{"status":"available","doknr":"OLD262065","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0814.12A406.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"12 A 406/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nder Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht \ndie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der \nbehauptete Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin aufgewendeten \nTransportkosten folge nicht aus der in dem Bescheid vom 16. Januar 2004 \ngegebenen Zusicherung und lasse sich auch nicht aus Vorschriften des BSHG \nableiten. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die in dem Bescheid des Beklagten vom 16. Januar \n2004 enthaltenen Formulierung, das Sozialamt erkläre sich \"bereit, die Kosten eines \nTransportes des eingelagerten Hausstandes bei Anmietung eines angemessenen \nWohnraumes darlehensweise zu übernehmen\", als inhaltlich auf den Fall der \n\"Anmietung eines angemessenen Wohnraums\" beschränkte Zusicherung i. S. d. § 34 \nSGB X bewertet und angenommen, dass dieser Fall nicht vorliege. Das hiergegen \ngerichtete Zulassungsvorbringen, diese rechtliche Würdigung des Bescheides sei \nzweifelhaft, greift nicht durch. Denn die Klägerin hat schon nicht dargelegt, aus \nwelchen Gründen ein anderes Verständnis der Zusicherung geboten sein könnte. Die \ninsoweit vertretene Position, der Beklagte habe seine Zusicherung nicht derart \neingeschränkt formulieren und auch nicht lediglich eine darlehnsweise Hilfe in \nAussicht stellen dürfen, stellt nämlich nicht in Frage, dass die Zusicherung ohne \nweiteres erkennbar inhaltlich eingeschränkt bzw. bedingt war und nur eine \ndarlehnsweise Hilfegewährung zum Inhalt hatte. Lediglich ergänzend sei insoweit \nferner ausgeführt: Die Zusicherung einer nur darlehnsweisen Hilfegewährung beruhte \noffensichtlich darauf, dass die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 5. \nJanuar 2004 lediglich um Prüfung gebeten hatte, \"ob eine Darlehnsgewährung durch \ndas Sozialamt erfolgen kann, um Lager- und Transportkosten zu bestreiten\". In \nBezug auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der tatsächlich erfolgten \ninhaltlichen Beschränkung/Be-dingung ist außerdem nicht erkennbar, dass eine \nsolche Rechtswidrigkeit den be-haupteten Anspruch der Klägerin aus der gegebenen \nZusicherung zu begründen geeignet wäre. Denn der mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehene, nicht mit einem Widerspruch angegriffene \nBescheid vom 16. Januar 2004 ist, wie auch das Verwaltungsgerichts \nzugrundegelegt hat (vgl. UA S. 7 Mitte), offensichtlich bestandskräftig geworden. \n\n6\n\nDie weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem behaupteten \nHilfeanspruch aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG stehe entgegen, dass der Bedarf \nim Zeitpunkt des Entscheidung des Beklagten über den Hilfebedarf bereits gedeckt \ngewesen sei und hier kein Fall vorliege, in dem ausnahmsweise von dem Erfordernis \neines tatsächlich (fort-) bestehenden Bedarfs abgesehen werden könne, wird durch \ndas Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es fehlt \ninsoweit schon an einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die im \neinzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sein \nsoll, es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, den Beklagten vor der Beauftragung \nder Transportfirma Vogt über den Zeitpunkt und die voraussichtlichen Kosten des \nTransports zu unterrichten und die Entscheidung desselben abzuwarten. Die \nunsubstantiierte Behauptung, die Klägerin habe sich seinerzeit \"in einer \naußerordentlichen Notlage\" befunden, reicht insoweit ebensowenig aus wie das \nVorbringen, sie habe die Rechnung für den Transport mit Mitteln der Sozialhilfe \nbeglichen und dafür in Kauf genommen, ihre Miete schuldig zu bleiben. \n\n7\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache zugelassen werden kann. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der \nder Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt Teil eines von der Klägerin als \nkomplex bewerteten Lebenssachverhaltes ist. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-14/12-a-406-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-08-14/12-a-406-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262065","retrieved":"2026-07-09 02:28:16.159548+00:00"}}