{"status":"available","doknr":"OLD262062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0814.6B645.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"6 B 645/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2). Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) trägt \ndieser selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nbeantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers macht die \nBeschwerde nicht glaubhaft. Insbesondere legt sie nicht dar, \ndass die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, auf der \ndie Auswahlentscheidung des Antragsgegners maßgeblich \nberuht, rechtswidrig ist.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat die dienstliche Beurteilung vom 15. \nFebruar 2006 hinsichtlich aller Submerkmale nachträglich \nplausibilisiert. Die Plausibilisierung einer zunächst nicht \nschlüssigen Beurteilung kann auch noch im Widerspruchs- oder \nVerwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 6 A \n2317/05 - mit weiteren Nachweisen der \nSenatsrechtsprechung.\n\n7\n\nDer Endbeurteiler hat während des vorliegenden Verfahrens \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom \n27. März 2007 die Bewertungen der Submerkmale mit den \nherabgesetzten Bewertungen der zugehörigen Hauptmerkmale in \nEinklang gebracht. Durch den Bericht des Polizeidirektors N. \nvom 23. März 2007 war er dazu ausreichend personen- und \nsachkundig. Die geänderte Beurteilung genügt den \nAnforderungen an die Widerspruchsfreiheit von Haupt- und \nSubmerkmalsbewertungen. \n\n8\n\nDie Plausibilisierung einer ursprünglich wegen \nWidersprüchlichkeit von Haupt- und Submerkmalsbewertungen \nfehlerhaften Beurteilung erfordert nicht zwingend, die \nnachgeordneten Einzelmerkmale ausdrücklich ziffernmäßig \nherabzusetzen. Die Herabsetzung kann auch durch \nentsprechende Erläuterungen erfolgen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 \n-, NWVBl 2007, 119.\n\n10\n\nLetzteres ist hier geschehen. Zwei der drei Submerkmale des \nauf 3 Punkte abgesenkten Hauptmerkmals \"Sozialverhalten\" \nsind nachträglich durch eine textliche Ergänzung von 4 auf 3 \nPunkte herabgesetzt worden. Den Erläuterungen des \nPolizeidirektors N. , die der Endbeurteiler ausdrücklich zum \nInhalt der Beurteilung gemacht hat, ist hinreichend deutlich zu \nentnehmen, dass er - bezogen auf den Beurteilungszeitraum - die \nZusammenarbeit des Antragstellers mit Kolleginnen und \nKollegen (Submerkmal 3.1) und dessen Verhalten gegenüber \nVorgesetzten (Submerkmal 3.2) jeweils nur als \"voll den \nAnforderungen entsprechend\" (3 Punkte) bewertet. Diese \nErgänzung löst die innerhalb der Bewertung des Hauptmerkmals \n\"Sozialverhalten\" ursprünglich bestehende Widersprüchlichkeit \nauf.\n\n11\n\nDie Beschwerde dringt mit ihren inhaltlichen Angriffen auf \ndie Herabsetzung der Submerkmale nicht durch. Der \nAntragsgegner hat die geänderten Bewertungen der \nSubmerkmale vielmehr im Einzelnen begründet. Die \nDarlegungen sind durchgängig von wertenden Einschätzungen \ngeprägt. Als solche sind sie Teil der Werturteile des Dienstherrn \nund einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht \nzugänglich. Deswegen bleibt es rechtlich ohne Bedeutung, wenn \nder Antragsteller im Beschwerdevortrag seine eigenen \nLeistungen besser beurteilt als der allein dazu berufene \nDienstherr. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 - \n(Juris).\n\n13\n\nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein \nVerstoß gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (SMBl. \nNRW. 203034). Danach ist im Einzelnen zu begründen, wenn \nsich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das \nLeistungsbild ausgewirkt haben. Der Antragsgegner hat in der \ndienstlichen Beurteilung ausgeführt, die Vergleichsgruppe, der \nder Antragsteller angehöre, habe sich durch die \nZusammenfassung der Beamten der I. und II. Säule verändert. \nEs ist nachvollziehbar, dass sich hierdurch die Leistungsdichte \nin der Vergleichsgruppe erhöht und sich die Leistung des \nAntragstellers deshalb bei relativer Betrachtung gegenüber den \nvorangegangenen Beurteilungen nicht verbessert hat.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 6 B \n2163/06 - (Juris) und vom 24. November 2006 \n\n15\n\n- 6 B 2124/06 -, Informationsdienst öffentliches Dienstrecht \n2007, 139.\n\n16\n\nDass der Antragsgegner die Zuordnung des vom \nAntragsteller innegehaltenen konkret-funktionellen Amtes zum \n\"Spektrum der Ersten Säule\" bisher noch nicht aus der \nBeurteilung entfernt hat, verhilft der Beschwerde nicht zum \nErfolg. Bei verständiger Auslegung hat der Antragsgegner damit \nseiner Abweichungsbegründung lediglich in gedrängter \nKurzform vorangestellt, dass die vom Antragsteller bereits \nfrüher versehenen Routinetätigkeiten alleine nicht mehr \ngenügen, um die inzwischen gestiegenen Anforderungen an \neinen Polizeioberkommissar zu übertreffen. Der plausibilisierten \nBeurteilung lässt sich auch sonst nicht die Auffassung des \nDienstherrn entnehmen, der Antragsteller könne schon deshalb \nkeine überdurchschnittlichen Bewertungen erhalten, weil er \nvorwiegend mit Routinetätigkeiten befasst gewesen sei. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streit-wertfestsetzung orientiert sich an den \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-14/6-b-645-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-14/6-b-645-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262062","retrieved":"2026-07-09 02:28:15.919251+00:00"}}