{"status":"available","doknr":"OLD262025","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0815.10B869.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"10 B 869/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie \njeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben keinen \nErfolg. \n\n3\n\nDie in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 26. September 2006 angeordnet hat. Es hat ausgeführt, der \nAntragsteller sei in seinen Nachbarrechten verletzt, weil das genehmigte, in der \nBaugenehmigung \"als Anbaubalkon\" bezeichnete Vorhaben - tatsächlich handelt es \nsich um einen Altan, weil die ins Freie führende Plattform von Pfeilern gestützt wird \nund nicht frei auskragt - die überbaubare Grundstücksfläche überschreite.\n\n4\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene stellen dies mit der Beschwerde in \nFrage. Sie meinen, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche zum einen die maßgebliche nähere Umgebung \nfehlerhaft ermittelt und zum anderen bauliche Besonderheiten der Doppelhaushälften \ndes Antragstellers und des Beigeladenen nicht in den Blick genommen. Diese \nGründe rechtfertigen indes keine andere Entscheidung.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer überschreitet das streitige \nVorhaben mit einer Fläche von 3,55 m x 1,65 m die überbaubare Grundstücksfläche, \nweil es über die faktische Baugrenze, welche durch die Vorsprünge der Häuser Nr. \n75 bis 81 bestimmt wird, etwa 1,15 m hinausragt. Für die Bestimmung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche ist § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich, weil das \nGrundstück des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich liegt. Das streitige \nVorhaben fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, \nnicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung wird \ndadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in Richtung vom Vorhaben auf \ndie Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft \nwird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal \ninsoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie \nauswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den \nbodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. \n\n6\n\nGrundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; OVG \nNRW, Urteil vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 - m.w.N.\n\n7\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \naufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine \nPrägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. \nMaßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von \nVorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2000 \n- 10 A 5152/97 - und vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -.\n\n9\n\nNach diesen Grundsätzen ist bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, bei der in einem Eilverfahren allein angezeigten summarischen \nPrüfung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die näheren \nUmgebung des Grundstücks des Antragstellers und des Beigeladenen durch die \nBebauung der östlichen Straßenseite der L. Straße von Hausnummer 75 bis \netwa zum Haus F.-----straße 4 bestimmt wird. Hierbei handelt es sich überwiegend \num Doppelhäuser in offener Bauweise, die vom Bürgersteig jeweils durch einen \nVorgarten getrennt sind. Nur insoweit kommt eine gegenseitige Einflussnahme und \nPrägung der Grundstücke nach der örtlichen Situation in Betracht. Das sich südlich \nanschließende Grundstück H.-----straße 2 ist nicht einzubeziehen, weil es nicht zur \nL. , sondern zur H.-----straße ausgerichtet ist. Auch die Grundstücke westlich \nder L. Straße (Hausnummern 72 und 74) sowie südlich der H.-----straße \n(Hausnummern 71 abwärts) nehmen im hier maßgeblichen Sinne nicht an der \nwechselseitigen Prägung teil, weil - ungeachtet der Frage, ob den Straßen eine \ntrennende Funktion zukommt - die städtebauliche Situation in diesen Bereichen völlig \nunterschiedlich ist. Nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial handelt es sich \ndort um eine geschlossene Bebauung, welche direkt an den Bürgersteig angrenzt; \nzur Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass damit eine andere \nSiedlungsstruktur vorliegt, die hinsichtlich der überbaubaren Grundfläche eine \nprägende Wirkung auf den hier maßgeblichen Bereich ausschließt. \n\n10\n\nDies zugrunde gelegt wird die faktische straßenseitige Baugrenze für das \nGrundstück des Beigeladenen durch die Vorsprünge der Häuser L. Straße \nNr. 75 bis 81 bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist eine \nandere Betrachtungsweise auch nicht durch die Gestaltung des Vorgartenbereichs \nder Häuser des Antragstellers und des Beigeladenen (Abgrabungen und Treppen \nzum Untergeschoss) angezeigt. Diese baulichen Maßnahmen befinden sich - bis auf \ndie Treppengeländer - unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche und stellen kein \noptisch prägendes Merkmal der Gebäude dar. Sie verändern den baulichen \nCharakter nicht in einer solchen Art und Weise, dass ein Verschieben der vorderen \nBaugrenze über die Vorsprünge der straßenseitigen Außenwand hinaus \ngerechtfertigt wäre. Da die so bestimmte vordere Baugrenze deutlich, nämlich um \netwa 1,15 m überschritten wird, stellt sich das Vortreten des Altans auch nicht mehr \nals geringfügig (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) dar.\n\n11\n\nVermögen nach alledem die in den Beschwerdebegründungen dargelegten \nGründe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des \nBeigeladenen die überbaubare Grundstücksfläche überschreitet, nicht in Frage zu \nstellen, liegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein Verstoß \ngegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor. \nDanach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten sind, \ndie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen müssen. \nDurch die grenzständige Errichtung des Altans wird die zum seitlich gelegenen \nNachbargrundstück des Antragstellers erforderliche Abstandfläche nicht eingehalten. \nZwar ist die Freihaltung einer Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO \nNRW grundsätzlich entbehrlich, wenn - wie im vorliegenden Fall durch die Bebauung \nmit einer Doppelhaushälfte - gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück \nebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat und was auch die Beschwerdeführer nicht in Frage stellen, findet diese \nVorschrift jedoch nur für Bauvorhaben innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche Anwendung.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 \n- 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91.\n\n13\n\nEin Grenzanbau ist auch nicht nach § 6 Abs. 7 BauO NRW (a.F.) zulässig. Denn \ndiese Vorschrift setzt die planungsrechtliche Zulässigkeit der betreffenden Bauteile \ngerade voraus. \n\n14\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Stand: Jan. 2007, § 6 Rn. 273; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - \n10 A 3611/03 - a.a.O.\n\n15\n\nIm Übrigen scheidet eine Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW \naus, weil das 1,65 m tiefe Vorhaben des Beigeladenen um mehr als 1,50 m vor die \nAußenwand tritt. \n\n16\n\nVor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass auch dem - nach \nden obigen Ausführungen vorliegenden - Verstoß gegen die bauplanungsrechtliche \nVorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nachbarschützende Wirkung zukommen dürfte, \nweil vieles dafür spricht, dass der Bau des Altans über die straßenseitige Baugrenze \nhinaus gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos ist.\n\n17\n\nVgl. zur Rücksichtslosigkeit eines - eine festgesetzte Baugrenze \nüberschreitenden - Balkons als \"Aussichtsplattform\" OVG NRW, Urteil vom 22. \nAugust 2005 - 10 A 3611/03 - a.a.O.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-15/10-b-869-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-15/10-b-869-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262025","retrieved":"2026-07-09 02:28:12.799195+00:00"}}