{"status":"available","doknr":"OLD262066","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0814.12A408.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"12 A 408/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nder Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem das klageabweisende Urteil des \nVerwaltungsgerichts ausweislich der Begründungsschrift vom 24. Januar 2006 \nlediglich insoweit angegriffen wird, als die im - in der mündlichen Verhandlung \naufgenommenen - Klageantrag enthaltenen und nach der Reihenfolge ihrer \nBenennung gegliederten Positionen 1 bis 3, 6 und 10 bis 12 betroffen sind, ist \nunbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n5\n\nEs vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts \nzu erschüttern, der Anspruch auf die unter den Positionen 1 bis 3 und 10 bis 12 des \nKlageantrags begehrten einmaligen Beihilfen scheitere daran, dass nicht hinreichend \ndargetan und belegt sei, dass die behaupteten \"gegenständlichen\" Bedarfe in der \nWohnung der Klägerin bestünden, weil sich die Klägerin geweigert habe, dem \nverhältnismäßigen Ansinnen des Beklagten zu entsprechen, eine von ihm zu Recht \nfür erforderlich gehaltene Inaugenscheinnahme der jeweiligen tatsächlichen \nGegebenheiten in ihrer Wohnung durch Mitarbeiter des Beklagten zuzulassen. \n\n6\n\nDas Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wie im Verwaltungsverfahren aus \ndem Antragsteil \"Reinigung diverser Textilien\" im folgenden \"Renovierungsbedarf \nund Küchenausstattung\" geworden sei, vermag schon deshalb keine ernstlichen \nZweifel an dem erstinstanzlichen Urteil zu wecken, weil das Verwaltungsgericht das \nin dem erstinstanzlich gestellten Antrag zum Ausdruck gekommene Klagebegehren \nzutreffend erfasst hat und an dieses gebunden gewesen ist (§ 88 VwGO). Denn die \nKlägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. \nOktober 2005, wie das Verhandlungsprotokoll belegt, nicht die Verpflichtung des \nBeklagten begehrt, ihr aus Sozialhilfemitteln Beihilfen für die Reinigung diverser \nTextilien zu gewähren, sondern Beihilfen beantragt \"für die Beschaffung einer \nArbeitsplatte, für die Beschaffung von Holzschrauben, für die Beschaffung von \nAbflussrohren, für die Beschaffung von Wasserzuleitungen und elektrischen \nLeitungen zur Vervollständigung der vorhandenen Einbauküchenmöbel\" (Position 1), \n\"für die Kosten notwendiger Schreiner- und Elektrikerarbeiten im Zuge der \nAufstellung der vorhandenen Einbauküchenmöbel\" (Position 2), \"für die Kosten des \nAufbaues zweier Schränke und einer Schrankwand\" (Position 3), \"für die \nInstandsetzung beschädigter und zu groß gewordener Bekleidung\" (Position 10), \"für \ndie Instandsetzung von Nackenrollen, Sitzkissen, Decken und Kopfkissen\" (Position \n11) und \"für die Aufwendungen zur Leihe eines Bohrhammers\" (Position 12). \nAbgesehen davon hat sich das Begehren der Klägerin schon vor Erlass der \nangegriffenen Bescheide erkennbar nur auf \"Renovierungsbedarf und \nKüchenausstattung\" gerichtet. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. März \n2004 neben einer Kostenerstattung für diverse Ausgaben und neben einer \nKostenübernahme für \"Ersatzteile für Küchenmontage\" und für eine \"Arbeitsplatte\" \nnoch die Übernahme von \"Reinigungskosten\" für Kleidung, diverse Kissen, Decken \nund einen Teppich beantragt. Nachdem der Beklagte jedoch mit dem auf diesen \nAntrag ergangenen Bescheid vom 25. März 2004 die Anträge speziell auf \nKostenerstattung vollständig beschieden und der Klägerin im übrigen mitgeteilt hatte, \ndass eine Entscheidung über die Gewährung einer \"Beihilfe für weiteren \nRenovierungsbedarf und Küchenausstattung\" zunächst zurückgestellt werde, da \ninsoweit ein Hausbesuch erforderlich sei, hat die Klägerin dieser Umschreibung ihres \nBegehrens nicht nur nicht widersprochen, sondern mit weiterem Antragsschreiben \nvom 27. Mai 2004 deutlich gemacht, die Übernahme der Kosten für eine Herrichtung \nder Einbauküche sowie für die \"Instandsetzung meiner Bekleidung, die durch die \nRäumung beschädigt wurde\" (Hervorhebungen durch den Senat), und für die \nInstandsetzung von Kopfkissen, Nackenrolle, Sitzkissen und Decken zu beantragen. \n\n7\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, ein Hausbesuch sei rechtlich nicht geboten \ngewesen, weil die Klägerin ihren Bedarf hinreichend dargelegt habe (Positionen 10 \nund 11) bzw. weil ihr ein u. U. zu Recht für erforderlich gehaltener Hausbesuch auf \nGrund ihrer Erlebnisse und Erfahrungen im November 2003 anlässlich der \nZwangsräumung ihrer Wohnung nicht zuzumuten sei und der Beklagte andere Mittel \nder Bedarfsermittlung nicht einmal erwogen habe, greift ebenfalls nicht durch. \n\n8\n\nZu den nach § 20 Abs. 1 SGB X zulässigen Maßnahmen behördlicher \nSachaufklärung gehört auch die Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse, \nund zu diesem Zweck gegebenenfalls die Besichtigung der Wohnung eines \nHilfesuchenden. Die Einnahme des Augenscheins durch Hausbesuch kann unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein taugliches Mittel zur Feststellung \ndes geltend gemachten sozialhilferechtlichen Bedarfs darstellen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 SGB X). Zwar ist der Hilfesuchende nicht verpflichtet, der Behörde die \nBesichtigung seiner Wohnung zu gestatten. Weigert er sich, der Besichtigung \nzuzustimmen, liegt darin auch keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach den \n§§ 60 ff. SGB I. Eine solche Verletzung scheidet schon deshalb aus, weil die \nDuldung einer Wohnungsbesichtigung unter den in den vorgenannten Bestimmungen \nstatuierten Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten nicht aufgeführt ist. \nDaraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung des Zutritts der Wohnung für die \nSozialhilfegewährung folgenlos bleiben müsste. Die Verletzung von \nMitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I stellt nur einen von mehreren Gründen \ndar, die jeweils einer Leistungsgewährung entgegenstehen können. Ein anderer \nGrund ist der, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nicht festgestellt \nwerden kann. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 -, Juris, m. w. \nN. auf die Rechtsprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n10\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Zulassungsvorbringen nicht geeignet, \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen, \nder Anspruch scheitere daran, dass die unter Position 1 bis 3, 10 und 11. \nbehaupteten Bedarfe wegen der Weigerung der Klägerin, einen Hausbesuch \nzuzulassen, nicht feststellbar seien. Das Zulassungsvorbringen, die Klägerin sei in \nBezug auf die Positionen 10 und 11 ihrer Darlegungspflicht nachgekommen, führt \nnicht zu der Annahme, die Erforderlichkeit einer Inaugenscheinnahme sei insoweit \nentfallen. Zwar hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2004 \nFarbfotografien vorgelegt, auf denen \"die verschmutzte und beschädigte Kleidung zu \nerkennen\" sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass Fotografien nicht in gleicher Weise \nwie eine Inaugenscheinnahme geeignet sind, den konkreten Bedarf hinsichtlich der \nbeschädigten Kleidungsstücke bzw. Heimtextilien zu ermitteln (vgl. insoweit schon \ndas Schreiben des Beklagten vom 15. April 2004 an den damaligen Bevollmächtigten \nder Klägerin). So kann erst bei einem Hausbesuch geklärt werden, um wie viele \nTextilien es sich handelt, welche Beschädigungen vorliegen, ob und ggf. welche Art \nvon Reparatur jeweils in Betracht kommt, ob im Einzelfall eine Ersatzbeschaffung \nökonomisch sinnvoller ist und ob überhaupt sämtliche Textilien repariert/ersetzt \nwerden müssen. Außerdem bieten, wie bereits die Widerspruchsbehörde in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 zutreffend ausgeführt hat, Fotografien \nschon wegen ihrer nicht gesicherten Authentizität keinen Ersatz für eine persönliche \nInaugenscheinnahme. Andere Mittel, die in gleicher Weise wie eine \nInaugenscheinnahme zur Ermittlung der hier behaupteten Bedarfe geeignet sind, \nsind weder benannt worden noch sonst ersichtlich.\n\n11\n\nDas Zulassungsvorbringen, der Beklagte habe andere Mittel der \nBedarfsermittlung nicht einmal erwogen, greift schon deshalb nicht durch, weil es \nnicht zutrifft. Denn der Beklagte hat in dem bereits zitierten Schreiben vom 15. April \n2004 und in dem angefochtenen Bescheid vom 3. August 2004 jeweils ausgeführt, \ndass die eingereichten Fotos zur Beurteilung des Bedarfs nicht ausreichend seien. \n\n12\n\nDas Zulassungsvorbringen lässt auch einen anzuerkennenden Grund der \nKlägerin für ihre Weigerung, einem Hausbesuch zuzustimmen, nicht hervortreten. \nInsbesondere ist der Hinweis auf die Erlebnisse der Klägerin im Zusammenhang mit \nder Zwangsräumung ihrer damaligen Wohnung im November 2003 nicht geeignet, \neinen solchen Grund zu belegen. Zum einen ist die Klägerin bei der Zwangsräumung \nam 12. November 2003 nicht zugegen gewesen, kann also den Besuch von \nVertretern einer (ohnehin anderen) Behörde in ihrer aktuellen Wohnung nicht mit \ngleichsam traumatisierenden Erfahrungen verknüpfen. Zum anderen kann der \nEmpfang eines lediglich der Bedarfsfeststellung dienenden Hausbesuches nicht mit \nder existentiellen Situation gleichgesetzt werden, die die Klägerin nach ihrer \nRückkehr von einem Weiterbildungskurs am 22./23. November 2003 erleben musste \n- Verlust der Wohnung und vorübergehender Verlust der Habe durch deren \nEinlagerung - und die offenbar zu ihrem Verhalten bei dem Mieterbund und zu der 2-\ntägigen Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung geführt hat. \nBezeichnenderweise hat die Klägerin ihre Weigerung, einen Hausbesuch \nzuzulassen, auch lediglich damit begründet, es gebe keine Gründe, ihre Angaben \nanzuzweifeln; außerdem wolle sie nicht, dass ihre Nachbarn davon Kenntnis \nerhalten, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei (Schreiben vom 27. Mai 2004). \n\n13\n\nDas Zulassungsvorbringen weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, für die beanspruchte Übernahme von Hausrat- \nund Haftpflichtversicherungsbeiträgen (Position 6) fehle es an einer \nAnspruchsgrundlage. Es spricht alles dafür, dass es sich bei dieser begehrten Hilfe \num die Gewährung von Unterkunftskosten handelt, weil die Klägerin nach § 9 Abs. 5 \ndes vorgelegten Mietvertrages zum Abschluss solcher Versicherungen verpflichtet ist \nund die insoweit zu entrichtenden Versicherungsbeiträge deshalb unmittelbar mit der \nDeckung des Unterkunftsbedarfs der Klägerin zusammenhängen. Ein Anspruch \nbesteht gemäß §§ 11, 12 BSHG i. V. m. § 3 RegelsatzVO jedoch nur in Bezug auf \nangemessene Unterkunftskosten. Solche sind in der vorliegenden Fallkonstellation \nindes nicht gegeben. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein Hilfesuchender \ndie Kosten seiner Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung als Unterkunftskosten \nverlangen können sollte, weil er sich mietvertraglich zum Abschluss solcher \nVersicherungen verpflichtet hat, während andere Hilfeempfänger solche bei ihnen \nanfallenden Versicherungsbeiträge nicht, insbesondere auch nicht als notwendigen \nLebensunterhalt geltend machen können. Dies würde zu einer nicht zu \nrechtfertigenden Besserstellung von Hilfeempfängern wie der Klägerin gegenüber \nHilfeempfänger der zuletzt genannten Art führen. \n\n14\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 13 K 369/03 -, Juris; \ndazu, dass Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung sowie einer \nHausratversicherung grundsätzlich kein als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt zu \ngewährender notwendiger Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG sind, vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 12 A 5824/00 -, info also 2002, 266 \n(Haftpflichtversicherung), und OVG Berlin, Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 B 32.85 -, \nFEVS 33, 328 (Hausratversicherung). \n\n15\n\nDie Versicherungsbeiträge können auch keine regelmäßig von der Hilfe zum \nLebensunterhalt umfassten Nebenkosten zur Wohnungsmiete darstellen, weil sie \nnicht zu den Kosten des Vermieters gehören, die dieser nach den mietrechtlichen \nVorschriften auf seine Mieter umlegen darf. Schließlich ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den Mietvertrag \nohne diese Klausel abzuschließen oder ein anderes Mietverhältnis einzugehen, das \neine Verpflichtung zum Abschluss der in Rede stehenden Versicherungen nicht zum \nGegenstand hat. \n\n16\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache zugelassen werden kann. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der \nder Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt Teil eines von der Klägerin als \nkomplex bewerteten Lebenssachverhaltes ist. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-14/12-a-408-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-14/12-a-408-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262066","retrieved":"2026-07-09 02:28:16.254446+00:00"}}