis zu erheben, dass die Beklagte unter Verletzung der Fürsorgepflicht \nin einer die Grenze der Belastbarkeit übersteigenden Arbeits- und Mobbingsituation trotz \nzahlreicher Bitten und Gespräche um Wechsel des Arbeitsplatzes oder Änderung der \nGeschäftsabläufe dort belassen wurde, durch Vernehmung der Zeugen O. und X. .\n\n91\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n92\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n93\n\nSie tritt der Berufungsbegründung der Beklagten entgegen: Mängel des behördlichen \nDisziplinarverfahrens seien nicht in einer dem § 55 Abs. 1 BDG genügenden Weise geltend \ngemacht worden. Es sei während des Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt worden, dass \ndie Beklagte als Sekretariatskraft zu keiner Zeit Anspruch auf Außendienstentschädigung \ngehabt habe. Entsprechende Aufwendungen seien als Dienstreise oder doppelte \nHaushaltsführung nach den jeweiligen betrieblichen Regelungen abzurechnen. \n\n94\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze \nnebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der \ngerichtlichen Akte, der Beiakte 1 (Personalakte), Beiakte 2 (Belege), der Beiakte 3 \n(Ermittlungsakte), der Beiakten 4 und 5 ( Verwaltungsakten 1 und 2), der Beiakte 6 (Vorgang \nM. ) und der Beiakte 7 (Hauptakte) Bezug genommen.\n\n95\n\nEntscheidungsgründe:\n\n96\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n97\n\nOb das Verwaltungsgericht den auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis \ngerichteten Urteilstenor verfahrensfehlerfrei berichtigt hat, kann dahingestellt bleiben, weil \nder Senat vorsorglich von der ihm zukommenden Befugnis Gebraucht gemacht hat, den \njedenfalls die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme meinenden Tenor neu zu fassen.\n\n98\n\nDem behördlichen Disziplinarverfahren, das durch die Erhebung der Disziplinarklage \nabgeschlossen worden ist (§ 34 BDG), haftet kein wesentlicher Mangel im Sinne von § 55 \nBDG an, der eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG \nerfordert hätte. Die von der Beklagten geltend gemachten Mängel liegen entweder nicht vor \noder haben sich nicht rechtserheblich ausgewirkt. Der Prozessbevollmächtigte hat zwar mit \nSchriftsatz vom 6. April 2006 binnen zwei Monaten nach Zustellung der Klage das Vorliegen \nwesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens geltend gemacht. Gegeben sind \nsie allerdings nicht. \n\n99\n\nDer Begriff des Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 BDG \nerfasst auch die Verletzung von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs des \nBundesdisziplinargesetzes. Allein die weite Auslegung dieses Begriffs entspricht dem \ngesetzlichen Kontrollauftrag des Gerichts, zum Schutz der Rechte des beklagten Beamten den \ngesamten behördlichen Verfahrensabschnitt vor Erhebung der Disziplinarklage, soweit nicht \nohnehin gerügt, von Gerichts wegen (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG) auf Mängel und deren \nFolgen zu überprüfen. Soweit Mängel gemäß § 32 BDG zur Einstellung des behördlichen \nDisziplinarverfahrens führen würden, haben sie regelmäßig zugleich die Unzulässigkeit einer \nDisziplinarklage zur Folge. \n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252.\n\n101\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte darauf abhebt, der Ermittlungsführer habe ohne \nKenntnisgabe Gespräche mit dem Zeugen O. geführt, so dass § 168 c StPO in \nentsprechender Anwendung verletzt sei, liegt ein beachtlicher Fehler nicht vor. Bereits die \nAnwendung von § 168 c StPO ist im disziplinarrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. \nVielmehr ist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der \nVernehmung von Zeugen teilzunehmen und hierbei sachdienliche Frage zu stellen. \nEntscheidend ist freilich, dass nicht ersichtlich ist, dass eine Beweiserhebung durch \nVernehmung des Zeugen O. stattgefunden hat. Eine Niederschrift hierüber gibt es nicht. \nEtwaige Aussagen des Zeugen sind auch nicht zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht \nworden. So liegt es auch hinsichtlich der von der Beklagten gerügten weiteren Ermittlungen \ndurch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin.\n\n102\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte die Beteiligung des Betriebsrats bei W1. \nbeanstandet, liegt ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor. Die sich aus § \n78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG, § 28, § 29 Abs. 5 PostPersRG ergebende \nMitwirkungsbefugnis des Betriebsrats bei der Erhebung der Disziplinarklage ist vom \nBetriebsrat von W1. als dem Betriebsrat desjenigen Betriebes wahrgenommen worden, \nbei dem die Beklagte aufgrund der mit Wirkung vom 1. November 2003 erfolgten Versetzung \nzu W1. beschäftigt war; diese Maßnahme ist unabhängig von der Frage ihrer \nRechtmäßigkeit rechtlich wirksam. Die Zuständigkeit des Betriebsrats von W1. folgt aus \nden Zuständigkeitsregeln des Betriebsverfassungsgesetzes, die gemäß § 24 Abs. 1 \nPostPersRG Anwendung finden. Danach ist der von den Arbeitnehmern - im Bereich der \nDeutschen Telekom AG einschließlich der Beamten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG) - in den \neinzelnen Betrieben gewählte Betriebsrat für die Ausübung der gesetzlichen \nBeteiligungsbefugnisse zuständig. Er hat die Interessen der im Betrieb beschäftigten \nArbeitnehmer - einschließlich der Beamten - gegenüber dem Unternehmen \nwahrzunehmen.\n\n103\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2007, 53.\n\n104\n\nAuch die Rüge, die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie die Disziplinarklage \nhätten vom Vorstand der Deutschen Telekom AG erhoben werden müssen, greift nicht durch. \n\n105\n\nIm Hinblick auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens nehmen die Befugnisse einer \nDienstbehörde („der Dienstvorgesetzte\" i.S.v. § 17 Abs. 1 BDG) die Außenorganisationen \nwahr (vgl. I. Nr. 1, 2 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im \nBereich der Deutschen Telekom AG vom 18. Dezember 2001, BGBl 2002 I S. 39, zuletzt \ngeändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3727). Die Befugnisse einer \nDienstbehörde sowie eines Dienstvorgesetzten werden unter anderem von den \nNiederlassungen und deren Leitern wahrgenommen. Vorliegend hat der Leiter der \nTechnikniederlassung in C. das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte mit Verfügung \nvom 19. August 2003 eingeleitet (vgl. auch Anordnung des Vorstands der Deutschen \nTelekom AG vom 14. Mai 2002 zu der Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse nach § 3 \nPostPersRG). Dies begegnet allerdings Zweifeln im Hinblick auf seine örtliche Zuständigkeit. \nDie Beklagte war aufgrund der Versetzung vom 1. August 2000 zu der Technikniederlassung \nE. versetzt worden, so dass deren Leiter die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten hätte \nwahrnehmen müssen. Die Beklagte sollte zwar mit Wirkung vom 1. August 2003 von der \nTechnikniederlassung E. zur Technikniederlassung C. versetzt werden. Ob die \nVersetzung wirksam geworden ist, ist aber fraglich, weil die Beklagte den Zugang der \nVerfügung bestreitet. Ein Mangel in der örtlichen Zuständigkeit bleibt aber ohne Folgen. § 46 \nsetzt zwar den Erlass eines - hier nicht vorliegenden - Verwaltungsakts voraus. Allerdings \nkommt insoweit der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG zum Tragen. \n\n106\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 WB 51.97 -, Buchholz 252 § 23 \nSBG Nr. 1; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 46 Rn. 10; Sachs, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 46 Rn. 19.\n\n107\n\n§ 46 lässt eine Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes ausscheiden, wenn Verfahrens- oder \nFormfehler oder Mängel in der örtlichen Zuständigkeit offensichtlich ohne Einfluss auf das \nEntscheidungsergebnis waren. Eine entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift in \ndisziplinarrechtlichen Verfahren kommt gemäß § 3 BDG auch grundsätzlich in Betracht. \n\n108\n\nVgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt-Kommentar, Stand: 2002, \n§ 3 Rn 7.\n\n109\n\nDer Fehler der örtlichen Unzuständigkeit war hier ohne Einfluss auf das \nEntscheidungsergebnis, denn das Disziplinarverfahren hat der Dienstvorgesetzte einzuleiten, \nwenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines \nDienstvergehens rechtfertigen. Es besteht mithin grundsätzlich Einleitungszwang,\n\n110\n\nvgl. Gansen, a.a.O. § 17 Rn 1 f.,\n\n111\n\nso dass eine örtliche Unzuständigkeit der Technikniederlassung in C. die \nEntscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht beeinflusst hat.\n\n112\n\nDie Disziplinarklage ist im Namen des Vorstands der Deutschen Telekom AG durch die \nPostoberrätin T2. T3. als Prozessbevollmächtigte erhoben worden. Ein Verstoß gegen \n§ 34 Abs. 2 BDG ist nicht ersichtlich. Danach liegt die Befugnis zur Erhebung einer \nDisziplinarklage gegen einen Beamten bei der obersten Dienstbehörde. Deren Befugnisse \nwerden im Bereich der Deutschen Telekom AG vom Vorstand wahrgenommen, der durch das \nPersonalvorstandsmitglied handelt (§ 1 Abs. 2 und 7 PostPersRG), der sich wiederum - wie \nhier geschehen - mangels entgegenstehender Bestimmungen vertreten lassen kann. Im \nÜbrigen ist eine gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG mögliche Übertragung der Zuständigkeit zur \nKlageerhebung gegen Beamte auf eine nachgeordnete Stelle nicht erfolgt. \n\n113\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten ist unbeschränkt eingelegt. Dies hat zur Folge, dass der \nSenat im Berufungsverfahren eigene Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des gegenüber der \nBeklagten erhobenen Vorwurfs getroffen hat.\n\n114\n\nDer Senat trifft unter Auswertung der beigezogenen Akten und auf Grund der mündlichen \nVerhandlung hinsichtlich des gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwurfs, in zahlreichen \nFällen die Deutsche Telekom AG geschädigt zu haben, indem sie unter Ausnutzung ihrer \ndienstlichen Kenntnisse und Zugangsmöglichkeiten zu Datenerfassungssystemen im Zeitraum \nvon Mai 2002 bis August 2003 eine Vielzahl von Manipulationen in einer Gesamthöhe von \n6.111,63 Euro durchgeführt hat, im Wesentlichen die gleichen Feststellungen, wie sie bereits \ndas Verwaltungsgericht getroffen hat. Das der Beklagten vorgeworfene objektive Geschehen \nist zwischen den Verfahrensbeteiligten zudem unstreitig und - was die Höhe der \nSchadenssumme betrifft - mittlerweile klargestellt worden.\n\n115\n\nDie Beklagte hat danach gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG ein Dienstvergehen begangen. \nSie hat die ihr obliegenden Dienstpflichten in schwerwiegender Weise schuldhaft verletzt. Zu \nden beamtenrechtlichen Pflichten gehört die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 \nSatz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb \ndes Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG). Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen rechtfertigt die \nAberkennung des Ruhegehalts, weil sie aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden \nmüssen, wenn sie sich noch als Beamtin im Dienst befände (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 2 \nBDG). \n\n116\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht die begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten \nals Kernbereichsverletzung gewertet. In Rede stehen hier Delikte des Betrugs und der \nUntreue. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten Ansprüche auf \nAußendienstdienstentschädigung im relevanten Zeitraum zustanden. Die Fahrten an \nSamstagen ab September 2002 von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle in L. , erfüllen den \nTatbestand für die Gewährung einer Außendienstentschädigung nicht. \n\n117\n\nDer Betrug gegen die eigenen Verwaltung beeinträchtigt schwerwiegend die \nVertrauensbasis. Die Verwaltung ist nicht in der Lage, die auf Leistung abzielenden Angaben \nihrer Mitarbeiter in jedem Einzelfall zu überprüfen. Sie muss und darf sich darauf verlassen \nkönnen, dass sich Beamte ihr gegenüber redlich verhalten. Dies gilt auch für Veruntreuungen. \nWer missbräuchlich aus seiner Amtsstellung und dienstlichen Möglichkeit zum Schaden \nseiner Behörde privaten Nutzen zieht, begeht ein schweres Dienstvergehen, für das keine \nRegeleinstufung gilt.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1985 - 1 D 161.84 -, DokBer B 1985, 259; \nKöhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, S. 291.\n\n119\n\nVorliegend kommt - außer dem langen Tatzeitraum und der Vielzahl der Einzelfälle - \nerschwerend hierzu, dass die Art und Weise der Tatbegehung deutliche Parallelen mit einem \nsogenannten Zugriffsdelikt hat. Ein solches Delikt liegt vor, wenn ein Beamter auf Bargeld \noder gleichgestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand der von ihm \ngeführten Kasse unmittelbar verkürzt.\n\n120\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1995 - 1 D 59.94 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG \nNr. 1 und vom 8. Oktober 1996 - 1 D 102.95 -, DokBer B 1997, 53.\n\n121\n\nDie Einstufung als Zugriffsdelikt ist unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung. Es \nkommt also nicht darauf an, ob der Beamte die dienstlichen Gelder etwa durch Betrug, \nDiebstahl, Untreue, Unterschlagung erlangt hat.\n\n122\n\nVgl. Köhler/Ratz, a.a.O., S. 269 f. m.w.N.\n\n123\n\nEs sind deshalb die Grundsätze heranzuziehen, nach denen ein eigennütziger Zugriff auf \namtlich anvertrautes oder zugängliches Geld zu ahnden ist. Es macht für das \nberufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung letztlich keinen Unterschied, ob \nsich ein Beamter durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert \noder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden \nMöglichkeiten unter Missbrauch ihm dienstlich zugänglicher Möglichkeiten buchmäßig Geld \nseines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto dann frei verfügen \nkann. Auch in diesem Fall - wie er hier vorliegt - hat sich ein Beamter gleichermaßen \nunredlich erwiesen und im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Er kann das \nVertrauen seines Dienstherrn nicht mehr beanspruchen. Ein solches pflichtwidriges und \nstrafbares Fehlverhalten führt wie der damit vergleichbare unmittelbare Zugriff auf amtlich \nanvertrautes oder zugängliches Geld regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst \n\n124\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1987 \n\n125\n\n- 1 D 46.87 -, DokBer B 1988, 26 m.w.N.\n\n126\n\nDie Beklagte handelte außerdem schuldhaft.\n\n127\n\nAuf der Grundlage der im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten steht fest, dass die \nBeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht schuldunfähig war. \n\n128\n\nDas psychiatrische Gutachten von Frau Dr. K. vom 31. Dezember 2004 ist in sich \nwiderspruchsfrei, nachvollziehbar und sorgfältig begründet. Dass nach dem Vortrag der \nBeklagten die Gutachterin sich lediglich eine Stunde Zeit für ein Gespräch mit ihr genommen \nhatte, steht der Eignung des Gutachtens nicht entgegen. Denn das Gutachten stützt sich auch \nauf das Ergebnis der testpsychologischen Zusatzbegutachtung des Prof. Dr. T. vom 16. \nDezember 2004. Dass der Gutachter Prof. Dr. T. nicht von dem Ermittlungsführer \nunmittelbar bestimmt worden ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 BDG, § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO) steht \nder Verwertbarkeit des Gutachtens nicht entgegen. Denn der Ermittlungsführer hat \nnachträglich die Hinzuziehung dieses Gutachters gebilligt und das Gutachten zum Gegenstand \ndes Ermittlungsverfahrens gemacht. Die Zusatzbegutachtung verhält sich allerdings nicht \nausdrücklich zu der Verfassung der Beklagten in der hier relevanten Zeit der Tatbegehung. \nJedenfalls zum Zeitpunkt der testpsychologischen Untersuchung der Beklagten am \n2. Dezember 2004 ergaben sich aus Sicht des Sachverständigen aus psychologischer Sicht \nweder Anzeichen für Schwachsinn oder eine hirnorganische Beeinträchtigung kognitiver \nFunktionen, noch zeigten sich Hinweise auf eine psychotische Erkrankung oder eine andere \nschwere seelische Abartigkeit, die aus leistungs- oder persönlichkeitspsychologischer Sicht \nfür eine verminderte Verantwortlichkeit für die in Rede stehenden Tatvorwürfe sprechen \nkönnten. Indes hat die Gutachterin Dr. K. in ihrem Gutachten die \nSchuldfähigkeitsbeurteilung bezogen auf die Tatzeit abgegeben. Dies hat sie auf Nachfrage \nmit Schreiben vom 20. Januar 2005 dem Ermittlungsführer gegenüber angegeben. Aus ihrem \nGutachten ergibt sich, dass sie die testpsychologische Zusatzbegutachtung des Prof. \nDr. T. zum Bestandteil und zur Grundlage ihrer eigenen Feststellungen gemacht hat. \nIhre Ausführungen über die Intelligenz und die psychischen Grundfunktionen der Beklagten \nbasieren auf diesem Zusatzgutachten. So führt die Gutachterin auf S. 26 ihres Gutachtens \nunter Bezugnahme auf den testpsychologischen und den psychiatrischen \nUntersuchungsbefund aus, dass die Beklagte weder aktuell noch unter Einbeziehung der von \nihr mitgeteilten und über sie von dritter Seite bekannt gewordenen historischen Daten in ihrer \nPersönlichkeit gestört oder aber akzentuiert sei. Eine besondere Disposition zur Störung der \nErlebnisverarbeitung mit einer Beeinträchtigung oder Aufhebung der Fähigkeit zur \nKonfliktlösung, zumindest aber Konfliktbewältigung sei ganz klar nicht erkennbar. \n\n129\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte die fachärztliche Stellungnahme des Dr. O1. vom \n20. April 2005 heranzieht, kann sie die bezeichneten Gutachten nicht entscheidend entkräften. \nDr. O1. führt in seiner Stellungnahme nämlich aus, es sei nie unterstellt worden, dass die \nBeklagte für die Zeit ihres Disziplinarvergehens etwa vermindert schuldfähig oder \nschuldunfähig gewesen sei. Im Übrigen hebt er zwar nachvollziehbar darauf ab, dass nach \nseiner Auffassung die zum Zeitpunkt Februar 2002 vorliegende Verfassungssituation der \nBeklagten mit keinem psychometrischen Maß heute gemessen werden könne. Eine dezidierte \ngegenläufige Auffassung vertritt er hingegen nicht, sondern stellt allein die fachliche \nVorgehensweise seines Kollegen als wenig brauchbar in Frage und favorisiert eine \nBeurteilung zum damaligen Zeitpunkt durch die Methode der Anamneseerhebung. \n\n130\n\nAngesichts des geeigneten Gutachtenmaterials brauchte den Beweisanträgen zu 1 bis 3 \n- unabhängig von der Frage, ob sie verspätet gestellt worden sind (vgl. § 65 Abs. 3, § 58 \nAbs. 2 Satz 1 BDG) - nicht entsprochen zu werden. Eine weitere Beweiserhebung ist nur dann \nerforderlich, wenn die vorliegenden Sachverständigengutachten erkennbare Mängel enthalten, \nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche \naufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der \nGutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige \nFachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern \nnicht vorhanden ist.\n\n131\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. \n31,\n\n132\n\nSo liegt es hier aber nicht. Dass die Gutachten im (behördlichen) Disziplinarverfahren - \nmithin im Verwaltungsverfahrens - eingeholt worden sind, steht ihrer Verwertung nicht \nentgegen.\n\n133\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 B 74.06 -, NVwZ 2007, 838; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 98 Rn. 15 a. \n\n134\n\nOb die Beklagte die Taten in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß \n§ 21 StGB begangen hat, kann letztlich sogar dahinstehen. Auch wenn die Beklagte \nvermindert schuldfähig gewesen sein sollte, rechtfertigt dies nicht ein Absehen von der \nHöchstmaßnahme. Das Zugriffsdelikt stellt eine eigennützige Verletzung leicht einsehbarer \nKernpflichten dar. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich \ngeforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet \nwerden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch \ngenügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflichten im Dienst aufbietet.\n\n135\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 \n- 1 D 5.02 -, JURIS.\n\n136\n\nAuch von der Beklagten konnte demnach erwartet werden, dass sie bei verminderter \nEinsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit keine vorsätzlichen schwerwiegenden Straftaten \nbegeht, deren Unrechtsgehalt leicht einsehbar ist.\n\n137\n\nGemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen \ndas Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem \nBeamtenverhältnis zu entfernen. Die Vorschrift benennt die Voraussetzungen für das \nVorliegen eines schweren Dienstvergehens und eines endgültigen Vertrauensverlustes \nnicht.\n\n138\n\nEine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus \n§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall \nzukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG) und in die Entscheidung \neingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren \ngeltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen \nden Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden \nund entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des \nDienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.\n\n139\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR \n52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346. \n\n140\n\nHat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten \nvergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches \nDienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören,\n\n141\n\nvgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR \n1413/01 - NVwZ 2003, 1504, 1504 f. m.w.N., \n\n142\n\nso dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung \ndes Ruhegehalts grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen \nDisziplinarmaßnahme ist. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn \nzugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den \nSchluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche \nGründe stellen auch, aber nicht nur die sog. anerkannten Milderungsgründe dar. \nEntlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben; sie müssen in ihrer Gesamtheit \ngeeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Erforderlich ist \nstets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der \nGrundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits \ndann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen \nsprechen.\n\n143\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 f. und \nvom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, JURIS.\n\n144\n\nVon der Höchstmaßnahme kann hier nicht abgesehen werden. Die umfassende \nPrognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden \nEinzelfalls ergibt, dass die Beklagte das Vertrauen ihres Dienstherrn verloren hat. Dass zu \nGunsten der Beklagten einer der anerkannten Milderungsgründe nicht eingreift, hat die \nDisziplinarkammer zutreffend ausgeführt. Gründe, hiervon abzuweichen, sind im \nBerufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.\n\n145\n\nDie von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für einen Verlust des \nVertrauens des Dienstherrn entfällt auch nicht aufgrund einer Berücksichtigung aller die \nBeklagte entlastenden Umstände. Es bestehen keine hinreichenden tatsächlichen \nAnhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte zur Tatzeit in einer so außergewöhnlichen \nSituation befand, dass von ihr ein an normalen Maßstäben orientiertes dienstpflichtgemäßes \nVerhalten nach den Umständen des Einzelfalls nicht erwartet werden konnte.\n\n146\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, JURIS.\n\n147\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Eigenverantwortung der Beklagten zur Tatzeit aufgrund \nunzureichender Dienstaufsicht erheblich gemindert war.\n\n148\n\nEine Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte kann unter dem \nGesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens\" als Mitursache \neiner dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd \nberücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände - etwa eine \nstarke dienstliche Überforderung - vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen \nunerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend \ndurchgeführt wurden. \n\n149\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 -, NVwZ-RR 2004, 264 \nund vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, JURIS.\n\n150\n\nIm vorliegenden Fall gab es keine konkreten Anhaltspunkte für besondere Umstände, die \nbezüglich der Beklagten regelmäßige dienstliche Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten. \nDie hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat den Vortrag der Beklagten hierzu nicht \nbestätigen können. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass ihre Dienstvorgesetzten auf \ndie unbestritten anspruchsvolle Arbeitsplatzsituation im Geschäftszimmer des Ressorts \nzeitnah und angemessen reagiert haben. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen O. und \nX. . \n\n151\n\nDer Zeuge O. , der als Ressortleiter bei der T-COM-Niederlassung PTI Vorgesetzter \nder Beklagten in den Jahren ihrer Tätigkeit in seinem Geschäftszimmer war, hat die Beklagte \nanschaulich als engagierte und ehrgeizige Mitarbeiterin geschildert, die auf Bitten ihrer \nKollegen auch in persönlichen Angelegenheiten half, anderseits zu einem Teil ihrer direkten \nKollegen zeitweilig ein schlechtes Verhältnis hatte, was der Zeuge mit dem Begriff „Eiszeit\" \nausgedrückt hat. Nach seiner weiteren Aussage hatte die Beklagte bei dem Einpflegen der \nTageskarten ein sehr gutes Tempo. Nach seiner Schätzung war sie täglich etwa dreieinhalb \nStunden mit den Dateieingaben befasst. Versetzungswünsche hatte die Beklagte ihm \ngegenüber nicht geäußert und ebenfalls keine Arbeitsüberlastung, auch wenn zum \nMonatsende die Arbeitslast zunahm, weil Eingaben abzuschließen waren, damit die \nMitarbeiter zeitgerecht ihre Entschädigung enthielten. Allerdings berichtete der Zeuge auf \nNachfrage, von dem Lebensgefährten der Beklagten ein Mal angesprochen worden zu sein, \nder sich besorgt über ihren Gesundheitszustand und den Umfang ihrer Arbeit geäußert habe. \nFolge hiervon seien ein gemeinsames Gespräch des Zeugen mit den Mitarbeiten des \nGeschäftszimmers gewesen, um die Arbeitssituation zu verbessern, und der Einsatz einer \nweiteren Mitarbeiterin zur Entlastung der Beklagten. Der Senat hat keinen Zweifel an der \nRichtigkeit der Aussage des Zeugen, die die Behauptungen der Beklagten nicht hat bestätigen \nkönnen. Obgleich er von der zeitweise angespannten Arbeitssituation in dem \nGeschäftszimmer nicht von sich aus berichtet hat, kam nicht der Eindruck auf, der Zeuge habe \nhier maßgebliche wesentliche Umstände verschleiern oder unzutreffend darstellen wollen \noder einen unzulänglichen Überblick gehabt. Vielmehr bemühte er sich auf Nachfragen des \nSenats, die Verhältnisse in dem Geschäftszimmer gewissenhaft und detailreich zu schildern. \nSeine Aussage war widerspruchsfrei und anschaulich. Ein persönliches Interesse am Ausgang \ndieses Verfahrens hat der Senat nicht erkennen können. Der Zeuge ist mittlerweile pensioniert \nund deshalb für die Arbeitsverhältnisse in der Dienststelle nicht mehr verantwortlich.\n\n152\n\nMit der Aussage des Zeugen O. übereinstimmend hat der Zeuge X. , der die Beklagte \naufgrund seiner Funktion als Teamleiter Anfang 2001 kennen gelernt hatte, das Geschehen in \ndem Geschäftszimmer geschildert und im Zusammenhang mit den Tageskarten am \nMonatsende und -anfang von Arbeitsspitzen berichtet. Auch ihm gegenüber habe die Beklagte \nkeine Veränderungen gewünscht und sie habe sich bei den regelmäßig mehrmals im Jahr \nstattfindenden Mitarbeitergesprächen grundsätzlich zufrieden geäußert. Aus seiner Sicht sei \ndas Arbeitsklima in dem Geschäftszimmer „ausreichend\" gewesen. Die Vernehmung des \nZeugen X. hat keine Umstände offenbart, die Anlass hätten geben können, an der \nGlaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Die Aussage des Zeugen war in sich stimmig. \nDas Geschehen hat er sachlich und plastisch geschildert. \n\n153\n\nEntgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Beweiswert \nder Zeugenaussagen auch nicht erschüttert, weil sie vor ihren Aussagen über den bisherigen \nProzessverlauf informiert gewesen wären. Die substanzarme Rüge des \nProzessbevollmächtigten der Beklagten gibt hierfür nichts her. Dass die Zeugen vor der \nSitzung und in den Sitzungspausen mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesprochen \nhaben, ist zwar eingeräumt, eine Festlegung des Inhalts der Aussagen aber glaubhaft bestritten \nworden, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Zeugen sich zur Vorbereitung auf ihre Aussagen \nmit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesprochen und etwa in der Sache von der \nProzessbevollmächtigten beeinflusst ihre Aussagen gemacht hätten. \n\n154\n\nUnter Berücksichtigung der Zeugenaussagen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, \ndass die Beklagte nicht in einer Art und Weise dienstlich überfordert war, dass der \nVorgesetzte hätte Abhilfe schaffen müssen. Vielmehr hat sich aufgrund der Zeugenaussagen \ngezeigt, dass nach Kenntnis der von dem Lebenspartner der Beklagten als zugespitzt \ngeschilderten Arbeitsplatzsituation es mit dem Einsatz einer weiteren Mitarbeiterin zu einer \nEntlastung der Beklagten kam und eine erkennbare starke Belastung der Beklagten trotz der \nsich im Zusammenhang mit der Abrechnung der Außendienstentschädigungen ergebenden \nStoßzeiten zum Monatswechsel nicht vorlag. Von einer Vernachlässigung der Dienstaufsicht \ndurch Vorgesetzte kann daher keine Rede sein. Sie ergibt sich außerdem nicht aus Gründen \neiner Mobbingsituation zu Lasten der Beklagten. Auch hier hat die Beweisaufnahme ein \ngänzlich anderes als das von der Beklagten dargestellte Bild ergeben. Die Beklagte war sich \nnach übereinstimmender Aussage der Zeugen - auch aufgrund ihres besonderen Status als \nFernmeldebetriebsinspektorin seit Juni 2001 - ihrer besonderen Stellung im Geschäftszimmer \nbewusst und sie war als „Mutter der Kompanie\" anerkannt und geschätzt. Die Beklagte selbst \nhatte zu der teilweise schlechten Stimmung in dem Geschäftszimmer aufgrund ihres eigenen \nVerhaltens beigetragen, wofür das Schreiben einer Kollegin vom 27. Februar 2000 auch \nberedter Ausdruck ist. Es zeigt nämlich keine für die Beklagte unzumutbare \nMobbingsituation auf, sondern vielmehr den Wunsch der Kollegin, miteinander und nicht \ngegeneinander arbeiten zu wollen. Im Übrigen zeigt die vom Zeugen O. geschilderte \nReaktion der Beklagten auf eine Kollegin, deren Erscheinen sie offensichtlich als \nKonkurrenzsituation empfand, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen durchaus „austeilen\" \nkonnte: „Was wollen sie hier, wollen sie mir die Stelle streitig machen?\" Wenn in diesem Fall \nvon Mobbing die Rede sein kann, dann nur aus Sicht dieser Kollegin.\n\n155\n\nSoweit die Beklagte eine unzureichende Kontrolle bei der Anwendung des Systems \n„Moni\" geltend macht, ist auch dieses Vorbringen nicht zugunsten der Beklagten mildernd zu \nberücksichtigen. Unabhängig davon, ob und inwieweit der Umstand fehlender Kontrolle \ndurch den Vorgesetzten disziplinarrechtlich als milderungsrelevant zu berücksichtigen ist, \nweil die Hemmschwelle zur Verwirklichung eines Dienstvergehens abgesunken ist,\n\n156\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 2 WD 14.02 -, NVwZ-RR 2003, 366,\n\n157\n\nscheiden solche Gründe vorliegend aus. Der Zeuge O. erhielt nämlich als Ressortleiter \neinmal monatlich den Ausdruck des Monatsberichts über die Außendienstentschädigungen in \nPapierform, so dass zumindest eine Plausibilitätskontrolle möglich war. Hier ist auch der \nGrund für die Entdeckung des Dienstvergehens der Beklagten zu sehen. Dem Zeugen O. \nfiel im Juli 2003 eine größere für die Beklagte zu buchende Summe auf, die nicht plausibel \nwar. Aufgrund seiner Nachfrage erfuhr er von der Personalmanagementstelle von den \nZahlungen in den vergangenen Monaten, die zudem mit auf dem jeweiligen Ausdruck \nangegebenen Beträgen nicht übereinstimmten, sondern höher waren. Hiermit ist zugleich der \nvon der Beklagten geltend gemachte Hilferuf, das Dienstvergehen begangen zu haben, um \neine Veränderung der Arbeitsplatzsituation herbeizuführen, widerlegt. Denn eine Kontrolle \nwar nach der Plausibilitätsüberprüfung durch den Ressortleiter, den Zeugen O. , nicht mehr \nvorgesehen. Waren also die dem Zeugen präsentierten und auf die Beklagte zu buchenden \nBeträge so niedrig, dass die Überprüfung keine Beanstandungen ergeben konnten, konnte es \nauch keine Entdeckung ihres Dienstvergehens geben. Hiervon abgesehen bestehen auch \ndurchgreifende Zweifel an der Einlassung, weil die Beklagte nach Aufdeckung der Tat in dem \nPersonalgespräch am 23. Juli 2003 den gegen sie gerichteten Vorwurf bestritten hatte und das \nBestreiten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2003 wiederholte. Erst \nam 18. August 2003 äußerte sie sich dahingehend, die Tat habe der Verbesserung der \nArbeitsplatzsituation gedient. In der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte diesen \nWiderspruch nicht nachvollziehbar auflösen. Ihre Einlassung, sie habe sich wegen ihres \nDienstvergehens geschämt, kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden.\n\n158\n\nSoweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, dessen Gewährung allein in der Entscheidung \nüber die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts \nergehen kann (§ 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 BDG), \n\n159\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2007 - 21d A 571/05.BDG -, DVBl. 2007, \n852,\n\n160\n\nhat der Senat es als geboten angesehen, der Beklagten bis zur Gewährung einer Rente \naufgrund einer Nachversicherung, längstens für die Dauer von 12 Monaten, einen \nUnterhaltsbetrag in Höhe von 70 % des Ruhegehalts zu bewilligen, das ihr bei Eintritt der \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zustände. Dabei ist der Senat insbesondere davon \nausgegangen, dass die 52jährige gesundheitlich beeinträchtigte Beklagte nicht innerhalb des \nRegelzeitraums von sechs Monaten ihre Lebenssituation wird ordnen können. \n\n161\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDG, § 154 Abs. 2, \n§ 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.\n\n162\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n163","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-15/21d-a-3599-06-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":2},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-15/21d-a-3599-06-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262023","retrieved":"2026-07-09 02:28:12.617612+00:00"}}